Ob Sie eine Scheidung, Unterhaltsfragen oder die Aufteilung gemeinsamer Vermögenswerte wie eines Hauses regeln müssen – wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner in Schwabach und Umgebung. Unsere erfahrenen Anwälte bieten Ihnen umfassende Beratung und Unterstützung in allen Bereichen des Familienrechts. Als Fachanwälte für Familienrecht helfen wir Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und eine faire Lösung zu finden, sei es bei der Vermögensauseinandersetzung, dem Zugewinnausgleich oder in Fragen zu Unterhalt und Sorgerecht. Sie fragen sich, welche Schritte bei einer Scheidung notwendig sind oder wie das gemeinsame Vermögen aufgeteilt wird? Wir beantworten Ihre Fragen verständlich und stehen Ihnen in dieser schwierigen Zeit zur Seite. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und regionale Erfahrung in Schwabach und der gesamten Region Nürnberg.
Je größer das Vermögen und je komplexer die wirtschaftlichen Verhältnisse sind, desto weniger genügt im Familienrecht eine schematische Bearbeitung.setzung, dem Zugewinnausgleich oder in Fragen zu Unterhalt und Sorgerecht. Sie fragen sich, welche Schritte bei einer Scheidung notwendig sind oder wie das gemeinsame Vermögen aufgeteilt wird? Wir beantworten Ihre Fragen verständlich und stehen Ihnen in dieser schwierigen Zeit zur Seite. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und regionale Erfahrung in Schwabach und der gesamten Region Nürnberg.
Immobilien, Unternehmen, Gesellschaftsanteile, Kapitalanlagen, Schenkungen, Erbschaften, hohe Darlehensverbindlichkeiten oder Einkünfte aus unterschiedlichen Quellen lassen sich bei Trennung und Scheidung nicht mit einer einfachen Standardberechnung erfassen. Dasselbe gilt, wenn einer oder beide Ehegatten selbstständig tätig, Gesellschafter, Geschäftsführer oder unternehmerisch beteiligt sind.
In solchen Fällen greifen Familienrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Bilanzierung und Immobilienbewertung ineinander. Fehler bei der Ermittlung von Vermögen oder Einkommen können erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Nicht selten geht es um sechs- oder siebenstellige Beträge, um die wirtschaftliche Zukunft eines Unternehmens oder um die Frage, ob eine Immobilie gehalten werden kann.
Entscheidend ist deshalb nicht allein, einzelne Zahlen zusammenzutragen. Zunächst muss geklärt werden, welche Informationen benötigt werden, welche Unterlagen fehlen, welche wirtschaftlichen Zusammenhänge hinter den vorgelegten Zahlen stehen und welche rechtliche Bedeutung die einzelnen Vermögens- und Einkommenspositionen tatsächlich haben.
Rechtsanwalt Philipp Körblein ist Fachanwalt für Familienrecht und seit vielen Jahren schwerpunktmäßig mit wirtschaftlich anspruchsvollen familienrechtlichen Mandaten befasst. Dies betrifft insbesondere den Zugewinnausgleich bei umfangreichem Vermögen, Immobilien und Unternehmensbeteiligungen sowie Unterhaltsverfahren mit selbstständigen, gewerblichen oder gesellschaftsrechtlich geprägten Einkünften.
Die Kanzlei hat ihren Sitz in Schwabach und berät Mandanten insbesondere aus Schwabach, Nürnberg, Fürth, Erlangen und dem gesamten nordbayerischen Raum. Eine Vertretung ist unabhängig vom Wohnort und zuständigen Familiengericht auch überregional möglich.
Wenn erhebliche Vermögenswerte, Unternehmen oder komplexe Einkünfte betroffen sind, sollte die familienrechtliche Beratung nicht erst beginnen, wenn bereits verbindliche Erklärungen abgegeben oder wirtschaftlich nachteilige Entscheidungen getroffen wurden.
Bei einer Trennung mit überschaubaren Einkommens- und Vermögensverhältnissen lassen sich viele Fragen anhand weniger Unterlagen beantworten. Bei Unternehmern, Selbstständigen, Immobilieneigentümern oder vermögenden Ehegatten ist das regelmäßig anders.
