Anfangsvermögen, Endvermögen, Stichtage und Auskunft entscheiden darüber, ob und in welcher Höhe ein Zugewinnausgleich zu zahlen ist. Gerade bei Immobilien, Unternehmen oder größeren Vermögen lohnt sich eine genaue Prüfung der Zahlen und der zugrunde liegenden Unterlagen. 

Bei einer Scheidung wird nicht automatisch das gesamte Vermögen der Ehegatten halbiert. Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, wird vielmehr geprüft, wie sich das Vermögen beider Seiten während der Ehe entwickelt hat. Erst aus diesem Vergleich kann sich ein Zugewinnausgleichanspruch ergeben. 

Was in der Grundformel einfach erscheint, wird in der Praxis schnell anspruchsvoll. Welche Werte bestanden zu Beginn der Ehe? Welche Schulden sind anzusetzen? Wie werden Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen bewertet? Was gilt für eine Erbschaft während der Ehe? Und was ist zu tun, wenn sich das Vermögen eines Ehegatten zwischen Trennung und Scheidungsantrag erheblich vermindert hat?

Gerade bei wirtschaftlich bedeutenden Vermögenswerten sollte deshalb nicht nur eine rechnerische Gegenüberstellung vorgenommen werden. Entscheidend ist, ob die verwendeten Stichtage, Werte, Belege und rechtlichen Zuordnungen stimmen. 

Wenn Sie einen Zugewinnausgleich verlangen wollen oder selbst mit einer Forderung konfrontiert sind, können Sie die Berechnung und die vorhandenen Unterlagen frühzeitig prüfen lassen. Einen Überblick über unsere weitere anwaltliche Beratung im Familienrecht finden Sie auf unserer Familienrechtsseite. 


Zugewinnausgleich berechnen, prüfen und durchsetzen

Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich

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Der Zugewinn eines Ehegatten ist vereinfacht gesagt die Differenz zwischen seinem Endvermögen und seinem Anfangsvermögen. 

Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt als der andere, steht dem anderen grundsätzlich die Hälfte der Differenz als Ausgleich zu. 

Ein stark vereinfachtes Beispiel:

Ehegatte A hatte zu Beginn ein Vermögen von 50.000,00 € und zum maßgeblichen Endstichtag 450.000,00 €. Sein Zugewinn beträgt zunächst 400.000,00 €. 

Ehegatte B hatte ein Anfangsvermögen von 100.000,00 € und ein Endvermögen von 300.000,00 €. Sein Zugewinn beträgt also zunächst 200.000,00 €. 

Die Differenz beträgt 200.000,00 €. Der rechnerische Ausgleichsanspruch von B gegen A beläuft sich damit grundsätzlich auf 100.000,00 €. 

Wie wird der Zugewinnausgleich
berechnet?


Wie wird der Zugewinn berechnet?


In einem tatsächlichen Fall kann die Berechnung erheblich komplexer sein. Schulden, Erbschaften und Schenkungen, die Geldwertentwicklung beim Anfangsvermögen, Bewertungsfragen und besondere Vermögensbewegungen müssen richtig berücksichtigt werden. 

In einem tatsächlichen Fall kann die Berechnung erheblich komplexer sein. Schulden, Erbschaften und Schenkungen, die Geldwertentwicklung beim Anfangsvermögen, Bewertungsfragen und besondere Vermögensbewegungen müssen richtig berücksichtigt werden. 

Ein häufiges Missverständnis betrifft bereits die Ausgangslage. Die Zugewinngemeinschaft führt nicht dazu, dass mit der Eheschließung sämtliches Vermögen gemeinschaftliches Eigentum wird. 

Wer allein Eigentümer eines Hauses, einer Wohnung, eines Aktiendepots oder eines Unternehmens ist, bleibt grundsätzlich Eigentümer. Dies gilt auch während der Ehe. 

Der Zugewinnausgleich führt bei der Scheidung aber zu einem Geldanspruch. Er überträgt nicht automatisch die Hälfte eines Hauses oder eines Unternehmens auf den anderen Ehegatten. 

