Eine Scheidung betrifft Unternehmer und Selbstständige häufig auf zwei Ebenen gleichzeitig. Privat müssen Vermögen und Einkommen neu geordnet werden. Gleichzeitig soll das Unternehmen handlungsfähig bleiben, Mitarbeiter sollen bezahlt, Investitionen fortgeführt und laufende Finanzierungen bedient werden.

Gerade diese Verbindung macht eine Unternehmerscheidung anspruchsvoll. Eine GmbH-Beteiligung, ein Einzelunternehmen oder eine freiberufliche Praxis lässt sich nicht wie ein Bankguthaben behandeln. Unternehmenswert und verfügbare Liquidität sind zwei unterschiedliche Dinge. Das steuerliche Ergebnis ist nicht automatisch das Einkommen, das für Unterhaltsfragen maßgeblich ist. Gesellschaftsverträge, Gesellschafterdarlehen und Pensionszusagen können zusätzlich eine Rolle spielen.

Wer als Unternehmer, Selbstständiger, Freiberufler oder Gesellschafter vor einer Trennung steht oder bereits getrennt lebt, sollte diese Zusammenhänge deshalb frühzeitig erfassen.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg zu wirtschaftlich anspruchsvollen Scheidungsfällen. Weitere Informationen zu unserer anwaltlichen Beratung im Familienrecht finden Sie auf unserer Familienrechtsseite.

Geht es bei Ihnen um ein Unternehmen, eine Praxis oder Gesellschaftsanteile, sollte zunächst geklärt werden, welche Werte, Verträge und Einkommenspositionen tatsächlich relevant sind. Eine frühe Prüfung schafft eine belastbare Grundlage für die weiteren Entscheidungen.


Wenn private Trennung und unternehmerische Verantwortung zusammentreffen

Scheidung von Unternehmern und Selbstständigen

Scheidung von Unternehmern und Selbstständigen

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Ein Unternehmen wird bei einer Scheidung nicht automatisch zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bleiben ihre Vermögen grundsätzlich getrennt. Wer alleiniger Gesellschafter einer GmbH ist, wird durch die Scheidung nicht allein deshalb gezwungen, die Hälfte seiner Geschäftsanteile auf den anderen Ehegatten zu übertragen.

Der Wert des Unternehmens oder der Beteiligung kann allerdings beim Zugewinnausgleich eine erhebliche Rolle spielen. Hat sich das Unternehmen während der Ehe im Wert entwickelt, kann dies den Zugewinn des Unternehmerehegatten erhöhen. Daraus kann wiederum eine erhebliche Geldforderung entstehen.

Die eigentliche Herausforderung liegt deshalb häufig nicht in der Eigentumsfrage, sondern in drei anderen Punkten:

Wie hoch ist der Unternehmenswert tatsächlich? Wie hoch ist ein möglicher Zugewinnausgleich? Und wie kann ein berechtigter Anspruch erfüllt werden, ohne die Liquidität des Unternehmens unnötig zu gefährden?

Was passiert mit meinem Unternehmen bei einer Scheidung?


Was passiert mit meinem Unternehmen bei einer Scheidung?


Bei einem Arbeitnehmer lässt sich das Einkommen häufig anhand von Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheiden vergleichsweise schnell erfassen. Auch klassische Vermögenswerte wie Bankguthaben oder börsennotierte Wertpapiere lassen sich regelmäßig relativ eindeutig bewerten.

Bei Unternehmern sieht das anders aus.

Der Jahresabschluss kann stille Reserven enthalten. Ausschüttungen müssen nicht mit dem erwirtschafteten Gewinn übereinstimmen. Gewinne können im Unternehmen verbleiben. Gesellschafterkonten können Forderungen oder Verbindlichkeiten ausweisen. Der Unternehmer kann zugleich Gesellschafter, Geschäftsführer, Darlehensgeber und Eigentümer der Betriebsimmobilie sein.

Bei einer freiberuflichen Praxis stellt sich zusätzlich die Frage, welcher Teil des Erfolgs auf der persönlichen Tätigkeit des Inhabers beruht und welcher wirtschaftliche Wert auf einen möglichen Nachfolger übertragen werden könnte.

Deshalb genügt es nicht, lediglich den letzten Jahresabschluss oder einen Steuerbescheid anzusehen. Erforderlich ist zunächst eine strukturierte Trennung zwischen Unternehmenswert, privatem Vermögen und laufendem Einkommen.

