Bei einer Scheidung mit unternehmerischem Vermögen stellt sich häufig nicht die Frage, wem das Unternehmen gehört. Wesentlich schwieriger ist die Frage, welchen Wert das Unternehmen zu einem bestimmten Stichtag tatsächlich hatte.

Das betrifft den Einzelunternehmer ebenso wie Gesellschafter einer GmbH, Inhaber einer freiberuflichen Praxis oder Ehegatten, deren Partner ein Unternehmen führt. Unterschiedliche Annahmen zu zukünftigen Erträgen, Unternehmerlohn, Goodwill, Steuern oder gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen können zu erheblich voneinander abweichenden Unternehmenswerten führen.

Gerade deshalb sollte ein Unternehmenswert nicht ungeprüft aus einer Bilanz, einer steuerlichen Berechnung oder einem vorgelegten Gutachten übernommen werden.

Lassen Sie die Bewertungsgrundlagen frühzeitig prüfen, bevor Sie eine Zugewinnausgleichsforderung anerkennen, beziffern oder eine abschließende Vereinbarung treffen.

Wenn Unternehmen, Praxis oder Gesellschaftsanteile zum Vermögen gehören, kann die richtige Bewertung entscheidend für den Zugewinnausgleich sein.

Unternehmensbewertung beim Zugewinnausgleich

Unternehmensbewertung beim Zugewinnausgleich

JETZT KONTAKT AUFNEHMEN
Ein Unternehmen wird bei einer Scheidung nicht automatisch geteilt oder auf den anderen Ehegatten übertragen. Gehört das Unternehmen oder eine Beteiligung zum Vermögen eines Ehegatten, kann dessen Wert jedoch für die Berechnung des Zugewinnausgleichs relevant sein.

Entscheidend ist grundsätzlich der wirtschaftliche Wert am maßgeblichen Bewertungsstichtag.

Eine einzige gesetzlich vorgeschriebene Methode für sämtliche Unternehmen gibt es nicht.

Die Bewertungsmethode muss zum Unternehmen und zur konkreten Situation passen. Bei inhabergeprägten Unternehmen oder freiberuflichen Praxen ist insbesondere zu unterscheiden zwischen einem auf einen Erwerber übertragbaren Unternehmenswert und den Erträgen, die allein auf der persönlichen Arbeitskraft des bisherigen Inhabers beruhen.

Wie wird ein Unternehmen beim Zugewinnausgleich bewertet?


Wie wird ein Unternehmen beim Zugewinnausgleich bewertet?


Leben Ehegatten ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, werden ihre Vermögen während der Ehe nicht automatisch gemeinschaftliches Eigentum. Auch ein Unternehmen bleibt grundsätzlich im Eigentum des Ehegatten, dem es gehört.

Bei Beendigung des Güterstandes wird jedoch geprüft, welchen Zugewinn jeder Ehegatte erzielt hat. Vereinfacht wird hierzu das Endvermögen dem Anfangsvermögen gegenübergestellt. Hat ein Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt, kann sich daraus ein Anspruch auf Zahlung der Hälfte des Überschusses ergeben. §§ 1373, 1378 BGB.

Der Unternehmenswert kann deshalb erheblichen Einfluss auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs haben. Das gilt besonders, wenn ein Betrieb während der Ehe aufgebaut, deutlich erweitert oder wirtschaftlich erheblich entwickelt wurde.

Wer einen Überblick über die gesamte vermögensrechtliche Situation einer Trennung benötigt, findet weitere Informationen bei unserer anwaltlichen Beratung im Familienrecht.


Warum der Unternehmenswert den Zugewinnausgleich erheblich beeinflussen kann

Warum der Unternehmenswert den Zugewinnaus-gleich erheblich beeinflussen kann

Der Bewertungsstichtag ist ebenso wichtig wie die Bewertungsmethode

Ein heute florierendes Unternehmen kann vor einigen Jahren erheblich weniger wert gewesen sein. Umgekehrt kann eine wirtschaftliche Krise nach der Trennung den Blick auf die Vergangenheit verzerren.