Davon zu unterscheiden sind Vermögensgegenstände, die tatsächlich beiden Ehegatten gemeinsam gehören. Bei einem Haus im hälftigen Miteigentum muss deshalb beispielsweise geklärt werden, was mit dem gemeinsamen Eigentum und einer Finanzierung geschieht. Diese Frage besteht neben dem Zugewinnausgleich. Zu den verschiedenen Möglichkeiten finden Sie weitere Informationen auf unserer Seite zur Scheidung mit Haus und Immobilienvermögen. 


Zugewinnausgleich bedeutet nicht, dass das Vermögen halbiert wird

Zugewinnausgleich bedeutet nicht, dass das Vermögen halbiert wird

Wann Habe ich Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt grundsätzlich, wenn Ehegatten keinen anderen Güterstand mittels Ehevertrag wirksam vereinbart haben. 

Eine Ehevertrag kann den gesetzlichen Zugewinnausgleich verändern oder ausschließen. Häufig bestehen auch modifizierte Regelungen, bei denen beispielsweise bestimmte Unternehmenswerte oder Immobilien anders behandelt werden. 

Deshalb sollte vor jeder Berechnung zunächst geprüft werden, welcher Güterstand tatsächlich gilt und ob ehevertragliche Vereinbarungen existieren.

Bei einer Scheidung mit hohem Vermögen, Immobilien und Unternehmen ist diese Vorprüfung besonders wichtig, weil güterrechtliche Regelungen und die wirtschaftliche Struktur des Vermögens häufig end miteinander zusammenhängen. 


Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt grundsätzlich, wenn Ehegatten keinen anderen Güterstand mittels Ehevertrag wirksam vereinbart haben. 

Ein Ehevertrag kann den gesetzlichen Zugewinnausgleich verändern oder ausschließen. Häufig bestehen auch modifizierte Regelungen, bei denen beispielsweise bestimmte Unternehmenswerte oder Immobilien anders behandelt werden. 

Deshalb sollte vor jeder Berechnung zunächst geprüft werden, welcher Güterstand tatsächlich gilt und ob ehevertragliche Vereinbarungen existieren.

Bei einer Scheidung mit hohem Vermögen, Immobilien und Unternehmen ist diese Vorprüfung besonders wichtig, weil güterrechtliche Regelungen und die wirtschaftliche Struktur des Vermögens häufig end miteinander zusammenhängen. 


Die Stichtage: Welches Vermögen zählt wann?

Beim Zugewinnausgleich genügt es nicht, aktuelle Kontostände miteinander zu vergleichen. Mehrere Zeitpunkte haben unterschiedliche rechtliche Funktionen. 

Anfangsvermögen
Das Anfangsvermögen wird grundsätzlich zu dem Zeitpunkt ermittelt, in dem der gesetzliche Güterstand beginnt. Bei Ehegatten, die vom Beginn der Ehe an in Zugewinngemeinschaft leben, ist dies regelmäßig der Tag der Eheschließung. 

Erfasst werden dabei nicht nur positive Vermögenswerte. Auch Verbindlichkeiten sind zu berücksichtigen. 

Trennungszeitpunkt
Die Trennung beendet die Zusammenarbeit noch nicht. Sie ist deshalb grundsätzlich auch nicht der Endstichtag für die eigentliche Berechnung.

Der Trennungszeitpunkt ist dennoch von erheblicher Bedeutung. Nach § 1379 BGB kann Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden.
Außerdem kann die Entwicklung zwischen Trennung und dem späteren Endstichtag beweisrechtlich wichtig werden. ist das Endvermögen deutlich geringer als das bei Trennung vorhandene Vermögen, muss genauer untersucht werden, wohin Vermögenswerte geflossen sind. 

Zustellung des Scheidungsantrages
Für die Berechnung des Endvermögens bei einer Scheidung ist nach § 1384 BGB grundsätzlich die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages maßgeblich. Praktisch kommt es damit auf die Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten an. 

Zwischen Trennung und Zustellung können Monate oder länger liegen. Gerade bei größeren Vermögen kann die Entwicklung in dieser Zeit erhebliche Auswirkungen auf dem Zugewinnausgleich haben. 

