Wer ein Unternehmen führt, Gesellschaftsanteile hält, selbstständig tätig ist oder größeres Immobilienvermögen besitzt, sollte die wirtschaftlichen Folgen einer Ehe nicht erst bei einer Trennung betrachten. Der gesetzliche Güterstand passt nicht zu jeder Vermögensstruktur.

Dabei geht es nicht darum, den anderen Ehegatten möglichst weitgehend von wirtschaftlichen Ansprüchen auszuschließen. Ein guter Ehevertrag sollte vielmehr festlegen, welche gesetzlichen Regelungen zur eigenen Lebens- und Vermögenssituation passen und an welchen Stellen eine abweichende Gestaltung sinnvoll ist.

Gerade für Unternehmer kann beispielsweise entscheidend sein, einen späteren Zugewinnausgleich so zu regeln, dass Unternehmenswerte und betriebliche Liquidität nicht unnötig belastet werden. Bei Immobilien können Wertsteigerungen, Finanzierungen, Schenkungen und bestehendes Familienvermögen eine besondere Gestaltung erforderlich machen.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät in Schwabach, Nürnberg und Fürth zu wirtschaftlich geprägten Eheverträgen. Rechtsanwalt Philipp Körblein ist Fachanwalt für Familienrecht. Einen Überblick über unsere weitere anwaltliche Beratung im Familienrecht finden Sie auf der Familienrechtsseite.

Sie möchten heiraten, sind bereits verheiratet oder Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich erheblich verändert? Dann kann es sinnvoll sein, frühzeitig zu prüfen, welche gesetzlichen Folgen ohne Ehevertrag eintreten würden und welche Regelungen tatsächlich benötigt werden.

Ehevertrag für Unternehmer, Immobilien und Vermögen

Ehevertrag für Unternehmer, Immobilien und Vermögen

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Vermögenswerte vorausschauend ordnen, ohne mehr auszuschließen als tatsächlich erforderlich ist

Vermögenswerte vorausschauend ordnen, ohne mehr auszuschließen als tatsächlich erforderlich ist

Ohne Ehevertrag leben Ehegatten grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Entgegen einem verbreiteten Missverständnis wird dadurch das Vermögen nicht automatisch gemeinschaftlich. Auch ein Unternehmen, eine Immobilie oder ein Wertpapierdepot bleibt grundsätzlich Eigentum des jeweiligen Ehegatten.

Relevant wird der Güterstand insbesondere bei seiner Beendigung. Vereinfacht wird dann verglichen, welchen Vermögenszuwachs beide Ehegatten erzielt haben. Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn, kann eine Ausgleichsforderung entstehen. Der gesetzliche Anspruch ist grundsätzlich auf Geld gerichtet. Bei einem wertvollen Unternehmen kann deshalb ein erheblicher Zahlungsanspruch entstehen, obwohl der Unternehmenswert nicht als frei verfügbare Liquidität vorhanden ist.

Ein Ehevertrag kann diese gesetzlichen Folgen verändern. Möglich sind insbesondere Regelungen zum Güterrecht, zum nachehelichen Unterhalt und zum Versorgungsausgleich. Die Gestaltung muss jedoch rechtlich zulässig, in ihrer Gesamtheit tragfähig und notariell beurkundet sein.

Was kann ein Ehevertrag bei Unternehmen und Vermögen regeln?


Was kann ein Ehevertrag bei Unternehmen und Vermögen regeln?




Ein Ehevertrag ist nicht nur ein Thema vor einer Hochzeit. Das Gesetz erlaubt Ehegatten ausdrücklich, ihre güterrechtlichen Verhältnisse auch während der Ehe vertraglich neu zu ordnen.

