Wer ein Unternehmen führt, Gesellschaftsanteile hält, selbstständig tätig ist oder größeres Immobilienvermögen besitzt, sollte die wirtschaftlichen Folgen einer Ehe nicht erst bei einer Trennung betrachten. Der gesetzliche Güterstand passt nicht zu jeder Vermögensstruktur.
Dabei geht es nicht darum, den anderen Ehegatten möglichst weitgehend von wirtschaftlichen Ansprüchen auszuschließen. Ein guter Ehevertrag sollte vielmehr festlegen, welche gesetzlichen Regelungen zur eigenen Lebens- und Vermögenssituation passen und an welchen Stellen eine abweichende Gestaltung sinnvoll ist.
Gerade für Unternehmer kann beispielsweise entscheidend sein, einen späteren Zugewinnausgleich so zu regeln, dass Unternehmenswerte und betriebliche Liquidität nicht unnötig belastet werden. Bei Immobilien können Wertsteigerungen, Finanzierungen, Schenkungen und bestehendes Familienvermögen eine besondere Gestaltung erforderlich machen.
Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät in Schwabach, Nürnberg und Fürth zu wirtschaftlich geprägten Eheverträgen. Rechtsanwalt Philipp Körblein ist Fachanwalt für Familienrecht. Einen Überblick über unsere weitere anwaltliche Beratung im Familienrecht finden Sie auf der Familienrechtsseite.
Sie möchten heiraten, sind bereits verheiratet oder Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich erheblich verändert? Dann kann es sinnvoll sein, frühzeitig zu prüfen, welche gesetzlichen Folgen ohne Ehevertrag eintreten würden und welche Regelungen tatsächlich benötigt werden.
Gerade Unternehmer gehen häufig davon aus, dass ausschließlich eine vollständige Gütertrennung das Unternehmen ausreichend schützen könne. Das ist zu pauschal.
Der Zugewinnausgleich gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Scheidungsfolgen, die einer ehevertraglichen Gestaltung besonders weit zugänglich sind. Deshalb kann es möglich sein, bestimmte Vermögenswerte aus dem späteren Zugewinnausgleich herauszunehmen und den gesetzlichen Güterstand im Übrigen bestehen zu lassen.
Diese Gestaltung wird häufig als modifizierte Zugewinngemeinschaft bezeichnet.
Beispielsweise kann geregelt werden, dass ein Unternehmen oder bestimmte Gesellschaftsanteile bei einer Scheidung nicht oder nur nach besonders vereinbarten Grundsätzen in den Zugewinnausgleich einbezogen werden. Das Privatvermögen kann dagegen weiterhin den gesetzlichen Regeln unterliegen.
Der Vorteil liegt in der Differenzierung: Es wird nicht zwangsläufig der gesamte wirtschaftliche Ausgleich zwischen den Ehegatten beseitigt, nur weil ein bestimmter Vermögensbereich geschützt werden soll.
Die konkrete Vertragsgestaltung ist allerdings entscheidend. Bei einem Unternehmen muss beispielsweise geklärt werden, was genau von einer Sonderregelung erfasst sein soll. Nur die bei Vertragsschluss vorhandenen Geschäftsanteile? Auch später hinzukommende Beteiligungen? Betriebsnotwendige Grundstücke? Beteiligungsgesellschaften? Surrogate nach einer Veräußerung? Investitionen aus Privatvermögen?
Ein pauschaler Satz wie „das Unternehmen bleibt beim Zugewinn unberücksichtigt“ kann bei komplexen Strukturen zu neuen Auslegungsproblemen führen.
Wer zunächst verstehen möchte, welche wirtschaftlichen Risiken ohne eine solche Vorsorge entstehen können, findet weitere Informationen zur Scheidung von Unternehmern und Selbstständigen.
Gerade Unternehmer gehen häufig davon aus, dass ausschließlich eine vollständige Gütertrennung das Unternehmen ausreichend schützen könne. Das ist zu pauschal.
Der Zugewinnausgleich gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Scheidungsfolgen, die einer ehevertraglichen Gestaltung besonders weit zugänglich sind. Deshalb kann es möglich sein, bestimmte Vermögenswerte aus dem späteren Zugewinnausgleich herauszunehmen und den gesetzlichen Güterstand im Übrigen bestehen zu lassen.
Diese Gestaltung wird häufig als modifizierte Zugewinngemeinschaft bezeichnet.
