Bei Angestellten lässt sich das Einkommen meist anhand fortlaufender Gehaltsabrechnungen nachvollziehen. Bei Selbstständigen sieht das anders aus. Gewinne schwanken, Investitionen verändern einzelne Geschäftsjahre, steuerliche Abschreibungen beeinflussen das Ergebnis und bei Gesellschafter-Geschäftsführern können neben dem Gehalt auch Tantiemen, Ausschüttungen oder weitere wirtschaftliche Vorteile eine Rolle spielen.
Auch ein besonders hohes Einkommen macht die Berechnung nicht einfacher. Dann stellt sich zusätzlich die Frage, welcher Teil des Einkommens während der Ehe tatsächlich für den Lebensstandard verwendet und welcher Teil zur Vermögensbildung eingesetzt wurde.
Wir beraten Selbstständige, Unternehmer und unterhaltsberechtigte Ehegatten in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg bei der Ermittlung, Prüfung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Einen Überblick über unsere Tätigkeit finden Sie auch unter unserer anwaltlichen Beratung im Familienrecht.
Je komplexer die Einkommensstruktur ist, desto wichtiger ist es, nicht lediglich einzelne Steuerbescheide oder Monatswerte gegenüberzustellen. Lassen Sie die maßgeblichen Einkünfte und Unterlagen prüfen, bevor Sie einer langfristigen Unterhaltsberechnung oder Vereinbarung zustimmen.
Für eine Prognose des zukünftigen Einkommens wird regelmäßig auf mehrere abgeschlossene Wirtschaftsjahre zurückgegriffen. Die Süddeutschen Leitlinien 2026 nennen grundsätzlich die Gewinne der letzten drei Jahre. Diese Betrachtung soll verhindern, dass ein zufällig besonders gutes oder schlechtes Jahr die Unterhaltshöhe verzerrt.
Der Dreijahreszeitraum ist jedoch kein mechanischer Automatismus. Hat sich die wirtschaftliche Situation inzwischen dauerhaft verändert, kann ein bloßer Durchschnitt vergangener Jahre ein falsches Bild ergeben. Das kann beispielsweise bei einer erheblichen Betriebserweiterung, dem Wegfall eines Großkunden, einer nachhaltigen Branchenkrise oder einer grundlegenden Änderung der eigenen Tätigkeit der Fall sein.
Umgekehrt reicht die bloße Behauptung, zukünftige Gewinne würden niedriger ausfallen, regelmäßig nicht aus. Eine solche Entwicklung muss anhand belastbarer betriebswirtschaftlicher Daten nachvollziehbar sein.
Für eine Prognose des zukünftigen Einkommens wird regelmäßig auf mehrere abgeschlossene Wirtschaftsjahre zurückgegriffen. Die Süddeutschen Leitlinien 2026 nennen grundsätzlich die Gewinne der letzten drei Jahre. Diese Betrachtung soll verhindern, dass ein zufällig besonders gutes oder schlechtes Jahr die Unterhaltshöhe verzerrt.
Der Dreijahreszeitraum ist jedoch kein mechanischer Automatismus. Hat sich die wirtschaftliche Situation inzwischen dauerhaft verändert, kann ein bloßer Durchschnitt vergangener Jahre ein falsches Bild ergeben. Das kann beispielsweise bei einer erheblichen Betriebserweiterung, dem Wegfall eines Großkunden, einer nachhaltigen Branchenkrise oder einer grundlegenden Änderung der eigenen Tätigkeit der Fall sein.
Umgekehrt reicht die bloße Behauptung, zukünftige Gewinne würden niedriger ausfallen, regelmäßig nicht aus. Eine solche Entwicklung muss anhand belastbarer betriebswirtschaftlicher Daten nachvollziehbar sein.
Unterhaltsrechtliches Einkommen besteht nicht zwingend nur aus dem Grundgehalt oder Unternehmensgewinn.
Variable Vergütungen wie Tantiemen und Boni können ebenso relevant sein wie Einkünfte aus Vermietung, Kapitalanlagen oder weiteren Beteiligungen. Bei schwankenden Sonderzahlungen ist wiederum zu prüfen, welcher Zeitraum ein realistisches Bild der nachhaltigen Einkommensverhältnisse vermittelt.
Auch geldwerte Vorteile können eine Rolle spielen. Wird beispielsweise ein Firmenwagen privat genutzt und erspart dadurch private Fahrzeugkosten, kann dieser Nutzungsvorteil unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sein. Die Süddeutschen Leitlinien erfassen Sach- und geldwerte Leistungen grundsätzlich insoweit als Einkommen, als sie entsprechende private Aufwendungen ersparen.
Wichtig ist dabei, denselben wirtschaftlichen Vorteil nicht mehrfach anzusetzen. Die gesamte Berechnung muss in sich konsistent bleiben.
Unterhaltsrechtliches Einkommen besteht nicht zwingend nur aus dem Grundgehalt oder Unternehmensgewinn.
Variable Vergütungen wie Tantiemen und Boni können ebenso relevant sein wie Einkünfte aus Vermietung, Kapitalanlagen oder weiteren Beteiligungen. Bei schwankenden Sonderzahlungen ist wiederum zu prüfen, welcher Zeitraum ein realistisches Bild der nachhaltigen Einkommens-verhältnisse vermittelt.
Auch geldwerte Vorteile können eine Rolle spielen. Wird beispielsweise ein Firmenwagen privat genutzt und erspart dadurch private Fahrzeugkosten, kann dieser Nutzungsvorteil unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sein. Die Süddeutschen Leitlinien erfassen Sach- und geldwerte Leistungen grundsätzlich insoweit als Einkommen, als sie entsprechende private Aufwendungen ersparen.
Wichtig ist dabei, denselben wirtschaftlichen Vorteil nicht mehrfach anzusetzen. Die gesamte Berechnung muss in sich konsistent bleiben.
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