Besonders sinnvoll kann eine Prüfung sein, wenn einer oder beide Ehegatten ein Unternehmen führen, eine Praxis betreiben oder Gesellschaftsanteile besitzen. Das Gleiche gilt bei einem größeren Unterschied der Vermögensverhältnisse, mehreren Immobilien, umfangreichem Familienvermögen oder wenn während der Ehe ein Unternehmen gegründet, übernommen oder erheblich erweitert werden soll.

Auch Veränderungen können Anlass für eine Überprüfung geben. Ein bei Eheschließung passender Vertrag muss nicht zwingend noch zu der Situation passen, die zehn oder zwanzig Jahre später besteht.

Typische Anlässe sind deshalb:

Gründung oder Übernahme eines Unternehmens,
Einstieg in eine Familiengesellschaft,
Erwerb größerer Beteiligungen,
Aufbau eines Immobilienportfolios,
erhebliche Vermögenszuwächse,
geplante Schenkungen innerhalb der Familie,
Aufnahme eines Ehegatten in den Betrieb,
Änderung der beruflichen Rollenverteilung,
oder ein bereits vorhandener Ehevertrag, dessen wirtschaftliche Grundlage sich verändert hat.


Wann ist ein Ehevertrag wirtschaftlich sinnvoll?

Wann ist ein Ehevertrag wirtschaftlich sinnvoll?

Modifizierte Zugewinngemeinschaft statt pauschaler Gütertrennung

Gerade Unternehmer gehen häufig davon aus, dass ausschließlich eine vollständige Gütertrennung das Unternehmen ausreichend schützen könne. Das ist zu pauschal.

Der Zugewinnausgleich gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Scheidungsfolgen, die einer ehevertraglichen Gestaltung besonders weit zugänglich sind. Deshalb kann es möglich sein, bestimmte Vermögenswerte aus dem späteren Zugewinnausgleich herauszunehmen und den gesetzlichen Güterstand im Übrigen bestehen zu lassen.

Diese Gestaltung wird häufig als modifizierte Zugewinngemeinschaft bezeichnet.

Beispielsweise kann geregelt werden, dass ein Unternehmen oder bestimmte Gesellschaftsanteile bei einer Scheidung nicht oder nur nach besonders vereinbarten Grundsätzen in den Zugewinnausgleich einbezogen werden. Das Privatvermögen kann dagegen weiterhin den gesetzlichen Regeln unterliegen.

Der Vorteil liegt in der Differenzierung: Es wird nicht zwangsläufig der gesamte wirtschaftliche Ausgleich zwischen den Ehegatten beseitigt, nur weil ein bestimmter Vermögensbereich geschützt werden soll.

Die konkrete Vertragsgestaltung ist allerdings entscheidend. Bei einem Unternehmen muss beispielsweise geklärt werden, was genau von einer Sonderregelung erfasst sein soll. Nur die bei Vertragsschluss vorhandenen Geschäftsanteile? Auch später hinzukommende Beteiligungen? Betriebsnotwendige Grundstücke? Beteiligungsgesellschaften? Surrogate nach einer Veräußerung? Investitionen aus Privatvermögen?

Ein pauschaler Satz wie „das Unternehmen bleibt beim Zugewinn unberücksichtigt“ kann bei komplexen Strukturen zu neuen Auslegungsproblemen führen.

Wer zunächst verstehen möchte, welche wirtschaftlichen Risiken ohne eine solche Vorsorge entstehen können, findet weitere Informationen zur Scheidung von Unternehmern und Selbstständigen.

Gerade Unternehmer gehen häufig davon aus, dass ausschließlich eine vollständige Gütertrennung das Unternehmen ausreichend schützen könne. Das ist zu pauschal.

Der Zugewinnausgleich gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Scheidungsfolgen, die einer ehevertraglichen Gestaltung besonders weit zugänglich sind. Deshalb kann es möglich sein, bestimmte Vermögenswerte aus dem späteren Zugewinnausgleich herauszunehmen und den gesetzlichen Güterstand im Übrigen bestehen zu lassen.

