Kurz vor oder nach einer Trennung verändern sich Vermögensverhältnisse manchmal auffällig. Geld wird abgehoben, ein Depot aufgelöst, eine Immobilie übertragen oder ein bislang vorhandener Vermögenswert taucht in der Auskunft nicht mehr auf. Bei Unternehmern können Gesellschafterkonten, Darlehen, Ausschüttungen oder Vermögenswerte innerhalb einer Unternehmensstruktur betroffen sein.
Ein solcher Verdacht sollte sorgfältig geprüft werden. Nicht jede Vermögensminderung ist unzulässig. Das Gesetz verhindert aber, dass ein Ehegatte den Zugewinnausgleich durch bestimmte Schenkungen, Verschwendungen oder gezielte Benachteiligungen einfach verkürzt.
Wenn größere Werte fehlen oder Angaben nicht nachvollziehbar sind, sollten Trennungsdatum, Vermögensstände und Belege früh geordnet werden. Im Rahmen unserer anwaltlichen Beratung im Familienrecht prüfen wir, welche Auskunft verlangt werden kann, welche Tatsachen beweisbar sind und welche Schritte wirtschaftlich sinnvoll erscheinen.
Weitere Informationen zum Zugewinnausgleich und Ihren Auskunftsrechten finden Sie auf unserer Spezialseite zum Zugewinnausgleich.
Geld wird an Angehörige überwiesen
Eine größere Zahlung an Eltern, Geschwister oder eine neue Partnerperson kann eine Schenkung, ein echtes Darlehen, die Rückzahlung einer früheren Schuld oder eine bloße Vermögensverlagerung sein. Die Bezeichnung im Verwendungszweck entscheidet nicht allein. Maßgeblich sind die tatsächliche Vereinbarung und deren Nachweisbarkeit.
Unter engen Voraussetzungen können nach Beendigung des Güterstands auch Ansprüche gegen den begünstigten Dritten in Betracht kommen. Das gilt aber nicht bei jeder Schenkung automatisch.
Ein gemeinsames Konto wird leergeräumt
Bei einem Gemeinschaftskonto können neben dem Zugewinnausgleich eigenständige Ansprüche aus der Kontoinhaberschaft und dem Innenverhältnis der Ehegatten bestehen. Deshalb sollte nicht ausschließlich geprüft werden, ob eine Hinzurechnung zum Endvermögen möglich ist.
Eine Immobilie wird übertragen oder unter Wert verkauft
Bei Immobilien sind Eigentum, Kaufpreis, Gegenleistung, Darlehen und der Verbleib des Erlöses getrennt zu untersuchen. Weitere Informationen zu Eigentum, Finanzierung und Bewertung finden Sie auf unserer Seite zur Scheidung mit Haus und Zugewinn.
Unternehmenswerte werden verlagert
Auffällige Entnahmen, Gesellschafterdarlehen, Verrechnungskonten, Vermögensübertragungen an verbundene Unternehmen oder Verkäufe an nahestehende Personen können erheblichen Prüfungsbedarf auslösen. Nicht jede unternehmerische Entscheidung stellt aber eine private Vermögensmanipulation dar. Bei einer Scheidung von Unternehmern und Selbstständigen müssen betriebliche Notwendigkeiten, Bewertung und private Vermögenszuordnung zusammen betrachtet werden.
Geld wird an Angehörige überwiesen
Eine größere Zahlung an Eltern, Geschwister oder eine neue Partnerperson kann eine Schenkung, ein echtes Darlehen, die Rückzahlung einer früheren Schuld oder eine bloße Vermögensverlagerung sein. Die Bezeichnung im Verwendungszweck entscheidet nicht allein. Maßgeblich sind die tatsächliche Vereinbarung und deren Nachweisbarkeit.
Unter engen Voraussetzungen können nach Beendigung des Güterstands auch Ansprüche gegen den begünstigten Dritten in Betracht kommen. Das gilt aber nicht bei jeder Schenkung automatisch.
Ein gemeinsames Konto wird leergeräumt
Bei einem Gemeinschaftskonto können neben dem Zugewinnausgleich eigenständige Ansprüche aus der Kontoinhaberschaft und dem Innenverhältnis der Ehegatten bestehen. Deshalb sollte nicht ausschließlich geprüft werden, ob eine Hinzurechnung zum Endvermögen möglich ist.
Eine Immobilie wird übertragen oder unter Wert verkauft
Bei Immobilien sind Eigentum, Kaufpreis, Gegenleistung, Darlehen und der Verbleib des Erlöses getrennt zu untersuchen. Weitere Informationen zu Eigentum, Finanzierung und Bewertung finden Sie auf unserer Seite zur Scheidung mit Haus und Zugewinn.
Unternehmenswerte werden verlagert
Auffällige Entnahmen, Gesellschafterdarlehen, Verrechnungskonten, Vermögensüber-tragungen an verbundene Unternehmen oder Verkäufe an nahestehende Personen können erheblichen Prüfungsbedarf auslösen. Nicht jede unternehmerische Entscheidung stellt aber eine private Vermögensmanipulation dar. Bei einer Scheidung von Unternehmern und Selbstständigen müssen betriebliche Notwendigkeiten, Bewertung und private Vermögenszuordnung zusammen betrachtet werden.
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