Die Kanzlei Heckel Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler in Schwabach ist Ihr zuverlässiger Ansprechpartner, wenn es um Ihre Immobilie oder Wohnung geht. Unser erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht berät und vertritt Sie umfassend bei der Erstellung von Mietverträgen, dem Ausspruch von Kündigungen, bei Mieterhöhungen sowie in allen Fragen zu der Kaution und Schönheitsreparaturen. Auch bei Fragen zum Wohnungseigentumsrecht und den jährlich stattfindenden Eigentümerversammlungen stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrungen im Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in Schwabach, Roth, Nürnberg und Umgebung.
Wir kümmern uns um Ihre Immobilie.
Ich bin als Gründungsmitglied der Rechtsanwaltskanzlei Heckel Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler seit über 30 Jahren als Rechtsanwalt in Schwabach, Nürnberg und Umgebung tätig.
Meine Schwerpunktbereiche liegen im Arbeitsrecht und Erbrecht, wo ich jeweils als Fachanwalt zugelassen bin.
Ich bin seit 2019 als Rechtsanwalt zugelassen und darf seit 2022 die Bezeichnung "Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht" führen.
Seit dem 01.01.2024 bin ich Partner der Rechtsanwaltskanzlei Heckel Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler.
Ich vertrete zielstrebig und mit dem nötigen Durchsetzungsvermögen Vermieter, Wohnungseigentümer und Mieter in allen rechtlichen Belangen rund um Ihre Immobilie.
Gleichzeitig stehe ich Hausverwaltungen mit Rat und Tat zur Seite.
Das Mietrecht ist komplex. Gerade in Zeiten steigender Wohnungsknappheit ist erfahrene und zielsichere rechtliche Beratung unerlässlich. Ob als Vermieter bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf oder bei Mietrückständen sowie bei anstehenden Sanierungen der WEG. Fehler können schnell teuer werden.
Unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in Schwabach stehen Ihnen mit fundierter Rechtsberatung und durchsetzungsstarker Vertretung zur Seite - außergerichtlich und vor Gericht.
Wir kümmern uns um alle Fragen zu Ihrer Immobilie.
In der Kanzlei Heckel Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler profitieren Sie von jahrzehntelanger Erfahrung im Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht. Wir sind Ihr zuverlässiger Partner wenn Sie eine Mieterhöhung durchsetzen oder eine Kündigung wegen Eigenbedarf aussprechen möchten. Auch Wohnungseigentümer und Mieter profitieren von unserer fundierten Beratung.
Mietrecht ist oft komplex und konfliktbehaftet. Wir sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und vertreten Sie in Schwabach, Nürnberg, Fürth und deutschlandweit.
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sind oft kompliziert und werfen viele Fragen auf. Sowohl für Vermieter als auch für Mieter. Mietstreitigkeiten sind zudem nicht selten auch persönlich belastend und äußerst emotional.
Erfahrene Unterstützung kann dabei helfen, den Überblick zu bewahren.
Aus diesem Grund beantworten wir die wichtigsten fragen, die uns in unserer Kanzlei in Schwabach zum Thema Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht häufig gestellt werden.
Ein Beschluss kann innerhalb eines Monats nach der Eigentümerversammlung angefochten werden, wenn er aus formellen Gründen fehlerhaft ist oder ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht.
Die Anfechtung muss zwingend gegenüber dem zuständigen Gericht erfolgen. Ein schriftlicher Widerspruch gegenüber der Hausverwaltung ist nicht ausreichend.
Die Anfechtungsfrist beginnt auch zu laufen, wenn Sie noch kein Protokoll der Versammlung erhalten haben.
Es empfiehlt sich also, bereits vor der Versammlung rechtlichen Rat zu einzelnen Punkten einzuholen, um nach der Versammlung schnellstmöglich reagieren zu können.
Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, an der Versammlung teilzunehmen. Die Ladung zu der Eigentümerversammlung muss Ihnen mind. drei Wochen vorher zugegangen sein. Drei Wochen vorher müssen auch etwaige Anträge zur Eigentümerversammlung bei der Hausverwaltung gestellt werden.
Nach der Eigentümerversammlung haben Sie nur einen Monat Zeit, um gefasste Beschlüsse anzufechten.
Bei einem Mietrückstand von zwei Monaten kann der Vermieter außerordentlich und fristlos kündigen. Zieht der Mieter daraufhin nicht freiwillig aus, ist eine Räumungsklage unumgänglich.
Warten Sie hier nicht zu lange; denn jeder Monat kann Ihren Schaden vergrößern.
Bei der Frage nach der Kündigungsfrist muss zwischen Mieter und Vermieter unterschieden werden.
Mieter haben eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten; die Kündigungsfrist von Vermietern hängt von der Dauer des Mietverhältnisses ab. Sie erhöht sich nach fünf Jahren Mietdauer auf 6 Monate und bei über acht Jahren Mietdauer auf 9 Monate.
Häufig enthält jedoch der Mietvertrag auch einen Verzicht auf den Ausspruch der ordentlichen Kündigung. Lassen Sie sich im Zweifel vor dem Ausspruch der Kündigung rechtlich beraten.
Eine Eigenbedarfskündigung ist nur zulässig, wenn der Vermieter oder nahe Angehörige die Wohnung tatsächlich nutzen möchten. Die Kündigung muss nachvollziehbar begründet werden.
Zieht der Vermieter selbst oder die Bedarfsperson nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung nicht ein, können Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf drohen.
Eine Mieterhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa bei der Anpassung an die ortsübliche Miete. Der Vermieter muss jedoch bestimmte Fristen und Formalitäten einhalten. Zudem muss die Mieterhöhung auch inhaltlich begründet werden und häufig ist die Erhöhung auch begrenzt.
Grundsätzlich können Mietverträge auch mündlich abgeschlossen werden. Nur bei gewerblichen Mietverträgen mit besonderer Befristung ist eine schriftlicher Mietvertrag erforderlich.
Aber auch so ist ein schriftlicher Mietvertrag empfehlenswert, um die mietrechtlichen Regelungen zwischen den Parteien rechtssicher und nachweisbar festzuhalten.
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91126 Schwabach
(Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung)
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Wir verstehen uns als Ihre engagierte Partner, die nicht nur juristisches Wissen, sondern auch menschliche Unterstützung bieten. Unser Ansatz basiert auf Vertrauen, Transparenz und einer maßgeschneiderten Betreuung. Genau das wünschen Sie sich von Ihrem Anwalt? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf:
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