Deshalb muss zunächst geklärt werden, für welchen Zeitpunkt der Unternehmenswert überhaupt benötigt wird.

Für die Berechnung des Endvermögens bei einer Scheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird. In der Praxis ist dies regelmäßig die Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten. Für das Anfangsvermögen ist dagegen grundsätzlich der Wert bei Eintritt des Güterstandes maßgeblich. §§ 1376, 1384 BGB.

Das sogenannte Stichtagsprinzip bedeutet aber nicht, dass nur Zahlen betrachtet werden dürfen, die exakt an diesem Tag entstanden sind. Geschäftszahlen vor dem Stichtag können erforderlich sein, um nachhaltige Erträge zu bestimmen. Auch spätere Erkenntnisse können im Einzelfall berücksichtigt werden, wenn sie lediglich zeigen, welche Verhältnisse bereits am Bewertungsstichtag tatsächlich bestanden.

Gerade bei Unternehmen mit starken Schwankungen kann die richtige zeitliche Einordnung den Wert erheblich verändern.

Ein heute florierendes Unternehmen kann vor einigen Jahren erheblich weniger wert gewesen sein. Umgekehrt kann eine wirtschaftliche Krise nach der Trennung den Blick auf die Vergangenheit verzerren.

Deshalb muss zunächst geklärt werden, für welchen Zeitpunkt der Unternehmenswert überhaupt benötigt wird.

Für die Berechnung des Endvermögens bei einer Scheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird. In der Praxis ist dies regelmäßig die Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten. Für das Anfangsvermögen ist dagegen grundsätzlich der Wert bei Eintritt des Güterstandes maßgeblich. §§ 1376, 1384 BGB.

Das sogenannte Stichtagsprinzip bedeutet aber nicht, dass nur Zahlen betrachtet werden dürfen, die exakt an diesem Tag entstanden sind. Geschäftszahlen vor dem Stichtag können erforderlich sein, um nachhaltige Erträge zu bestimmen. Auch spätere Erkenntnisse können im Einzelfall berücksichtigt werden, wenn sie lediglich zeigen, welche Verhältnisse bereits am Bewertungsstichtag tatsächlich bestanden.

Bilanzwert und steuerlicher Buchwert sind nicht automatisch der Unternehmenswert

Ein häufiger Fehler besteht darin, den Wert eines Unternehmens unmittelbar aus der Bilanz abzuleiten.

Steuerbilanzen und handelsrechtliche Jahresabschlüsse verfolgen jedoch andere Zwecke als eine familienrechtliche Unternehmensbewertung. Maschinen, Grundstücke oder Beteiligungen können stille Reserven enthalten. Selbst geschaffener Goodwill erscheint nicht ohne Weiteres mit seinem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert in der Bilanz. Auf der anderen Seite können zukünftige Risiken oder besondere Abhängigkeiten die Ertragskraft erheblich begrenzen.

Der familienrechtlich relevante Wert muss deshalb die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens erfassen. Ein steuerlicher Buchwert kann hierfür ein Ausgangspunkt sein. Er ersetzt die eigentliche Bewertung regelmäßig nicht.

Ein häufiger Fehler besteht darin, den Wert eines Unternehmens unmittelbar aus der Bilanz abzuleiten.

Steuerbilanzen und handelsrechtliche Jahresabschlüsse verfolgen jedoch andere Zwecke als eine familienrechtliche Unternehmens-bewertung. Maschinen, Grundstücke oder Beteiligungen können stille Reserven enthalten. Selbst geschaffener Goodwill erscheint nicht ohne Weiteres mit seinem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert in der Bilanz. Auf der anderen Seite können zukünftige Risiken oder besondere Abhängigkeiten die Ertragskraft erheblich begrenzen.

