Eine Trennung beendet die wirtschaftlichen Verbindungen zwischen Ehegatten nicht automatisch. Gerade wenn eine gemeinsame Immobilie, größeres Vermögen, Beteiligungen, Darlehen oder erhebliche Einkommensunterschiede vorhanden sind, bleiben häufig mehrere Fragen gleichzeitig offen. 

Wer übernimmt das Haus? Wie hoch soll die Auszahlung sein? Was geschieht mit dem gemeinsamen Darlehen? Besteht ein Zugewinnausgleichsanspruch? Wie werden Unterhalt oder Versorgungsanrechte behandelt?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann diese Punkte in einer verbindlichen Gesamtregelung zusammenführen. Voraussetzung ist allerdings, dass die tatsächlichen Vermögensverhältnisse bekannt sind und beide Seiten verstehen, welche gesetzlichen Ansprüche sie mit der Vereinbarung erledigen, verändern oder ausschließen. 

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät in Schwabach, Nürnberg und Umgebung bei wirtschaftlich anspruchsvollen Trennungs- und Scheidungsfällen. Einen Überblick über unsere anwaltliche Beratung im Familienrecht finden Sie auf unserer Familienrechtsseite. 

Sie haben bereits einen Vorschlag für eine Scheidungsfolgenvereinbarung erhalten oder möchten selbst eine Gesamtregelung vorbereiten? Lassen Sie zunächst Vermögen, Ansprüche und wirtschaftliche Folgen durch uns prüfen, bevor verbindliche Erklärungen abgegeben werden. 

Scheidungsfolgen-vereinbarung

Scheidungsfolgenvereinbarung

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Zugewinn, haus, darlehen, unterhalt und versorgung verbindlich regeln

Zugewinn, Haus, Darlehen, Unterhalt und Versorgung verbindlich regeln

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine vertragliche Regelung zwischen Ehegatten über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen ihrer Trennung und Scheidung. 

Anders als bei einem vorsorgenden Ehevertrag besteht regelmäßig bereits eine konkrete Trennungssituation. Die Ehegatten wissen daher wesentlich genauer, welche Vermögenswerte, Immobilien, Finanzierungen und Ansprüche tatsächlich geregelt werden müssen. 

Eine solche Vereinbarung kann beispielsweise festlegen, dass ein Ehegatte eine Immobilie übernimmt, der andere ausgezahlt wird, ein Zugewinnausgleich durch eine bestimmte Zahlung erledigt ist und für die Zeit nach der Scheidung bestimmte Unterhalts- und Versorgungsfragen verbindlich geklärt werden. 

Gerade bei Scheidungen mit größerem Vermögen, Immobilien oder Unternehmen sollte eine Einigung deshalb nicht nur aus einzelnen Beträgen bestehen. Entscheidend ist, wie die verschiedenen Regelungen wirtschaftlich zusammenwirken. 

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?


Was ist eine Scheidungsfolgen-vereinbarung?



Der mögliche Inhalt hängt vom konkreten Fall ab. Typische Bestandteile sind:

  • Zugewinnausgleich und sonstige Vermögensauseinandersetzung
  • Übertragung oder Verkauf einer Immobilie
  • Ausgleichszahlung bei Miteigentumsanteilen
  • Umgang mit gemeinsamen Darlehen
  • nachehelicher Unterhalt
  • Regelungen zum Trennungsunterhalt 
  • Versorgungsausgleich
  • Unternehmen und Gesellschaftsanteile
  • gemeinsame Konten, Depots und sonstige Vermögenswerte
  • steuerliche und wirtschaftliche Umsetzungen 

Nicht jeder dieser Punkte muss geregelt werden. Eine gute Vereinbarung beschränkt sich auf die Fragen, die tatsächlich einer verbindlichen Lösung bedürfen. 

Wichtiger als eine möglichst umfangreiche Urkunde ist eine vollständige wirtschaftliche Bestandsaufnahme.  

Welche Scheidungsfolgen können geregelt werden?

Welche Scheidungs-folgen können geregelt werden?

Zugewinnausgleich regeln

Viele Scheidungsfolgenvereinbarungen enthalten einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf den Zugewinnausgleich. Ein solcher Verzicht kann sinnvoll sein. Er sollte aber nicht ausgesprochen werden, bevor zumindest nachvollziehbar geklärt wurde, worauf verzichtet wird.