Das steuerliche Einkommen entspricht nicht ohne Weiteres dem unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen. Der Buchwert eines Unternehmens sagt regelmäßig wenig darüber aus, mit welchem Wert eine Beteiligung im Zugewinnausgleich anzusetzen ist. Der in einem Immobilienportal genannte Preis ersetzt keine belastbare Grundstücksbewertung. Auch der Kontostand an einem einzelnen Tag kann irreführend sein, wenn kurz zuvor erhebliche Vermögensbewegungen stattgefunden haben.
Welche Zahlen sind wirklich aussagekräftig?
Eine fachgerechte Bearbeitung beginnt deshalb nicht mit einer vorschnellen Berechnung, sondern mit einer strukturierten Bestandsaufnahme:
Welche Vermögenswerte bestehen? Wem sind sie rechtlich und wirtschaftlich zuzuordnen? Zu welchen Stichtagen sind sie relevant? Welche Verbindlichkeiten stehen ihnen gegenüber? Wie sind Unternehmen, Immobilien und Beteiligungen zu bewerten? Welche Vermögensbewegungen haben während der Ehe oder rund um die Trennung stattgefunden? Welche Einkünfte stehen tatsächlich zur Verfügung? Welche betrieblichen oder steuerlichen Positionen sind unterhaltsrechtlich anzuerkennen und welche nicht?
Erst wenn diese Grundlagen belastbar geklärt sind, kann sinnvoll über Ansprüche, Risiken und eine wirtschaftlich tragfähige Lösung gesprochen werden.
Gerade bei hohen Vermögenswerten ist es gefährlich, frühzeitig mit scheinbar eindeutigen Ergebnissen zu arbeiten. Eine Berechnung kann nur so zuverlässig sein wie die ihr zugrunde liegenden Informationen, Bewertungen und rechtlichen Einordnungen.
Bei einer Trennung mit überschaubaren Einkommens- und Vermögensverhältnissen lassen sich viele Fragen anhand weniger Unterlagen beantworten. Bei Unternehmern, Selbstständigen, Immobilieneigentümern oder vermögenden Ehegatten ist das regelmäßig anders.
Das steuerliche Einkommen entspricht nicht ohne Weiteres dem unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen. Der Buchwert eines Unternehmens sagt regelmäßig wenig darüber aus, mit welchem Wert eine Beteiligung im Zugewinnausgleich anzusetzen ist. Der in einem Immobilienportal genannte Preis ersetzt keine belastbare Grundstücksbewertung. Auch der Kontostand an einem einzelnen Tag kann irreführend sein, wenn kurz zuvor erhebliche Vermögensbewegungen stattgefunden haben.
Welche Zahlen sind wirklich aussagekräftig?
Eine fachgerechte Bearbeitung beginnt deshalb nicht mit einer vorschnellen Berechnung, sondern mit einer strukturierten Bestandsaufnahme:
Welche Vermögenswerte bestehen? Wem sind sie rechtlich und wirtschaftlich zuzuordnen? Zu welchen Stichtagen sind sie relevant? Welche Verbindlichkeiten stehen ihnen gegenüber? Wie sind Unternehmen, Immobilien und Beteiligungen zu bewerten? Welche Vermögensbewegungen haben während der Ehe oder rund um die Trennung stattgefunden? Welche Einkünfte stehen tatsächlich zur Verfügung? Welche betrieblichen oder steuerlichen Positionen sind unterhaltsrechtlich anzuerkennen und welche nicht?
Erst wenn diese Grundlagen belastbar geklärt sind, kann sinnvoll über Ansprüche, Risiken und eine wirtschaftlich tragfähige Lösung gesprochen werden.
Gerade bei hohen Vermögenswerten ist es gefährlich, frühzeitig mit scheinbar eindeutigen Ergebnissen zu arbeiten. Eine Berechnung kann nur so zuverlässig sein wie die ihr zugrunde liegenden Informationen, Bewertungen und rechtlichen Einordnungen.
Ehegatten, die keinen abweichenden Ehevertrag geschlossen haben, leben grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet nicht, dass während der Ehe automatisch gemeinschaftliches Vermögen entsteht. Jeder Ehegatte behält grundsätzlich sein eigenes Vermögen.
