Kurz vor oder nach einer Trennung verändern sich Vermögensverhältnisse manchmal auffällig. Geld wird abgehoben, ein Depot aufgelöst, eine Immobilie übertragen oder ein bislang vorhandener Vermögenswert taucht in der Auskunft nicht mehr auf. Bei Unternehmern können Gesellschafterkonten, Darlehen, Ausschüttungen oder Vermögenswerte innerhalb einer Unternehmensstruktur betroffen sein.

Ein solcher Verdacht sollte sorgfältig geprüft werden. Nicht jede Vermögensminderung ist unzulässig. Das Gesetz verhindert aber, dass ein Ehegatte den Zugewinnausgleich durch bestimmte Schenkungen, Verschwendungen oder gezielte Benachteiligungen einfach verkürzt.

Wenn größere Werte fehlen oder Angaben nicht nachvollziehbar sind, sollten Trennungsdatum, Vermögensstände und Belege früh geordnet werden. Im Rahmen unserer anwaltlichen Beratung im Familienrecht prüfen wir, welche Auskunft verlangt werden kann, welche Tatsachen beweisbar sind und welche Schritte wirtschaftlich sinnvoll erscheinen. 
Weitere Informationen zum Zugewinnausgleich und Ihren Auskunftsrechten finden Sie auf unserer Spezialseite zum Zugewinnausgleich. 

Vermögen vor der Scheidung verschoben: Rechte im Zugewinn

Vermögen vor der Scheidung verschoben: Rechte im Zugewinn

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Wenn Konten plötzlich leer sind, Werte übertragen wurden oder die Vermögensauskunft nicht plausibel erscheint

Wenn Konten plötzlich leer sind, Werte übertragen wurden oder die Vermögensauskunft nicht plausibel erscheint

Vermögen fällt nicht automatisch aus dem Zugewinnausgleich, nur weil es vor der Scheidung übertragen, verschenkt oder ausgegeben wurde. Nach § 1375 Abs. 2 BGB können bestimmte Vermögensminderungen dem Endvermögen des betreffenden Ehegatten rechnerisch wieder hinzugerechnet werden.

Eine solche Hinzurechnung kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Ehegatte:

  • Vermögen ohne angemessene Gegenleistung verschenkt hat, ohne damit einer sittlichen Pflicht oder einer üblichen Anstandspflicht zu entsprechen,
  • Vermögen in einem unangemessenen Umfang verschwendet hat oder
  • eine Handlung mit dem leitenden Ziel vorgenommen hat, den anderen Ehegatten beim Zugewinnausgleich zu benachteiligen.

Ob eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, hängt von den Umständen ab. Entscheidend sind unter anderem Zeitpunkt, Höhe, Empfänger, Gegenleistung, wirtschaftlicher Anlass und die vorhandenen Belege.

Verschwundenes Vermögen kann weiterhin berücksichtigt werden

Verschwundenes Vermögen kann weiterhin berücksichtigt werden

Eine Überweisung auf ein anderes eigenes Konto verringert das Vermögen nicht. Dasselbe gilt grundsätzlich, wenn Geld in ein Depot, eine andere Anlageform, Bargeld, Kryptowerte oder einen Vermögenswert im Ausland umgewandelt wurde. Solange der Wert dem Ehegatten weiterhin zuzurechnen ist, gehört er grundsätzlich in seine Vermögensaufstellung.

Auch bei einem Verkauf verschwindet der Wert nicht automatisch. Wird eine Immobilie oder Beteiligung zu einem angemessenen Preis veräußert, tritt regelmäßig der Kaufpreis an die Stelle des Gegenstands. Zu prüfen ist dann, wo dieser Erlös verblieben ist.

Schwieriger sind Übertragungen an Familienmitglieder, nahestehende Personen oder verbundene Unternehmen. Hier muss geklärt werden, ob eine echte Schenkung, ein Verkauf, ein Darlehen, eine treuhänderische Gestaltung oder nur eine scheinbare Verlagerung vorliegt. Bei einer Scheidung mit hohem Vermögen, Immobilien oder Unternehmen genügt es deshalb häufig nicht, lediglich aktuelle Kontostände zu vergleichen.

Verschoben bedeutet nicht immer verloren

Verschoben bedeutet nicht immer verloren

Die drei wichtigen Zeitpunkte beim Zugewinnausgleich

Bei der Prüfung sind drei Zeitpunkte auseinanderzuhalten.