Beim gesetzlichen Zugewinnausgleich wird nicht einfach das vorhandene Vermögen hälftig geteilt. Maßgeblich ist vielmehr, wie sich das Vermögen beider Ehegatten während des Güterstands entwickelt hat.

Bei größerem Vermögen können bereits einzelne Bewertungsfragen erhebliche Auswirkungen haben. Das betrifft insbesondere Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Depots, private Darlehen, Lebensversicherungen sowie geerbte oder geschenkte Vermögenswerte.

Deshalb sollte vor einer abschließenden Vereinbarung insbesondere geprüft werden:

Welche Vermögenswerte bestanden bei Eheschließung? Welche Werte bestehen heute? Welche Verbindlichkeiten sind abzuziehen? Gab es Schenkungen oder Erbschaften? Wie sind Immobilien oder Beteiligungen zu bewerten? Sind zwischen Trennung und Scheidungsantrag größere Vermögensbewegungen erfolgt?

Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob beispielsweise eine pauschale Ausgleichszahlung von 50.000 Euro einen gesetzlichen Zugewinnausgleich angemessen abbildet oder ob dadurch ein wesentlich höherer Anspruch erledigt würde.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung soll Streit vermeiden. Sie sollte aber nicht dazu führen, dass ungeklärte Ansprüche endgültig aufgegeben werden.

Viele Scheidungsfolgen-vereinbarungen enthalten einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf den Zugewinnausgleich. Ein solcher Verzicht kann sinnvoll sein. Er sollte aber nicht ausgesprochen werden, bevor zumindest nachvollziehbar geklärt wurde, worauf verzichtet wird.

Beim gesetzlichen Zugewinnausgleich wird nicht einfach das vorhandene Vermögen hälftig geteilt. Maßgeblich ist vielmehr, wie sich das Vermögen beider Ehegatten während des Güterstands entwickelt hat.

Bei größerem Vermögen können bereits einzelne Bewertungsfragen erhebliche Auswirkungen haben. Das betrifft insbesondere Immobilien, Unternehmens-beteiligungen, Depots, private Darlehen, Lebensversicherungen sowie geerbte oder geschenkte Vermögenswerte.

Deshalb sollte vor einer abschließenden Vereinbarung insbesondere geprüft werden:

Welche Vermögenswerte bestanden bei Eheschließung? Welche Werte bestehen heute? Welche Verbindlichkeiten sind abzuziehen? Gab es Schenkungen oder Erbschaften? Wie sind Immobilien oder Beteiligungen zu bewerten? Sind zwischen Trennung und Scheidungsantrag größere Vermögens-bewegungen erfolgt?

Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob beispielsweise eine pauschale Ausgleichszahlung von 50.000 Euro einen gesetzlichen Zugewinnausgleich angemessen abbildet oder ob dadurch ein wesentlich höherer Anspruch erledigt würde.

Eine Scheidungsfolgen-vereinbarung soll Streit vermeiden. Sie sollte aber nicht dazu führen, dass ungeklärte Ansprüche endgültig aufgegeben werden.

Gemeinsame Immobilie: Eigentum, Auszahlung und Finanzierung zusammen regeln

Eine Immobilie ist häufig der wirtschaftlich wichtigste Bestandteil einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Grundsätzlich kommen mehrere Lösungen in Betracht. Das Haus oder die Eigentumswohnung kann verkauft werden. Ein Ehegatte kann den Miteigentumsanteil des anderen übernehmen. Die Immobilie kann vorübergehend im gemeinsamen Eigentum verbleiben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Immobilie zur Erfüllung oder Verrechnung vermögensrechtlicher Ansprüche eingesetzt werden.

Welche Variante wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt insbesondere vom Verkehrswert, den bestehenden Darlehen, der finanziellen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Vermögensansprüchen ab.

Vertiefte Informationen zu Eigentum, Finanzierung und Handlungsoptionen finden Sie auf unserer Seite zur Scheidung mit Haus und gemeinsamer Immobilie.

Die Auszahlung ist nicht einfach „die Hälfte des Hauswerts“

Steht eine Immobilie beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zu, ist die Höhe einer Ausgleichszahlung nicht automatisch mit der Hälfte des aktuellen Marktwerts identisch.