Bei Beendigung des Güterstands wird vielmehr verglichen, welchen Zugewinn jeder Ehegatte während der maßgeblichen Zeit erzielt hat. Vereinfacht ausgedrückt wird das jeweilige Endvermögen dem jeweiligen Anfangsvermögen gegenübergestellt. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet grundsätzlich die Hälfte des Überschusses.
Einfach gerechnet – aber selten einfach zu ermitteln
In wirtschaftlich komplexen Fällen ist diese scheinbar einfache Rechnung nur der Ausgangspunkt.
Zu klären sind insbesondere:
das Vermögen bei Eheschließung, später durch Erbschaft oder Schenkung hinzugekommene Vermögenswerte, das Vermögen zum maßgeblichen Endstichtag, bestehende Verbindlichkeiten, Wertsteigerungen von Immobilien und Unternehmen sowie mögliche Vermögensminderungen oder Vermögensverschiebungen.
Bereits eine fehlerhafte Zuordnung oder Bewertung einer einzelnen größeren Position kann das Ergebnis des Zugewinnausgleichs um einen erheblichen Betrag verändern.
Ein Unterschied von lediglich 10 % bei der Bewertung einer werthaltigen Immobilie oder eines Unternehmens kann sich auf den Ausgleichsanspruch mit einem erheblichen Betrag auswirken. Umso wichtiger ist es, Werte nicht ungeprüft zu übernehmen und vorläufige Angaben ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.
Die Stichtage müssen von Anfang an richtig erfasst werden
Im Zugewinnausgleich kommt es auf unterschiedliche Stichtage an. Neben dem Anfangsvermögen bei Eintritt des Güterstands können insbesondere der Zeitpunkt der Trennung und der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags von Bedeutung sein.
Diese Zeitpunkte dürfen nicht vermischt werden.
Der gesetzliche Endstichtag bestimmt grundsätzlich, welches Vermögen in die eigentliche Zugewinnberechnung eingestellt wird. Der Trennungszeitpunkt kann dagegen unter anderem für Auskunftsansprüche und die Prüfung späterer Vermögensveränderungen erheblich sein.
Was ist zwischen Trennung und Scheidungsantrag geschehen?
Gerade bei Unternehmen, Wertpapierdepots, Bankguthaben oder größeren Transaktionen können zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags erhebliche Veränderungen eintreten. Diese müssen aufgeklärt und wirtschaftlich eingeordnet werden.
Die bloße Feststellung, dass das Vermögen am Endstichtag geringer war als zum Zeitpunkt der Trennung, beantwortet noch nicht die entscheidende Frage. Zu prüfen ist vielmehr, worauf die Veränderung beruht und ob sie wirtschaftlich nachvollziehbar ist.
Anfangsvermögen, Schenkungen und Erbschaften
Das Anfangsvermögen wird nicht lediglich mit seinem historischen Nominalbetrag berücksichtigt. Bei länger dauernden Ehen ist regelmäßig eine Anpassung an die allgemeine Geldwertentwicklung erforderlich. Anderenfalls würden inflationsbedingte Veränderungen fälschlich wie ein realer Vermögenszuwachs behandelt.
Besondere Aufmerksamkeit benötigen Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhalten hat. Diese können unter den gesetzlichen Voraussetzungen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der gesamte spätere Wert dem Zugewinnausgleich entzogen ist.
Geerbt bedeutet nicht automatisch vollständig geschützt
Wertsteigerungen, Erträge, Investitionen, Belastungen und die konkrete weitere Entwicklung des Vermögenswerts müssen gesondert geprüft werden. Bei Immobilien ist beispielsweise zu unterscheiden zwischen der privilegierten Zuwendung selbst, allgemeinen Marktsteigerungen, werterhöhenden Investitionen und der Tilgung von Darlehen.
Ein häufiger Fehler besteht darin, eine geerbte oder geschenkte Immobilie pauschal vollständig aus der Zugewinnberechnung herauszunehmen. Ebenso fehlerhaft kann es sein, den gesamten Wert ohne Berücksichtigung des privilegierten Erwerbs als Zugewinn zu behandeln.
