Bei einer Scheidung werden nicht nur Immobilien, Unternehmen oder anderes Vermögen wirtschaftlich relevant. Auch die während der Ehe aufgebauten Altersversorgungen können erhebliche Werte darstellen. Bei einer gesetzlichen Rente ist der Versorgungsausgleich häufig noch vergleichsweise übersichtlich. Schwieriger wird es, sobald mehrere Versorgungssysteme zusammentreffen.

Betriebliche Direktzusagen, Pensionskassen, berufsständische Versorgungswerke, Beamtenversorgung, private Rentenverträge oder bereits laufende Versorgungen folgen teilweise unterschiedlichen Regeln. Hinzu kommen Teilungsordnungen der Versorgungsträger, versicherungsmathematische Berechnungen und die Frage, ob ein Anrecht intern oder extern geteilt wird.

Gerade bei Unternehmern, Führungskräften, Ärzten, Freiberuflern, Beamten oder Ehegatten mit mehreren Altersvorsorgeprodukten sollte deshalb nicht lediglich geprüft werden, welcher Ausgleichswert in einem Formular steht. Entscheidend ist, was tatsächlich geteilt wird und welche Versorgung beiden Ehegatten danach verbleibt.

Rechtsanwalt Philipp Körblein ist Fachanwalt für Familienrecht. Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg bei Scheidungen und wirtschaftlich komplexen familienrechtlichen Fragestellungen.

Wenn mehrere oder wertvolle Versorgungsanrechte betroffen sind, sollte die gerichtliche Auskunft der Versorgungsträger vor einer Zustimmung sorgfältig geprüft werden.

Versorgungsausgleich

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Betriebliche Altersversorgung, Versorgungswerke, Beamtenversorgung und private Vorsorge richtig einordnen

Betriebliche Altersversorgung, Versorgungswerke, Beamtenversorgung und private Vorsorge richtig einordnen

Grundsätzlich werden die während der Ehezeit erworbenen Anteile der Alters- und Invaliditätsversorgung zwischen den Ehegatten hälftig geteilt.

Dabei wird nicht einfach eine Gesamtsumme sämtlicher Renten gebildet und anschließend ein Geldbetrag zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Nach dem heutigen Versorgungsausgleichsrecht wird grundsätzlich jedes einzelne Anrecht betrachtet.

Hat beispielsweise ein Ehegatte Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, einem berufsständischen Versorgungswerk und einer betrieblichen Altersversorgung erworben, können im selben Scheidungsverfahren mehrere eigenständige Teilungsvorgänge stattfinden.

Bei wirtschaftlich komplexeren Scheidungen gehört der Versorgungsausgleich deshalb in eine Gesamtbetrachtung. Weitere Informationen zu solchen Fällen finden Sie auf unserer Seite zur Scheidung bei Vermögen, Immobilien und Unternehmen.

Was geschieht beim Versorgungsausgleich?


Was geschieht beim Versorgungsausgleich?

Das Versorgungsausgleichsgesetz erfasst insbesondere Anwartschaften und laufende Versorgungen aus:

  • der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • der Beamtenversorgung,
  • berufsständischen Versorgungswerken,
  • der betrieblichen Altersversorgung,
  • bestimmten privaten Alters- und Invaliditätsversorgungen,
  • Zusatzversorgungssystemen des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes.

Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung eines Vertrags. Geprüft werden muss, ob das konkrete Recht nach den gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt dem Versorgungsausgleich unterfällt.

Gerade bei privaten Versicherungen kann die Abgrenzung zum Vermögensrecht wichtig sein. Nicht jede Lebensversicherung und nicht jedes angesparte Kapital wird über den Versorgungsausgleich geteilt.

Die Ehezeit ist gesetzlich genau festgelegt

Für den Versorgungsausgleich zählt nicht lediglich die Zeit zwischen Hochzeit und tatsächlicher Trennung.

Die sogenannte Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Das kann bei hochwertigen Versorgungen einen erheblichen Unterschied machen.

Bei einer Ehezeit von höchstens drei Jahren wird der Versorgungsausgleich außerdem nicht automatisch durchgeführt. Dann bedarf es eines Antrags eines Ehegatten.

Welche Versorgungsanrechte werden bei der Scheidung berücksichtigt?

Welche Versorgungsanrechte werden bei der Scheidung berücksichtigt?

Warum komplexe Versorgungsanrechte genauer geprüft werden sollten

Bei einem gewöhnlichen Rentenkonto lässt sich das Ergebnis häufig anhand standardisierter Berechnungen nachvollziehen.

Bei anderen Versorgungssystemen können dagegen zusätzliche Fragen entstehen:

Wie wurde der Ehezeitanteil ermittelt? Welche Rechnungsgrundlagen wurden verwendet? Welche Anwartschaften sind bereits unverfallbar? Welche Teilungskosten werden berücksichtigt? Bleibt der Risikoschutz erhalten? Welche Leistungen erhält der andere Ehegatte tatsächlich nach der Teilung? Wird eine laufende Rente oder ein Kapitalwert geteilt?