Bestehende Darlehen müssen berücksichtigt werden. Hinzu kommen mögliche gegenseitige Ansprüche, der Zugewinnausgleich und gegebenenfalls unterschiedliche Beiträge oder weitere vermögensrechtliche Positionen.

Deshalb sollten Immobilienwert, Darlehensstand und sämtliche Ausgleichsansprüche gemeinsam betrachtet werden.

Die Bank wird durch die Scheidungsfolgenvereinbarung nicht automatisch gebunden

Besonders wichtig ist die Finanzierung.

Haben beide Ehegatten einen Darlehensvertrag mit der Bank abgeschlossen, bleiben grundsätzlich auch beide gegenüber der Bank verpflichtet. Die Ehegatten können zwar intern vereinbaren, dass künftig nur noch einer die Raten bezahlt und den anderen von Forderungen freistellt.

Das führt aber nicht automatisch dazu, dass die Bank den ausscheidenden Ehegatten aus dem Kreditvertrag entlässt.

Soll ein Ehegatte die Immobilie allein übernehmen, sollte deshalb möglichst früh geklärt werden, ob die finanzierende Bank einer entsprechenden Vertragsänderung zustimmt. Eigentumsübertragung und Darlehensentlassung müssen praktisch aufeinander abgestimmt werden.

Immobilienübertragung kann steuerliche Folgen haben

Ein weiterer Punkt wird bei einer Einigung häufig unterschätzt: Eine familienrechtlich sinnvolle Immobilienübertragung kann steuerrechtliche Folgen auslösen.

Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten und bestimmte Übertragungen zwischen früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung können zwar von der Grunderwerbsteuer befreit sein.

Davon zu unterscheiden ist jedoch die Einkommensteuer.

Insbesondere bei Immobilien, die noch innerhalb der steuerlichen Haltefrist liegen, kann die entgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils ein privates Veräußerungsgeschäft darstellen. Das kann auch im Zusammenhang mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung relevant werden.

Bei größeren Immobilienwerten sollte die steuerliche Behandlung deshalb vor Abschluss der Vereinbarung mit einer steuerlichen Beratung abgestimmt werden. Die notarielle Beurkundung allein ersetzt diese Prüfung nicht.

Eine Immobilie ist häufig der wirtschaftlich wichtigste Bestandteil einer Scheidungs-folgenvereinbarung.

Grundsätzlich kommen mehrere Lösungen in Betracht. Das Haus oder die Eigentumswohnung kann verkauft werden. Ein Ehegatte kann den Miteigentumsanteil des anderen übernehmen. Die Immobilie kann vorübergehend im gemeinsamen Eigentum verbleiben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Immobilie zur Erfüllung oder Verrechnung vermögens-rechtlicher Ansprüche eingesetzt werden.

Welche Variante wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt insbesondere vom Verkehrswert, den bestehenden Darlehen, der finanziellen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Vermögensan-sprüchen ab.

Vertiefte Informationen zu Eigentum, Finanzierung und Handlungsoptionen finden Sie auf unserer Seite zur Scheidung mit Haus und gemeinsamer Immobilie.

Die Auszahlung ist nicht einfach „die Hälfte des Hauswerts“

Steht eine Immobilie beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zu, ist die Höhe einer Ausgleichszahlung nicht automatisch mit der Hälfte des aktuellen Marktwerts identisch.

Bestehende Darlehen müssen berücksichtigt werden. Hinzu kommen mögliche gegenseitige Ansprüche, der Zugewinnausgleich und gegebenenfalls unterschiedliche Beiträge oder weitere vermögensrechtliche Positionen.

Deshalb sollten Immobilienwert, Darlehensstand und sämtliche Ausgleichsansprüche gemeinsam betrachtet werden.

Die Bank wird durch die Scheidungs-folgenvereinbarung nicht automatisch gebunden

Besonders wichtig ist die Finanzierung.

Haben beide Ehegatten einen Darlehensvertrag mit der Bank abgeschlossen, bleiben grundsätzlich auch beide gegenüber der Bank verpflichtet. Die Ehegatten können zwar intern vereinbaren, dass künftig nur noch einer die Raten bezahlt und den anderen von Forderungen freistellt.