Auch muss geklärt werden, was überhaupt Gegenstand der Schenkung oder Erbschaft war. Wurde eine unbelastete Immobilie übertragen? Wurden Verbindlichkeiten übernommen? Bestand ein Nießbrauch oder Wohnrecht? Handelte es sich tatsächlich um eine unentgeltliche Zuwendung oder teilweise um eine Gegenleistung?
Auskunft und Belege: Die Grundlage jeder belastbaren Berechnung
Ein Zugewinnausgleich lässt sich nur auf Grundlage vollständiger und nachvollziehbarer Informationen berechnen.
Dazu gehören abhängig vom Einzelfall unter anderem:
Bank- und Depotunterlagen, Grundbuchauszüge, Darlehensstände, notarielle Verträge, Jahresabschlüsse, Gesellschaftsverträge, Steuerunterlagen, Beteiligungsübersichten, Unterlagen zu Lebensversicherungen, privaten Darlehensforderungen, wertvollen Fahrzeugen, Schmuck, Kunst oder sonstigen Vermögensgegenständen.
Eine bloße Auflistung angeblicher Werte reicht bei streitigen oder wirtschaftlich bedeutsamen Positionen häufig nicht aus. Angaben müssen durch geeignete Belege nachvollziehbar gemacht werden. Bei Unternehmen oder Beteiligungen sind regelmäßig weitergehende betriebswirtschaftliche Unterlagen erforderlich.
Ist die Auskunft nur formal vollständig – oder auch wirtschaftlich plausibel?
Besonders genau zu prüfen sind unvollständige Auskünfte, auffällige Kontobewegungen, Veränderungen in Gesellschafterkonten, Darlehen an Angehörige oder eigene Gesellschaften, ungewöhnliche Ausschüttungen, Übertragungen und Vermögensabflüsse rund um die Trennung.
Eine lange Vermögensaufstellung ist nicht zwangsläufig eine vollständige Auskunft. Entscheidend ist, ob die Angaben in sich schlüssig sind, mit den Belegen übereinstimmen und die wirtschaftliche Entwicklung nachvollziehbar erklären.
Bei umfangreichem Vermögen empfiehlt sich regelmäßig eine systematische Gegenüberstellung sämtlicher Positionen nach Stichtag, Eigentümer, angegebenem Wert, Gegenposition, vorhandenen Belegen und noch bestehendem Aufklärungsbedarf.
Vermögensminderungen und illoyale Vermögensverschiebungen
Nicht jede Vermögensminderung vor dem Endstichtag muss vom anderen Ehegatten hingenommen werden.
Das Gesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass Vermögen dem Endvermögen rechnerisch hinzugerechnet werden kann, wenn es etwa verschenkt, verschwendet oder in Benachteiligungsabsicht vermindert wurde.
Voraussetzung ist allerdings eine genaue Aufklärung des Sachverhalts. Nicht jede wirtschaftlich ungünstige Entscheidung und nicht jede Vermögensminderung ist automatisch illoyal.
Wurde Vermögen verbraucht – oder gezielt dem Ausgleich entzogen?
Entscheidend können der Zeitpunkt, der wirtschaftliche Hintergrund, der Empfänger, die Üblichkeit der Transaktion und die Frage sein, ob eine nachvollziehbare Gegenleistung bestand.
Gerade bei Unternehmern und Gesellschaftern sind private und betriebliche Vorgänge sorgfältig voneinander abzugrenzen. Betriebliche Investitionen, Entnahmen, Gesellschafterdarlehen oder Umstrukturierungen dürfen weder vorschnell als Vermögensverschiebung bewertet noch ungeprüft als rein unternehmerische Entscheidung akzeptiert werden.
Wer sich auf eine illoyale Vermögensminderung beruft, muss zunächst konkrete Anhaltspunkte darlegen. Sind auffällige Vermögensverluste oder Transaktionen nachvollziehbar aufgezeigt, kann den anderen Ehegatten eine gesteigerte Verpflichtung treffen, die eigenen Vermögensdispositionen nachvollziehbar zu erklären.