Beginn des Güterstands

Das Anfangsvermögen beschreibt grundsätzlich das Vermögen bei Eintritt des Güterstands. Hinzu kommen unter bestimmten Voraussetzungen spätere Erbschaften und Schenkungen als privilegierter Erwerb. Dieses Thema ist von einer illoyalen Vermögensminderung zu unterscheiden.

Zeitpunkt der Trennung

Ab der Trennung kann jeder Ehegatte Auskunft über das Vermögen des anderen am Trennungstag verlangen. Dieser Vermögensstand ist eine wichtige Kontrollgröße. Er ermöglicht den Vergleich mit dem späteren Endvermögen.

Das Trennungsdatum sollte möglichst eindeutig dokumentiert werden. Besteht Streit darüber, wann die Trennung tatsächlich erfolgt ist, kann dies die Reichweite der Auskunft und die spätere Beweisführung beeinflussen.

Zustellung des Scheidungsantrags

Für die Berechnung des Zugewinns ist bei einer Scheidung grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird, also regelmäßig seine Zustellung an den anderen Ehegatten. Dieser rechnerische Endstichtag kann deutlich nach der tatsächlichen Trennung liegen.

Gerade die Zeit zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags ist deshalb besonders wichtig. In diesem Zeitraum entstandene Vermögensdifferenzen müssen nachvollziehbar erklärt werden können.

Auskunft über das Vermögen am Trennungstag

Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder vom anderen Auskunft über dessen Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Die Auskunft muss die relevanten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten geordnet darstellen.

Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Abhängig von der Vermögensstruktur können dazu beispielsweise gehören:

  • Konto- und Depotauszüge,
  • Darlehensunterlagen und Saldenbestätigungen,
  • Verträge über Verkäufe oder Übertragungen,
  • Unterlagen zu Immobilien,
  • Nachweise über Unternehmensbeteiligungen,
  • Steuerunterlagen und Jahresabschlüsse,
  • Angaben zu Gesellschafterdarlehen und Verrechnungskonten.

Welche Unterlagen tatsächlich verlangt werden können, ist vom Einzelfall abhängig. Ein allgemeiner Verdacht berechtigt nicht zu einer unbegrenzten Suche in sämtlichen privaten oder geschäftlichen Vorgängen.
Bei der Prüfung sind drei Zeitpunkte auseinanderzuhalten.

Beginn des Güterstands

Das Anfangsvermögen beschreibt grundsätzlich das Vermögen bei Eintritt des Güterstands. Hinzu kommen unter bestimmten Voraussetzungen spätere Erbschaften und Schenkungen als privilegierter Erwerb. Dieses Thema ist von einer illoyalen Vermögensminderung zu unterscheiden.

Zeitpunkt der Trennung

Ab der Trennung kann jeder Ehegatte Auskunft über das Vermögen des anderen am Trennungstag verlangen. Dieser Vermögensstand ist eine wichtige Kontrollgröße. Er ermöglicht den Vergleich mit dem späteren Endvermögen.

Das Trennungsdatum sollte möglichst eindeutig dokumentiert werden. Besteht Streit darüber, wann die Trennung tatsächlich erfolgt ist, kann dies die Reichweite der Auskunft und die spätere Beweisführung beeinflussen.

Zustellung des Scheidungsantrags

Für die Berechnung des Zugewinns ist bei einer Scheidung grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird, also regelmäßig seine Zustellung an den anderen Ehegatten. Dieser rechnerische Endstichtag kann deutlich nach der tatsächlichen Trennung liegen.

Gerade die Zeit zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags ist deshalb besonders wichtig. In diesem Zeitraum entstandene Vermögensdifferenzen müssen nachvollziehbar erklärt werden können.

Auskunft über das Vermögen am Trennungstag

Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder vom anderen Auskunft über dessen Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Die Auskunft muss die relevanten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten geordnet darstellen.

Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Abhängig von der Vermögensstruktur können dazu beispielsweise gehören:

  • Konto- und Depotauszüge,
  • Darlehens-unterlagen und Saldenbestäti-gungen,
  • Verträge über Verkäufe oder Übertragungen,
  • Unterlagen zu Immobilien,
  • Nachweise über Unternehmens-beteiligungen,
  • Steuerunterlagen und Jahresabschlüsse,
  • Angaben zu Gesellschafter-darlehen und Verrechnungs-konten.