Das führt aber nicht automatisch dazu, dass die Bank den ausscheidenden Ehegatten aus dem Kreditvertrag entlässt.

Soll ein Ehegatte die Immobilie allein übernehmen, sollte deshalb möglichst früh geklärt werden, ob die finanzierende Bank einer entsprechenden Vertragsänderung zustimmt. Eigentums-übertragung und Darlehensentlassung müssen praktisch aufeinander abgestimmt werden.

Immobilien-übertragung kann steuerliche Folgen haben

Ein weiterer Punkt wird bei einer Einigung häufig unterschätzt: Eine familienrechtlich sinnvolle Immobilien-übertragung kann steuerrechtliche Folgen auslösen.

Grundstücks-übertragungen zwischen Ehegatten und bestimmte Übertragungen zwischen früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögens-auseinandersetzung können zwar von der Grunderwerbsteuer befreit sein.

Davon zu unterscheiden ist jedoch die Einkommensteuer.

Insbesondere bei Immobilien, die noch innerhalb der steuerlichen Haltefrist liegen, kann die entgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils ein privates Veräußerungs-geschäft darstellen. Das kann auch im Zusammenhang mit einer Scheidungs-folgenvereinbarung relevant werden.

Bei größeren Immobilienwerten sollte die steuerliche Behandlung deshalb vor Abschluss der Vereinbarung mit einer steuerlichen Beratung abgestimmt werden. Die notarielle Beurkundung allein ersetzt diese Prüfung nicht.

Unterhaltsregelungen erfordern eine besonders genaue Unterscheidung.

Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhalt betrifft den Zeitraum zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung.

Auf einen künftig entstehenden Trennungsunterhalt kann nicht wirksam vollständig verzichtet werden. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann daher nicht beliebig bestimmen, dass unabhängig von der tatsächlichen Situation während der gesamten Trennungszeit keinerlei Unterhalt geschuldet sein soll.

Möglich sind dagegen je nach Situation Regelungen über konkrete Beträge, Berechnungsgrundlagen oder bereits entstandene Ansprüche. Ihre Wirksamkeit muss im Einzelfall geprüft werden.

Nachehelicher Unterhalt

Für die Zeit nach der Scheidung besteht deutlich größerer Gestaltungsspielraum.

Ehegatten können nachehelichen Unterhalt beispielsweise der Höhe nach regeln, zeitlich begrenzen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch ausschließen. Bei erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewichten oder weitreichenden Verzichten ist allerdings zu prüfen, ob die Vereinbarung einer späteren gerichtlichen Inhaltskontrolle standhält.

Gerade bei Selbstständigen, Unternehmern oder erheblich schwankendem Einkommen sollten Unterhaltsregelungen nicht auf einer ungeprüften einzelnen Einkommenszahl aufgebaut werden.

Unterhalt: Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt unterscheiden

Unterhalt: Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt unterscheiden

Auch der Versorgungsausgleich kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

Ehegatten können den gesetzlichen Versorgungsausgleich unter bestimmten Voraussetzungen verändern, einzelne Anrechte anders berücksichtigen oder ihn vollständig ausschließen.

Das bedeutet aber nicht, dass jeder Ausschluss automatisch wirksam wäre.

Gerade wenn während einer langen Ehe ein Ehegatte wesentlich höhere Versorgungsanrechte erworben hat als der andere, muss geprüft werden, welche wirtschaftlichen Folgen ein Verzicht hat und ob an anderer Stelle ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.

Bei komplexeren Versorgungsstrukturen sollten gesetzliche Rentenanwartschaften, betriebliche Altersversorgung, private Versorgungen und berufsständische Versorgungswerke nicht lediglich anhand einzelner Monatsrenten miteinander verglichen werden.

Versorgungsausgleich 

Versorgungsausgleich 

Unternehmen und Gesellschaftsanteile in der Vereinbarung

Sind Unternehmen, Praxen oder Gesellschaftsanteile vorhanden, kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung besonders sinnvoll sein.

Ein hoher Zugewinnausgleichsanspruch bedeutet grundsätzlich nicht, dass ein Unternehmen geteilt oder Geschäftsanteile übertragen werden müssen. Der Anspruch ist regelmäßig auf Geld gerichtet.