Der familienrechtlich relevante Wert muss deshalb die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens erfassen. Ein steuerlicher Buchwert kann hierfür ein Ausgangspunkt sein. Er ersetzt die eigentliche Bewertung regelmäßig nicht.

Eine für sämtliche Unternehmen zwingend vorgeschriebene Bewertungsmethode existiert nicht.

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Methode gewählt werden muss, die für das konkrete Bewertungsobjekt geeignet ist. Welche Methode sachgerecht ist, hängt deshalb unter anderem von Unternehmensgröße, Branche, Beteiligungsstruktur, Ertragslage und der Abhängigkeit vom jeweiligen Inhaber ab.

In der Praxis spielen insbesondere ertragsorientierte Verfahren eine wichtige Rolle. Der Wert wird dabei wesentlich danach beurteilt, welche nachhaltigen zukünftigen finanziellen Überschüsse das Unternehmen erwarten lässt.

Bei stark inhabergeprägten Betrieben und freiberuflichen Praxen sind zusätzliche Korrekturen erforderlich. Denn ein Erwerber zahlt nicht für die zukünftige persönliche Arbeitsleistung des bisherigen Inhabers. Diese muss von einem tatsächlich übertragbaren Unternehmenswert getrennt werden.

Für professionelle Unternehmensbewertungen stellen auch der IDW S 1 in der Fassung 2026 sowie der speziell auf familien- und erbrechtliche Bewertungsanlässe zugeschnittene IDW S 13 wichtige fachliche Referenzrahmen dar. Sie ersetzen jedoch nicht die rechtlichen Vorgaben des Zugewinnausgleichs und die familiengerichtliche Rechtsprechung.

Welche Bewertungsmethode gilt bei der Scheidung?

Welche Bewertungs-methode gilt bei der Scheidung?

Die Bewertung eines mittelständischen Unternehmens mit eigener Managementstruktur kann anderen Grundsätzen folgen als die Bewertung einer Arztpraxis, Steuerberaterkanzlei, Agentur oder eines sonstigen Betriebes, dessen Erfolg wesentlich von der Person des Inhabers abhängt.

Inhabergeprägte Unternehmen und freiberufliche Praxen

Bei diesen Unternehmen muss besonders sorgfältig zwischen einem übertragbaren Goodwill und der persönlichen Arbeitsleistung des Inhabers unterschieden werden.

Zum übertragbaren Goodwill können beispielsweise Kunden- oder Patientenbeziehungen, Organisation, Standort, Mitarbeiterstruktur, Marktstellung oder andere Faktoren gehören, die auch einem Erwerber zugutekommen können.

Nicht ohne Weiteres als Unternehmenswert kapitalisiert werden darf dagegen der Teil des zukünftigen Erfolgs, der ausschließlich davon abhängt, dass der bisherige Inhaber auch künftig persönlich arbeitet.

Der Bundesgerichtshof berücksichtigt deshalb bei der Bewertung freiberuflicher Praxen einen angemessenen Unternehmerlohn und stellt auf den tatsächlich übertragbaren Goodwill ab.

GmbH und andere Gesellschaftsbeteiligungen

Bei Gesellschaftsanteilen ist nicht lediglich der Gesamtwert des Unternehmens zu bestimmen. Anschließend muss untersucht werden, welcher wirtschaftliche Wert gerade der konkreten Beteiligung zukommt.

Bedeutsam können unter anderem Beteiligungsquote, Stimmrechte, Gewinnbezugsrechte, Verfügungsbeschränkungen, gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelungen und die tatsächliche Möglichkeit einer Veräußerung sein.

Eine Beteiligung von 25 Prozent lässt sich deshalb nicht in jedem Fall schlicht mit einem Viertel des theoretischen Gesamtunternehmenswerts gleichsetzen. Die Auswirkungen der konkreten Beteiligungsrechte müssen im Einzelfall geprüft werden.

Für die übergreifenden Folgen einer Trennung für Betrieb, Beteiligungen, Liquidität und private Vermögenswerte verweisen wir ergänzend auf unsere Seite zur Scheidung von Unternehmern und Selbstständigen.