Welche Unterlagen tatsächlich verlangt werden können, ist vom Einzelfall abhängig. Ein allgemeiner Verdacht berechtigt nicht zu einer unbegrenzten Suche in sämtlichen privaten oder geschäftlichen Vorgängen.

Warum eine förmliche Auskunft so wichtig ist

Liegt das beim späteren Endstichtag vorhandene Vermögen unter dem Vermögen, das ein Ehegatte in seiner Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, greift eine besondere gesetzliche Beweislastregel.

Der betreffende Ehegatte muss dann darlegen und beweisen, dass die Differenz nicht auf einer unentgeltlichen Zuwendung, Verschwendung oder gezielten Benachteiligung beruht. Er muss den Vermögensverbrauch nachvollziehbar erklären und gegebenenfalls belegen.

Diese Regelung bedeutet nicht, dass jede Differenz automatisch dem Endvermögen hinzugerechnet wird. Sie verbessert aber die Beweisposition des anderen Ehegatten erheblich. Informelle Angaben, einzelne Screenshots oder beiläufig übermittelte Kontoauszüge ersetzen eine vollständige Auskunft nicht ohne Weiteres. Deshalb sollte der Auskunftsanspruch strukturiert und mit einem eindeutig bezeichneten Trennungsdatum geltend gemacht werden.

Liegt das beim späteren Endstichtag vorhandene Vermögen unter dem Vermögen, das ein Ehegatte in seiner Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, greift eine besondere gesetzliche Beweislastregel.

Der betreffende Ehegatte muss dann darlegen und beweisen, dass die Differenz nicht auf einer unentgeltlichen Zuwendung, Verschwendung oder gezielten Benachteiligung beruht. Er muss den Vermögensverbrauch nachvollziehbar erklären und gegebenenfalls belegen.

Diese Regelung bedeutet nicht, dass jede Differenz automatisch dem Endvermögen hinzugerechnet wird. Sie verbessert aber die Beweisposition des anderen Ehegatten erheblich. Informelle Angaben, einzelne Screenshots oder beiläufig übermittelte Kontoauszüge ersetzen eine vollständige Auskunft nicht ohne Weiteres. Deshalb sollte der Auskunftsanspruch strukturiert und mit einem eindeutig bezeichneten Trennungsdatum geltend gemacht werden.

§ 1375 Abs. 2 BGB erfasst nicht nur Handlungen nach der Trennung. Auch frühere Vermögensminderungen können relevant sein. Die besondere Beweislastregel aus dem Vergleich von Trennungs- und Endvermögen hilft bei früheren Vorgängen jedoch häufig nicht unmittelbar.

Wer Auskunft über bestimmte Vorgänge vor der Trennung verlangt, muss konkrete Anhaltspunkte vortragen können. Hilfreich können beispielsweise frühere Konto- oder Depotauszüge, Vertragsentwürfe, Mitteilungen über Vermögenswerte, Steuerunterlagen oder konkrete Angaben zu einer Übertragung sein.

Pauschale Vermutungen genügen regelmäßig nicht. Je genauer Betrag, Zeitraum, Vermögensgegenstand oder Empfänger eingegrenzt werden können, desto besser lässt sich ein weitergehendes Auskunftsverlangen begründen.

Was gilt bei Vermögensverschiebungen vor der Trennung?

Was gilt bei Vermögens-verschiebungen vor der Trennung?

Gewöhnliche Lebenshaltungskosten, tatsächlich entstandene Verluste, nachvollziehbare Investitionen, Steuerzahlungen oder die Tilgung bestehender Schulden sind nicht allein deshalb illoyal, weil sie das Vermögen vermindern.

Auch ein hoher oder großzügiger Lebensstandard reicht nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres aus, um eine Verschwendung anzunehmen. Es muss geprüft werden, ob Ausgaben nach Höhe, Anlass und Vermögensverhältnissen derart unangemessen waren, dass sie nicht mehr mit einer ordnungsgemäßen Lebensführung erklärt werden können.

Bei einer Handlung in Benachteiligungsabsicht muss die Verkürzung des anderen Ehegatten das leitende Motiv gewesen sein. Ein wirtschaftlich nachvollziehbarer Verkauf, eine erforderliche betriebliche Investition oder ein real eingetretener Wertverlust ist daher anders zu beurteilen als eine Übertragung ohne plausible Gegenleistung.

