Ein Haus oder eine Eigentumswohnung ist bei einer Trennung häufig der wirtschaftlich wichtigste Vermögenswert. Gleichzeitig hängen an der Immobilie oft hohe Darlehen, langfristige Finanzierungen und unterschiedliche Vorstellungen darüber, wer das Haus behalten soll.
Kann einer der Ehegatten die Immobilie übernehmen? Wie wird eine Auszahlung berechnet? Wer muss den Kredit weiterbezahlen? Was passiert, wenn nur einer im Grundbuch steht? Und welche Rolle spielt das Haus beim Zugewinnausgleich?
Diese Fragen müssen getrennt geprüft und anschließend zu einer wirtschaftlich tragfähigen Gesamtlösung zusammengeführt werden.
Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät zu diesen Fragen im Rahmen ihrer anwaltlichen Beratung im Familienrecht in Schwabach, Roth und Nürnberg.
Wenn Sie bereits getrennt leben oder eine Trennung absehbar ist, lohnt es sich regelmäßig, Eigentum, Darlehensverträge, Immobilienwert und mögliche Ausgleichsansprüche zu prüfen, bevor verbindliche Vereinbarungen getroffen oder Miteigentumsanteile übertragen werden.
In der Praxis kommen insbesondere vier Grundmodelle in Betracht.
Ein Ehegatte übernimmt die Immobilie
Möchte einer das Haus behalten, kann der Miteigentumsanteil des anderen übertragen werden. Dafür muss zunächst geklärt werden, welchen Wert die Immobilie hat, welche Darlehen noch bestehen und welche weiteren Ansprüche zwischen den Ehegatten zu berücksichtigen sind.
Die Höhe einer Auszahlung darf nicht isoliert aus einem Immobilienwert abgeleitet werden. Auch Darlehen, Eigentumsquoten und der Zugewinnausgleich müssen betrachtet werden.
Die Immobilie wird gemeinsam verkauft
Ein freihändiger Verkauf kann sinnvoll sein, wenn keiner die Immobilie allein finanzieren kann oder beide Ehegatten die wirtschaftliche Verbindung vollständig beenden möchten.
Aus dem Kaufpreis werden regelmäßig zunächst bestehende Belastungen und Kosten berücksichtigt. Wie der verbleibende Erlös zwischen den Ehegatten verteilt wird, hängt insbesondere von Eigentumsquoten und möglichen weiteren Ausgleichsansprüchen ab.
Das Haus bleibt zunächst im gemeinsamen Eigentum
Manchmal soll die Immobilie vorübergehend gemeinsam gehalten oder vermietet werden. Das kann wirtschaftlich sinnvoll sein, verlängert allerdings die Verbindung zwischen den Ehegatten.
Dann sollten insbesondere Nutzung, Finanzierung, Instandhaltung, laufende Kosten, Mieteinnahmen und ein späterer Verkauf oder eine spätere Übernahme verbindlich geregelt werden.
Es kommt zur Teilungsversteigerung
Können sich Miteigentümer dauerhaft nicht einigen, kann grundsätzlich die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt werden. Bei Grundstücken kann dies über eine Teilungsversteigerung erfolgen.
Eine Teilungsversteigerung sollte jedoch nicht mit einem normalen Immobilienverkauf gleichgesetzt werden. Verfahren, Belastungen, Gebote und Erlösverteilung können erhebliche wirtschaftliche Risiken mit sich bringen.
In der Praxis kommen insbesondere vier Grundmodelle in Betracht.
Ein Ehegatte übernimmt die Immobilie
Möchte einer das Haus behalten, kann der Miteigentumsanteil des anderen übertragen werden. Dafür muss zunächst geklärt werden, welchen Wert die Immobilie hat, welche Darlehen noch bestehen und welche weiteren Ansprüche zwischen den Ehegatten zu berücksichtigen sind.
Die Höhe einer Auszahlung darf nicht isoliert aus einem Immobilienwert abgeleitet werden. Auch Darlehen, Eigentumsquoten und der Zugewinnausgleich müssen betrachtet werden.
Die Immobilie wird gemeinsam verkauft
Ein freihändiger Verkauf kann sinnvoll sein, wenn keiner die Immobilie allein finanzieren kann oder beide Ehegatten die wirtschaftliche Verbindung vollständig beenden möchten.
Aus dem Kaufpreis werden regelmäßig zunächst bestehende Belastungen und Kosten berücksichtigt. Wie der verbleibende Erlös zwischen den Ehegatten verteilt wird, hängt insbesondere von Eigentumsquoten und möglichen weiteren Ausgleichsansprüchen ab.
Das Haus bleibt zunächst im gemeinsamen Eigentum
Manchmal soll die Immobilie vorübergehend gemeinsam gehalten oder vermietet werden. Das kann wirtschaftlich sinnvoll sein, verlängert allerdings die Verbindung zwischen den Ehegatten.