Bei besonders umfangreichen Vermögensstrukturen finden Sie ergänzende Informationen zu unserer Beratung bei einer Scheidung mit hohem Vermögen, Immobilien und Unternehmen.

Warum eine Unternehmerscheidung anders vorbereitet werden muss

Warum eine Unternehmerscheidung anders vorbereitet werden muss

Zugewinnausgleich: Das Unternehmen bleibt bestehen, sein Wert kann trotzdem entscheidend sein

Haben die Ehegatten keinen wirksamen abweichenden Ehevertrag geschlossen, leben sie grundsätzlich in Zugewinngemeinschaft.

Dabei wird nicht das vorhandene Vermögen pauschal halbiert. Vielmehr wird für jeden Ehegatten getrennt ermittelt, welchen Vermögenszuwachs er während des Güterstands erzielt hat.

Bei einem Unternehmer kann deshalb sowohl der Wert des Unternehmens zu Beginn als auch der Wert am maßgeblichen Endstichtag wichtig werden.

Wurde die Beteiligung bereits vor der Ehe gehalten, kann ein nachweisbarer Unternehmenswert zum Anfangsvermögen gehören. Wurde die Firma während der Ehe gegründet, fehlt eine entsprechende Anfangsposition möglicherweise ganz oder teilweise. Bei Unternehmensnachfolgen, Schenkungen oder Beteiligungsübertragungen können wiederum besondere Regeln gelten.

Gerade bei Unternehmen sind deshalb alte Jahresabschlüsse, Gesellschaftsverträge, Kauf- und Übertragungsverträge sowie Unterlagen zur damaligen wirtschaftlichen Situation von erheblicher Bedeutung.

Eine hohe heutige Bewertung allein beantwortet noch nicht die Frage, wie hoch der während der Ehe entstandene Zugewinn tatsächlich ist.


Haben die Ehegatten keinen wirksamen abweichenden Ehevertrag geschlossen, leben sie grundsätzlich in Zugewinngemeinschaft.

Dabei wird nicht das vorhandene Vermögen pauschal halbiert. Vielmehr wird für jeden Ehegatten getrennt ermittelt, welchen Vermögenszuwachs er während des Güterstands erzielt hat.

Bei einem Unternehmer kann deshalb sowohl der Wert des Unternehmens zu Beginn als auch der Wert am maßgeblichen Endstichtag wichtig werden.

Wurde die Beteiligung bereits vor der Ehe gehalten, kann ein nachweisbarer Unternehmenswert zum Anfangsvermögen gehören. Wurde die Firma während der Ehe gegründet, fehlt eine entsprechende Anfangsposition möglicherweise ganz oder teilweise. Bei Unternehmens-nachfolgen, Schenkungen oder Beteiligungsüber-tragungen können wiederum besondere Regeln gelten.

Gerade bei Unternehmen sind deshalb alte Jahresabschlüsse, Gesellschaftsverträge, Kauf- und Übertragungsverträge sowie Unterlagen zur damaligen wirtschaftlichen Situation von erheblicher Bedeutung.

Eine hohe heutige Bewertung allein beantwortet noch nicht die Frage, wie hoch der während der Ehe entstandene Zugewinn tatsächlich ist.


Wie wird ein Unternehmen bei der Scheidung bewertet?

Es gibt nicht die eine Bewertungsmethode, die bei jeder Unternehmerscheidung zwingend anzuwenden wäre.

Entscheidend ist der wirtschaftliche Wert des Unternehmens oder der Beteiligung am maßgeblichen Stichtag. Welche Bewertungsmethode geeignet ist, hängt von Rechtsform, Branche, Unternehmensstruktur und insbesondere von der Abhängigkeit des Unternehmens von der Person des Inhabers ab.

Bei einem größeren Unternehmen mit eigenständiger Organisation können andere Maßstäbe sachgerecht sein als bei einer inhabergeführten Arztpraxis, Kanzlei, Agentur oder einem Handwerksunternehmen.

Bei personenbezogenen Unternehmen muss insbesondere unterschieden werden zwischen dem übertragbaren Unternehmenswert und dem Erfolg, der unmittelbar auf der persönlichen Arbeitsleistung des Inhabers beruht.