Ich stehe Ihnen mit fundiertem Fachwissen neben dem Erbrecht im Familienrecht zur Seite. Ich begleite Sie bei Trennungen und Scheidungen, kläre Unterhaltsfragen und unterstütze Sie bei der Regelung von Sorgerecht und Umgangsrecht. Ob einvernehmliche Lösungen oder die Durchsetzung Ihrer Ansprüche vor Gericht: Mit meinem Wissen und dem klaren Fokus auf Ihre individuellen Bedürfnisse sorge ich dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.
Ich bin seit mehr als 26 Jahren als Rechtsanwalt überwiegend im Familienrecht tätig. Seit 18 Jahren als Fachanwalt. Neben einvernehmlichen Scheidungen sind im Familienrecht vielfach höchst komplexe Fragen des Unterhaltsrechts für Kinder und Ehepartner, des Güterrechts und der Auseinandersetzung von gemeinschaftlichen Vermögen zu klären. Im Sinne einer optimalen Vertretung der Interessen meiner Mandanten habe ich mich als "Fachanwalt für Familienrecht" spezialisiert. Die hierzu erforderlichen Prüfungen habe ich mit einem Schnitt von 1,0 abgelegt. Mein profundes, familienrechtliches Wissen zusammen mit meiner Erfahrung und meiner Zielstrebigkeit ermöglicht es mir, für Sie in kurzer Zeit ein möglichst optimales Ergebnis im Wege einer Einigung, oder – wo erforderlich – der gerichtlichen Auseinandersetzung zu erzielen. Sprechen Sie mit mir. Wir finden eine Lösung!
Am Anfang steht eine genaue Erfassung der persönlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangslage.
Wir prüfen vorhandene Verträge, Auskünfte, Steuerunterlagen, Jahresabschlüsse, Immobilienunterlagen und sonstige Nachweise. Fehlende Informationen werden strukturiert angefordert.
Vermögens- und Einkommenspositionen werden nicht nur aufgelistet, sondern auf Plausibilität, rechtliche Relevanz und wirtschaftliche Zusammenhänge untersucht.
Wo endet die anwaltliche Prüfung – und wann werden Sachverständige benötigt?
Soweit besondere Bewertungen oder steuerliche Fragen betroffen sind, kann eine Zusammenarbeit mit geeigneten Steuerberatern, Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern oder Unternehmensbewertern erforderlich sein.
Deren Ergebnisse müssen anschließend familienrechtlich eingeordnet und in eine durchsetzbare Gesamtstrategie überführt werden. Ein Gutachten oder eine steuerliche Stellungnahme ersetzt nicht die rechtliche Bewertung des familienrechtlichen Anspruchs.
Ziel ist nicht eine möglichst komplizierte Auseinandersetzung. Ziel ist eine wirtschaftlich sachgerechte und rechtlich belastbare Lösung.
Wo eine vernünftige außergerichtliche Einigung möglich ist, sollte sie ernsthaft verfolgt werden. Das gilt insbesondere bei Unternehmen, Immobilien und langfristigen Finanzierungen, weil gerichtliche Verfahren erhebliche Kosten verursachen und wirtschaftliche Handlungsspielräume beeinträchtigen können.
Einigung – aber nicht auf ungeklärter Grundlage
Eine Einigung ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn die tatsächlichen Grundlagen geklärt sind und die wirtschaftlichen Folgen verstanden werden.
Wo vollständige Auskünfte verweigert, Vermögen verschoben oder berechtigte Ansprüche nicht ernsthaft behandelt werden, müssen diese konsequent außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich verfolgt werden.
Strukturieren, prüfen und wirtschaftlich sinnvoll lösen
Das gilt insbesondere, wenn eine oder mehrere der folgenden Situationen vorliegen:
Es bestehen Unternehmen, Praxen oder Gesellschaftsanteile. Einer der Ehegatten ist selbstständig oder Gesellschafter-Geschäftsführer. Zum Vermögen gehören mehrere oder besonders wertvolle Immobilien. Vermögen wurde geerbt oder während der Ehe übertragen. Es bestehen Kapitalanlagen oder Beteiligungen. Einkommen stammt aus unterschiedlichen Quellen. Die vorgelegten Auskünfte erscheinen unvollständig oder wirtschaftlich nicht nachvollziehbar. Es drohen Vermögensverschiebungen. Ein Ehevertrag oder eine komplexe Scheidungsfolgenvereinbarung muss geprüft werden.