Nicht jede Ausgabe ist eine illoyale Vermögensminderung

Nicht jede Ausgabe ist eine illoyale Vermögensminderung

Typische Fallgestaltungen

Geld wird an Angehörige überwiesen

Eine größere Zahlung an Eltern, Geschwister oder eine neue Partnerperson kann eine Schenkung, ein echtes Darlehen, die Rückzahlung einer früheren Schuld oder eine bloße Vermögensverlagerung sein. Die Bezeichnung im Verwendungszweck entscheidet nicht allein. Maßgeblich sind die tatsächliche Vereinbarung und deren Nachweisbarkeit.

Unter engen Voraussetzungen können nach Beendigung des Güterstands auch Ansprüche gegen den begünstigten Dritten in Betracht kommen. Das gilt aber nicht bei jeder Schenkung automatisch.

Ein gemeinsames Konto wird leergeräumt

Bei einem Gemeinschaftskonto können neben dem Zugewinnausgleich eigenständige Ansprüche aus der Kontoinhaberschaft und dem Innenverhältnis der Ehegatten bestehen. Deshalb sollte nicht ausschließlich geprüft werden, ob eine Hinzurechnung zum Endvermögen möglich ist.

Eine Immobilie wird übertragen oder unter Wert verkauft

Bei Immobilien sind Eigentum, Kaufpreis, Gegenleistung, Darlehen und der Verbleib des Erlöses getrennt zu untersuchen. Weitere Informationen zu Eigentum, Finanzierung und Bewertung finden Sie auf unserer Seite zur Scheidung mit Haus und Zugewinn.

Unternehmenswerte werden verlagert

Auffällige Entnahmen, Gesellschafterdarlehen, Verrechnungskonten, Vermögensübertragungen an verbundene Unternehmen oder Verkäufe an nahestehende Personen können erheblichen Prüfungsbedarf auslösen. Nicht jede unternehmerische Entscheidung stellt aber eine private Vermögensmanipulation dar. Bei einer Scheidung von Unternehmern und Selbstständigen müssen betriebliche Notwendigkeiten, Bewertung und private Vermögenszuordnung zusammen betrachtet werden.

Geld wird an Angehörige überwiesen

Eine größere Zahlung an Eltern, Geschwister oder eine neue Partnerperson kann eine Schenkung, ein echtes Darlehen, die Rückzahlung einer früheren Schuld oder eine bloße Vermögensverlagerung sein. Die Bezeichnung im Verwendungszweck entscheidet nicht allein. Maßgeblich sind die tatsächliche Vereinbarung und deren Nachweisbarkeit.

Unter engen Voraussetzungen können nach Beendigung des Güterstands auch Ansprüche gegen den begünstigten Dritten in Betracht kommen. Das gilt aber nicht bei jeder Schenkung automatisch.

Ein gemeinsames Konto wird leergeräumt

Bei einem Gemeinschaftskonto können neben dem Zugewinnausgleich eigenständige Ansprüche aus der Kontoinhaberschaft und dem Innenverhältnis der Ehegatten bestehen. Deshalb sollte nicht ausschließlich geprüft werden, ob eine Hinzurechnung zum Endvermögen möglich ist.

Eine Immobilie wird übertragen oder unter Wert verkauft

Bei Immobilien sind Eigentum, Kaufpreis, Gegenleistung, Darlehen und der Verbleib des Erlöses getrennt zu untersuchen. Weitere Informationen zu Eigentum, Finanzierung und Bewertung finden Sie auf unserer Seite zur Scheidung mit Haus und Zugewinn.

Unternehmenswerte werden verlagert

Auffällige Entnahmen, Gesellschafterdarlehen, Verrechnungskonten, Vermögensüber-tragungen an verbundene Unternehmen oder Verkäufe an nahestehende Personen können erheblichen Prüfungsbedarf auslösen. Nicht jede unternehmerische Entscheidung stellt aber eine private Vermögensmanipulation dar. Bei einer Scheidung von Unternehmern und Selbstständigen müssen betriebliche Notwendigkeiten, Bewertung und private Vermögenszuordnung zusammen betrachtet werden.