Gerade daraus entsteht aber häufig das praktische Problem: Ein erheblicher Unternehmenswert kann zu einem hohen rechnerischen Ausgleichsanspruch führen, obwohl das notwendige Geld nicht als freie Liquidität vorhanden ist.

Eine Vereinbarung kann dann beispielsweise Zahlungsfristen, Raten, Sicherheiten, die Verrechnung mit anderen Vermögenswerten oder andere wirtschaftlich tragfähige Lösungen vorsehen.

Vorher muss jedoch geklärt sein, welcher Unternehmenswert überhaupt zugrunde gelegt werden kann und welche Auswirkungen die Regelung auf Gesellschaft, Finanzierung und Liquidität hat.

Sind Unternehmen, Praxen oder Gesellschaftsanteile vorhanden, kann eine Scheidungs-folgenvereinbarung besonders sinnvoll sein.

Ein hoher Zugewinn-ausgleichsanspruch bedeutet grundsätzlich nicht, dass ein Unternehmen geteilt oder Geschäftsanteile übertragen werden müssen. Der Anspruch ist regelmäßig auf Geld gerichtet.

Gerade daraus entsteht aber häufig das praktische Problem: Ein erheblicher Unternehmenswert kann zu einem hohen rechnerischen Ausgleichsanspruch führen, obwohl das notwendige Geld nicht als freie Liquidität vorhanden ist.

Eine Vereinbarung kann dann beispielsweise Zahlungsfristen, Raten, Sicherheiten, die Verrechnung mit anderen Vermögenswerten oder andere wirtschaftlich tragfähige Lösungen vorsehen.

Vorher muss jedoch geklärt sein, welcher Unternehmenswert überhaupt zugrunde gelegt werden kann und welche Auswirkungen die Regelung auf Gesellschaft, Finanzierung und Liquidität hat.

Wann muss eine Scheidungsfolgenvereinbarung zum Notar?

Nicht jede einzelne Vereinbarung zwischen getrennten Ehegatten ist automatisch notariell zu beurkunden. Bei den wirtschaftlich relevanten Scheidungsfolgen besteht eine notarielle Formpflicht jedoch sehr häufig.

Das gilt insbesondere, wenn Grundstückseigentum übertragen werden soll.

Auch güterrechtliche Vereinbarungen können der notariellen Form unterliegen. Für eine während des laufenden Scheidungsverfahrens getroffene Vereinbarung über den Zugewinnausgleich sieht das Gesetz ausdrücklich eine besondere Form vor.

Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden, sowie Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich vor der gerichtlichen Entscheidung sind ebenfalls grundsätzlich beurkundungsbedürftig.

Teilweise kann die notarielle Form durch einen ordnungsgemäß protokollierten gerichtlichen Vergleich ersetzt werden.

Welche Form im konkreten Fall erforderlich ist, sollte geklärt werden, bevor sich die Ehegatten auf einzelne Regelungen verlassen.

Nicht jede einzelne Vereinbarung zwischen getrennten Ehegatten ist automatisch notariell zu beurkunden. Bei den wirtschaftlich relevanten Scheidungsfolgen besteht eine notarielle Formpflicht jedoch sehr häufig.

Das gilt insbesondere, wenn Grundstückseigentum übertragen werden soll.

Auch güterrechtliche Vereinbarungen können der notariellen Form unterliegen. Für eine während des laufenden Scheidungsverfahrens getroffene Vereinbarung über den Zugewinnausgleich sieht das Gesetz ausdrücklich eine besondere Form vor.

Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden, sowie Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich vor der gerichtlichen Entscheidung sind ebenfalls grundsätzlich beurkundungsbedürftig.

Teilweise kann die notarielle Form durch einen ordnungsgemäß protokollierten gerichtlichen Vergleich ersetzt werden.

Welche Form im konkreten Fall erforderlich ist, sollte geklärt werden, bevor sich die Ehegatten auf einzelne Regelungen verlassen.

Ehegatten verfügen bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung über einen erheblichen Gestaltungsspielraum.

Dieser endet jedoch dort, wo zwingendes Recht verletzt wird oder eine Vereinbarung aufgrund ihrer Gesamtgestaltung rechtlich nicht mehr hinnehmbar ist.