Unternehmenswert, Praxiswert und Gesellschaftsanteile sind nicht dasselbe

Unternehmenswert, Praxiswert und Gesellschaftsanteile sind nicht dasselbe


Der Unternehmerlohn kann den Wert erheblich verändern

Gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen ist der Unternehmenserfolg häufig eng mit der Person des Inhabers verbunden.

Arbeitet dieser selbst operativ im Unternehmen, muss bei einer ertragsorientierten Bewertung berücksichtigt werden, welchen Aufwand ein fremder Erwerber für eine vergleichbare Arbeitsleistung tragen müsste. Ansonsten würde die persönliche Arbeitskraft des Unternehmers wirtschaftlich wie ein übertragbarer Vermögenswert behandelt.

Der BGH verlangt bei inhabergeprägten Strukturen deshalb eine angemessene Berücksichtigung des Unternehmerlohns. Dabei kann nicht nur die reine Geschäftsführertätigkeit maßgeblich sein. Auch weitere operative Leistungen des Unternehmers können zu berücksichtigen sein.

Gerade dieser Punkt ist in Bewertungsstreitigkeiten häufig von erheblicher Bedeutung.

Gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen ist der Unternehmenserfolg häufig eng mit der Person des Inhabers verbunden.

Arbeitet dieser selbst operativ im Unternehmen, muss bei einer ertragsorientierten Bewertung berücksichtigt werden, welchen Aufwand ein fremder Erwerber für eine vergleichbare Arbeitsleistung tragen müsste. Ansonsten würde die persönliche Arbeitskraft des Unternehmers wirtschaftlich wie ein übertragbarer Vermögenswert behandelt.

Der BGH verlangt bei inhabergeprägten Strukturen deshalb eine angemessene Berücksichtigung des Unternehmerlohns. Dabei kann nicht nur die reine Geschäftsführertätigkeit maßgeblich sein. Auch weitere operative Leistungen des Unternehmers können zu berücksichtigen sein.

Gerade dieser Punkt ist in Bewertungsstreitig-keiten häufig von erheblicher Bedeutung.

latente Steuern und sonstige Belastungen

Ein nomineller Unternehmenswert ist nicht zwangsläufig identisch mit dem wirtschaftlich verfügbaren Wert.

Bei der Bewertung freiberuflicher Praxen hat der Bundesgerichtshof latente Ertragsteuern auf die im Unternehmen enthaltenen stillen Reserven bzw. Veräußerungsgewinne auch ohne konkret geplanten Verkauf berücksichtigt. Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am jeweiligen Bewertungsstichtag.

Welche Steuerbelastung im konkreten Fall anzusetzen ist, hängt insbesondere von Rechtsform, Vermögensstruktur und Bewertungsgegenstand ab. Die steuerliche Komponente muss deshalb gemeinsam mit der Unternehmensbewertung nachvollziehbar aufgearbeitet werden.

Darüber hinaus können beispielsweise Unternehmensverbindlichkeiten, Pensionszusagen, nicht betriebsnotwendiges Vermögen, gesellschaftsvertragliche Beschränkungen oder außergewöhnliche Risiken Auswirkungen auf den Wert haben.

Ein nomineller Unternehmenswert ist nicht zwangsläufig identisch mit dem wirtschaftlich verfügbaren Wert.

Bei der Bewertung freiberuflicher Praxen hat der Bundesgerichtshof latente Ertragsteuern auf die im Unternehmen enthaltenen stillen Reserven bzw. Veräußerungsgewinne auch ohne konkret geplanten Verkauf berücksichtigt. Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am jeweiligen Bewertungsstichtag.

Welche Steuerbelastung im konkreten Fall anzusetzen ist, hängt insbesondere von Rechtsform, Vermögensstruktur und Bewertungsgegenstand ab. Die steuerliche Komponente muss deshalb gemeinsam mit der Unternehmensbewertung nachvollziehbar aufgearbeitet werden.