Diese Gestaltung wird häufig als modifizierte Zugewinngemeinschaft bezeichnet.

Beispielsweise kann geregelt werden, dass ein Unternehmen oder bestimmte Gesellschaftsanteile bei einer Scheidung nicht oder nur nach besonders vereinbarten Grundsätzen in den Zugewinnausgleich einbezogen werden. Das Privatvermögen kann dagegen weiterhin den gesetzlichen Regeln unterliegen.

Der Vorteil liegt in der Differenzierung: Es wird nicht zwangsläufig der gesamte wirtschaftliche Ausgleich zwischen den Ehegatten beseitigt, nur weil ein bestimmter Vermögensbereich geschützt werden soll.

Die konkrete Vertragsgestaltung ist allerdings entscheidend. Bei einem Unternehmen muss beispielsweise geklärt werden, was genau von einer Sonderregelung erfasst sein soll. Nur die bei Vertragsschluss vorhandenen Geschäftsanteile? Auch später hinzukommende Beteiligungen? Betriebsnotwendige Grundstücke? Beteiligungs-gesellschaften? Surrogate nach einer Veräußerung? Investitionen aus Privatvermögen?

Ein pauschaler Satz wie „das Unternehmen bleibt beim Zugewinn unberücksichtigt“ kann bei komplexen Strukturen zu neuen Auslegungsproblemen führen.

Wer zunächst verstehen möchte, welche wirtschaftlichen Risiken ohne eine solche Vorsorge entstehen können, findet weitere Informationen zur Scheidung von Unternehmern und Selbstständigen.


Unternehmen und Beteiligungen gezielt schützen

Ein Ehevertrag verhindert nicht, dass ein Unternehmen wirtschaftlichen Veränderungen unterliegt. Er kann aber Regeln dafür schaffen, welche Folgen diese Entwicklung zwischen den Ehegatten haben soll.

Ohne abweichende Vereinbarung kann der Wert eines Unternehmens oder einer Beteiligung für den Zugewinnausgleich erheblich sein. Dabei wird der andere Ehegatte nicht automatisch Mitgesellschafter. Problematisch kann vielmehr die Höhe einer späteren Geldforderung werden.

Hat sich ein Unternehmen während einer langen Ehe erheblich entwickelt, kann zwischen dem bilanziellen Wert, dem wirtschaftlichen Unternehmenswert und tatsächlich vorhandener Liquidität ein erheblicher Unterschied bestehen. Eine Ausgleichsforderung lässt sich deshalb nicht zwingend aus laufenden Mitteln erfüllen.

Ein unternehmerisch durchdachter Ehevertrag kann insbesondere festlegen,

welche Beteiligungen geschützt werden sollen, wie mit später erworbenen oder umstrukturierten Unternehmen umgegangen wird, wie Investitionen aus dem Privatvermögen behandelt werden und ob besondere Ausgleichsmechanismen vorgesehen werden.

Dabei sollte auch der Gesellschaftsvertrag betrachtet werden. Gesellschaftsrechtliche Klauseln und familienrechtliche Vereinbarungen dürfen sich nicht widersprechen. Bei Familienunternehmen kann zusätzlich eine Abstimmung mit Nachfolgeplanung, Testament und steuerlicher Beratung erforderlich werden.

Ein Ehevertrag verhindert nicht, dass ein Unternehmen wirtschaftlichen Veränderungen unterliegt. Er kann aber Regeln dafür schaffen, welche Folgen diese Entwicklung zwischen den Ehegatten haben soll.

Ohne abweichende Vereinbarung kann der Wert eines Unternehmens oder einer Beteiligung für den Zugewinnausgleich erheblich sein. Dabei wird der andere Ehegatte nicht automatisch Mitgesellschafter. Problematisch kann vielmehr die Höhe einer späteren Geldforderung werden.

