Bei einer Scheidung mit unternehmerischem Vermögen stellt sich häufig nicht die Frage, wem das Unternehmen gehört. Wesentlich schwieriger ist die Frage, welchen Wert das Unternehmen zu einem bestimmten Stichtag tatsächlich hatte.
Das betrifft den Einzelunternehmer ebenso wie Gesellschafter einer GmbH, Inhaber einer freiberuflichen Praxis oder Ehegatten, deren Partner ein Unternehmen führt. Unterschiedliche Annahmen zu zukünftigen Erträgen, Unternehmerlohn, Goodwill, Steuern oder gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen können zu erheblich voneinander abweichenden Unternehmenswerten führen.
Gerade deshalb sollte ein Unternehmenswert nicht ungeprüft aus einer Bilanz, einer steuerlichen Berechnung oder einem vorgelegten Gutachten übernommen werden.
Lassen Sie die Bewertungsgrundlagen frühzeitig prüfen, bevor Sie eine Zugewinnausgleichsforderung anerkennen, beziffern oder eine abschließende Vereinbarung treffen.
Ein heute florierendes Unternehmen kann vor einigen Jahren erheblich weniger wert gewesen sein. Umgekehrt kann eine wirtschaftliche Krise nach der Trennung den Blick auf die Vergangenheit verzerren.
Deshalb muss zunächst geklärt werden, für welchen Zeitpunkt der Unternehmenswert überhaupt benötigt wird.
Für die Berechnung des Endvermögens bei einer Scheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird. In der Praxis ist dies regelmäßig die Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten. Für das Anfangsvermögen ist dagegen grundsätzlich der Wert bei Eintritt des Güterstandes maßgeblich. §§ 1376, 1384 BGB.
Das sogenannte Stichtagsprinzip bedeutet aber nicht, dass nur Zahlen betrachtet werden dürfen, die exakt an diesem Tag entstanden sind. Geschäftszahlen vor dem Stichtag können erforderlich sein, um nachhaltige Erträge zu bestimmen. Auch spätere Erkenntnisse können im Einzelfall berücksichtigt werden, wenn sie lediglich zeigen, welche Verhältnisse bereits am Bewertungsstichtag tatsächlich bestanden.
Gerade bei Unternehmen mit starken Schwankungen kann die richtige zeitliche Einordnung den Wert erheblich verändern.
Ein heute florierendes Unternehmen kann vor einigen Jahren erheblich weniger wert gewesen sein. Umgekehrt kann eine wirtschaftliche Krise nach der Trennung den Blick auf die Vergangenheit verzerren.
Deshalb muss zunächst geklärt werden, für welchen Zeitpunkt der Unternehmenswert überhaupt benötigt wird.
Für die Berechnung des Endvermögens bei einer Scheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird. In der Praxis ist dies regelmäßig die Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten. Für das Anfangsvermögen ist dagegen grundsätzlich der Wert bei Eintritt des Güterstandes maßgeblich. §§ 1376, 1384 BGB.
Das sogenannte Stichtagsprinzip bedeutet aber nicht, dass nur Zahlen betrachtet werden dürfen, die exakt an diesem Tag entstanden sind. Geschäftszahlen vor dem Stichtag können erforderlich sein, um nachhaltige Erträge zu bestimmen. Auch spätere Erkenntnisse können im Einzelfall berücksichtigt werden, wenn sie lediglich zeigen, welche Verhältnisse bereits am Bewertungsstichtag tatsächlich bestanden.
Gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen ist der Unternehmenserfolg häufig eng mit der Person des Inhabers verbunden.
Arbeitet dieser selbst operativ im Unternehmen, muss bei einer ertragsorientierten Bewertung berücksichtigt werden, welchen Aufwand ein fremder Erwerber für eine vergleichbare Arbeitsleistung tragen müsste. Ansonsten würde die persönliche Arbeitskraft des Unternehmers wirtschaftlich wie ein übertragbarer Vermögenswert behandelt.