Der Bundesgerichtshof berücksichtigt bei der Bewertung freiberuflicher Praxen grundsätzlich auch einen übertragbaren Goodwill. Zugleich muss die persönliche Tätigkeit des Unternehmers durch einen angemessenen individuellen Unternehmerlohn berücksichtigt werden. Auch steuerliche Belastungen können sich auf die Bewertung auswirken.

Der Buchwert in der Bilanz oder eine gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindung ist deshalb nicht automatisch der familienrechtlich maßgebliche Unternehmenswert.

Eine detaillierte Darstellung dieser Bewertungsfragen erhalten Sie über unsere Seite „Unternehmensbewertung beim Zugewinnausgleich“.

Es gibt nicht die eine Bewertungsmethode, die bei jeder Unternehmerscheidung zwingend anzuwenden wäre.

Entscheidend ist der wirtschaftliche Wert des Unternehmens oder der Beteiligung am maßgeblichen Stichtag. Welche Bewertungsmethode geeignet ist, hängt von Rechtsform, Branche, Unternehmensstruktur und insbesondere von der Abhängigkeit des Unternehmens von der Person des Inhabers ab.

Bei einem größeren Unternehmen mit eigenständiger Organisation können andere Maßstäbe sachgerecht sein als bei einer inhabergeführten Arztpraxis, Kanzlei, Agentur oder einem Handwerksunternehmen.

Bei personenbezogenen Unternehmen muss insbesondere unterschieden werden zwischen dem übertragbaren Unternehmenswert und dem Erfolg, der unmittelbar auf der persönlichen Arbeitsleistung des Inhabers beruht.

Der Bundesgerichtshof berücksichtigt bei der Bewertung freiberuflicher Praxen grundsätzlich auch einen übertragbaren Goodwill. Zugleich muss die persönliche Tätigkeit des Unternehmers durch einen angemessenen individuellen Unternehmerlohn berücksichtigt werden. Auch steuerliche Belastungen können sich auf die Bewertung auswirken.

Der Buchwert in der Bilanz oder eine gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindung ist deshalb nicht automatisch der familienrechtlich maßgebliche Unternehmenswert.

Eine detaillierte Darstellung dieser Bewertungsfragen erhalten Sie über unsere Seite „Unternehmensbewertung beim Zugewinnausgleich“.

Die Rechtsform kann erheblichen Einfluss darauf haben, welche Unterlagen und wirtschaftlichen Zusammenhänge geprüft werden müssen.

Bei einer GmbH können neben dem Wert der Geschäftsanteile unter anderem Gesellschafterdarlehen, Verrechnungskonten, Gewinnausschüttungen, Geschäftsführervergütung, Tantiemen und Pensionszusagen relevant sein.

Bei Personengesellschaften müssen Gesellschaftsvertrag, Beteiligungsquote, Kapital- und Verrechnungskonten sowie etwaige Abfindungs- und Verfügungsbeschränkungen betrachtet werden.

Bei einer freiberuflichen Praxis stellt sich häufig besonders deutlich die Frage nach dem übertragbaren Goodwill und der Abgrenzung zur persönlichen Arbeitsleistung des Inhabers.

Eine gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Veräußerbarkeit bedeutet dabei nicht automatisch, dass eine Beteiligung familienrechtlich wertlos ist. Sie kann allerdings Einfluss auf den wirtschaftlichen Wert haben.

Sind beide Ehegatten am selben Unternehmen beteiligt, genügt eine reine Zugewinnberechnung regelmäßig ebenfalls nicht. Dann müssen die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen und die familienrechtliche Vermögensauseinandersetzung voneinander getrennt und anschließend wirtschaftlich zusammengeführt werden.

GmbH-Anteile, Personengesellschaft und freiberufliche Praxis

GmbH-Anteile, Personengesellschaft und freiberufliche Praxis

Eine der praktisch wichtigsten Fragen bei Unternehmerscheidungen lautet nicht nur: Wie viel ist die Firma wert?

Ebenso entscheidend ist: Woher soll eine mögliche Ausgleichszahlung kommen?

Ein Betrieb kann einen hohen Unternehmenswert besitzen und gleichzeitig nur über begrenzte freie Liquidität verfügen. Maschinen, Warenbestände, Immobilien, Kundenstamm oder zukünftige Ertragserwartungen lassen sich nicht ohne Weiteres zur Begleichung eines privaten Anspruchs einsetzen.