Hat sich ein Unternehmen während einer langen Ehe erheblich entwickelt, kann zwischen dem bilanziellen Wert, dem wirtschaftlichen Unternehmenswert und tatsächlich vorhandener Liquidität ein erheblicher Unterschied bestehen. Eine Ausgleichsforderung lässt sich deshalb nicht zwingend aus laufenden Mitteln erfüllen.

Ein unternehmerisch durchdachter Ehevertrag kann insbesondere festlegen,

welche Beteiligungen geschützt werden sollen, wie mit später erworbenen oder umstrukturierten Unternehmen umgegangen wird, wie Investitionen aus dem Privatvermögen behandelt werden und ob besondere Ausgleichs-mechanismen vorgesehen werden.

Dabei sollte auch der Gesellschaftsvertrag betrachtet werden. Gesellschafts-rechtliche Klauseln und familienrechtliche Vereinbarungen dürfen sich nicht widersprechen. Bei Familienunter-nehmen kann zusätzlich eine Abstimmung mit Nachfolgeplanung, Testament und steuerlicher Beratung erforderlich werden.

Auch bei Immobilien ist eine individuelle Gestaltung häufig sinnvoller als eine pauschale Gütertrennung.

Zu unterscheiden ist beispielsweise zwischen einer bereits vor der Ehe vorhandenen Immobilie, einem während der Ehe gemeinsam erworbenen Haus, vermieteten Objekten, Betriebsimmobilien und Vermögen, das aus der eigenen Familie stammt.

Zwar genießen Erbschaften und bestimmte Schenkungen bereits nach dem gesetzlichen Zugewinnausgleich eine besondere Behandlung. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche spätere Entwicklungen dieses Vermögenswerts automatisch ohne Bedeutung wären.

Bei größerem Immobilienvermögen kann ein Ehevertrag deshalb beispielsweise regeln, wie bestimmte Objekte, Wertsteigerungen oder Investitionen behandelt werden sollen. Entscheidend ist, dass die Regelung zur tatsächlichen Eigentums- und Finanzierungsstruktur passt.

Ein Ehevertrag ersetzt dabei keine saubere Gestaltung des Eigentums. Stehen beide Ehegatten im Grundbuch, entsteht echtes Miteigentum. Dieses besteht unabhängig davon, wie der Zugewinnausgleich geregelt ist.

Immobilien, Schenkungen und Familienvermögen

Immobilien, Schenkungen und Familienvermögen

Bei vollständiger Gütertrennung findet grundsätzlich kein gesetzlicher Zugewinnausgleich statt. Das kann gewollt sein, ist aber eine weitergehende Entscheidung als die bloße Herausnahme eines Unternehmens.

Deshalb sollte zuerst geklärt werden, welches konkrete Risiko geregelt werden soll.

Soll ausschließlich das Unternehmen geschützt werden? Soll bestimmtes Familienvermögen ausgenommen werden? Soll privater Vermögensaufbau grundsätzlich weiterhin ausgeglichen werden? Wie soll mit Immobilien umgegangen werden? Welche Folgen soll die Vereinbarung beim Tod eines Ehegatten haben?

Gerade der letzte Punkt wird häufig übersehen. Der Güterstand wirkt nicht ausschließlich bei einer Scheidung. Er kann auch für die gesetzliche Erbfolge und die vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Ehegatten Bedeutung haben. Die erbrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen sollten daher vor einer Entscheidung für vollständige Gütertrennung mitgeprüft werden.

Für Unternehmer und vermögende Ehegatten ist deshalb häufig nicht die Frage entscheidend, ob ein Ehevertrag „möglichst streng“ formuliert werden kann. Entscheidend ist, welche Kombination aus Schutz, Ausgleich und langfristiger Planung tatsächlich sinnvoll ist.

Warum Gütertrennung nicht automatisch die beste Lösung ist

Warum Gütertrennung nicht automatisch die beste Lösung ist

Unterhalt und Versorgung ausgewogen regeln

Ein wirtschaftlich ausgerichteter Ehevertrag sollte nicht nur den Zugewinn betrachten.