Beendigung des Güterstands
Der Zahlungsanspruch auf Zugewinnausgleich entsteht grundsätzlich erst mit Beendigung des Güterstands. Bei einer Scheidung ist dies regemäßig mit deren Rechtskraft der Fall. 

Berechnungsstichtag und Entscheidung des Zahlungsanspruchs fallen daher nicht notwendigerweise auf den selben Tag. 

Beim Zugewinnausgleich genügt es nicht, aktuelle Kontostände miteinander zu vergleichen. Mehrere Zeitpunkte haben unterschiedliche rechtliche Funktionen. 

Anfangsvermögen
Das Anfangsvermögen wird grundsätzlich zu dem Zeitpunkt ermittelt, in dem der gesetzliche Güterstand beginnt. Bei Ehegatten, die vom Beginn der Ehe an in Zugewinngemeinschaft leben, ist dies regelmäßig der Tag der Eheschließung. 

Erfasst werden dabei nicht nur positive Vermögenswerte. Auch Verbindlichkeiten sind zu berücksichtigen. 

Trennungszeitpunkt
Die Trennung beendet die Zusammenarbeit noch nicht. Sie ist deshalb grundsätzlich auch nicht der Endstichtag für die eigentliche Berechnung.

Der Trennungszeitpunkt ist dennoch von erheblicher Bedeutung. Nach § 1379 BGB kann Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden.
Außerdem kann die Entwicklung zwischen Trennung und dem späteren Endstichtag beweisrechtlich wichtig werden. Ist das Endvermögen deutlich geringer als das bei Trennung vorhandene Vermögen, muss genauer untersucht werden, wohin Vermögenswerte geflossen sind. 

Zustellung des Scheidungsantrages
Für die Berechnung des Endvermögens bei einer Scheidung ist nach § 1384 BGB grundsätzlich die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages maßgeblich. Praktisch kommt es damit auf die Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten an. 

Zwischen Trennung und Zustellung können Monate oder länger liegen. Gerade bei größeren Vermögen kann die Entwicklung in dieser Zeit erhebliche Auswirkungen auf dem Zugewinnausgleich haben. 

Beendigung des Güterstands
Der Zahlungsanspruch auf Zugewinnausgleich entsteht grundsätzlich erst mit Beendigung des Güterstands. Bei einer Scheidung ist dies regemäßig mit deren Rechtskraft der Fall. 

Berechnungsstichtag und Entscheidung des Zahlungsanspruchs fallen daher nicht notwendigerweise auf den selben Tag. 

Das Anfangsvermögen wird in vielen Verfahren unterschätzt. Bei längeren Ehen fehlen häufig Kontoauszüge, Depotauszüge oder Unterlagen über frühere Immobilienwerte. 

Das kann erhebliche Folgen haben. Wer sich auf ein bestimmtes Anfangsvermögen beruft, sollte es möglichst nachvollziehbar belegen können. Existiert kein ausreichender Nachweis, können gesetzliche Beweisregeln zu einem wirtschaftlich ungünstigen Ergebnis führen. 

Zum Anfangsvermögen können beispielsweise gehören:

Bankguthaben, Wertpapiere, Kryptowährungen, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Fahrzeuge, werthaltige Forderungen und sonstige Vermögenspositionen. Gleichzeitig sind bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen wie Darlehen. 

Bei lange zurückliegenden Anfangswerten kommt hinzu, dass der Geldwertentwicklung Rechnung getragen werden muss. Ein Vermögen von 100.000,00 € zu Beginn einer jahrzehntelangen Ehe kann nicht ohne Weiteres nominell mit 100.000,00 € am Ende der Ehe verglichen werden. 

Gerade bei größeren Anfangsvermögen sollte deshalb früh geprüft werden, welche historischen Unterlagen noch beschafft werden können. 

Anfangsvermögen richtig ermitteln

Anfangsvermögen richtig ermitteln

Eine verbreitete Annahme lautet: "Was ich während der Ehe geebrt habe, muss ich bei der Scheidung teilen." So pauschal ist das nicht richtig. 