Der Zugewinnausgleich ist grundsätzlich eine Geldforderung. Daraus kann erheblicher Finanzierungsdruck entstehen.

Mögliche Lösungen können je nach Situation eine zeitlich gestreckte Zahlung, Finanzierung, Verrechnung mit anderen Vermögenswerten, geeignete Sicherheiten oder eine umfassendere Scheidungsfolgenvereinbarung sein.

Unter engen gesetzlichen Voraussetzungen kann außerdem eine gerichtliche Stundung des Zugewinnausgleichs in Betracht kommen. Sie ist allerdings kein automatischer Schutzmechanismus für Unternehmer.

Deshalb sollte nicht erst über die Finanzierung gesprochen werden, wenn die Höhe eines Anspruchs bereits endgültig feststeht. Bewertung und Liquiditätsplanung gehören von Beginn an zusammen.

Liquidität: Ein wertvolles Unternehmen bedeutet nicht automatisch verfügbares Geld

Liquidität: Ein wertvolles Unternehmen bedeutet nicht automatisch verfügbares Geld


Einkommen von Unternehmern und Selbstständigen beim Unterhalt

Unternehmenswert und Unternehmereinkommen sind zwei unterschiedliche Fragen.

Für den Zugewinnausgleich geht es um den Vermögenswert zu bestimmten Stichtagen. Beim Unterhalt muss dagegen das tatsächlich oder nachhaltig verfügbare Einkommen betrachtet werden.

Der steuerrechtliche Gewinn kann hierfür ein wichtiger Ausgangspunkt sein, ist aber nicht automatisch das unterhaltsrechtliche Ergebnis.

Bei Selbstständigen werden zur Prognose häufig mehrere Jahre betrachtet. Im Bereich des Oberlandesgerichts Nürnberg sehen die Süddeutschen Leitlinien für das zukünftige Einkommen eines Selbstständigen im Regelfall die Gewinne der letzten drei Jahre als Ausgangspunkt vor.

Damit ist die Berechnung aber noch nicht abgeschlossen. Zu prüfen können beispielsweise außergewöhnliche Gewinne oder Verluste, Abschreibungen, Investitionen, private Nutzungsanteile, Rückstellungen, Vorsorgeaufwendungen, Entnahmen und die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung sein.

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann zusätzlich relevant sein, welchen tatsächlichen Einfluss er auf Geschäftsführergehalt, Ausschüttungen oder die Verwendung von Gewinnen besitzt.

Die vertiefte Einkommensberechnung entnehmen Sie der Seite "Unterhalt bei Selbstständigen und hohem Einkommen".

Unternehmenswert und Unternehmerein-kommen sind zwei unterschiedliche Fragen.

Für den Zugewinnausgleich geht es um den Vermögenswert zu bestimmten Stichtagen. Beim Unterhalt muss dagegen das tatsächlich oder nachhaltig verfügbare Einkommen betrachtet werden.

Der steuerrechtliche Gewinn kann hierfür ein wichtiger Ausgangspunkt sein, ist aber nicht automatisch das unterhaltsrechtliche Ergebnis.

Bei Selbstständigen werden zur Prognose häufig mehrere Jahre betrachtet. Im Bereich des Oberlandesgerichts Nürnberg sehen die Süddeutschen Leitlinien für das zukünftige Einkommen eines Selbstständigen im Regelfall die Gewinne der letzten drei Jahre als Ausgangspunkt vor.

Damit ist die Berechnung aber noch nicht abgeschlossen. Zu prüfen können beispielsweise außergewöhnliche Gewinne oder Verluste, Abschreibungen, Investitionen, private Nutzungsanteile, Rückstellungen, Vorsorge-aufwendungen, Entnahmen und die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung sein.

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann zusätzlich relevant sein, welchen tatsächlichen Einfluss er auf Geschäftsführergehalt, Ausschüttungen oder die Verwendung von Gewinnen besitzt.

Die vertiefte Einkommens-berechnung entnehmen Sie der Seite "Unterhalt bei Selbstständigen und hohem Einkommen".

Auskunft und Unterlagen: Bei Unternehmen entscheidet die Qualität der Informationen

Ein Zugewinnausgleich lässt sich nur auf Grundlage belastbarer Daten berechnen.