Welche Schritte jetzt sinnvoll sein können

Zunächst sollte das Trennungsdatum dokumentiert werden. Anschließend sollten Unterlagen gesichert werden, auf die Sie rechtmäßig zugreifen dürfen. Dazu können gemeinsame Kontoauszüge, eigene Steuerunterlagen, Verträge, bekannte Depotaufstellungen oder frühere Vermögensübersichten gehören. Auf fremde Konten, E-Mail-Postfächer oder Dateien darf nicht ohne Berechtigung zugegriffen werden.

Danach sollte erfasst werden, welche Position fehlt oder sich verändert hat. Betrag, Zeitraum, Empfänger und vermuteter Anlass sind dabei wichtiger als allgemeine Verdächtigungen.

Auf dieser Grundlage kann eine förmliche Auskunft über das Trennungsvermögen verlangt werden. Später kommen Auskünfte zum Anfangs- und Endvermögen sowie zu konkret bezeichneten verdächtigen Vermögensbewegungen hinzu.

Besteht die konkrete Gefahr weiterer erheblicher Vermögensverschiebungen, können besondere Sicherungsmöglichkeiten zu prüfen sein. Dazu gehören unter engen Voraussetzungen ein vorzeitiger Zugewinnausgleich, die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder gerichtliche Sicherungsmaßnahmen. Bei einer Verfügung über nahezu das gesamte Vermögen kann außerdem § 1365 BGB Bedeutung erlangen. Keine dieser Maßnahmen greift automatisch; erforderlich sind konkrete Tatsachen und eine erhebliche Gefährdung.

Zunächst sollte das Trennungsdatum dokumentiert werden. Anschließend sollten Unterlagen gesichert werden, auf die Sie rechtmäßig zugreifen dürfen. Dazu können gemeinsame Kontoauszüge, eigene Steuerunterlagen, Verträge, bekannte Depotaufstellungen oder frühere Vermögensübersichten gehören. Auf fremde Konten, E-Mail-Postfächer oder Dateien darf nicht ohne Berechtigung zugegriffen werden.

Danach sollte erfasst werden, welche Position fehlt oder sich verändert hat. Betrag, Zeitraum, Empfänger und vermuteter Anlass sind dabei wichtiger als allgemeine Verdächtigungen.

Auf dieser Grundlage kann eine förmliche Auskunft über das Trennungsvermögen verlangt werden. Später kommen Auskünfte zum Anfangs- und Endvermögen sowie zu konkret bezeichneten verdächtigen Vermögensbewegungen hinzu.

Besteht die konkrete Gefahr weiterer erheblicher Vermögensver-schiebungen, können besondere Sicherungsmöglichkeiten zu prüfen sein. Dazu gehören unter engen Voraussetzungen ein vorzeitiger Zugewinnausgleich, die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder gerichtliche Sicherungsmaßnahmen. Bei einer Verfügung über nahezu das gesamte Vermögen kann außerdem § 1365 BGB Bedeutung erlangen. Keine dieser Maßnahmen greift automatisch; erforderlich sind konkrete Tatsachen und eine erhebliche Gefährdung.

Ein umfassender Verzicht auf Zugewinnausgleich oder eine abschließende Vermögensvereinbarung sollte nicht unterschrieben werden, solange wesentliche Vermögenswerte ungeklärt sind.

Das gilt besonders, wenn Auskünfte unvollständig erscheinen, Unternehmenswerte noch nicht geprüft wurden oder größere Übertragungen stattgefunden haben. Eine Einigung kann wirtschaftlich sinnvoll sein. Sie benötigt aber eine belastbare Tatsachengrundlage.

Vorsicht bei vorschnellen Vereinbarungen

Vorsicht bei vorschnellen Vereinbarungen

Wie wir Sie unterstützen

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler prüft Vermögensverschiebungen im Zusammenhang mit Trennung und Zugewinnausgleich. Rechtsanwalt Philipp Körblein ist Fachanwalt für Familienrecht und begleitet insbesondere wirtschaftlich komplexe Trennungs- und Scheidungsfälle.

Die anwaltliche Unterstützung kann insbesondere umfassen:

  • Erfassung der relevanten Vermögenswerte und Stichtage,
  • Geltendmachung von Auskunfts- und Belegansprüchen,
  • Prüfung auffälliger Vermögensdifferenzen,
  • rechtliche Einordnung von Schenkungen und Übertragungen,
  • Berechnung möglicher Hinzurechnungen,
  • Zusammenarbeit mit Sachverständigen oder Steuerberatern,
  • außergerichtliche Verhandlung und gerichtliche Durchsetzung.