Vermögen, das ein Ehegatte während des Güterstands von Todes wegen oder aufgrund bestimmter Schenkungen erhält, wird nach § 1374 Abs. 2 BGB grundsätzlich seinem Anfangsvermögen zugerechnet. Dadurch soll der Vermögensstamm regelmäßig nicht alleine deshalb dem Zugewinnausgleich unterliegen, weil die Erbschaft oder Schenkung während der Ehe erfolgte. 

Das bedeutet aber nicht, dass eine geerbte oder geschenkte Vermögensposition für die gesamte Berechnung bedeutungslos wäre. 

Wertsteigerungen können sich auf den Zugewinn auswirken. Bei einer während der Ehe geebrten Immobilie können daher insbesondere der maßgebliche Wert bei Erwerb und der Wert zum Endstichtag entscheidend sein. 

Bei größeren Erbschaften, Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien ist deshalb eine konkrete Bewertung erforderlich. Eine pauschale Aussage, der betreffende Vermögenswert sei "vom Zugewinn ausgeschlossen", ist deshalb zu pauschal und so nicht zutreffend. 

Erbschaften und Schenkungen während der Ehe

Erbschaften und Schenkungen während der Ehe


Endvermögen vollständig feststellen

Zum Endvermögen gehören grundsätzlich sämtliche bewertbaren Vermögenspositionen und Verbindlichkeiten, die zum maßgeblichen Stichtag vorhanden sind. 

Je nach Fall können unter anderem relevant sein:

Bank- und Tagesgeldkonten, Wertpapierdepots, Kryptowährungen, Gesellschaftsanteile, Einzelunternehmen oder Praxen, Immobilien, Beteiligungen, private Darlehensforderungen, Rückkaufswerte bestimmter Versicherungen, wertvolle Fahrzeuge, sonstige Vermögensgegenstände sowie bestehende Darlehens- und sonstige Verbindlichkeiten. 

Entscheidend ist nicht nur, dass ein Vermögenswert angegeben wird. Er muss für eine belastbare Berechnung auch mit dem zutreffenden Wert zum richtigen Stichtag angesetzt und belegt werden. 

Bei einem normalen Girokonto ist dies vergleichsweise einfach. Bei Immobilien oder Unternehmen kann die Bewertung dagegen einen wesentlichen Teil der rechtlichen und wirtschaftlichen Auseinandersetzung ausmachen. 

Zum Endvermögen gehören grundsätzlich sämtliche bewertbaren Vermögenspositionen und Verbindlichkeiten, die zum maßgeblichen Stichtag vorhanden sind. 

Je nach Fall können unter anderem relevant sein:

Bank- und Tagesgeldkonten, Wertpapierdepots, Kryptowährungen, Gesellschaftsanteile, Einzelunternehmen oder Praxen, Immobilien, Beteiligungen, private Darlehensforderungen, Rückkaufswerte bestimmter Versicherungen, wertvolle Fahrzeuge, sonstige Vermögensgegenstände sowie bestehende Darlehens- und sonstige Verbindlichkeiten. 

Entscheidend ist nicht nur, dass ein Vermögenswert angegeben wird. Er muss für eine belastbare Berechnung auch mit dem zutreffenden Wert zum richtigen Stichtag angesetzt und belegt werden. 

Bei einem normalen Girokonto ist dies vergleichsweise einfach. Bei Immobilien oder Unternehmen kann die Bewertung dagegen einen wesentlichen Teil der rechtlichen und wirtschaftlichen Auseinandersetzung ausmachen. 

Auskunft und Belege zum Vermögen verlangen

Eine zuverlässige Berechnung des Zugewinns setzt voraus, dass beide Vermögensseiten bekannt sind. 

§ 1379 BGB enthält deshalb weitreichende Auskunftsrechte. Je nach Verfahrensstand können Angaben zum Anfangsvermögen, zum Endvermögen und zum Vermögen bei Trennung verlangt werden. Auf Verlangen sind Belege vorzulegen. 

Die Auskunft soll eine nachvollziehbare Vermögensaufstellung ermöglichen. Eine bloße Erklärung wie "Mein Vermögen beträgt etwa 300.000,00 €" reicht für eine belastbare Prüfung regelmäßig nicht aus. 