Auch der nacheheliche Unterhalt kann grundsätzlich Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen sein. Die Gestaltungsfreiheit ist allerdings nicht grenzenlos. Besonders vorsichtig ist mit pauschalen Verzichtsregelungen umzugehen, wenn sich aus der geplanten ehelichen Lebensgestaltung erhebliche wirtschaftliche Nachteile für einen Ehegatten ergeben können.

Beim Trennungsunterhalt bestehen zusätzliche zwingende Grenzen. Ein vollständiger Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt lässt sich nicht einfach wirksam vorweg vereinbaren. Der Bundesgerichtshof kontrolliert entsprechende Regelungen eigenständig.

Auch der Versorgungsausgleich kann ganz oder teilweise ehevertraglich gestaltet werden. §§ 6 bis 8 VersAusglG erlauben entsprechende Vereinbarungen, unterwerfen diese jedoch einer gesetzlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle. Gerade wenn ein Ehegatte wegen der gemeinsamen Lebensplanung beruflich zurücktritt, während der andere Unternehmen oder Vermögen aufbaut, müssen die Wechselwirkungen sorgfältig betrachtet werden.

Ein Vertrag, der jeden wirtschaftlichen Nachteil einseitig auf einen Ehegatten verlagert, ist etwas anderes als eine ausgewogene Vereinbarung, die den Schutz eines Unternehmens mit einer angemessenen Absicherung des anderen Ehegatten verbindet.

Ein wirtschaftlich ausgerichteter Ehevertrag sollte nicht nur den Zugewinn betrachten.

Auch der nacheheliche Unterhalt kann grundsätzlich Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen sein. Die Gestaltungsfreiheit ist allerdings nicht grenzenlos. Besonders vorsichtig ist mit pauschalen Verzichtsregelungen umzugehen, wenn sich aus der geplanten ehelichen Lebensgestaltung erhebliche wirtschaftliche Nachteile für einen Ehegatten ergeben können.

Beim Trennungsunterhalt bestehen zusätzliche zwingende Grenzen. Ein vollständiger Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt lässt sich nicht einfach wirksam vorweg vereinbaren. Der Bundesgerichtshof kontrolliert entsprechende Regelungen eigenständig.

Auch der Versorgungsausgleich kann ganz oder teilweise ehevertraglich gestaltet werden. §§ 6 bis 8 VersAusglG erlauben entsprechende Vereinbarungen, unterwerfen diese jedoch einer gesetzlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle. Gerade wenn ein Ehegatte wegen der gemeinsamen Lebensplanung beruflich zurücktritt, während der andere Unternehmen oder Vermögen aufbaut, müssen die Wechselwirkungen sorgfältig betrachtet werden.

Ein Vertrag, der jeden wirtschaftlichen Nachteil einseitig auf einen Ehegatten verlagert, ist etwas anderes als eine ausgewogene Vereinbarung, die den Schutz eines Unternehmens mit einer angemessenen Absicherung des anderen Ehegatten verbindet.

Wann kann ein Ehevertrag unwirksam sein?

Die Tatsache, dass ein Ehevertrag notariell beurkundet wurde, bedeutet nicht, dass jede denkbare Klausel automatisch unangreifbar ist.

Der Bundesgerichtshof unterscheidet insbesondere zwischen der Kontrolle des Vertrags bei seinem Abschluss und der späteren Frage, ob sich ein Ehegatte unter den tatsächlich eingetretenen Umständen auf eine an sich wirksame Regelung berufen kann.