Frühzeitige Klarheit schafft Handlungsspielraum
In diesen Fällen sollte die rechtliche und wirtschaftliche Ausgangslage möglichst frühzeitig geklärt werden. Häufig werden bereits in der ersten Phase nach der Trennung Entscheidungen getroffen, die sich später nur schwer oder überhaupt nicht korrigieren lassen.
Vereinbaren Sie deshalb zeitnah einen Beratungstermin mit Rechtsanwalt Philipp Körblein, Fachanwalt für Familienrecht.
In einem ersten Beratungsgespräch kann geklärt werden, welche Ansprüche und Risiken bestehen, welche Unterlagen benötigt werden und welche nächsten Schritte wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll sind.
Nicht automatisch.
Der Zugewinnausgleich ist grundsätzlich eine Geldforderung. Das Gesetz ordnet nicht unmittelbar an, dass ein Unternehmen oder Geschäftsanteile übertragen oder verkauft werden müssen.
Kann der Anspruch nicht aus vorhandener Liquidität erfüllt werden, kann dennoch erheblicher wirtschaftlicher Druck entstehen. Dann kommen je nach Einzelfall eine Finanzierung, Ratenzahlung, Stundung, Absicherung, Verrechnung mit anderen Vermögenswerten oder eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung in Betracht.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auch eine gerichtliche Stundung geprüft werden. Sie ist jedoch kein Automatismus und setzt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus.
Das Ziel sollte daher sein, den Anspruch zutreffend zu bewerten und zugleich eine Umsetzung zu entwickeln, die weder die berechtigten Interessen des Ausgleichsberechtigten noch die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens unnötig gefährdet.
Tatsächlich können Vermögensübertragungen vorgenommen werden. Das bedeutet aber nicht, dass der übertragene Wert im Zugewinnausgleich automatisch nicht mehr berücksichtigt wird.
Nach § 1375 Abs. 2 BGB können bestimmte Vermögensminderungen dem Endvermögen hinzugerechnet werden. Dies betrifft insbesondere unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung oder Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.
Nicht jede Vermögensminderung ist jedoch illoyal. Normale Lebenshaltungskosten, angemessene Geschenke, wirtschaftlich nachvollziehbare Investitionen oder tatsächlich entstandene Verluste sind anders zu beurteilen als Vermögensverschiebungen ohne vernünftigen Grund.
Entscheidend sind deshalb Zeitpunkt, Empfänger, Gegenleistung, wirtschaftlicher Anlass und vorhandene Belege. Auffällige Veränderungen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags sollten frühzeitig aufgeklärt werden.
Nicht zwingend.
Bei einem lediglich angestellten Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschaftsbeteiligung steht regelmäßig zunächst die tatsächliche Vergütung im Vordergrund.
Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer können zusätzlich Tantiemen, Gewinnausschüttungen, geldwerte Vorteile, Pensionszusagen, Gesellschafterdarlehen und Verrechnungskonten relevant sein.
Besonders wichtig ist die Frage, welchen Einfluss der Betroffene auf seine Vergütung und die Gewinnverwendung hat. Ein Allein- oder Mehrheitsgesellschafter kann regelmäßig stärker auf Gehalt, Ausschüttungen oder Gewinnthesaurierung einwirken als ein Minderheitsgesellschafter ohne beherrschenden Einfluss.
Allerdings ist nicht jeder in der Gesellschaft verbleibende Gewinn automatisch als privat verfügbares Einkommen zu behandeln. Betriebliche Liquidität, Investitionsbedarf, Kapitaldienst, Krisenvorsorge und die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Ausgangspunkt sind regelmäßig die steuerlichen und betrieblichen Ergebnisse mehrerer Jahre. Häufig werden die letzten 3 abgeschlossenen Wirtschaftsjahre betrachtet, weil ein einzelnes Jahr bei schwankenden Einkünften wenig aussagekräftig sein kann.