Bei umfangreichen Vermögensverhältnissen muss strukturiert geprüft werden, ob Konten, Beteiligungen, Immobilien, Forderungen und Verbindlichkeiten vollständig erfasst sind und ob die vorgelegten Dokumente zu den Angaben passen. 

Ein weiterer Schritt kann die Wertermittlung einzelner Gegenstände sein. Das ist beispielsweise relevant, wenn über den Verkehrswert einer Immobilie oder den Wert einer Unternehmensbeteiligung gestritten wird. 

Eine zuverlässige Berechnung des Zugewinns setzt voraus, dass beide Vermögensseiten bekannt sind. 

§ 1379 BGB enthält deshalb weitreichende Auskunftsrechte. Je nach Verfahrensstand können Angaben zum Anfangsvermögen, zum Endvermögen und zum Vermögen bei Trennung verlangt werden. Auf Verlangen sind Belege vorzulegen. 

Die Auskunft soll eine nachvollziehbare Vermögensaufstellung ermöglichen. Eine bloße Erklärung wie "Mein Vermögen beträgt etwa 300.000,00 €" reicht für eine belastbare Prüfung regelmäßig nicht aus. 

Bei umfangreichen Vermögensverhält-nissen muss strukturiert geprüft werden, ob Konten, Beteiligungen, Immobilien, Forderungen und Verbindlichkeiten vollständig erfasst sind und ob die vorgelegten Dokumente zu den Angaben passen. 

Ein weiterer Schritt kann die Wertermittlung einzelner Gegenstände sein. Das ist beispielsweise relevant, wenn über den Verkehrswert einer Immobilie oder den Wert einer Unternehmensbeteiligung gestritten wird. 

Besonders konfliktträchtig sind Fälle, in denen zum Zeitpunkt der Trennung noch erhebliches Vermögen vorhanden war, zum späteren Endstichtag aber deutlich weniger Vermögen angegeben wird. 

Nicht jede Vermögensverminderung ist rechtswidrig. Lebenshaltungskosten, geschäftliche Verluste, notwendige Anschaffungen oder andere nachvollziehbare Aufwendungen können das Vermögen tatsächlich reduzieren. 

Anders kann es bei bestimmten sogenannten illoyalen Vermögensminderungen sein. § 1375 Abs. 2 BGB sieht vor, dass bestimmte Beträge dem Endvermögen rechnerisch wieder hinzugerechnet werden können. Dazu gehören unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere unentgeltliche Zuwendungen, Vermögensverschwendung oder Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. 

Der Vermögensstand zum Trennungszeitpunkt ist hierbei wichtig. Ist das spätere Endvermögen geringer, können besondere Darlegungs- und Beweisfragen entstehen. 

Bei einem Verdacht auf Vermögensverschiebungen sollten deshalb nicht nur die aktuellen Kontostände betrachtet werden. Kontoauszüge, Depotbewegungen, Überweisungen an Angehörige, Verkäufe und andere größere Transaktionen können für die Prüfung relevant sein. 

Weitere Informationen entnehmen Sie unserer Spezialseite zum Thema "Vermögensverschiebung vor der Scheidung".

Was gilt, wenn Vermögen verschwunden ist

Was gilt, wenn Vermögen verschwunden ist

Immobilien im Zugewinnausgleich

Bei Immobilien sind Eigentumsfrage und Zugewinnausgleich streng auseinanderzuhalten. 

Gehört eine Immobilie nur einem Ehegatten, bleibt sie grundsätzlich dessen Eigentum. Ihr Wert kann aber bei der Berechnung seines Anfangs- und Endvermögens eine erhebliche Rolle spielen. 

Gehört das Objekt beiden Ehegatten, muss zusätzlich geklärt werden, ob es verkauft, übernommen oder zunächst gemeinsam gehalten wird und wie bestehende Darlehen behandelt werden. 

Für den Zugewinnausgleich ist der wirtschaftliche Wert zum jeweiligen Stichtag maßgeblich. Bei erheblichen Wertdifferenzen kann ein Sachverständigengutachten erforderlich oder jedenfalls wirtschaftlich sinnvoll sein. 

Bei Immobilien sind Eigentumsfrage und Zugewinnausgleich streng auseinanderzuhalten. 

