Ein Haus oder eine Eigentumswohnung ist bei einer Trennung häufig der wirtschaftlich wichtigste Vermögenswert. Gleichzeitig hängen an der Immobilie oft hohe Darlehen, langfristige Finanzierungen und unterschiedliche Vorstellungen darüber, wer das Haus behalten soll.

Kann einer der Ehegatten die Immobilie übernehmen? Wie wird eine Auszahlung berechnet? Wer muss den Kredit weiterbezahlen? Was passiert, wenn nur einer im Grundbuch steht? Und welche Rolle spielt das Haus beim Zugewinnausgleich?

Diese Fragen müssen getrennt geprüft und anschließend zu einer wirtschaftlich tragfähigen Gesamtlösung zusammengeführt werden.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät zu diesen Fragen im Rahmen ihrer anwaltlichen Beratung im Familienrecht in Schwabach, Roth und Nürnberg.

Wenn Sie bereits getrennt leben oder eine Trennung absehbar ist, lohnt es sich regelmäßig, Eigentum, Darlehensverträge, Immobilienwert und mögliche Ausgleichsansprüche zu prüfen, bevor verbindliche Vereinbarungen getroffen oder Miteigentumsanteile übertragen werden.


Eigentum, Darlehen und Zugewinn

Scheidung mit Haus

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Eigentum, Darlehen und Zugewinn

Eine der häufigsten Fehlvorstellungen lautet, dass bei einer Scheidung automatisch jedem Ehegatten die Hälfte des vorhandenen Vermögens oder des Hauses zusteht.

Das ist bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft nicht der Fall.

Entscheidend sind zunächst die Eigentumsverhältnisse. Stehen beide Ehegatten zu je ein Halb im Grundbuch, bleiben sie grundsätzlich Miteigentümer. Steht nur ein Ehegatte im Grundbuch, bleibt dieser grundsätzlich Eigentümer. Die Ehe allein macht den anderen Ehegatten nicht zum Miteigentümer.

Davon zu unterscheiden ist der Zugewinnausgleich. Hier wird nicht das Haus aufgeteilt, sondern die Vermögensentwicklung beider Ehegatten während der Ehe miteinander verglichen. Daraus kann eine Geldforderung entstehen. Eigentumsauseinandersetzung und Zugewinnausgleich sind deshalb zwei verschiedene Vorgänge, die wirtschaftlich aufeinander abgestimmt werden müssen. (§§ 1363, 1373 ff. BGB)

Bei größeren Immobilienwerten oder mehreren Vermögenspositionen ist die Immobilie regelmäßig Teil einer umfassenderen Scheidung bei hohem Vermögen, Immobilien und Unternehmen.

Die Scheidung teilt das Haus nicht automatisch


Die Scheidung teilt das Haus nicht automatisch


Ausgangspunkt ist der Grundbuchstand.

Sind beide Ehegatten als Eigentümer eingetragen, gehört jedem der dort ausgewiesene Miteigentumsanteil. Die Trennung oder Scheidung ändert daran zunächst nichts.

Ist dagegen nur einer der Ehegatten Eigentümer, bleibt die Immobilie grundsätzlich in dessen Eigentum. Trotzdem kann der wirtschaftliche Wert des Hauses für den Zugewinnausgleich erheblich sein.

Auch die tatsächliche Nutzung ist von der Eigentumsfrage zu unterscheiden. Während des Getrenntlebens kann die Benutzung der bisherigen Ehewohnung unter den Voraussetzungen des § 1361b BGB gesondert geregelt werden. Unter bestimmten Umständen kommt bei alleiniger Nutzung außerdem eine Nutzungsvergütung in Betracht.

Eine Eigentumsübertragung geschieht ebenfalls nicht durch eine private Absprache oder allein durch die Scheidung. Die Übertragung eines Grundstücks oder Miteigentumsanteils muss rechtlich umgesetzt werden. Der zugrunde liegende Vertrag bedarf regelmäßig notarieller Beurkundung; für den Eigentumswechsel sind Auflassung und Eintragung im Grundbuch erforderlich. 

Wem gehört das Haus nach der Trennung?

Wem gehört das Haus nach der Trennung?