Wir beraten persönlich in Schwabach, gut erreichbar aus der Metropolregion Nürnberg, sowie telefonisch oder digital.
Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler prüft Vermögensver-schiebungen im Zusammenhang mit Trennung und Zugewinnausgleich. Rechtsanwalt Philipp Körblein ist Fachanwalt für Familienrecht und begleitet insbesondere wirtschaftlich komplexe Trennungs- und Scheidungsfälle.

Die anwaltliche Unterstützung kann insbesondere umfassen:

  • Erfassung der relevanten Vermögenswerte und Stichtage,
  • Geltendmachung von Auskunfts- und Belegansprüchen,
  • Prüfung auffälliger Vermögensdifferenzen,
  • rechtliche Einordnung von Schenkungen und Übertragungen,
  • Berechnung möglicher Hinzurechnungen,
  • Zusammenarbeit mit Sachverständigen oder Steuerberatern,
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Vermögensstände klären, bevor Ansprüche verloren gehen

Wenn größere Beträge fehlen, Werte übertragen wurden oder die Vermögensauskunft nicht plausibel erscheint, sollte zunächst geklärt werden, was tatsächlich geschehen ist. Eine frühe und förmliche Auskunft zum Trennungsvermögen kann für die spätere Beweislast entscheidend sein.

Vereinbaren Sie unter 09122 / 9311-66 einen Beratungstermin oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine vertrauliche Anfrage. Wir prüfen die vorhandenen Unterlagen und besprechen, welche Auskunfts-, Sicherungs- oder Durchsetzungsschritte zu Ihrer Situation passen.

Wenn größere Beträge fehlen, Werte übertragen wurden oder die Vermögensauskunft nicht plausibel erscheint, sollte zunächst geklärt werden, was tatsächlich geschehen ist. Eine frühe und förmliche Auskunft zum Trennungsvermögen kann für die spätere Beweislast entscheidend sein.

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LIMBACHER STRASSE 62
91126 SCHWABACH

TELEFON: 09122 / 9311-66
TELEFAX: 09122 / 9311-77
E-MAIL: INFO@RAE-SCHWABACH.DE

FAQ

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Darf mein Ehepartner vor der Scheidung Geld abheben?

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Darf mein Ehepartner vor der Scheidung Geld abheben?

Eine Abhebung ist nicht automatisch unzulässig. Gehört das Geld weiterhin zum Vermögen des Ehegatten oder wurde es nachvollziehbar verwendet, liegt nicht allein wegen der Abhebung eine illoyale Vermögensminderung vor. Problematisch können Schenkungen, Verschwendung oder gezielte Benachteiligungen sein.

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Was kann ich tun, wenn ich keine vollständigen Beweise habe?

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Was kann ich tun, wenn ich keine vollständigen Beweise habe?

Nach der Trennung kann eine förmliche Auskunft über das Vermögen am Trennungstag verlangt werden. Für weitergehende Auskünfte zu Vorgängen vor der Trennung sollten konkrete Anhaltspunkte gesammelt werden. Allgemeine Vermutungen reichen häufig nicht aus.

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Kann ich Kontoauszüge und andere Belege verlangen?

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Kann ich Kontoauszüge und andere Belege verlangen?

§ 1379 BGB sieht auf Anforderung die Vorlage von Belegen vor. Welche Kontoauszüge, Verträge, Steuerunterlagen oder Unternehmensunterlagen vorzulegen sind, hängt von der jeweiligen Vermögensposition und dem Auskunftsgegenstand ab.

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Welcher Tag ist für das Endvermögen maßgeblich?

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Welcher Tag ist für das Endvermögen maßgeblich?

Bei einer Scheidung ist für die Berechnung grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich. Das ist regelmäßig der Tag, an dem der Antrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird. Die Zugewinngemeinschaft selbst endet grundsätzlich erst mit Rechtskraft der Scheidung.

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Was passiert, wenn das Endvermögen niedriger als das Trennungsvermögen ist?

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Was passiert, wenn das Endvermögen niedriger als das Trennungsvermögen ist?

Dann muss der Ehegatte, dessen Vermögen gesunken ist, unter den Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB darlegen und beweisen, dass die Differenz nicht auf einer illoyalen Vermögensminderung beruht. Gelingt dies nicht, kann der Betrag dem Endvermögen hinzugerechnet werden.