Anfangsvermögen, Endvermögen, Stichtage und Auskunft entscheiden darüber, ob und in welcher Höhe ein Zugewinnausgleich zu zahlen ist. Gerade bei Immobilien, Unternehmen oder größeren Vermögen lohnt sich eine genaue Prüfung der Zahlen und der zugrunde liegenden Unterlagen.
Bei einer Scheidung wird nicht automatisch das gesamte Vermögen der Ehegatten halbiert. Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, wird vielmehr geprüft, wie sich das Vermögen beider Seiten während der Ehe entwickelt hat. Erst aus diesem Vergleich kann sich ein Zugewinnausgleichanspruch ergeben.
Was in der Grundformel einfach erscheint, wird in der Praxis schnell anspruchsvoll. Welche Werte bestanden zu Beginn der Ehe? Welche Schulden sind anzusetzen? Wie werden Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen bewertet? Was gilt für eine Erbschaft während der Ehe? Und was ist zu tun, wenn sich das Vermögen eines Ehegatten zwischen Trennung und Scheidungsantrag erheblich vermindert hat?
Gerade bei wirtschaftlich bedeutenden Vermögenswerten sollte deshalb nicht nur eine rechnerische Gegenüberstellung vorgenommen werden. Entscheidend ist, ob die verwendeten Stichtage, Werte, Belege und rechtlichen Zuordnungen stimmen.
Wenn Sie einen Zugewinnausgleich verlangen wollen oder selbst mit einer Forderung konfrontiert sind, können Sie die Berechnung und die vorhandenen Unterlagen frühzeitig prüfen lassen. Einen Überblick über unsere weitere anwaltliche Beratung im Familienrecht finden Sie auf unserer Familienrechtsseite.
In einem tatsächlichen Fall kann die Berechnung erheblich komplexer sein. Schulden, Erbschaften und Schenkungen, die Geldwertentwicklung beim Anfangsvermögen, Bewertungsfragen und besondere Vermögensbewegungen müssen richtig berücksichtigt werden.
In einem tatsächlichen Fall kann die Berechnung erheblich komplexer sein. Schulden, Erbschaften und Schenkungen, die Geldwertentwicklung beim Anfangsvermögen, Bewertungsfragen und besondere Vermögensbewegungen müssen richtig berücksichtigt werden.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt grundsätzlich, wenn Ehegatten keinen anderen Güterstand mittels Ehevertrag wirksam vereinbart haben.
Eine Ehevertrag kann den gesetzlichen Zugewinnausgleich verändern oder ausschließen. Häufig bestehen auch modifizierte Regelungen, bei denen beispielsweise bestimmte Unternehmenswerte oder Immobilien anders behandelt werden.
Deshalb sollte vor jeder Berechnung zunächst geprüft werden, welcher Güterstand tatsächlich gilt und ob ehevertragliche Vereinbarungen existieren.
Bei einer Scheidung mit hohem Vermögen, Immobilien und Unternehmen ist diese Vorprüfung besonders wichtig, weil güterrechtliche Regelungen und die wirtschaftliche Struktur des Vermögens häufig end miteinander zusammenhängen.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt grundsätzlich, wenn Ehegatten keinen anderen Güterstand mittels Ehevertrag wirksam vereinbart haben.
Ein Ehevertrag kann den gesetzlichen Zugewinnausgleich verändern oder ausschließen. Häufig bestehen auch modifizierte Regelungen, bei denen beispielsweise bestimmte Unternehmenswerte oder Immobilien anders behandelt werden.
Deshalb sollte vor jeder Berechnung zunächst geprüft werden, welcher Güterstand tatsächlich gilt und ob ehevertragliche Vereinbarungen existieren.
Bei einer Scheidung mit hohem Vermögen, Immobilien und Unternehmen ist diese Vorprüfung besonders wichtig, weil güterrechtliche Regelungen und die wirtschaftliche Struktur des Vermögens häufig end miteinander zusammenhängen.
Zum Endvermögen gehören grundsätzlich sämtliche bewertbaren Vermögenspositionen und Verbindlichkeiten, die zum maßgeblichen Stichtag vorhanden sind.