Welche Möglichkeiten gibt es für das Haus bei einer Scheidung?

In der Praxis kommen insbesondere vier Grundmodelle in Betracht.

Ein Ehegatte übernimmt die Immobilie

Möchte einer das Haus behalten, kann der Miteigentumsanteil des anderen übertragen werden. Dafür muss zunächst geklärt werden, welchen Wert die Immobilie hat, welche Darlehen noch bestehen und welche weiteren Ansprüche zwischen den Ehegatten zu berücksichtigen sind.

Die Höhe einer Auszahlung darf nicht isoliert aus einem Immobilienwert abgeleitet werden. Auch Darlehen, Eigentumsquoten und der Zugewinnausgleich müssen betrachtet werden.

Die Immobilie wird gemeinsam verkauft

Ein freihändiger Verkauf kann sinnvoll sein, wenn keiner die Immobilie allein finanzieren kann oder beide Ehegatten die wirtschaftliche Verbindung vollständig beenden möchten.

Aus dem Kaufpreis werden regelmäßig zunächst bestehende Belastungen und Kosten berücksichtigt. Wie der verbleibende Erlös zwischen den Ehegatten verteilt wird, hängt insbesondere von Eigentumsquoten und möglichen weiteren Ausgleichsansprüchen ab.

Das Haus bleibt zunächst im gemeinsamen Eigentum

Manchmal soll die Immobilie vorübergehend gemeinsam gehalten oder vermietet werden. Das kann wirtschaftlich sinnvoll sein, verlängert allerdings die Verbindung zwischen den Ehegatten.

Dann sollten insbesondere Nutzung, Finanzierung, Instandhaltung, laufende Kosten, Mieteinnahmen und ein späterer Verkauf oder eine spätere Übernahme verbindlich geregelt werden.

Es kommt zur Teilungsversteigerung

Können sich Miteigentümer dauerhaft nicht einigen, kann grundsätzlich die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt werden. Bei Grundstücken kann dies über eine Teilungsversteigerung erfolgen.

Eine Teilungsversteigerung sollte jedoch nicht mit einem normalen Immobilienverkauf gleichgesetzt werden. Verfahren, Belastungen, Gebote und Erlösverteilung können erhebliche wirtschaftliche Risiken mit sich bringen.

In der Praxis kommen insbesondere vier Grundmodelle in Betracht.

Ein Ehegatte übernimmt die Immobilie

Möchte einer das Haus behalten, kann der Miteigentumsanteil des anderen übertragen werden. Dafür muss zunächst geklärt werden, welchen Wert die Immobilie hat, welche Darlehen noch bestehen und welche weiteren Ansprüche zwischen den Ehegatten zu berücksichtigen sind.

Die Höhe einer Auszahlung darf nicht isoliert aus einem Immobilienwert abgeleitet werden. Auch Darlehen, Eigentumsquoten und der Zugewinnausgleich müssen betrachtet werden.

Die Immobilie wird gemeinsam verkauft

Ein freihändiger Verkauf kann sinnvoll sein, wenn keiner die Immobilie allein finanzieren kann oder beide Ehegatten die wirtschaftliche Verbindung vollständig beenden möchten.

Aus dem Kaufpreis werden regelmäßig zunächst bestehende Belastungen und Kosten berücksichtigt. Wie der verbleibende Erlös zwischen den Ehegatten verteilt wird, hängt insbesondere von Eigentumsquoten und möglichen weiteren Ausgleichsansprüchen ab.

Das Haus bleibt zunächst im gemeinsamen Eigentum

Manchmal soll die Immobilie vorübergehend gemeinsam gehalten oder vermietet werden. Das kann wirtschaftlich sinnvoll sein, verlängert allerdings die Verbindung zwischen den Ehegatten.

Dann sollten insbesondere Nutzung, Finanzierung, Instandhaltung, laufende Kosten, Mieteinnahmen und ein späterer Verkauf oder eine spätere Übernahme verbindlich geregelt werden.

Es kommt zur Teilungsversteigerung

Können sich Miteigentümer dauerhaft nicht einigen, kann grundsätzlich die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt werden. Bei Grundstücken kann dies über eine Teilungsversteigerung erfolgen.

