Eine Trennung beendet die wirtschaftlichen Verbindungen zwischen Ehegatten nicht automatisch. Gerade wenn eine gemeinsame Immobilie, größeres Vermögen, Beteiligungen, Darlehen oder erhebliche Einkommensunterschiede vorhanden sind, bleiben häufig mehrere Fragen gleichzeitig offen.
Wer übernimmt das Haus? Wie hoch soll die Auszahlung sein? Was geschieht mit dem gemeinsamen Darlehen? Besteht ein Zugewinnausgleichsanspruch? Wie werden Unterhalt oder Versorgungsanrechte behandelt?
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann diese Punkte in einer verbindlichen Gesamtregelung zusammenführen. Voraussetzung ist allerdings, dass die tatsächlichen Vermögensverhältnisse bekannt sind und beide Seiten verstehen, welche gesetzlichen Ansprüche sie mit der Vereinbarung erledigen, verändern oder ausschließen.
Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät in Schwabach, Nürnberg und Umgebung bei wirtschaftlich anspruchsvollen Trennungs- und Scheidungsfällen. Einen Überblick über unsere anwaltliche Beratung im Familienrecht finden Sie auf unserer Familienrechtsseite.
Sie haben bereits einen Vorschlag für eine Scheidungsfolgenvereinbarung erhalten oder möchten selbst eine Gesamtregelung vorbereiten? Lassen Sie zunächst Vermögen, Ansprüche und wirtschaftliche Folgen durch uns prüfen, bevor verbindliche Erklärungen abgegeben werden.
Viele Scheidungsfolgenvereinbarungen enthalten einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf den Zugewinnausgleich. Ein solcher Verzicht kann sinnvoll sein. Er sollte aber nicht ausgesprochen werden, bevor zumindest nachvollziehbar geklärt wurde, worauf verzichtet wird.
Beim gesetzlichen Zugewinnausgleich wird nicht einfach das vorhandene Vermögen hälftig geteilt. Maßgeblich ist vielmehr, wie sich das Vermögen beider Ehegatten während des Güterstands entwickelt hat.
Bei größerem Vermögen können bereits einzelne Bewertungsfragen erhebliche Auswirkungen haben. Das betrifft insbesondere Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Depots, private Darlehen, Lebensversicherungen sowie geerbte oder geschenkte Vermögenswerte.
Deshalb sollte vor einer abschließenden Vereinbarung insbesondere geprüft werden:
Welche Vermögenswerte bestanden bei Eheschließung? Welche Werte bestehen heute? Welche Verbindlichkeiten sind abzuziehen? Gab es Schenkungen oder Erbschaften? Wie sind Immobilien oder Beteiligungen zu bewerten? Sind zwischen Trennung und Scheidungsantrag größere Vermögensbewegungen erfolgt?
Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob beispielsweise eine pauschale Ausgleichszahlung von 50.000 Euro einen gesetzlichen Zugewinnausgleich angemessen abbildet oder ob dadurch ein wesentlich höherer Anspruch erledigt würde.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung soll Streit vermeiden. Sie sollte aber nicht dazu führen, dass ungeklärte Ansprüche endgültig aufgegeben werden.
Viele Scheidungsfolgen-vereinbarungen enthalten einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf den Zugewinnausgleich. Ein solcher Verzicht kann sinnvoll sein. Er sollte aber nicht ausgesprochen werden, bevor zumindest nachvollziehbar geklärt wurde, worauf verzichtet wird.
Beim gesetzlichen Zugewinnausgleich wird nicht einfach das vorhandene Vermögen hälftig geteilt. Maßgeblich ist vielmehr, wie sich das Vermögen beider Ehegatten während des Güterstands entwickelt hat.
Bei größerem Vermögen können bereits einzelne Bewertungsfragen erhebliche Auswirkungen haben. Das betrifft insbesondere Immobilien, Unternehmens-beteiligungen, Depots, private Darlehen, Lebensversicherungen sowie geerbte oder geschenkte Vermögenswerte.
Deshalb sollte vor einer abschließenden Vereinbarung insbesondere geprüft werden:
Welche Vermögenswerte bestanden bei Eheschließung? Welche Werte bestehen heute? Welche Verbindlichkeiten sind abzuziehen? Gab es Schenkungen oder Erbschaften? Wie sind Immobilien oder Beteiligungen zu bewerten? Sind zwischen Trennung und Scheidungsantrag größere Vermögens-bewegungen erfolgt?
Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob beispielsweise eine pauschale Ausgleichszahlung von 50.000 Euro einen gesetzlichen Zugewinnausgleich angemessen abbildet oder ob dadurch ein wesentlich höherer Anspruch erledigt würde.
Eine Scheidungsfolgen-vereinbarung soll Streit vermeiden. Sie sollte aber nicht dazu führen, dass ungeklärte Ansprüche endgültig aufgegeben werden.
Sind Unternehmen, Praxen oder Gesellschaftsanteile vorhanden, kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung besonders sinnvoll sein.
Ein hoher Zugewinnausgleichsanspruch bedeutet grundsätzlich nicht, dass ein Unternehmen geteilt oder Geschäftsanteile übertragen werden müssen. Der Anspruch ist regelmäßig auf Geld gerichtet.
Gerade daraus entsteht aber häufig das praktische Problem: Ein erheblicher Unternehmenswert kann zu einem hohen rechnerischen Ausgleichsanspruch führen, obwohl das notwendige Geld nicht als freie Liquidität vorhanden ist.
Eine Vereinbarung kann dann beispielsweise Zahlungsfristen, Raten, Sicherheiten, die Verrechnung mit anderen Vermögenswerten oder andere wirtschaftlich tragfähige Lösungen vorsehen.
Vorher muss jedoch geklärt sein, welcher Unternehmenswert überhaupt zugrunde gelegt werden kann und welche Auswirkungen die Regelung auf Gesellschaft, Finanzierung und Liquidität hat.
Sind Unternehmen, Praxen oder Gesellschaftsanteile vorhanden, kann eine Scheidungs-folgenvereinbarung besonders sinnvoll sein.
Ein hoher Zugewinn-ausgleichsanspruch bedeutet grundsätzlich nicht, dass ein Unternehmen geteilt oder Geschäftsanteile übertragen werden müssen. Der Anspruch ist regelmäßig auf Geld gerichtet.
Gerade daraus entsteht aber häufig das praktische Problem: Ein erheblicher Unternehmenswert kann zu einem hohen rechnerischen Ausgleichsanspruch führen, obwohl das notwendige Geld nicht als freie Liquidität vorhanden ist.
Eine Vereinbarung kann dann beispielsweise Zahlungsfristen, Raten, Sicherheiten, die Verrechnung mit anderen Vermögenswerten oder andere wirtschaftlich tragfähige Lösungen vorsehen.
Vorher muss jedoch geklärt sein, welcher Unternehmenswert überhaupt zugrunde gelegt werden kann und welche Auswirkungen die Regelung auf Gesellschaft, Finanzierung und Liquidität hat.
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