Bei der Wirksamkeitskontrolle kann insbesondere relevant sein, ob die Vereinbarung bereits bei Abschluss zu einer evident einseitigen Lastenverteilung führt und wie die Verhandlungssituation aussah. Bei der späteren Ausübungskontrolle können erhebliche Abweichungen zwischen der ursprünglich vorausgesetzten Lebensplanung und der tatsächlichen Entwicklung eine Rolle spielen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder wirtschaftlich ungleiche Ehevertrag unwirksam wäre. Insbesondere der Zugewinnausgleich ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weitgehend disponibel. Entscheidend ist die Gesamtsituation.

Gerade deshalb sollte ein Vertrag nicht aus einzelnen Standardklauseln zusammengesetzt werden.

Die Tatsache, dass ein Ehevertrag notariell beurkundet wurde, bedeutet nicht, dass jede denkbare Klausel automatisch unangreifbar ist.

Der Bundesgerichtshof unterscheidet insbesondere zwischen der Kontrolle des Vertrags bei seinem Abschluss und der späteren Frage, ob sich ein Ehegatte unter den tatsächlich eingetretenen Umständen auf eine an sich wirksame Regelung berufen kann.

Bei der Wirksamkeitskontrolle kann insbesondere relevant sein, ob die Vereinbarung bereits bei Abschluss zu einer evident einseitigen Lastenverteilung führt und wie die Verhandlungssituation aussah. Bei der späteren Ausübungskontrolle können erhebliche Abweichungen zwischen der ursprünglich vorausgesetzten Lebensplanung und der tatsächlichen Entwicklung eine Rolle spielen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder wirtschaftlich ungleiche Ehevertrag unwirksam wäre. Insbesondere der Zugewinnausgleich ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weitgehend disponibel. Entscheidend ist die Gesamtsituation.

Gerade deshalb sollte ein Vertrag nicht aus einzelnen Standardklauseln zusammengesetzt werden.

Für einen Ehevertrag ist es nicht zu spät, sobald die Hochzeit stattgefunden hat.

§ 1408 BGB erlaubt Ehegatten ausdrücklich, ihren Güterstand auch während der Ehe zu verändern. Das kann sinnvoll sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erst später entwickeln.

Ein typischer Fall ist die Unternehmensgründung einige Jahre nach der Hochzeit. Ebenso können der Einstieg in ein Familienunternehmen, eine größere Schenkung, wachsendes Immobilienvermögen oder eine geänderte berufliche Rollenverteilung Anlass sein, die bestehende Rechtslage neu zu bewerten.

Auch ein bereits abgeschlossener Ehevertrag sollte bei erheblichen Veränderungen überprüft werden. Verträge können über Jahrzehnte wirken. Eine Regelung, die zu Beginn der Ehe nachvollziehbar war, kann durch Unternehmenswachstum, Vermögensverschiebungen oder eine vollständig veränderte Lebensplanung neue Fragen aufwerfen.

Ist die Trennung dagegen bereits eingetreten und sollen konkret die Folgen dieser Trennung geregelt werden, steht nicht mehr die vorsorgende Ehevertragsgestaltung im Mittelpunkt. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Seite zur Scheidungsfolgenvereinbarung.

Ein Ehevertrag kann auch während der Ehe geschlossen oder angepasst werden

Ein Ehevertrag kann auch während der Ehe geschlossen oder angepasst werden

Der Notar beurkundet. Die anwaltliche Beratung beginnt vorher.

Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Beide Ehegatten müssen nach § 1410 BGB gleichzeitig vor dem Notar anwesend sein.

Gerade bei komplexem Vermögen sollte die Beratung jedoch nicht erst mit dem fertigen Notarentwurf beginnen.

Vor einer sinnvollen Gestaltung müssen zunächst die Ziele geklärt werden:

Welche Unternehmen und Beteiligungen bestehen? Welche Immobilien gehören wem? Welche Vermögenswerte stammen aus der Zeit vor der Ehe? Welche Schenkungen oder Unternehmensnachfolgen sind geplant? Wie ist die berufliche Rollenverteilung? Welche Altersversorgung besteht? Welche gesellschaftsvertraglichen Regelungen sind zu berücksichtigen?