Eine Teilungsversteigerung sollte jedoch nicht mit einem normalen Immobilienverkauf gleichgesetzt werden. Verfahren, Belastungen, Gebote und Erlösverteilung können erhebliche wirtschaftliche Risiken mit sich bringen.

Haus übernehmen und Ehepartner auszahlen: Wie wird die Auszahlung berechnet?

Eine einfache Formel ist nur ein erster Ausgangspunkt.

Bei einer hälftigen Eigentümerstellung könnte beispielsweise zunächst betrachtet werden:

Verkehrswert der Immobilie
abzüglich zu berücksichtigender Immobilienverbindlichkeiten
ergibt den rechnerischen Nettovermögenswert.

Bei einem Hauswert von beispielsweise 700.000 Euro und einer noch offenen Finanzierung von 300.000 Euro verbleibt rechnerisch ein Nettovermögenswert von 400.000 Euro. Bei hälftigem Eigentum entspräche der Miteigentumsanteil zunächst einem wirtschaftlichen Ausgangswert von 200.000 Euro.

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass genau 200.000 Euro auszuzahlen sind.

Zu prüfen sind unter anderem die konkrete Darlehenshaftung, sonstige Ausgleichsansprüche, bereits erfolgte Zahlungen, Vereinbarungen der Ehegatten und der Zugewinnausgleich.

Gerade hier besteht die Gefahr einer wirtschaftlichen Doppelberücksichtigung. Eine Eigentumsübertragung gegen Zahlung und ein daneben bestehender Zugewinnausgleich müssen deshalb zusammen gerechnet werden.

Eine einfache Formel ist nur ein erster Ausgangspunkt.

Bei einer hälftigen Eigentümerstellung könnte beispielsweise zunächst betrachtet werden:

Verkehrswert der Immobilie
abzüglich zu berücksichtigender Immobilienverbindlichkeiten
ergibt den rechnerischen Nettovermögenswert.

Bei einem Hauswert von beispielsweise 700.000 Euro und einer noch offenen Finanzierung von 300.000 Euro verbleibt rechnerisch ein Nettovermögenswert von 400.000 Euro. Bei hälftigem Eigentum entspräche der Miteigentumsanteil zunächst einem wirtschaftlichen Ausgangswert von 200.000 Euro.

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass genau 200.000 Euro auszuzahlen sind.

Zu prüfen sind unter anderem die konkrete Darlehenshaftung, sonstige Ausgleichsansprüche, bereits erfolgte Zahlungen, Vereinbarungen der Ehegatten und der Zugewinnausgleich.

Gerade hier besteht die Gefahr einer wirtschaftlichen Doppel-berücksichtigung. Eine Eigentums-übertragung gegen Zahlung und ein daneben bestehender Zugewinnausgleich müssen deshalb zusammen gerechnet werden.

Eigentum und Darlehensvertrag sind auch an dieser Stelle unterschiedliche Rechtsverhältnisse.

Haben beide Ehegatten den Kreditvertrag unterschrieben und haften sie als Gesamtschuldner, kann die Bank grundsätzlich jeden von ihnen auf die geschuldete Leistung in Anspruch nehmen.

Eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten wie „Du übernimmst das Haus und künftig auch den Kredit“ reicht gegenüber der Bank nicht aus.

Soll ein Ehegatte vollständig aus dem Darlehensvertrag entlassen werden, muss dies mit dem Kreditinstitut abgestimmt werden. Eine zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbarte Schuldübernahme wird gegenüber dem Gläubiger grundsätzlich erst mit dessen Genehmigung wirksam. (§§ 415, 421 BGB)

Auch der interne Ausgleich zwischen den Ehegatten ist gesondert zu betrachten. § 426 BGB geht grundsätzlich von einer anteiligen Ausgleichspflicht zwischen Gesamtschuldnern aus, soweit nichts anderes bestimmt ist. In einer Trennungssituation können jedoch Eigentum, tatsächliche Nutzung, bisherige Absprachen und andere familienrechtliche Positionen für die endgültige Abrechnung relevant sein.

Eine Immobilienübertragung sollte deshalb möglichst nicht notariell vollzogen werden, solange die Finanzierung auf der Bankseite ungeklärt ist.