Gehört eine Immobilie nur einem Ehegatten, bleibt sie grundsätzlich dessen Eigentum. Ihr Wert kann aber bei der Berechnung seines Anfangs- und Endvermögens eine erhebliche Rolle spielen. 

Gehört das Objekt beiden Ehegatten, muss zusätzlich geklärt werden, ob es verkauft, übernommen oder zunächst gemeinsam gehalten wird und wie bestehende Darlehen behandelt werden. 

Für den Zugewinnausgleich ist der wirtschaftliche Wert zum jeweiligen Stichtag maßgeblich. Bei erheblichen Wertdifferenzen kann ein Sachverständigengutachten erforderlich oder jedenfalls wirtschaftlich sinnvoll sein. 

Unternehmen und Beteiligungen

Bei Unternehmern, Selbständigen, Freiberuflern oder Gesellschaftern kann der Unternehmenswert eine der größten Positionen im Zugewinnausgleich sein. 

Der Wert eines Unternehmens lässt sich regelmäßig nicht allein aus der Bilanz ablesen. Je nach Struktur können Ertragskraft, Goodwill, Beteiligungsrechte, gesellschaftsvertragliche Beschränkungen, ein angemessener Unternehmerlohn und steuerliche Belastungen relevant werden. 

Die Unternehmens-bewertung sollte deshalb nicht mit der allgemeinen Zugewinnberechnung vermischt werden. Zunächst ist zu klären, welche Unternehmensposition in das Anfangs- oder Endvermögen gehört. Anschließend muss der wirtschaftlich und rechtlich zutreffende Wert bestimmt werden. 

Eine unzutreffende Bewertung kann bei größeren Unternehmen oder Praxis den Zugewinnausgleich erheblich verändern. 

Bei Unternehmern, Selbständigen, Freiberuflern oder Gesellschaftern kann der Unternehmenswert eine der größten Positionen im Zugewinnausgleich sein. 

Der Wert eines Unternehmens lässt sich regelmäßig nicht allein aus der Bilanz ablesen. Je nach Struktur können Ertragskraft, Goodwill, Beteiligungsrechte, gesellschaftsvertragliche Beschränkungen, ein angemessener Unternehmerlohn und steuerliche Belastungen relevant werden. 

Die Unternehmensbewertung sollte deshalb nicht mit der allgemeinen Zugewinnberechnung vermischt werden. Zunächst ist zu klären, welche Unternehmensposition in das Anfangs- oder Endvermögen gehört. Anschließend muss der wirtschaftlich und rechtlich zutreffende Wert bestimmt werden. 

Eine unzutreffende Bewertung kann bei größeren Unternehmen oder Praxis den Zugewinnausgleich erheblich verändern. 

Ein Zugewinnausgleich wird nicht allein deshalb gezahlt, weil die Scheidung ausgesprochen wird. Der Anspruch muss ermittelt und erforderlichenfalls geltend gemacht werden. 

Ist die Vermögenslange noch unklar, steht häufig zunächst die Auskunft im Vordergrund. Auf Grundlage der Auskünfte und Belege kann anschließend die Berechnung vorgenommen und eine konkrete Zahlungsforderung formuliert werden. 

Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, können Auskunft und Zhalung gerichtlich verfolgt werden. Unter den Voraussetzungen des Familienverfahrensrechts kann eine Zugewinnausgleichssache aus als Folgesache im Scheidungsverbund geführt werden. Ob dies strategisch sinnvoll ist, hängt vom jeweiligen Verfahren und dessen Stand ab. 

Ebenso wichtig ist die Perspektive des Ehegatten, gegen den eine Forderung erhoben wird. Auch er kann Auskunft benötigen, um die Berechnung der Gegenseite zu kontrollieren. Zu prüfen sind insbesondere Anfangsvermögen, Endvermögen, privilegierte Erwerbe, Bewertungsansätze und die Berechnung des behaupteten Anspruchs. 

Zugewinnausgleich durchsetzen oder abwehren

Zugewinnausgleich durchsetzen oder abwehren


Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich

Nicht jeder Zugewinnausgleich muss vollständig gerichtlich entschieden werden. 