Je nach Fall können unter anderem relevant sein:
Bank- und Tagesgeldkonten, Wertpapierdepots, Kryptowährungen, Gesellschaftsanteile, Einzelunternehmen oder Praxen, Immobilien, Beteiligungen, private Darlehensforderungen, Rückkaufswerte bestimmter Versicherungen, wertvolle Fahrzeuge, sonstige Vermögensgegenstände sowie bestehende Darlehens- und sonstige Verbindlichkeiten.
Entscheidend ist nicht nur, dass ein Vermögenswert angegeben wird. Er muss für eine belastbare Berechnung auch mit dem zutreffenden Wert zum richtigen Stichtag angesetzt und belegt werden.
Bei einem normalen Girokonto ist dies vergleichsweise einfach. Bei Immobilien oder Unternehmen kann die Bewertung dagegen einen wesentlichen Teil der rechtlichen und wirtschaftlichen Auseinandersetzung ausmachen.
Zum Endvermögen gehören grundsätzlich sämtliche bewertbaren Vermögenspositionen und Verbindlichkeiten, die zum maßgeblichen Stichtag vorhanden sind.
Je nach Fall können unter anderem relevant sein:
Bank- und Tagesgeldkonten, Wertpapierdepots, Kryptowährungen, Gesellschaftsanteile, Einzelunternehmen oder Praxen, Immobilien, Beteiligungen, private Darlehensforderungen, Rückkaufswerte bestimmter Versicherungen, wertvolle Fahrzeuge, sonstige Vermögensgegenstände sowie bestehende Darlehens- und sonstige Verbindlichkeiten.
Entscheidend ist nicht nur, dass ein Vermögenswert angegeben wird. Er muss für eine belastbare Berechnung auch mit dem zutreffenden Wert zum richtigen Stichtag angesetzt und belegt werden.
Bei einem normalen Girokonto ist dies vergleichsweise einfach. Bei Immobilien oder Unternehmen kann die Bewertung dagegen einen wesentlichen Teil der rechtlichen und wirtschaftlichen Auseinandersetzung ausmachen.
Nicht jeder Zugewinnausgleich muss vollständig gerichtlich entschieden werden.
Wenn die Vermögenswerte zuverlässig ermittelt und bewertet sind, kann eine Vereinbarung wirtschaftlich sinnvoll sein. Das gilt beispielsweise, wenn eine Zahlung gestundet, mit anderen Ansprüchen verrechnet oder in eine umfassendere Vermögensregelung eingebunden werden soll.
Bei Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, z.B. Scheidungsfolgenvereinbarungen, sind allerdings gesetzliche Formvorschriften zu beachten. Insbesondere während eines laufenden Scheidungsverfahrens kann eine notarielle Beurkundung beziehungsweise eine ordnungsgemäße gerichtliche Protokollierung erforderlich sein.
Eine Einigung sollte deshalb nicht nur den gewünschten Betrag nennen, sondern auch rechtlich wirksam und in das Gesamtgefüge der Vermögensauseinandersetzung eingebettet sein.
Nicht jeder Zugewinnausgleich muss vollständig gerichtlich entschieden werden.
Wenn die Vermögenswerte zuverlässig ermittelt und bewertet sind, kann eine Vereinbarung wirtschaftlich sinnvoll sein. Das gilt beispielsweise, wenn eine Zahlung gestundet, mit anderen Ansprüchen verrechnet oder in eine umfassendere Vermögensregelung eingebunden werden soll.
Bei Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, z.B. Scheidungsfolgenvereinbarungen, sind allerdings gesetzliche Formvorschriften zu beachten. Insbesondere während eines laufenden Scheidungsverfahrens kann eine notarielle Beurkundung beziehungsweise eine ordnungsgemäße gerichtliche Protokollierung erforderlich sein.
Eine Einigung sollte deshalb nicht nur den gewünschten Betrag nennen, sondern auch rechtlich wirksam und in das Gesamtgefüge der Vermögensauseinandersetzung eingebettet sein.
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