Der Immobilienkredit verschwindet durch die Scheidung nicht

Der Immobilienkredit verschwindet durch die Scheidung nicht

Beim Zugewinnausgleich wird nicht gefragt, wem „die Hälfte des Hauses“ zusteht. Entscheidend ist die Vermögensentwicklung jedes einzelnen Ehegatten.

Ausgangspunkt ist das Anfangsvermögen. Davon wird das Endvermögen gegenübergestellt. Der Zugewinn ist grundsätzlich die Differenz zwischen beiden Werten. Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt, steht dem anderen grundsätzlich die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu.

Bei Immobilien sind insbesondere folgende Punkte relevant:

Der Eigentumsanteil muss dem jeweiligen Ehegatten zugeordnet werden. Bestehende Verbindlichkeiten sind einzubeziehen. Der Immobilienwert muss für den richtigen Stichtag ermittelt werden. Wurde das Haus bereits vor der Ehe erworben, kann sein damaliger Wert für das Anfangsvermögen relevant sein. Wurde eine Immobilie geerbt oder geschenkt, gelten besondere Regeln für das privilegierte Anfangsvermögen. Wertentwicklungen während der Ehe können trotzdem Auswirkungen auf den Zugewinn haben.

Für die Berechnung bei Scheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich. Außerdem bestehen gesetzliche Auskunftsansprüche zum Vermögen, unter anderem zum Zeitpunkt der Trennung.

Damit unterscheidet sich die Frage „Was ist mein Hausanteil wert?“ erheblich von der Frage „Welcher Zugewinnausgleich steht mir insgesamt zu?“.

Wie wird das Haus beim Zugewinnausgleich berücksichtigt?

Wie wird das Haus beim Zugewinnausgleich berücksichtigt


Der Immobilienwert sollte zum richtigen Stichtag ermittelt werden

Bei einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder einem Mehrfamilienhaus können bereits unterschiedliche Annahmen über den Verkehrswert erhebliche Auswirkungen auf die Vermögensauseinandersetzung haben.

Eine Onlinebewertung oder Maklereinschätzung kann für eine erste Orientierung geeignet sein. Bei erheblichen Wertunterschieden oder hohen Ausgleichsbeträgen kann jedoch eine belastbare sachverständige Bewertung erforderlich sein.

Dabei können insbesondere Lage, Grundstücksgröße, Bauzustand, Modernisierungen, Instandhaltungsbedarf, bestehende Mietverhältnisse und eingetragene Rechte relevant sein.

Entscheidend ist außerdem der richtige Bewertungszeitpunkt. Ein heutiger Verkaufspreis beantwortet nicht zwingend die Frage, welchen Wert die Immobilie am familienrechtlich maßgeblichen Stichtag hatte. § 1376 BGB stellt ausdrücklich auf die Werte zu den jeweiligen güterrechtlichen Zeitpunkten ab.

Bei einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder einem Mehrfamilienhaus können bereits unterschiedliche Annahmen über den Verkehrswert erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens-auseinandersetzung haben.

Eine Onlinebewertung oder Maklereinschätzung kann für eine erste Orientierung geeignet sein. Bei erheblichen Wertunterschieden oder hohen Ausgleichsbeträgen kann jedoch eine belastbare sachverständige Bewertung erforderlich sein.

Dabei können insbesondere Lage, Grundstücksgröße, Bauzustand, Modernisierungen, Instandhaltungsbedarf, bestehende Mietverhältnisse und eingetragene Rechte relevant sein.

Entscheidend ist außerdem der richtige Bewertungszeitpunkt. Ein heutiger Verkaufspreis beantwortet nicht zwingend die Frage, welchen Wert die Immobilie am familienrechtlich maßgeblichen Stichtag hatte. § 1376 BGB stellt ausdrücklich auf die Werte zu den jeweiligen güterrechtlichen Zeitpunkten ab.

Wer darf nach der Trennung im Haus wohnen?

Eigentum bedeutet nicht automatisch, dass die tatsächliche Nutzung während der Trennung sofort genauso umgesetzt werden kann.