Wenn die Vermögenswerte zuverlässig ermittelt und bewertet sind, kann eine Vereinbarung wirtschaftlich sinnvoll sein. Das gilt beispielsweise, wenn eine Zahlung gestundet, mit anderen Ansprüchen verrechnet oder in eine umfassendere Vermögensregelung eingebunden werden soll. 

Bei Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, z.B. Scheidungsfolgenvereinbarungen, sind allerdings gesetzliche Formvorschriften zu beachten. Insbesondere während eines laufenden Scheidungsverfahrens kann eine notarielle Beurkundung beziehungsweise eine ordnungsgemäße gerichtliche Protokollierung erforderlich sein. 

Eine Einigung sollte deshalb nicht nur den gewünschten Betrag nennen, sondern auch rechtlich wirksam und in das Gesamtgefüge der Vermögensauseinandersetzung eingebettet sein. 

Nicht jeder Zugewinnausgleich muss vollständig gerichtlich entschieden werden. 

Wenn die Vermögenswerte zuverlässig ermittelt und bewertet sind, kann eine Vereinbarung wirtschaftlich sinnvoll sein. Das gilt beispielsweise, wenn eine Zahlung gestundet, mit anderen Ansprüchen verrechnet oder in eine umfassendere Vermögensregelung eingebunden werden soll. 

Bei Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, z.B. Scheidungsfolgenvereinbarungen, sind allerdings gesetzliche Formvorschriften zu beachten. Insbesondere während eines laufenden Scheidungsverfahrens kann eine notarielle Beurkundung beziehungsweise eine ordnungsgemäße gerichtliche Protokollierung erforderlich sein. 

Eine Einigung sollte deshalb nicht nur den gewünschten Betrag nennen, sondern auch rechtlich wirksam und in das Gesamtgefüge der Vermögensauseinandersetzung eingebettet sein. 

Für den Zugewinnausgleich gilt grundsätzlich die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. 

Der genaue Beginn hängt insbesondere davon ab, wann der Anspruch entstanden ist und wann die anspruchsberechtigte Person von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohen grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. 

Weil der Anspruch bei Scheidung grundsätzlich erst mit Beendigung des Güterstandes entsteht, darf die Verjärhung nicht mit dem Trennungsdatum oder dem Endstichtag für die Berechnung gleichgesetzt werden. 

Bei länger zurückliegenden Scheidungen sollte die Frist deshalb konkret anhand des Einzelfalls geprüft werden. 

Wann verjährt der Zugewinnausgleich?

Wann verjährt der Zugewinnausgleich?

WIe wir beim Zugewinnausgleich unterstützen

Philipp Körblein ist Fachanwalt für Familienrecht. Bei komplexen Vermögensauseinandersetzungen geht es zunächst darum, die wirtschaftliche Situation in eine belastbare rechtliche Struktur zu bringen. 

Wir können insbesondere Anfangs- und Endvermögen erfassen, Auskunftsansprüche geltend machen oder beantworten, Belege prüfen, streitige Vermögenspositionen rechtlich einordnen und eine konkrete Zugewinnausgleichsberechnung erstellen. 

Bei Immobilien, Unternehmen oder anderen schwer bewertbaren Vermögenswerten kann zudem geklärt werden, welche Bewertung erforderlich ist und an welchen Stellen sachverständige Unterstützung oder ein Steuerberater benötigt wird. 

Anschließend entscheiden wir gemeinsam mit unseren Mandanten, ob eine außergerichtliche Einigung wirtschaftlich sinnvoll ist oder der Anspruch beziehungsweise die Verteidigung dagegen gerichtlich weiterverfolgt werden sollte. 

Philipp Körblein ist Fachanwalt für Familienrecht. Bei komplexen Vermögens-auseinandersetzungen geht es zunächst darum, die wirtschaftliche Situation in eine belastbare rechtliche Struktur zu bringen. 

Wir können insbesondere Anfangs- und Endvermögen erfassen, Auskunftsansprüche geltend machen oder beantworten, Belege prüfen, streitige Vermögenspositionen rechtlich einordnen und eine konkrete Zugewinnausgleichs-berechnung erstellen. 