Darüber hinaus können beispielsweise Unternehmensverbindlichkeiten, Pensionszusagen, nicht betriebsnotwendiges Vermögen, gesellschaftsvertragliche Beschränkungen oder außergewöhnliche Risiken Auswirkungen auf den Wert haben.

Eine belastbare Bewertung lässt sich selten anhand eines einzelnen Jahresabschlusses erstellen. Bei ertragsorientierten Bewertungen wird regelmäßig eine Mehrjahresbetrachtung benötigt. Die Rechtsprechung akzeptiert bei freiberuflichen Unternehmen je nach Fall häufig die Betrachtung mehrerer zurückliegender Jahre.

Je nach Unternehmen können insbesondere erforderlich sein:

Jahresabschlüsse und Steuererklärungen mehrerer Jahre
aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen
Gewinnermittlungen und Kontennachweise
Unternehmensplanungen und Budgets
Gesellschaftsvertrag und Beteiligungsvereinbarungen
Darlehensverträge und Sicherheiten
Angaben zu Geschäftsführervergütung und Unternehmerlohn
Pensionszusagen
Verträge mit nahestehenden Personen oder verbundenen Gesellschaften
Angaben zu außergewöhnlichen Erträgen und Aufwendungen
Informationen über nicht betriebsnotwendiges Vermögen
Unterlagen zu wesentlichen Kunden, Auftragsbeständen oder besonderen Unternehmensrisiken

Im Zugewinnausgleich bestehen gesetzliche Auskunfts- und Belegansprüche. § 1379 BGB erfasst auch Angaben zum Vermögen und ermöglicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Wertermittlung. Welche Unterlagen tatsächlich verlangt werden können und welche Mitwirkung bei einer Bewertung erforderlich ist, muss jedoch am konkreten Bewertungsgegenstand ausgerichtet werden.

Welche Unterlagen werden für die Unternehmensbewertung benötigt?

Welche Unterlagen werden für die Unternehmens-bewertung benötigt?

Ein Gutachten sollte nicht nur auf das Endergebnis geprüft werden

Bei erheblichen Unternehmenswerten ist regelmäßig sachverständige Unterstützung sinnvoll oder notwendig. Aufgabe der familienrechtlichen Prüfung ist dann nicht, ein betriebswirtschaftliches Gutachten durch eine anwaltliche Schätzung zu ersetzen.

Entscheidend ist vielmehr, ob die rechtlich relevanten Bewertungsfragen richtig gestellt und die wirtschaftlichen Annahmen nachvollziehbar sind.

Bei einem Gutachten sollte unter anderem geprüft werden:

Ist der richtige Bewertungsstichtag zugrunde gelegt?
Sind die verwendeten Geschäftsjahre repräsentativ?
Wurden Sondereffekte bereinigt?
Sind Zukunftsplanungen plausibel?
Ist ein angemessener Unternehmerlohn berücksichtigt?
Wurde persönliche Arbeitsleistung vom übertragbaren Goodwill getrennt?
Wie wurden Kapitalisierungsannahmen begründet?
Sind Unternehmensschulden und nicht betriebsnotwendiges Vermögen zutreffend behandelt?
Sind latente Steuern berücksichtigt?
Wurden gesellschaftsvertragliche Besonderheiten der konkreten Beteiligung untersucht?
Werden spätere Unternehmensentwicklungen unzulässig in den Stichtagswert hineingerechnet?

Bei einem hohen Unternehmenswert können bereits scheinbar kleine Veränderungen einzelner Bewertungsparameter erhebliche Auswirkungen auf das Ergebnis haben.

Bei erheblichen Unternehmenswerten ist regelmäßig sachverständige Unterstützung sinnvoll oder notwendig. Aufgabe der familienrechtlichen Prüfung ist dann nicht, ein betriebswirtschaftliches Gutachten durch eine anwaltliche Schätzung zu ersetzen.