Aus den steuerlichen Ergebnissen wird jedoch nicht einfach ein unveränderter Durchschnitt gebildet. Zu prüfen sind unter anderem Abschreibungen, Investitionen, Rückstellungen, außerordentliche Gewinne oder Verluste, private Anteile betrieblicher Aufwendungen, Darlehen, Vorsorgeaufwendungen und die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung.
Maßgeblich ist eine Prognose des nachhaltig verfügbaren unterhaltsrechtlichen Einkommens. Befindet sich das Unternehmen in einem belegbaren Auf- oder Abschwung oder gab es außergewöhnliche Ereignisse, kann eine andere Gewichtung oder ein anderer Betrachtungszeitraum erforderlich sein.
Der steuerliche Gewinn ist deshalb ein Ausgangspunkt, aber regelmäßig noch nicht das fertige unterhaltsrechtliche Ergebnis.
Nein, jedenfalls nicht pauschal.
Der Wert einer Erbschaft oder Schenkung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen dem Anfangsvermögen des begünstigten Ehegatten zugerechnet werden. Dadurch wird der zugewendete Vermögensstamm grundsätzlich privilegiert.
Nicht automatisch privilegiert ist jedoch jede spätere Wertentwicklung. Wertsteigerungen während der Ehe können Zugewinn darstellen. Dabei müssen unter anderem die ursprüngliche Bewertung, die allgemeine Geldwertentwicklung, Belastungen, Investitionen, Darlehenstilgungen sowie Wohn-, Nießbrauchs- oder sonstige Rechte berücksichtigt werden.
Deshalb ist weder die Aussage „geerbt, also vollständig geschützt“ noch die Aussage „heutiger Immobilienwert vollständig auszugleichen“ regelmäßig richtig.
Reicht für die Bewertung einer Immobilie eine Maklereinschätzung oder Onlinebewertung?
Das hängt vom Zweck und von der Streitlage ab.
Eine Maklereinschätzung oder Onlinebewertung kann für eine erste Orientierung genügen, wenn die Ehegatten sich über den Wert im Wesentlichen einig sind und die Immobilie keine besonderen Bewertungsprobleme aufweist.
Bestehen dagegen erhebliche Wertunterschiede, geht es um einen hohen Ausgleichsbetrag oder weist die Immobilie Besonderheiten auf, kann eine fundierte sachverständige Bewertung erforderlich werden.
Zu berücksichtigen sind insbesondere der maßgebliche Bewertungsstichtag, Grundstück und Gebäude, Lage, Zustand, Modernisierungen, Instandhaltungsbedarf, Mietverhältnisse, Wohn- oder Nießbrauchsrechte sowie sonstige Belastungen.
Ein aktueller Angebotspreis oder späterer Verkaufspreis ist zudem nicht automatisch mit dem Verkehrswert am familienrechtlich maßgeblichen Stichtag identisch.
Nein. Auch wenn ein Unternehmen während der Ehe gegründet oder erheblich ausgebaut wurde, wird der andere Ehegatte dadurch nicht automatisch Mitinhaber oder Mitgesellschafter.
Der Wert des Unternehmens oder der Gesellschaftsbeteiligung kann jedoch in das Endvermögen des Inhabers einfließen und dadurch einen Zugewinnausgleichsanspruch erhöhen. Der Anspruch richtet sich grundsätzlich auf Zahlung von Geld und nicht auf die Übertragung von Geschäftsanteilen.
Die praktische Schwierigkeit liegt häufig darin, den Unternehmenswert zum richtigen Stichtag sachgerecht zu bestimmen und eine mögliche Ausgleichszahlung zu finanzieren, ohne den Betrieb wirtschaftlich zu gefährden. Deshalb müssen Bewertung, Liquidität und mögliche Zahlungs- oder Sicherungsmodelle zusammen betrachtet werden.
Nein. In der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten grundsätzlich getrennt. Allein durch die Eheschließung wird ein Ehegatte nicht Miteigentümer an Immobilien, Unternehmen, Konten oder sonstigem Vermögen des anderen.
Ausgeglichen wird grundsätzlich der Unterschied zwischen den während des Güterstands erzielten Zugewinnen. Dafür werden bei jedem Ehegatten Anfangs- und Endvermögen ermittelt. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn schuldet grundsätzlich die Hälfte der Differenz als Geldbetrag.