§ 1361b BGB enthält besondere Regelungen zur Ehewohnung während des Getrenntlebens. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann einem Ehegatten die alleinige Nutzung überlassen werden. Eigentumsverhältnisse sind dabei besonders zu berücksichtigen, aber nicht der einzige Faktor.

Wird die Wohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung überlassen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine angemessene Vergütung für die Nutzung verlangt werden. Auch diese Frage sollte mit laufenden Darlehenszahlungen und anderen finanziellen Leistungen abgestimmt werden.

Eigentum bedeutet nicht automatisch, dass die tatsächliche Nutzung während der Trennung sofort genauso umgesetzt werden kann.

§ 1361b BGB enthält besondere Regelungen zur Ehewohnung während des Getrenntlebens. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann einem Ehegatten die alleinige Nutzung überlassen werden. Eigentumsverhältnisse sind dabei besonders zu berücksichtigen, aber nicht der einzige Faktor.

Wird die Wohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung überlassen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine angemessene Vergütung für die Nutzung verlangt werden. Auch diese Frage sollte mit laufenden Darlehenszahlungen und anderen finanziellen Leistungen abgestimmt werden.

Sind beide Ehegatten Miteigentümer und scheitert eine Einigung dauerhaft, kann ein Miteigentümer grundsätzlich die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

Bei einer nicht real teilbaren Immobilie kann dies über die Teilungsversteigerung erfolgen. Eine rechtskräftige Scheidung ist dafür keine generelle Voraussetzung.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Teilungsversteigerung einer Ehegattenimmobilie auch während der Trennungszeit nicht allein wegen des fortbestehenden Charakters als Ehewohnung generell unzulässig ist. Allerdings bestehen gesetzliche und von der Rechtsprechung entwickelte Schutzmechanismen, sodass stets die konkrete Situation geprüft werden muss. BGH, Beschluss vom 16. November 2022, XII ZB 100/22.

Nach § 180 ZVG kann insbesondere eine einstweilige Einstellung des Verfahrens unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht kommen. Eine solche Einstellung ist aber kein Automatismus.

Gerade deshalb sollte eine Teilungsversteigerung weder vorschnell beantragt noch ignoriert werden.

Teilungsversteigerung: Nicht erst nach der Scheidung möglich

Teilungsversteigerung: Nicht erst nach der Scheidung möglich

Notar und Steuern gehören bei der Immobilienlösung mit auf den Tisch

Wird ein Miteigentumsanteil auf den anderen Ehegatten übertragen, ist regelmäßig eine notarielle Gestaltung erforderlich.

Grunderwerbsteuerlich bestehen besondere Befreiungstatbestände für Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten sowie für Übertragungen zwischen früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Übertragung steuerlich folgenlos ist.

Besondere Vorsicht ist bei der Einkommensteuer geboten. Nach § 23 EStG können Immobilienveräußerungen innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte darstellen, wenn keine gesetzliche Ausnahme greift.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 11/21, entschieden, dass auch die entgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an den früheren Ehegatten im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung ein solches Veräußerungsgeschäft sein kann. Nach einem trennungsbedingten Auszug genügte im dort entschiedenen Fall die weitere Nutzung durch den früheren Ehegatten und das gemeinsame Kind nicht als eigene Wohnnutzung des ausgezogenen Miteigentümers.

Bei Übertragungen innerhalb relevanter steuerlicher Fristen sollte deshalb vor Abschluss des notariellen Vertrages steuerlicher Rat eingeholt werden.

Wird ein Miteigentumsanteil auf den anderen Ehegatten übertragen, ist regelmäßig eine notarielle Gestaltung erforderlich.

Grunderwerbsteuerlich bestehen besondere Befreiungstatbestände für Grundstücks-übertragungen zwischen Ehegatten sowie für Übertragungen zwischen früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensaus-einandersetzung nach der Scheidung.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Übertragung steuerlich folgenlos ist.