Entscheidend ist vielmehr, ob die rechtlich relevanten Bewertungsfragen richtig gestellt und die wirtschaftlichen Annahmen nachvollziehbar sind.

Bei einem Gutachten sollte unter anderem geprüft werden:

Ist der richtige Bewertungsstichtag zugrunde gelegt?
Sind die verwendeten Geschäftsjahre repräsentativ?
Wurden Sondereffekte bereinigt?
Sind Zukunftsplanungen plausibel?
Ist ein angemessener Unternehmerlohn berücksichtigt?
Wurde persönliche Arbeitsleistung vom übertragbaren Goodwill getrennt?
Wie wurden Kapitalisierungs-annahmen begründet?
Sind Unternehmensschulden und nicht betriebsnotwendiges Vermögen zutreffend behandelt?
Sind latente Steuern berücksichtigt?
Wurden gesellschaftsvertragliche Besonderheiten der konkreten Beteiligung untersucht?
Werden spätere Unternehmens-entwicklungen unzulässig in den Stichtagswert hineingerechnet?

Bei einem hohen Unternehmenswert können bereits scheinbar kleine Veränderungen einzelner Bewertungsparameter erhebliche Auswirkungen auf das Ergebnis haben.

Unternehmensbewertung und Unterhalt: Doppelverwertung sorgfältig prüfen

Bei Unternehmern können dieselben wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl für den Zugewinnausgleich als auch für die Unterhaltsberechnung relevant erscheinen.

Daraus folgt jedoch nicht, dass Unternehmenswert und Einkommen ohne Weiteres miteinander verrechnet oder einer der beiden Bereiche vollständig ausgeblendet werden darf.

Entscheidend ist unter anderem die Unterscheidung zwischen einem tatsächlich übertragbaren Unternehmenswert und der persönlichen zukünftigen Arbeitsleistung des Unternehmers. Gerade die Herausrechnung eines angemessenen Unternehmerlohns dient dazu, persönliche Erwerbstätigkeit nicht als veräußerbaren Goodwill zu behandeln. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine schematische Annahme einer unzulässigen Doppelverwertung abgelehnt.

Bei größeren Werten sollte die Unternehmens-bewertung deshalb nie isoliert von den weiteren wirtschaftlichen Scheidungsfolgen betrachtet werden.

Bei Unternehmern können dieselben wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl für den Zugewinnausgleich als auch für die Unterhaltsberechnung relevant erscheinen.

Daraus folgt jedoch nicht, dass Unternehmenswert und Einkommen ohne Weiteres miteinander verrechnet oder einer der beiden Bereiche vollständig ausgeblendet werden darf.

Entscheidend ist unter anderem die Unterscheidung zwischen einem tatsächlich übertragbaren Unternehmenswert und der persönlichen zukünftigen Arbeitsleistung des Unternehmers. Gerade die Herausrechnung eines angemessenen Unternehmerlohns dient dazu, persönliche Erwerbstätigkeit nicht als veräußerbaren Goodwill zu behandeln. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine schematische Annahme einer unzulässigen Doppelverwertung abgelehnt.

Bei größeren Werten sollte die Unternehmensbewertung deshalb nie isoliert von den weiteren wirtschaftlichen Scheidungsfolgen betrachtet werden.

Nein. Ein Zugewinnausgleich führt grundsätzlich nicht dazu, dass das Unternehmen geteilt oder auf den anderen Ehegatten übertragen wird.

Der gesetzliche Zugewinnausgleich begründet im Ausgangspunkt einen Geldanspruch. § 1378 BGB.

Das kann jedoch gerade für Unternehmer ein praktisches Problem schaffen. Ein Unternehmen kann einen hohen rechnerischen Wert besitzen, während nur wenig frei verfügbare Liquidität vorhanden ist. Maschinen, Immobilien, Mitarbeiterstruktur oder gebundenes Betriebskapital lassen sich nicht ohne Weiteres in Bargeld umwandeln.