Auf dieser Grundlage lässt sich ein Vertragskonzept entwickeln, das anschließend notariell umgesetzt werden kann.

Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Beide Ehegatten müssen nach § 1410 BGB gleichzeitig vor dem Notar anwesend sein.

Gerade bei komplexem Vermögen sollte die Beratung jedoch nicht erst mit dem fertigen Notarentwurf beginnen.

Vor einer sinnvollen Gestaltung müssen zunächst die Ziele geklärt werden:

Welche Unternehmen und Beteiligungen bestehen? Welche Immobilien gehören wem? Welche Vermögenswerte stammen aus der Zeit vor der Ehe? Welche Schenkungen oder Unternehmens-nachfolgen sind geplant? Wie ist die berufliche Rollenverteilung? Welche Altersversorgung besteht? Welche gesellschafts-vertraglichen Regelungen sind zu berücksichtigen?

Auf dieser Grundlage lässt sich ein Vertragskonzept entwickeln, das anschließend notariell umgesetzt werden kann.

Wie wir bei Eheverträgen mit Unternehmen und Vermögen unterstützen

Bei größeren Vermögenswerten betrachten wir einen Ehevertrag nicht isoliert als Formular zur Vereinbarung von Gütertrennung.

Zunächst wird ermittelt, welche gesetzlichen Folgen ohne Vertrag eintreten würden. Anschließend wird geprüft, welche davon tatsächlich verändert werden sollen.

Bei Unternehmen und Beteiligungen gehört dazu insbesondere die Abgrenzung zwischen betrieblichem und privatem Vermögen. Bei Immobilien müssen Eigentum, Finanzierung und Herkunft der Werte berücksichtigt werden. Regelungen zu Unterhalt und Versorgung werden nicht losgelöst vom güterrechtlichen Gesamtkonzept betrachtet.

Bei steuerlichen, gesellschaftsrechtlichen oder bewertungsbezogenen Spezialfragen kann eine Abstimmung mit Steuerberatung, Notariat oder weiteren fachlich erforderlichen Beratern notwendig sein.

Für wirtschaftlich komplexe Familienrechtsfragen haben wir einen eigenen Schwerpunktbereich zur Scheidung bei hohem Vermögen, Immobilien und Unternehmen aufgebaut.

Unsere Kanzlei befindet sich in Schwabach und ist aus Nürnberg und der Metropolregion gut erreichbar. Beratung ist persönlich, telefonisch oder digital möglich.

Bei größeren Vermögenswerten betrachten wir einen Ehevertrag nicht isoliert als Formular zur Vereinbarung von Gütertrennung.

Zunächst wird ermittelt, welche gesetzlichen Folgen ohne Vertrag eintreten würden. Anschließend wird geprüft, welche davon tatsächlich verändert werden sollen.

Bei Unternehmen und Beteiligungen gehört dazu insbesondere die Abgrenzung zwischen betrieblichem und privatem Vermögen. Bei Immobilien müssen Eigentum, Finanzierung und Herkunft der Werte berücksichtigt werden. Regelungen zu Unterhalt und Versorgung werden nicht losgelöst vom güterrechtlichen Gesamtkonzept betrachtet.

Bei steuerlichen, gesellschaftsrechtlichen oder bewertungsbezogenen Spezialfragen kann eine Abstimmung mit Steuerberatung, Notariat oder weiteren fachlich erforderlichen Beratern notwendig sein.

Für wirtschaftlich komplexe Familienrechtsfragen haben wir einen eigenen Schwerpunktbereich zur Scheidung bei hohem Vermögen, Immobilien und Unternehmen aufgebaut.

Unsere Kanzlei befindet sich in Schwabach und ist aus Nürnberg und der Metropolregion gut erreichbar. Beratung ist persönlich, telefonisch oder digital möglich.