Beispielsweise kann geregelt werden, dass ein Unternehmen oder bestimmte Gesellschaftsanteile bei einer Scheidung nicht oder nur nach besonders vereinbarten Grundsätzen in den Zugewinnausgleich einbezogen werden. Das Privatvermögen kann dagegen weiterhin den gesetzlichen Regeln unterliegen.
Der Vorteil liegt in der Differenzierung: Es wird nicht zwangsläufig der gesamte wirtschaftliche Ausgleich zwischen den Ehegatten beseitigt, nur weil ein bestimmter Vermögensbereich geschützt werden soll.
Die konkrete Vertragsgestaltung ist allerdings entscheidend. Bei einem Unternehmen muss beispielsweise geklärt werden, was genau von einer Sonderregelung erfasst sein soll. Nur die bei Vertragsschluss vorhandenen Geschäftsanteile? Auch später hinzukommende Beteiligungen? Betriebsnotwendige Grundstücke? Beteiligungs-gesellschaften? Surrogate nach einer Veräußerung? Investitionen aus Privatvermögen?
Ein pauschaler Satz wie „das Unternehmen bleibt beim Zugewinn unberücksichtigt“ kann bei komplexen Strukturen zu neuen Auslegungsproblemen führen.
Wer zunächst verstehen möchte, welche wirtschaftlichen Risiken ohne eine solche Vorsorge entstehen können, findet weitere Informationen zur Scheidung von Unternehmern und Selbstständigen.
Ein wirtschaftlich ausgerichteter Ehevertrag sollte nicht nur den Zugewinn betrachten.
Auch der nacheheliche Unterhalt kann grundsätzlich Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen sein. Die Gestaltungsfreiheit ist allerdings nicht grenzenlos. Besonders vorsichtig ist mit pauschalen Verzichtsregelungen umzugehen, wenn sich aus der geplanten ehelichen Lebensgestaltung erhebliche wirtschaftliche Nachteile für einen Ehegatten ergeben können.
Beim Trennungsunterhalt bestehen zusätzliche zwingende Grenzen. Ein vollständiger Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt lässt sich nicht einfach wirksam vorweg vereinbaren. Der Bundesgerichtshof kontrolliert entsprechende Regelungen eigenständig.
Auch der Versorgungsausgleich kann ganz oder teilweise ehevertraglich gestaltet werden. §§ 6 bis 8 VersAusglG erlauben entsprechende Vereinbarungen, unterwerfen diese jedoch einer gesetzlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle. Gerade wenn ein Ehegatte wegen der gemeinsamen Lebensplanung beruflich zurücktritt, während der andere Unternehmen oder Vermögen aufbaut, müssen die Wechselwirkungen sorgfältig betrachtet werden.
Ein Vertrag, der jeden wirtschaftlichen Nachteil einseitig auf einen Ehegatten verlagert, ist etwas anderes als eine ausgewogene Vereinbarung, die den Schutz eines Unternehmens mit einer angemessenen Absicherung des anderen Ehegatten verbindet.
Ein wirtschaftlich ausgerichteter Ehevertrag sollte nicht nur den Zugewinn betrachten.
Auch der nacheheliche Unterhalt kann grundsätzlich Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen sein. Die Gestaltungsfreiheit ist allerdings nicht grenzenlos. Besonders vorsichtig ist mit pauschalen Verzichtsregelungen umzugehen, wenn sich aus der geplanten ehelichen Lebensgestaltung erhebliche wirtschaftliche Nachteile für einen Ehegatten ergeben können.
Beim Trennungsunterhalt bestehen zusätzliche zwingende Grenzen. Ein vollständiger Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt lässt sich nicht einfach wirksam vorweg vereinbaren. Der Bundesgerichtshof kontrolliert entsprechende Regelungen eigenständig.
Auch der Versorgungsausgleich kann ganz oder teilweise ehevertraglich gestaltet werden. §§ 6 bis 8 VersAusglG erlauben entsprechende Vereinbarungen, unterwerfen diese jedoch einer gesetzlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle. Gerade wenn ein Ehegatte wegen der gemeinsamen Lebensplanung beruflich zurücktritt, während der andere Unternehmen oder Vermögen aufbaut, müssen die Wechselwirkungen sorgfältig betrachtet werden.
Ein Vertrag, der jeden wirtschaftlichen Nachteil einseitig auf einen Ehegatten verlagert, ist etwas anderes als eine ausgewogene Vereinbarung, die den Schutz eines Unternehmens mit einer angemessenen Absicherung des anderen Ehegatten verbindet.
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