Deshalb sollten Unternehmenswert und Finanzierung eines möglichen Ausgleichsanspruchs gemeinsam betrachtet werden. In Betracht kommen je nach Situation etwa vertragliche Zahlungsregelungen, anderweitige Vermögenszuordnungen oder Sicherheiten. Unter den engen Voraussetzungen des § 1382 BGB kann auch eine gerichtliche Stundung eines Zugewinnausgleichsanspruchs eine Rolle spielen.

Muss das Unternehmen für den Zugewinnausgleich verkauft werden?

Muss das Unternehmen für den Zugewinn-ausgleich verkauft werden?



Wie wir bei Unternehmensbewertungen im Zugewinnausgleich unterstützen

Bei wirtschaftlich komplexen Scheidungen kommt es nicht darauf an, möglichst schnell irgendeinen Unternehmenswert zu bestimmen. Zunächst muss geklärt werden, welche rechtliche Bewertungsfrage überhaupt beantwortet werden muss.

Philipp Körblein ist Fachanwalt für Familienrecht. Die Kanzlei begleitet in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg auch Scheidungsverfahren mit Unternehmen, Beteiligungen und komplexeren Vermögensstrukturen. Die bestehende Website weist ausdrücklich auf die Prüfung wirtschaftlicher Unterlagen sowie die Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Sachverständigen oder Unternehmens-bewertern hin, wenn dies für den konkreten Fall erforderlich ist.

Wir unterstützen insbesondere dabei,

den relevanten Bewertungsstichtag festzulegen,
erforderliche Unternehmens-unterlagen anzufordern und auszuwerten,
die rechtlichen Anforderungen an die Bewertung zu bestimmen,
Bewertungsannahmen und Gutachten kritisch zu prüfen,
erforderliche Sachverständige einzubinden,
die Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich einzuordnen,
Liquiditätsfolgen einer möglichen Ausgleichszahlung mitzudenken,
und eine außergerichtliche oder gerichtliche Lösung vorzubereiten.

Auch bei einer Scheidung mit größerem Vermögen, Immobilien oder Unternehmen sollte die Unternehmens-bewertung deshalb nicht erst am Ende der Vermögens-auseinandersetzung behandelt werden.

Bei wirtschaftlich komplexen Scheidungen kommt es nicht darauf an, möglichst schnell irgendeinen Unternehmenswert zu bestimmen. Zunächst muss geklärt werden, welche rechtliche Bewertungsfrage überhaupt beantwortet werden muss.

Philipp Körblein ist Fachanwalt für Familienrecht. Die Kanzlei begleitet in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg auch Scheidungsverfahren mit Unternehmen, Beteiligungen und komplexeren Vermögensstrukturen. Die bestehende Website weist ausdrücklich auf die Prüfung wirtschaftlicher Unterlagen sowie die Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Sachverständigen oder Unternehmensbewertern hin, wenn dies für den konkreten Fall erforderlich ist.

Wir unterstützen insbesondere dabei,

den relevanten Bewertungsstichtag festzulegen,
erforderliche Unternehmensunterlagen anzufordern und auszuwerten,
die rechtlichen Anforderungen an die Bewertung zu bestimmen,
Bewertungsannahmen und Gutachten kritisch zu prüfen,
erforderliche Sachverständige einzubinden,
die Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich einzuordnen,
Liquiditätsfolgen einer möglichen Ausgleichszahlung mitzudenken,
und eine außergerichtliche oder gerichtliche Lösung vorzubereiten.

Auch bei einer Scheidung mit größerem Vermögen, Immobilien oder Unternehmen sollte die Unternehmensbewertung deshalb nicht erst am Ende der Vermögensauseinandersetzung behandelt werden.

Bei einer Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich entscheidet nicht allein eine mathematische Formel über das Ergebnis. Stichtag, nachhaltige Ertragskraft, Unternehmerlohn, Goodwill, Steuerbelastungen und die konkrete Beteiligungsstruktur müssen zusammenpassen.