Daneben kann allerdings tatsächlich gemeinschaftliches Eigentum bestehen, etwa an einer Immobilie oder einem Gemeinschaftskonto. Dieses muss gesondert auseinandergesetzt werden. Die Eigentumsauseinandersetzung und der Zugewinnausgleich sind rechtlich unterschiedliche Vorgänge, können wirtschaftlich aber eng miteinander zusammenhängen.
Grundsätzlich ja. Verbindlichkeiten können sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen relevant sein. Seit der Reform des Zugewinnausgleichs kann auch negatives Anfangs- und Endvermögen berücksichtigt werden.
Entscheidend ist jedoch, ob die Verbindlichkeit am jeweiligen Stichtag tatsächlich bestand, wem sie zuzurechnen ist und in welcher Höhe sie valutierte.
Bei privaten Darlehen innerhalb der Familie, Gesellschafterdarlehen oder angeblichen Rückzahlungsverpflichtungen muss zusätzlich geprüft werden, ob eine ernsthafte und durchsetzbare Verbindlichkeit vorliegt. Eine bloße schriftliche Bezeichnung als „Darlehen“ genügt nicht in jedem Fall.
Bei gemeinschaftlichen Darlehen ist außerdem zwischen der Haftung gegenüber der Bank und dem internen Ausgleich zwischen den Ehegatten zu unterscheiden.
Das darf nicht ohne Weiteres geschehen.
Beim Zugewinnausgleich kann der übertragbare Wert eines Unternehmens oder einer Praxis berücksichtigt werden. Beim Unterhalt wird dagegen das laufende oder nachhaltig erzielbare Einkommen des Unternehmers betrachtet.
Insbesondere bei personenbezogenen Unternehmen und freiberuflichen Praxen muss deshalb bei der Unternehmensbewertung ein angemessener Unternehmerlohn berücksichtigt werden. Dadurch soll vermieden werden, dass die persönliche Arbeitskraft des Inhabers als Unternehmenswert kapitalisiert und anschließend nochmals vollständig als laufendes Einkommen behandelt wird.
Die Abgrenzung ist anspruchsvoll und hängt von der Bewertungsmethode, dem Unternehmen und den konkreten Einkommensverhältnissen ab.
Möglichst frühzeitig.
Das gilt insbesondere, bevor Vermögen übertragen, Immobilienvereinbarungen geschlossen, Gesellschaftsanteile verändert, größere Zahlungen geleistet oder umfassende Auskünfte abgegeben werden.
Auch wenn zunächst eine einvernehmliche Lösung angestrebt wird, sollte bekannt sein, welche Vermögenswerte und Ansprüche bestehen und welche Folgen eine vorgeschlagene Regelung hat.
Besondere Dringlichkeit besteht, wenn Unterlagen nur einem Ehegatten zugänglich sind, auffällige Vermögensbewegungen stattfinden, ein Unternehmen umstrukturiert werden soll oder die Finanzierung einer Immobilie ungeklärt ist.
Eine frühe Beratung führt nicht zwangsläufig zu einer streitigen Auseinandersetzung. Sie schafft vielmehr die Grundlage dafür, fundiert zu verhandeln und vermeidbare wirtschaftliche Fehler zu verhindern.
Limbacher Straße 62
91126 Schwabach
(Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung)
Per E-Mail an info@rae-schwabach.de
oder über unser Kontaktformular.
Telefon: 09122 / 9311-66
Telefax: 09122 / 9311-77
Wir verstehen uns als engagierte Partner an Ihrer Seite, die nicht nur juristisches Wissen, sondern auch menschliche Unterstützung bieten. Unser Ansatz basiert auf Vertrauen, Transparenz und einer maßgeschneiderten Betreuung. Genau das wünschen Sie sich von Ihrem Anwalt? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf:
Kontaktieren Sie uns noch heute für eine zeitnahe Erstberatung. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihr Anliegen.
KANZLEI SCHWABACH
LIMBACHER STRASSE 62
91126 SCHWABACH
TELEFON: 09122 / 9311-66
TELEFAX: 09122 / 9311-77
E-MAIL: INFO@RAE-SCHWABACH.DE