Besondere Vorsicht ist bei der Einkommensteuer geboten. Nach § 23 EStG können Immobilienveräußer-ungen innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte darstellen, wenn keine gesetzliche Ausnahme greift.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 11/21, entschieden, dass auch die entgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an den früheren Ehegatten im Rahmen einer Scheidungsfolgen-vereinbarung ein solches Veräußerungsgeschäft sein kann. Nach einem trennungsbedingten Auszug genügte im dort entschiedenen Fall die weitere Nutzung durch den früheren Ehegatten und das gemeinsame Kind nicht als eigene Wohnnutzung des ausgezogenen Miteigentümers.

Bei Übertragungen innerhalb relevanter steuerlicher Fristen sollte deshalb vor Abschluss des notariellen Vertrages steuerlicher Rat eingeholt werden.

Eine Vereinbarung sollte das gesamte Immobilienproblem lösen

Eine tragfähige Regelung sollte nicht nur festhalten, wer das Haus erhält.

Je nach Fall müssen insbesondere Eigentumsübertragung, Auszahlungsbetrag, Finanzierung, Entlassung aus Darlehens-verbindlichkeiten, Zeitpunkt von Besitzübergang und Kostenübernahme, Grundschulden, laufende Kosten, möglicher Zugewinnausgleich und weitere Vermögenspositionen koordiniert werden.

Wenn sich die Ehegatten grundsätzlich verständigen können, lässt sich die Immobilie häufig im Rahmen einer umfassenderen Regelung lösen. Auch eine einvernehmliche Scheidung sollte bei erheblichen Immobilienwerten erst dann als wirtschaftlich geklärt angesehen werden, wenn die wesentlichen Folgen der Immobilie tatsächlich geregelt sind.

Eine tragfähige Regelung sollte nicht nur festhalten, wer das Haus erhält.

Je nach Fall müssen insbesondere Eigentumsübertragung, Auszahlungsbetrag, Finanzierung, Entlassung aus Darlehensverbindlichkeiten, Zeitpunkt von Besitzübergang und Kostenübernahme, Grundschulden, laufende Kosten, möglicher Zugewinnausgleich und weitere Vermögenspositionen koordiniert werden.

Wenn sich die Ehegatten grundsätzlich verständigen können, lässt sich die Immobilie häufig im Rahmen einer umfassenderen Regelung lösen. Auch eine einvernehmliche Scheidung sollte bei erheblichen Immobilienwerten erst dann als wirtschaftlich geklärt angesehen werden, wenn die wesentlichen Folgen der Immobilie tatsächlich geregelt sind.

Bei einer Immobilienauseinandersetzung prüfen wir zunächst die tatsächliche und rechtliche Ausgangslage: Grundbuch, Eigentumsquoten, Darlehensverträge, aktuelle Restschulden, Erwerbs- und Übertragungsverträge sowie vorhandene Wertunterlagen.

Anschließend wird geklärt, wie Eigentumsauseinandersetzung und Zugewinnausgleich zusammenhängen und welche Lösung wirtschaftlich umgesetzt werden kann.

Je nach Situation kann es um die Übernahme der Immobilie, eine realistische Ausgleichszahlung, einen freihändigen Verkauf, eine vertragliche Zwischenlösung oder die rechtliche Begleitung einer Teilungsversteigerung gehen.

Rechtsanwalt Philipp Körblein ist Fachanwalt für Familienrecht. Die Kanzlei berät persönlich in Schwabach sowie Mandanten aus der Metropolregion Nürnberg und darüber hinaus. Die aktuellen Kontaktmöglichkeiten der Kanzlei umfassen persönliche, telefonische und digitale Beratung.

Wie wir Sie bei einer Scheidung mit Immobilie unterstützen können

Wie wir Sie bei einer Scheidung mit Immobilie unterstützen können


Haus, Finanzierung und Zugewinn gemeinsam klären

Bei einer Scheidung mit Immobilieneigentum geht es selten nur um die Frage, wer im Haus bleibt.

Eigentum, Darlehenshaftung, Immobilienwert, Zugewinnausgleich und die spätere Umsetzung müssen zusammenpassen. Eine auf den ersten Blick einfache Lösung kann wirtschaftlich ungünstig sein, wenn beispielsweise die Bankhaftung fortbesteht oder ein steuerlicher Effekt übersehen wird.