Bei Immobilien, Unternehmen oder anderen schwer bewertbaren Vermögenswerten kann zudem geklärt werden, welche Bewertung erforderlich ist und an welchen Stellen sachverständige Unterstützung oder ein Steuerberater benötigt wird. 

Anschließend entscheiden wir gemeinsam mit unseren Mandanten, ob eine außergerichtliche Einigung wirtschaftlich sinnvoll ist oder der Anspruch beziehungsweise die Verteidigung dagegen gerichtlich weiterverfolgt werden sollte. 

Je größer und vielfältiger das Vermögen ist, desto weniger sollte die Entscheidung über einen Zugewinnausgleich auf überschlägige Zahlen beruhen. 

Anfangsvermögen, Endvermögen, Erbschaften, Immobilien, Unternehmen, Verbindlichkeiten und Vermögensbewegungen müssen dem richtigen Stichtag zugeordnet und gegebenenfalls bewertet werden. Erst danach lässt sich zuverlässig beurteilen, ob ein Anspruch besteht und welche Größenordnung realistisch ist. 

Wir beraten und vertreten Mandanten in Schwabach und der gesamten Metropolregion Nürnberg persönlich sowie telefonisch oder digital. 
Wenn Sie einen Zugewinnausgleich prüfen, geltend machen oder eine Forderung des ehemaligen Ehepartners abwehren wollen, können Sie uns gerne über das Kontaktformular erreichen. 

Zugewinnausgleich frühzeitig auf belastbare Zahlen stellen

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Gemeinsam finden wir eine Lösung.

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TELEFON: 09122 / 9311-66
TELEFAX: 09122 / 9311-77
E-MAIL: INFO@RAE-SCHWABACH.DE

FAQ

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Wer hat Anspruch auf Zugewinnausgleich?

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Wer hat Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Ein Ausgleich kommt grundsätzlich in Betracht, wenn Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben und eine Ehegatte während des Güterstandes einen höheren Zugewinn erzielt hat als der andere. Ob tatsächlich ein Anspruch auf Zahlung besteht, lässt sich erst nach Ermittlung beider Vermögensentwicklungen beurteilen. 

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Muss eine Erbschaft während der Ehe geteilt werden?

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Muss eine Erbschaft während der Ehe geteilt werden?

Eine Erbschaft wird dem Anfangsvermögen des begünstigenden Ehegatten hinzugerechnet. Der geerbte Vermögensstamm wird daher nicht schlicht halbiert. Wertentwicklungen während der Ehe können jedoch für den Zugewinn relevant sein. 

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Was kann ich tun, wenn keine vollständige Auskunft erteilt wird?

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Was kann ich tun, wenn keine vollständige Auskunft erteilt wird?

Das Gesetz sieht Auskunfts- und Belegansprüche vor. Je nach Situation können eine vollständige Vermögensaufstellung, Belege und bei einzelnen Gegenständen eine Wertermittlung verlangt werden. Erforderlichenfalls lassen sich diese Ansprüche gerichtlich durchsetzen. 

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Was passiert, wenn nach der Trennung Vermögen verschwunden ist?

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Was passiert, wenn nach der Trennung Vermögen verschwunden ist?

Eine Vermögensminderung bedeutet nicht automatisch, dass der verschwundene Betrag dem Endvermögen zugerechnet wird. Bei bestimmten unentgeltlichen Zuwendungen, Verschwendung oder einer Benachteiligungsabsicht können jedoch die Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 BGB erfüllt sein. Dann kann eine Hinrurechnung erfolgen. 

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Muss ein Unternehmen oder Haus wegen des Zugewinnausgleichs verkauft werden?

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Muss ein Unternehmen oder Haus wegen Zugewinnausgleichs verkauft werden?

Der Zugewinnausgleich ist ein Geldanspruch. Ein Unternehmen oder eine Immobilie wird aufgrund des Ausgleichs nicht automatisch übertragen oder verkauft. Hohe Ausgleichsforderungen können allerdings erhebliche Liquiditätsfragen aufwerfen. Dann müssen Zahlungsmodalitäten und gegebenenfalls andere Gestaltungsmöglichkeiten geprüft werden.