Bei mehreren Versorgungen kann es zudem irreführend sein, lediglich die angegebenen Kapitalwerte miteinander zu vergleichen. Ein Kapitalwert ist eine wichtige Rechengröße. Er sagt aber nicht in jedem Fall allein aus, welche konkrete Altersversorgung später tatsächlich zur Verfügung steht.

Eine sorgfältige Prüfung berücksichtigt deshalb nicht nur Zahlen, sondern auch die Struktur und Leistungsbedingungen des jeweiligen Anrechts.

Bei einem gewöhnlichen Rentenkonto lässt sich das Ergebnis häufig anhand standardisierter Berechnungen nachvollziehen.

Bei anderen Versorgungssystemen können dagegen zusätzliche Fragen entstehen:

Wie wurde der Ehezeitanteil ermittelt? Welche Rechnungsgrundlagen wurden verwendet? Welche Anwartschaften sind bereits unverfallbar? Welche Teilungskosten werden berücksichtigt? Bleibt der Risikoschutz erhalten? Welche Leistungen erhält der andere Ehegatte tatsächlich nach der Teilung? Wird eine laufende Rente oder ein Kapitalwert geteilt?

Bei mehreren Versorgungen kann es zudem irreführend sein, lediglich die angegebenen Kapitalwerte miteinander zu vergleichen. Ein Kapitalwert ist eine wichtige Rechengröße. Er sagt aber nicht in jedem Fall allein aus, welche konkrete Altersversorgung später tatsächlich zur Verfügung steht.

Eine sorgfältige Prüfung berücksichtigt deshalb nicht nur Zahlen, sondern auch die Struktur und Leistungsbedingungen des jeweiligen Anrechts.

Betriebliche Altersversorgung bei der Scheidung

Die betriebliche Altersversorgung ist einer der Bereiche, in denen der Versorgungsausgleich besonders technisch werden kann.

Denkbar sind beispielsweise:

Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse oder unmittelbare Versorgungszusage des Arbeitgebers.

Diese Modelle unterscheiden sich erheblich.

Interne Teilung als gesetzlicher Regelfall

Grundsätzlich soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein eigenes Anrecht bei dem Versorgungsträger erhalten, bei dem bereits das Anrecht des anderen Ehegatten besteht.

Das bezeichnet das Gesetz als interne Teilung.

Der Versorgungsträger teilt das vorhandene Anrecht entsprechend seiner vom Familiengericht geprüften Versorgungs- und Teilungsregelungen.

Gerade bei einer umfangreichen betrieblichen Altersversorgung sollte geprüft werden, ob die Teilungsordnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und welche Leistungen nach der Teilung für beide Ehegatten verbleiben.

Teilungskosten können relevant sein

Versorgungsträger dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Kosten der internen Teilung berücksichtigen.

Bei größeren Anrechten lohnt deshalb ein Blick auf die verwendeten Berechnungsgrundlagen und die konkrete Kostenposition.

Das Familiengericht ist nicht darauf beschränkt, eine Zahl aus der Auskunft des Versorgungsträgers ungeprüft zu übernehmen. Der Versorgungsträger muss eine nachvollziehbare Berechnung und die maßgeblichen Teilungsregelungen vorlegen.

Was bedeutet externe Teilung?

Bei einer externen Teilung entsteht das neue Anrecht nicht beim bisherigen Versorgungsträger, sondern bei einem anderen Versorgungssystem.

Das kann insbesondere bei bestimmten betrieblichen Altersversorgungen relevant werden.

Die wirtschaftlichen Folgen sollten aufmerksam betrachtet werden. Der Betrag, der den bisherigen Versorgungsträger verlässt, muss bei der Zielversorgung in ein neues Altersversorgungsrecht umgerechnet werden.

Je nach Art der Zielversorgung und den dortigen Bedingungen können sich Unterschiede bei Verzinsung, Leistungsstruktur und späterer Rentenhöhe ergeben.

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb klargestellt, dass die gesetzlichen Regeln zur externen Teilung so angewendet werden müssen, dass keine unangemessenen Versorgungsverluste entstehen.

Eine externe Teilung sollte daher nicht nur anhand des übertragenen Kapitalbetrags bewertet werden. Wichtig ist auch, welche Versorgung aus diesem Betrag tatsächlich entsteht.

Die betriebliche Altersversorgung ist einer der Bereiche, in denen der Versorgungsaus-gleich besonders technisch werden kann.

Denkbar sind beispielsweise:

Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse oder unmittelbare Versorgungszusage des Arbeitgebers.

Diese Modelle unterscheiden sich erheblich.

Interne Teilung als gesetzlicher Regelfall

Grundsätzlich soll der ausgleichsberech-tigte Ehegatte ein eigenes Anrecht bei dem Versorgungsträger erhalten, bei dem bereits das Anrecht des anderen Ehegatten besteht.

Das bezeichnet das Gesetz als interne Teilung.

Der Versorgungsträger teilt das vorhandene Anrecht entsprechend seiner vom Familiengericht geprüften Versorgungs- und Teilungsregelungen.