Bei Unternehmen, Immobilien und größeren Vermögen sollte ein Ehevertrag weder aus Misstrauen noch nach einem Standardschema gestaltet werden.

Eine sinnvolle Vereinbarung beantwortet vielmehr drei Fragen: Was würde ohne Vertrag gelten? Welche wirtschaftlichen Risiken sollen tatsächlich verändert werden? Und welche Regelung ist für beide Ehegatten auch langfristig nachvollziehbar und rechtlich belastbar?

Gerade die modifizierte Zugewinngemeinschaft ermöglicht bei entsprechender Gestaltung eine differenzierte Lösung zwischen unverändertem gesetzlichen Güterstand und vollständiger Gütertrennung.

Rechtsanwalt Philipp Körblein, Fachanwalt für Familienrecht, berät Sie hierzu in der Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler in Schwabach.

Sie erreichen die Kanzlei telefonisch unter 09122 / 9311-66, per E-Mail unter info@rae-schwabach.de oder über das Kontaktformular.

Ehevertrag mit wirtschaftlichem Weitblick gestalten

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LIMBACHER STRASSE 62
91126 SCHWABACH

TELEFON: 09122 / 9311-66
TELEFAX: 09122 / 9311-77
E-MAIL: INFO@RAE-SCHWABACH.DE

FAQ

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Ist Gütertrennung für Unternehmer immer sinnvoll?

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Ist Gütertrennung für Unternehmer immer sinnvoll?

Nein. Gütertrennung kann sinnvoll sein, ist aber nicht automatisch die beste Gestaltung. Soll beispielsweise nur ein Unternehmen vom späteren Zugewinnausgleich ausgenommen werden, kann eine modifizierte Zugewinngemeinschaft eine differenziertere Lösung ermöglichen. Außerdem sollten die erbrechtlichen Folgen des Güterstands berücksichtigt werden.

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Kann mein Unternehmen vollständig aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden?

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Kann mein Unternehmen vollständig aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden?

Eine ehevertragliche Herausnahme von Unternehmensvermögen aus dem Zugewinnausgleich ist grundsätzlich möglich. Entscheidend ist jedoch die konkrete Gestaltung. Unter anderem muss definiert werden, welche Beteiligungen und Vermögenswerte erfasst werden und wie mit späteren Veränderungen umzugehen ist. Die Gesamtvereinbarung muss zudem der gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle standhalten.

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Kann der Ehevertrag auch Unterhalt ausschließen?

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Kann der Ehevertrag auch Unterhalt ausschließen?

Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt sind grundsätzlich möglich, unterliegen aber gesetzlichen und richterrechtlichen Grenzen. Künftiger Trennungsunterhalt kann insbesondere nicht beliebig ausgeschlossen werden. Eine pauschale Verzichtsklausel sollte deshalb nicht ohne Prüfung der gesamten Lebens- und Einkommenssituation vereinbart werden.

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Kann ein notarieller Ehevertrag später unwirksam sein?

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Kann ein notarieller Ehevertrag später unwirksam sein?

Ja, das ist im Einzelfall möglich. Die notarielle Form allein garantiert nicht, dass jede Klausel wirksam bleibt. Der Bundesgerichtshof kontrolliert Eheverträge insbesondere anhand der Grundsätze zur Sittenwidrigkeit und zur späteren Rechtsausübung. Entscheidend sind Vertragsinhalt, Umstände des Vertragsschlusses und gegebenenfalls die spätere Entwicklung.

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Wann sollte ein bestehender Ehevertrag überprüft werden?

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Wann sollte ein bestehender Ehevertrag überprüft werden?

Eine Überprüfung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn ein Unternehmen gegründet oder übernommen wurde, das Vermögen erheblich gewachsen ist, Immobilien hinzugekommen sind oder sich die ursprünglich geplante berufliche und wirtschaftliche Rollenverteilung deutlich verändert hat.