Gerichte können insbesondere weitreichende Vereinbarungen über Unterhalt und Altersversorgung einer Inhaltskontrolle unterziehen. Dabei wird nicht einfach überprüft, ob jeder Ehegatte mathematisch exakt die Hälfte erhält.

Entscheidend sind vielmehr die gesamte Vertragsgestaltung, die wirtschaftliche Situation beider Ehegatten, die tatsächliche Ausgestaltung der Ehe und die Umstände, unter denen die Vereinbarung zustande gekommen ist.

Ein wirtschaftlich ungleiches Ergebnis ist deshalb weder automatisch unwirksam noch automatisch unproblematisch.

Eine Unterschrift macht nicht jede Regelung unangreifbar

Eine Unterschrift macht nicht jede Regelung unangreifbar

Vom ersten Vorschlag bis zur unterschriftsreifen Vereinbarung

Bei größeren Vermögenswerten sollte die Vertragsgestaltung nicht mit einem fertigen Notarentwurf beginnen.

Am Anfang steht die wirtschaftliche Bestandsaufnahme.

Wir prüfen, welche Vermögenspositionen vorhanden sind, welche Ansprüche voraussichtlich bestehen, welche Bewertungen noch fehlen und welche Regelungen miteinander zusammenhängen.

Anschließend kann festgelegt werden, welche Punkte tatsächlich verhandelt werden müssen.

Das kann etwa bedeuten, zunächst den Immobilienwert festzustellen, die Finanzierungsbereitschaft der Bank zu klären und den Zugewinnausgleich zu berechnen, bevor über eine endgültige Ausgleichszahlung gesprochen wird.

Ist eine tragfähige Einigung gefunden, kann diese in einen rechtlich eindeutigen Vertragsentwurf überführt und mit dem Notar abgestimmt werden.

Das Ziel ist nicht, möglichst viele Klauseln zu produzieren. Die Vereinbarung soll die offenen Fragen tatsächlich lösen und praktisch umsetzbar sein.

Bei größeren Vermögenswerten sollte die Vertragsgestaltung nicht mit einem fertigen Notarentwurf beginnen.

Am Anfang steht die wirtschaftliche Bestandsaufnahme.

Wir prüfen, welche Vermögenspositionen vorhanden sind, welche Ansprüche voraussichtlich bestehen, welche Bewertungen noch fehlen und welche Regelungen miteinander zusammenhängen.

Anschließend kann festgelegt werden, welche Punkte tatsächlich verhandelt werden müssen.

Das kann etwa bedeuten, zunächst den Immobilienwert festzustellen, die Finanzierungs-bereitschaft der Bank zu klären und den Zugewinnausgleich zu berechnen, bevor über eine endgültige Ausgleichszahlung gesprochen wird.

Ist eine tragfähige Einigung gefunden, kann diese in einen rechtlich eindeutigen Vertragsentwurf überführt und mit dem Notar abgestimmt werden.

Das Ziel ist nicht, möglichst viele Klauseln zu produzieren. Die Vereinbarung soll die offenen Fragen tatsächlich lösen und praktisch umsetzbar sein.

Wann ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung besonders sinnvoll?

Eine vertragliche Gesamtregelung kommt insbesondere in Betracht, wenn grundsätzlich Einigungsbereitschaft besteht, aber größere wirtschaftliche Fragen offen sind.

Das gilt beispielsweise, wenn eine gemeinsame Immobilie übernommen werden soll, ein erheblicher Zugewinnausgleich im Raum steht, ein Unternehmen geschützt werden muss, Unterhalt langfristig geregelt werden soll oder beide Ehegatten den gesetzlichen Versorgungsausgleich verändern möchten.

Eine solche Vereinbarung kann außerdem die Grundlage für eine anschließend einvernehmlich geführte Scheidung schaffen.

Einvernehmlich bedeutet dabei nicht, auf die Prüfung der eigenen Position zu verzichten. Gerade eine dauerhaft tragfähige Einigung setzt voraus, dass bekannt ist, welche Rechte bestehen und welche Folgen ein Verzicht hat.

Eine vertragliche Gesamtregelung kommt insbesondere in Betracht, wenn grundsätzlich Einigungsbereitschaft besteht, aber größere wirtschaftliche Fragen offen sind.