Wer einen Unternehmenswert ungeprüft akzeptiert, kann damit zugleich die Grundlage einer erheblichen Zugewinnausgleichsforderung akzeptieren.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät persönlich in Schwabach und ist gut aus der Metropolregion Nürnberg erreichbar. Eine Beratung kann je nach Situation auch telefonisch oder digital vorbereitet werden.

Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Kanzlei unter 09122 / 9311-66 oder info@rae-schwabach.de. Alternativ können Sie die Kontaktmöglichkeiten der Kanzlei nutzen.

Lassen Sie Bewertungsgrundlagen und wirtschaftliche Auswirkungen prüfen, bevor Sie sich auf einen Unternehmenswert oder eine endgültige Zugewinnregelung festlegen.

Unternehmenswert prüfen, bevor eine endgültige Einigung getroffen wird

Unternehmenswert prüfen, bevor eine endgültige Einigung getroffen wird

Anwälte

Unsere

im Familienrecht

im
Familienrecht

Laura doktorowski


Philipp 
Körblein


Kontaktieren Sie uns noch heute für eine zeitnahe Erstberatung. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihr Anliegen.

Gemeinsam finden wir eine Lösung.

KANZLEI SCHWABACH
LIMBACHER STRASSE 62
91126 SCHWABACH

TELEFON: 09122 / 9311-66
TELEFAX: 09122 / 9311-77
E-MAIL: INFO@RAE-SCHWABACH.DE

FAQ

>

Welche Bewertungsmethode schreibt der Bundesgerichtshof vor?

>

Welche Bewertungsmethode schreibt der Bundesgerichtshof vor?

Eine einzige Bewertungsmethode für sämtliche Unternehmen schreibt der BGH nicht vor. Die gewählte Methode muss zum Unternehmen und zum Bewertungszweck passen. Bei freiberuflichen oder stark inhabergeprägten Unternehmen spielt insbesondere die Trennung zwischen übertragbarem Goodwill und persönlicher Arbeitsleistung eine wichtige Rolle.

>

Welcher Stichtag gilt für den Unternehmenswert?

>

Welcher Stichtag gilt für den Unternehmenswert?

Für das Endvermögen ist im Scheidungsfall grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich. Die Bewertung muss deshalb auf die wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Stichtags bezogen werden. §§ 1376, 1384 BGB.

>

Muss mein Unternehmen wegen des Zugewinnausgleichs verkauft werden?

>

Muss mein Unternehmen wegen des Zugewinnausgleichs verkauft werden?

Nein. Der Zugewinnausgleich ist grundsätzlich ein Geldanspruch. Ein hoher Unternehmenswert kann allerdings Liquiditätsprobleme verursachen. Deshalb sollte nicht nur die Bewertung, sondern auch die wirtschaftliche Umsetzbarkeit einer möglichen Zahlung frühzeitig geprüft werden.

>

Wie wird der Goodwill einer Praxis berücksichtigt?

>

Wie wird der Goodwill einer Praxis berücksichtigt?

Berücksichtigt werden kann der Teil des Goodwills, der wirtschaftlich auf einen Erwerber übertragbar ist. Die ausschließlich an die Person und zukünftige Arbeitsleistung des Praxisinhabers gebundene Ertragskraft darf dagegen nicht ohne Weiteres als übertragbarer Vermögenswert angesetzt werden.

>

Kann dasselbe Unternehmereinkommen für Unterhalt und Zugewinn berücksichtigt werden?

>

Kann dasselbe Unternehmereinkommen für Unterhalt und Zugewinn berücksichtigt werden?

Unternehmenswert und unterhaltsrechtliches Einkommen beruhen teilweise auf denselben wirtschaftlichen Daten, verfolgen aber unterschiedliche rechtliche Zwecke. Eine schematische Gleichsetzung ist deshalb nicht möglich. Besonders wichtig ist die Trennung zwischen übertragbarem Unternehmenswert und persönlicher zukünftiger Arbeitsleistung.