Bei einem Unternehmen können je nach Struktur insbesondere Jahresabschlüsse, Einnahmenüberschussrechnungen, Steuerbescheide, Gesellschaftsverträge, Gesellschafterlisten, Beteiligungsvereinbarungen, Darlehensverträge, Verrechnungskonten, Ausschüttungsbeschlüsse und Unterlagen zu Pensionszusagen relevant sein.

Das Gesetz sieht Auskunfts- und Belegansprüche zum Vermögen vor. Diese betreffen auch unternehmerische Beteiligungen.

Dabei geht es nicht darum, möglichst viele Dokumente ungeordnet auszutauschen. Entscheidend ist, welche Unterlagen für welche rechtliche Frage benötigt werden und ob die vorgelegten Informationen vollständig und wirtschaftlich nachvollziehbar sind.

Ebenso problematisch ist es, Unterlagen zurückzuhalten oder Vermögenswerte zu verschieben. Bestimmte Vermögensminderungen können beim Zugewinnausgleich rechnerisch wieder dem Endvermögen hinzugerechnet werden.

Bei einer sich abzeichnenden Trennung ist es deshalb sinnvoll, vorhandene Unterlagen geordnet zu sichern und frühzeitig zu klären, welche Angaben tatsächlich benötigt werden.

Ein Zugewinnausgleich lässt sich nur auf Grundlage belastbarer Daten berechnen.

Bei einem Unternehmen können je nach Struktur insbesondere Jahresabschlüsse, Einnahmen-überschussrechnungen, Steuerbescheide, Gesellschaftsverträge, Gesellschafterlisten, Beteiligungs-vereinbarungen, Darlehensverträge, Verrechnungskonten, Ausschüttungs-beschlüsse und Unterlagen zu Pensionszusagen relevant sein.

Das Gesetz sieht Auskunfts- und Belegansprüche zum Vermögen vor. Diese betreffen auch unternehmerische Beteiligungen.

Dabei geht es nicht darum, möglichst viele Dokumente ungeordnet auszutauschen. Entscheidend ist, welche Unterlagen für welche rechtliche Frage benötigt werden und ob die vorgelegten Informationen vollständig und wirtschaftlich nachvollziehbar sind.

Ebenso problematisch ist es, Unterlagen zurückzuhalten oder Vermögenswerte zu verschieben. Bestimmte Vermögens-minderungen können beim Zugewinnausgleich rechnerisch wieder dem Endvermögen hinzugerechnet werden.

Bei einer sich abzeichnenden Trennung ist es deshalb sinnvoll, vorhandene Unterlagen geordnet zu sichern und frühzeitig zu klären, welche Angaben tatsächlich benötigt werden.

Bei Unternehmern existieren häufig bereits Verträge, die ursprünglich aus ganz anderen Gründen abgeschlossen wurden.

Ein Gesellschaftsvertrag kann Abfindungsregeln, Verfügungsbeschränkungen oder Zustimmungsvorbehalte enthalten. Ein Ehevertrag kann Unternehmen oder Beteiligungen teilweise oder vollständig vom Zugewinnausgleich ausnehmen oder andere Berechnungsregeln vorsehen.

Beide Vertragswerke sollten deshalb nicht isoliert betrachtet werden.

Ein Gesellschaftsvertrag kann einen familienrechtlichen Anspruch nicht ohne Weiteres beseitigen. Umgekehrt sollte eine familienrechtliche Vereinbarung keine gesellschaftsrechtlichen Folgen auslösen, die bei Abschluss übersehen wurden.

Besteht ein Ehevertrag für Unternehmer, sollte zunächst dessen konkrete Regelung und Wirksamkeit geprüft werden, bevor mit gesetzlichen Zugewinnausgleichsregeln gerechnet wird.

Auch während einer bestehenden Ehe können Eheverträge grundsätzlich noch geschlossen oder angepasst werden. Nach einer Trennung kann außerdem eine Scheidungsfolgenvereinbarung eine Möglichkeit sein, Zugewinn, Unternehmen, Immobilien und weitere wirtschaftliche Folgen verbindlich miteinander zu koordinieren. Je nach Inhalt bestehen notarielle Formvorschriften.

Gesellschaftsvertrag und bestehender Ehevertrag sollten gemeinsam geprüft werden

Gesellschaftsvertrag und bestehender Ehevertrag sollten gemeinsam geprüft werden

Betriebsimmobilien und privater Immobilienbesitz

Bei Unternehmern sind Immobilien häufig eng mit der betrieblichen Struktur verbunden.