Wenn Sie ein Haus, eine Eigentumswohnung oder weiteres Immobilienvermögen besitzen oder geerbt haben und eine Trennung oder Scheidung ansteht, können Sie die rechtliche und wirtschaftliche Ausgangslage frühzeitig prüfen lassen.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler ist in Schwabach persönlich erreichbar. Nach aktueller Website erreichen Sie die Kanzlei telefonisch unter 09122 / 9311-66 oder per E-Mail unter info@rae-schwabach.de.

Bei einer Scheidung mit Immobilieneigentum geht es selten nur um die Frage, wer im Haus bleibt.

Eigentum, Darlehenshaftung, Immobilienwert, Zugewinnausgleich und die spätere Umsetzung müssen zusammenpassen. Eine auf den ersten Blick einfache Lösung kann wirtschaftlich ungünstig sein, wenn beispielsweise die Bankhaftung fortbesteht oder ein steuerlicher Effekt übersehen wird.

Wenn Sie ein Haus, eine Eigentumswohnung oder weiteres Immobilienvermögen besitzen oder geerbt haben und eine Trennung oder Scheidung ansteht, können Sie die rechtliche und wirtschaftliche Ausgangslage frühzeitig prüfen lassen.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler ist in Schwabach persönlich erreichbar. Nach aktueller Website erreichen Sie die Kanzlei telefonisch unter 09122 / 9311-66 oder per E-Mail unter info@rae-schwabach.de.

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E-MAIL: INFO@RAE-SCHWABACH.DE

FAQ

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Wem gehört das Haus nach der Scheidung?

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Wem gehört das Haus nach der Scheidung?

Grundsätzlich bleibt die Eigentumslage bestehen. Steht nur ein Ehegatte im Grundbuch, bleibt er grundsätzlich Eigentümer. Sind beide als Miteigentümer eingetragen, bleiben die Miteigentumsanteile bestehen, solange keine Übertragung, Veräußerung oder Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt.

Der Zugewinnausgleich kann daneben zu einem Geldanspruch führen, verändert aber nicht automatisch den Grundbuchstand.

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Muss ich meinen Ehepartner auszahlen, wenn ich das Haus behalten möchte?

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Muss ich meinen Ehepartner auszahlen, wenn ich das Haus behalten möchte?

Wenn Ihnen die Immobilie bislang gemeinsam gehört und Sie Alleineigentümer werden wollen, muss der Anteil des anderen wirtschaftlich ausgeglichen werden, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird.

Die konkrete Zahlung lässt sich jedoch nicht immer schlicht mit „halber Hauswert minus halber Kredit“ berechnen. Eigentumsquoten, Darlehen, Zugewinn und sonstige Vereinbarungen müssen gemeinsam geprüft werden.

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Haftet mein Ehepartner nach der Übertragung des Hauses weiter für den Kredit?

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Haftet mein Ehepartner nach der Übertragung des Hauses weiter für den Kredit?

Das ist möglich. Die Eigentumsübertragung im Grundbuch entlässt einen Darlehensnehmer nicht automatisch aus dem Kreditvertrag.

Sind beide Kreditnehmer, sollte mit der Bank ausdrücklich geklärt werden, ob der ausscheidende Ehegatte aus der persönlichen Haftung entlassen wird.

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Welcher Wert des Hauses zählt für den Zugewinnausgleich?

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Welcher Wert des Hauses zählt für den Zugewinnausgleich?

Für die eigentliche Berechnung des Endvermögens bei Scheidung ist grundsätzlich der gesetzliche Endstichtag maßgeblich, also die Rechtshängigkeit beziehungsweise Zustellung des Scheidungsantrags.

Daneben können andere Zeitpunkte relevant sein, etwa für Anfangsvermögen, Schenkungen und die Vermögensauskunft zum Trennungszeitpunkt.

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Was passiert, wenn nur einer im Grundbuch steht?

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Was passiert, wenn nur einer im Grundbuch steht?

Dann gehört die Immobilie grundsätzlich diesem Ehegatten. Trotzdem kann ihr Wert oder die während der Ehe eingetretene Wertentwicklung für den Zugewinnausgleich relevant sein.

Entscheidend sind insbesondere Erwerbszeitpunkt, damaliger und heutiger Wert, Finanzierung sowie mögliche Schenkungen oder Erbschaften.