Der BGH verlangt bei inhabergeprägten Strukturen deshalb eine angemessene Berücksichtigung des Unternehmerlohns. Dabei kann nicht nur die reine Geschäftsführertätigkeit maßgeblich sein. Auch weitere operative Leistungen des Unternehmers können zu berücksichtigen sein.
Gerade dieser Punkt ist in Bewertungsstreitigkeiten häufig von erheblicher Bedeutung.
Gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen ist der Unternehmenserfolg häufig eng mit der Person des Inhabers verbunden.
Arbeitet dieser selbst operativ im Unternehmen, muss bei einer ertragsorientierten Bewertung berücksichtigt werden, welchen Aufwand ein fremder Erwerber für eine vergleichbare Arbeitsleistung tragen müsste. Ansonsten würde die persönliche Arbeitskraft des Unternehmers wirtschaftlich wie ein übertragbarer Vermögenswert behandelt.
Der BGH verlangt bei inhabergeprägten Strukturen deshalb eine angemessene Berücksichtigung des Unternehmerlohns. Dabei kann nicht nur die reine Geschäftsführertätigkeit maßgeblich sein. Auch weitere operative Leistungen des Unternehmers können zu berücksichtigen sein.
Gerade dieser Punkt ist in Bewertungsstreitig-keiten häufig von erheblicher Bedeutung.
Bei wirtschaftlich komplexen Scheidungen kommt es nicht darauf an, möglichst schnell irgendeinen Unternehmenswert zu bestimmen. Zunächst muss geklärt werden, welche rechtliche Bewertungsfrage überhaupt beantwortet werden muss.
Philipp Körblein ist Fachanwalt für Familienrecht. Die Kanzlei begleitet in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg auch Scheidungsverfahren mit Unternehmen, Beteiligungen und komplexeren Vermögensstrukturen. Die bestehende Website weist ausdrücklich auf die Prüfung wirtschaftlicher Unterlagen sowie die Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Sachverständigen oder Unternehmens-bewertern hin, wenn dies für den konkreten Fall erforderlich ist.
Wir unterstützen insbesondere dabei,
den relevanten Bewertungsstichtag festzulegen,
erforderliche Unternehmens-unterlagen anzufordern und auszuwerten,
die rechtlichen Anforderungen an die Bewertung zu bestimmen,
Bewertungsannahmen und Gutachten kritisch zu prüfen,
erforderliche Sachverständige einzubinden,
die Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich einzuordnen,
Liquiditätsfolgen einer möglichen Ausgleichszahlung mitzudenken,
und eine außergerichtliche oder gerichtliche Lösung vorzubereiten.
Auch bei einer Scheidung mit größerem Vermögen, Immobilien oder Unternehmen sollte die Unternehmens-bewertung deshalb nicht erst am Ende der Vermögens-auseinandersetzung behandelt werden.
Bei wirtschaftlich komplexen Scheidungen kommt es nicht darauf an, möglichst schnell irgendeinen Unternehmenswert zu bestimmen. Zunächst muss geklärt werden, welche rechtliche Bewertungsfrage überhaupt beantwortet werden muss.
Philipp Körblein ist Fachanwalt für Familienrecht. Die Kanzlei begleitet in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg auch Scheidungsverfahren mit Unternehmen, Beteiligungen und komplexeren Vermögensstrukturen. Die bestehende Website weist ausdrücklich auf die Prüfung wirtschaftlicher Unterlagen sowie die Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Sachverständigen oder Unternehmensbewertern hin, wenn dies für den konkreten Fall erforderlich ist.
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die rechtlichen Anforderungen an die Bewertung zu bestimmen,
Bewertungsannahmen und Gutachten kritisch zu prüfen,
erforderliche Sachverständige einzubinden,
die Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich einzuordnen,
Liquiditätsfolgen einer möglichen Ausgleichszahlung mitzudenken,
und eine außergerichtliche oder gerichtliche Lösung vorzubereiten.
Auch bei einer Scheidung mit größerem Vermögen, Immobilien oder Unternehmen sollte die Unternehmensbewertung deshalb nicht erst am Ende der Vermögensauseinandersetzung behandelt werden.
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