Die Produktionshalle kann dem Unternehmer persönlich gehören und an die eigene Gesellschaft vermietet sein. Eine Praxis kann in einer im Privateigentum stehenden Immobilie betrieben werden. Daneben kann weiteres privates Immobilienvermögen vorhanden sein.

Hier müssen Unternehmensbewertung, Immobilienwert, Finanzierung, Mieteinnahmen und Eigentumsverhältnisse sauber getrennt werden.

Bei einem gemeinsam gehaltenen Familienheim kommen zusätzlich die Fragen hinzu, ob eine Übernahme wirtschaftlich möglich ist, welche Darlehensverbindlichkeiten bestehen und wie sich die Immobilie auf den Zugewinnausgleich auswirkt.

Ausführlicher behandeln wir diese Konstellationen auf unserer Seite zur Scheidung mit Haus und Immobilie.

Bei Unternehmern sind Immobilien häufig eng mit der betrieblichen Struktur verbunden.

Die Produktionshalle kann dem Unternehmer persönlich gehören und an die eigene Gesellschaft vermietet sein. Eine Praxis kann in einer im Privateigentum stehenden Immobilie betrieben werden. Daneben kann weiteres privates Immobilienvermögen vorhanden sein.

Hier müssen Unternehmens-bewertung, Immobilienwert, Finanzierung, Mieteinnahmen und Eigentumsverhältnisse sauber getrennt werden.

Bei einem gemeinsam gehaltenen Familienheim kommen zusätzlich die Fragen hinzu, ob eine Übernahme wirtschaftlich möglich ist, welche Darlehensverbind-lichkeiten bestehen und wie sich die Immobilie auf den Zugewinnausgleich auswirkt.

Ausführlicher behandeln wir diese Konstellationen auf unserer Seite zur Scheidung mit Haus und Immobilie.

Häufige Fehler bei der Scheidung von Unternehmern

Ein verbreiteter Fehler besteht darin, den Unternehmenswert mit dem bilanziellen Eigenkapital gleichzusetzen. Ebenso problematisch ist es, eine gesellschaftsvertrag-liche Abfindung ungeprüft als familienrechtlichen Wert zu übernehmen.

Auf der anderen Seite darf ein Unternehmenswert auch nicht dadurch künstlich erhöht werden, dass die persönliche Arbeitsleistung des Inhabers wie ein frei übertragbarer Vermögenswert behandelt wird.

Weitere Risiken entstehen, wenn Einkommen und Unternehmenswert nicht sauber getrennt werden, wichtige Altunterlagen zum Anfangsvermögen fehlen oder erst nach Festlegung eines hohen Zugewinnausgleichs-anspruchs über dessen Finanzierung nachgedacht wird.

Auch spontane Vermögensübertragungen oder gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen während der Trennung sollten nicht allein mit dem Ziel vorgenommen werden, familienrechtliche Folgen zu beeinflussen. Solche Maßnahmen können neue rechtliche und wirtschaftliche Probleme schaffen.

Ein verbreiteter Fehler besteht darin, den Unternehmenswert mit dem bilanziellen Eigenkapital gleichzusetzen. Ebenso problematisch ist es, eine gesellschaftsvertragliche Abfindung ungeprüft als familienrechtlichen Wert zu übernehmen.

Auf der anderen Seite darf ein Unternehmenswert auch nicht dadurch künstlich erhöht werden, dass die persönliche Arbeitsleistung des Inhabers wie ein frei übertragbarer Vermögenswert behandelt wird.

Weitere Risiken entstehen, wenn Einkommen und Unternehmenswert nicht sauber getrennt werden, wichtige Altunterlagen zum Anfangsvermögen fehlen oder erst nach Festlegung eines hohen Zugewinnausgleichsanspruchs über dessen Finanzierung nachgedacht wird.

Auch spontane Vermögensübertragungen oder gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen während der Trennung sollten nicht allein mit dem Ziel vorgenommen werden, familienrechtliche Folgen zu beeinflussen. Solche Maßnahmen können neue rechtliche und wirtschaftliche Probleme schaffen.

Bei einer Scheidung mit Unternehmensbezug beginnt die Beratung mit einer strukturierten Aufnahme der wirtschaftlichen Ausgangslage.