Dann sollten insbesondere Nutzung, Finanzierung, Instandhaltung, laufende Kosten, Mieteinnahmen und ein späterer Verkauf oder eine spätere Übernahme verbindlich geregelt werden.
Es kommt zur Teilungsversteigerung
Können sich Miteigentümer dauerhaft nicht einigen, kann grundsätzlich die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt werden. Bei Grundstücken kann dies über eine Teilungsversteigerung erfolgen.
Eine Teilungsversteigerung sollte jedoch nicht mit einem normalen Immobilienverkauf gleichgesetzt werden. Verfahren, Belastungen, Gebote und Erlösverteilung können erhebliche wirtschaftliche Risiken mit sich bringen.
Bei einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder einem Mehrfamilienhaus können bereits unterschiedliche Annahmen über den Verkehrswert erhebliche Auswirkungen auf die Vermögensauseinandersetzung haben.
Eine Onlinebewertung oder Maklereinschätzung kann für eine erste Orientierung geeignet sein. Bei erheblichen Wertunterschieden oder hohen Ausgleichsbeträgen kann jedoch eine belastbare sachverständige Bewertung erforderlich sein.
Dabei können insbesondere Lage, Grundstücksgröße, Bauzustand, Modernisierungen, Instandhaltungsbedarf, bestehende Mietverhältnisse und eingetragene Rechte relevant sein.
Entscheidend ist außerdem der richtige Bewertungszeitpunkt. Ein heutiger Verkaufspreis beantwortet nicht zwingend die Frage, welchen Wert die Immobilie am familienrechtlich maßgeblichen Stichtag hatte. § 1376 BGB stellt ausdrücklich auf die Werte zu den jeweiligen güterrechtlichen Zeitpunkten ab.
Bei einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder einem Mehrfamilienhaus können bereits unterschiedliche Annahmen über den Verkehrswert erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens-auseinandersetzung haben.
Eine Onlinebewertung oder Maklereinschätzung kann für eine erste Orientierung geeignet sein. Bei erheblichen Wertunterschieden oder hohen Ausgleichsbeträgen kann jedoch eine belastbare sachverständige Bewertung erforderlich sein.
Dabei können insbesondere Lage, Grundstücksgröße, Bauzustand, Modernisierungen, Instandhaltungsbedarf, bestehende Mietverhältnisse und eingetragene Rechte relevant sein.
Entscheidend ist außerdem der richtige Bewertungszeitpunkt. Ein heutiger Verkaufspreis beantwortet nicht zwingend die Frage, welchen Wert die Immobilie am familienrechtlich maßgeblichen Stichtag hatte. § 1376 BGB stellt ausdrücklich auf die Werte zu den jeweiligen güterrechtlichen Zeitpunkten ab.
Bei einer Scheidung mit Immobilieneigentum geht es selten nur um die Frage, wer im Haus bleibt.
Eigentum, Darlehenshaftung, Immobilienwert, Zugewinnausgleich und die spätere Umsetzung müssen zusammenpassen. Eine auf den ersten Blick einfache Lösung kann wirtschaftlich ungünstig sein, wenn beispielsweise die Bankhaftung fortbesteht oder ein steuerlicher Effekt übersehen wird.
Wenn Sie ein Haus, eine Eigentumswohnung oder weiteres Immobilienvermögen besitzen oder geerbt haben und eine Trennung oder Scheidung ansteht, können Sie die rechtliche und wirtschaftliche Ausgangslage frühzeitig prüfen lassen.
Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler ist in Schwabach persönlich erreichbar. Nach aktueller Website erreichen Sie die Kanzlei telefonisch unter 09122 / 9311-66 oder per E-Mail unter info@rae-schwabach.de.
Bei einer Scheidung mit Immobilieneigentum geht es selten nur um die Frage, wer im Haus bleibt.
Eigentum, Darlehenshaftung, Immobilienwert, Zugewinnausgleich und die spätere Umsetzung müssen zusammenpassen. Eine auf den ersten Blick einfache Lösung kann wirtschaftlich ungünstig sein, wenn beispielsweise die Bankhaftung fortbesteht oder ein steuerlicher Effekt übersehen wird.
Wenn Sie ein Haus, eine Eigentumswohnung oder weiteres Immobilienvermögen besitzen oder geerbt haben und eine Trennung oder Scheidung ansteht, können Sie die rechtliche und wirtschaftliche Ausgangslage frühzeitig prüfen lassen.
Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler ist in Schwabach persönlich erreichbar. Nach aktueller Website erreichen Sie die Kanzlei telefonisch unter 09122 / 9311-66 oder per E-Mail unter info@rae-schwabach.de.
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