Das gilt beispielsweise, wenn eine gemeinsame Immobilie übernommen werden soll, ein erheblicher Zugewinnausgleich im Raum steht, ein Unternehmen geschützt werden muss, Unterhalt langfristig geregelt werden soll oder beide Ehegatten den gesetzlichen Versorgungsausgleich verändern möchten.

Eine solche Vereinbarung kann außerdem die Grundlage für eine anschließend einvernehmlich geführte Scheidung schaffen.

Einvernehmlich bedeutet dabei nicht, auf die Prüfung der eigenen Position zu verzichten. Gerade eine dauerhaft tragfähige Einigung setzt voraus, dass bekannt ist, welche Rechte bestehen und welche Folgen ein Verzicht hat.

Eine gute Scheidungsfolgenvereinbarung besteht nicht darin, möglichst schnell einen Schlussstrich unter offene Fragen zu setzen.

Sie muss wirtschaftlich verstanden, rechtlich wirksam und praktisch umsetzbar sein.

Gerade bei Immobilien, größerem Vermögen oder Unternehmen lohnt es sich, zuerst die tatsächliche Ausgangslage zu klären und erst danach über endgültige Zahlungen, Übertragungen oder Verzichtserklärungen zu entscheiden.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät Sie persönlich in Schwabach, gut erreichbar aus der Metropolregion Nürnberg, sowie telefonisch oder digital.

Wenn Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung vorbereiten möchten oder bereits einen Entwurf erhalten haben, können Sie über unser Kontaktformular einen Beratungstermin anfragen oder die Kanzlei unter 09122 / 9311-66 kontaktieren.

Scheidungsfolgen klar regeln statt Probleme vertagen

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TELEFON: 09122 / 9311-66
TELEFAX: 09122 / 9311-77
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FAQ

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Was gehört in eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

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Was gehört in eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Das hängt von den offenen Scheidungsfolgen ab. Häufig werden Zugewinn, Immobilien, Darlehen, nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich geregelt. Bei Unternehmern können zusätzlich Beteiligungen, Zahlungsmodalitäten und Sicherheiten eine Rolle spielen.

Eine Vereinbarung sollte nur die Punkte aufnehmen, die tatsächlich geregelt werden müssen.

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Kann ich auf Unterhalt vollständig verzichten?

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Kann ich auf Unterhalt vollständig verzichten?

Beim nachehelichen Unterhalt sind vertragliche Beschränkungen und grundsätzlich auch Verzichte möglich. Ihre Wirksamkeit hängt aber von der konkreten Gestaltung und den Umständen des Einzelfalls ab.

Anders ist es beim Trennungsunterhalt: Auf künftig entstehenden Trennungsunterhalt kann nicht wirksam im Voraus verzichtet werden.

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Wie wird das gemeinsame Haus in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt?

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Wie wird das gemeinsame Haus in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt?

Möglich sind insbesondere Verkauf, Übernahme durch einen Ehegatten oder eine vorübergehende Fortführung des Miteigentums.

Bei einer Übernahme müssen insbesondere Immobilienwert, Restdarlehen, Ausgleichszahlung, Zugewinnausgleich, Grundbuchvollzug und Finanzierung aufeinander abgestimmt werden.

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Was ist der Unterschied zwischen Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung?

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Was ist der Unterschied zwischen Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung?

Ein Ehevertrag wird typischerweise vorsorgend geschlossen und gestaltet die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe unabhängig von einer unmittelbar bevorstehenden Scheidung.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird dagegen regelmäßig geschlossen, wenn die Trennung bereits eingetreten ist oder eine konkrete Scheidung bevorsteht und nun die tatsächlich bestehenden Folgen geregelt werden sollen.

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Brauchen beide Ehegatten einen eigenen Anwalt?

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Brauchen beide Ehegatten einen eigenen Anwalt?

Für den Abschluss einer notariellen Vereinbarung schreibt das Gesetz nicht generell vor, dass jeder Ehegatte einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen muss.

Bei größeren Vermögenswerten oder erheblichen wirtschaftlichen Unterschieden kann eine eigenständige anwaltliche Prüfung jedoch sinnvoll sein. Der einzelne Ehegatte sollte verstehen, welche Ansprüche bestehen und welche Rechtspositionen durch die Vereinbarung verändert oder aufgegeben werden.