Wir prüfen, welche Vermögenswerte und Beteiligungen vorhanden sind, welche Stichtage maßgeblich sind und welche Unterlagen für Zugewinn und Einkommen benötigt werden.

Gesellschaftsverträge, Eheverträge, Jahresabschlüsse und vorhandene Bewertungen werden familienrechtlich eingeordnet. Besteht Streit über einen Unternehmenswert, kann geklärt werden, welche Bewertungsfragen durch geeignete Sachverständige oder andere fachkundige Berater beantwortet werden müssen.

Anschließend geht es darum, die rechtliche Position mit der wirtschaftlichen Realität zu verbinden. Dazu können außergerichtliche Verhandlungen ebenso gehören wie die gerichtliche Durchsetzung oder Abwehr von Zugewinnausgleichs- und Auskunftsansprüchen.

Rechtsanwalt Philipp Körblein ist Fachanwalt für Familienrecht und berät in der Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler zu Scheidungen und komplexen Vermögensauseinandersetzungen.

Wie wir Sie bei einer Unternehmerscheidung unterstützen

Wie wir Sie bei einer Unternehmerscheidung unterstützen


Typische Konstellationen aus der Praxis

Eine GmbH wurde bereits Jahre vor der Eheschließung gegründet und ist während der Ehe erheblich gewachsen. Dann können sowohl der damalige als auch der heutige Unternehmenswert entscheidend sein.

Eine selbstständige Praxis wurde während der Ehe aufgebaut. Hier kann die Abgrenzung zwischen übertragbarem Praxiswert und persönlicher Arbeitsleistung des Inhabers besonders wichtig werden.

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer erzielt Gehalt, Tantiemen und Ausschüttungen. Gleichzeitig verbleiben Gewinne im Unternehmen. Für Zugewinn und Unterhalt müssen unterschiedliche Berechnungsfragen beantwortet werden.

Beide Ehegatten sind an derselben Gesellschaft beteiligt. Dann müssen gesellschaftsrechtliche Beteiligung, tatsächliche Mitarbeit, mögliche gegenseitige Ansprüche und die familienrechtlichen Folgen getrennt analysiert werden.

Ein Unternehmen besitzt keine Immobilie, nutzt aber eine dem Unternehmer persönlich gehörende Betriebsimmobilie. Dann können sowohl Unternehmens- als auch Immobilienwert und laufende Mieteinnahmen Bedeutung gewinnen.

Gerade solche Fälle zeigen, warum eine Unternehmerscheidung nicht mit einer einzelnen Standardberechnung gelöst werden kann.

Eine GmbH wurde bereits Jahre vor der Eheschließung gegründet und ist während der Ehe erheblich gewachsen. Dann können sowohl der damalige als auch der heutige Unternehmenswert entscheidend sein.

Eine selbstständige Praxis wurde während der Ehe aufgebaut. Hier kann die Abgrenzung zwischen übertragbarem Praxiswert und persönlicher Arbeitsleistung des Inhabers besonders wichtig werden.

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer erzielt Gehalt, Tantiemen und Ausschüttungen. Gleichzeitig verbleiben Gewinne im Unternehmen. Für Zugewinn und Unterhalt müssen unterschiedliche Berechnungsfragen beantwortet werden.

Beide Ehegatten sind an derselben Gesellschaft beteiligt. Dann müssen gesellschaftsrechtliche Beteiligung, tatsächliche Mitarbeit, mögliche gegenseitige Ansprüche und die familienrechtlichen Folgen getrennt analysiert werden.

Ein Unternehmen besitzt keine Immobilie, nutzt aber eine dem Unternehmer persönlich gehörende Betriebsimmobilie. Dann können sowohl Unternehmens- als auch Immobilienwert und laufende Mieteinnahmen Bedeutung gewinnen.

Gerade solche Fälle zeigen, warum eine Unternehmerscheidung nicht mit einer einzelnen Standardberechnung gelöst werden kann.

Scheidung als Unternehmer frühzeitig wirtschaftlich strukturieren

Bei Unternehmern und Selbstständigen lässt sich eine Scheidung selten sinnvoll auf den eigentlichen Scheidungsantrag reduzieren.

Unternehmenswert, Liquidität, Einkommen, Gesellschaftsvertrag, Immobilien und private Vermögenspositionen müssen zusammenpassen. Je früher diese Zusammenhänge geklärt werden, desto eher lassen sich unrealistische Forderungen, fehlerhafte Bewertungen und wirtschaftlich nachteilige Vereinbarungen vermeiden.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler und deren Ehegatten persönlich in Schwabach, aus der Metropolregion Nürnberg sowie telefonisch oder digital.

Wenn eine Trennung bevorsteht oder bereits erfolgt ist und ein Unternehmen oder eine größere Beteiligung betroffen ist, können Sie über unser Kontaktformular einen Beratungstermin vereinbaren.

Im ersten Schritt kann geklärt werden, welche Unterlagen benötigt werden, welche wirtschaftlichen Risiken bestehen und welche Fragen zuerst beantwortet werden sollten.

Bei Unternehmern und Selbstständigen lässt sich eine Scheidung selten sinnvoll auf den eigentlichen Scheidungsantrag reduzieren.

Unternehmenswert, Liquidität, Einkommen, Gesellschaftsvertrag, Immobilien und private Vermögenspositionen müssen zusammenpassen. Je früher diese Zusammenhänge geklärt werden, desto eher lassen sich unrealistische Forderungen, fehlerhafte Bewertungen und wirtschaftlich nachteilige Vereinbarungen vermeiden.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler und deren Ehegatten persönlich in Schwabach, aus der Metropolregion Nürnberg sowie telefonisch oder digital.

Wenn eine Trennung bevorsteht oder bereits erfolgt ist und ein Unternehmen oder eine größere Beteiligung betroffen ist, können Sie über unser Kontaktformular einen Beratungstermin vereinbaren.

Im ersten Schritt kann geklärt werden, welche Unterlagen benötigt werden, welche wirtschaftlichen Risiken bestehen und welche Fragen zuerst beantwortet werden sollten.

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TELEFON: 09122 / 9311-66
TELEFAX: 09122 / 9311-77
E-MAIL: INFO@RAE-SCHWABACH.DE

FAQ

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Wird mein Unternehmen bei der Scheidung automatisch zur Hälfte aufgeteilt?

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Wird mein Unternehmen bei der Scheidung automatisch zur Hälfte aufgeteilt?

Nein. In der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt. Der andere Ehegatte erhält nicht allein aufgrund der Scheidung die Hälfte der Gesellschaftsanteile. Der Unternehmenswert kann aber den Zugewinnausgleich beeinflussen und damit zu einer Geldforderung führen.

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Was gilt, wenn ich das Unternehmen schon vor der Ehe hatte?

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Was gilt, wenn ich das Unternehmen schon vor der Ehe hatte?

Dann kann der damalige Unternehmenswert zum Anfangsvermögen gehören. Entscheidend ist, diesen Wert möglichst belastbar nachzuweisen. Hat sich der Unternehmenswert während der Ehe erhöht, kann die Wertsteigerung grundsätzlich Auswirkungen auf den Zugewinn haben. 

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Welche Methode gilt für die Unternehmensbewertung?

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Welche Methode gilt für die Unternehmensbewertung?

Eine gesetzlich vorgeschriebene Universalmethode gibt es nicht. Die geeignete Methode hängt vom konkreten Unternehmen ab. Bei inhabergeführten Unternehmen muss insbesondere die persönliche Arbeitsleistung des Unternehmers sachgerecht berücksichtigt werden.

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Ist meine Beteiligung wertlos, wenn ich sie laut Gesellschaftsvertrag nicht frei verkaufen darf?

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Ist meine Beteiligung wertlos, wenn ich sie laut Gesellschaftsvertrag nicht frei verkaufen darf?

Nicht automatisch. Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen können sich auf den Wert auswirken. Der Bundesgerichtshof geht jedoch nicht davon aus, dass eine wirtschaftlich nutzbare Beteiligung allein wegen eingeschränkter Veräußerbarkeit zwangsläufig keinen Vermögenswert besitzt.

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Kann ein Ehevertrag auch noch während der Ehe abgeschlossen werden?

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Kann ein Ehevertrag auch noch während der Ehe abgeschlossen werden?

Ja. Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse grundsätzlich auch während der Ehe durch Ehevertrag ändern. Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Wenn eine Trennung bereits eingetreten ist, kann stattdessen oder ergänzend eine Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll sein.