Gerade bei einer umfangreichen betrieblichen Altersversorgung sollte geprüft werden, ob die Teilungsordnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und welche Leistungen nach der Teilung für beide Ehegatten verbleiben.

Teilungskosten können relevant sein

Versorgungsträger dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Kosten der internen Teilung berücksichtigen.

Bei größeren Anrechten lohnt deshalb ein Blick auf die verwendeten Berechnungs-grundlagen und die konkrete Kostenposition.

Das Familiengericht ist nicht darauf beschränkt, eine Zahl aus der Auskunft des Versorgungsträgers ungeprüft zu übernehmen. Der Versorgungsträger muss eine nachvollziehbare Berechnung und die maßgeblichen Teilungsregelungen vorlegen.

Was bedeutet externe Teilung?

Bei einer externen Teilung entsteht das neue Anrecht nicht beim bisherigen Versorgungsträger, sondern bei einem anderen Versorgungssystem.

Das kann insbesondere bei bestimmten betrieblichen Altersversorgungen relevant werden.

Die wirtschaftlichen Folgen sollten aufmerksam betrachtet werden. Der Betrag, der den bisherigen Versorgungsträger verlässt, muss bei der Zielversorgung in ein neues Altersversorgungs-recht umgerechnet werden.

Je nach Art der Zielversorgung und den dortigen Bedingungen können sich Unterschiede bei Verzinsung, Leistungsstruktur und späterer Rentenhöhe ergeben.

Das Bundesverfassungs-gericht hat deshalb klargestellt, dass die gesetzlichen Regeln zur externen Teilung so angewendet werden müssen, dass keine unangemessenen Versorgungsverluste entstehen.

Eine externe Teilung sollte daher nicht nur anhand des übertragenen Kapitalbetrags bewertet werden. Wichtig ist auch, welche Versorgung aus diesem Betrag tatsächlich entsteht.

Viele Freiberufler zahlen nicht oder nicht ausschließlich in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten und andere Berufsgruppen können über berufsständische Versorgungswerke abgesichert sein.

Auch solche Anrechte fallen grundsätzlich unter den Versorgungsausgleich.

Die konkrete Teilung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und den jeweiligen Regelungen des Versorgungsträgers.

Bei einem berufsständischen Versorgungswerk sollte insbesondere geprüft werden:

Welche Anrechte wurden während der Ehe aufgebaut? Wie wird der Ehezeitanteil berechnet? Welche eigenständigen Rechte entstehen für den anderen Ehegatten? Welche Leistungsbestandteile werden erfasst?

Bei umfangreichen berufsständischen Anwartschaften kann der wirtschaftliche Wert erheblich sein.

Versorgungswerke bei Ärzten, Rechtsanwälten und anderen freien Berufen

Versorgungswerke bei Ärzten, Rechtsanwälten und anderen freien Berufen

Auch Versorgungsanrechte von Beamten können dem Versorgungsausgleich unterliegen.

Die technische Durchführung unterscheidet sich jedoch von einer gewöhnlichen gesetzlichen Rentenanwartschaft. Ob eine interne oder externe Teilung erfolgt, hängt unter anderem vom jeweiligen Versorgungssystem ab.

Wenn der Versorgungsträger keine interne Teilung vorsieht, enthält das Versorgungsausgleichsgesetz besondere Regelungen für die Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Deshalb sollten auch bei Beamten nicht lediglich die im Verfahren angegebenen Monatsbeträge miteinander verglichen werden.

Beamtenversorgung und andere öffentlich-rechtliche Versorgungssysteme

Beamtenversorgung und andere öffentlich-rechtliche Versorgungssysteme

Private Altersvorsorge: Nicht jeder Vertrag wird gleich behandelt

Private Vorsorge kann ebenfalls Teil des Versorgungsausgleichs sein.

Entscheidend ist aber die konkrete Vertragsgestaltung. Eine private Rentenversicherung kann anders einzuordnen sein als eine klassische Kapitallebensversicherung oder ein frei verfügbares Anlageprodukt.

Bei privaten Versorgungen ist deshalb zunächst die Vorfrage zu beantworten:

Gehört das Anrecht überhaupt in den Versorgungsausgleich oder in die Vermögensauseinandersetzung?

Gerade bei größeren Vertragswerten sollte diese Zuordnung vor einer abschließenden Berechnung geklärt werden.

Private Vorsorge kann ebenfalls Teil des Versorgungsausgleichs sein.

Entscheidend ist aber die konkrete Vertragsgestaltung. Eine private Rentenversicherung kann anders einzuordnen sein als eine klassische Kapitallebens-versicherung oder ein frei verfügbares Anlageprodukt.

Bei privaten Versorgungen ist deshalb zunächst die Vorfrage zu beantworten:

Gehört das Anrecht überhaupt in den Versorgungsausgleich oder in die Vermögensaus-einandersetzung?

Gerade bei größeren Vertragswerten sollte diese Zuordnung vor einer abschließenden Berechnung geklärt werden.

Was geschieht mit noch nicht unverfallbaren Betriebsrenten?

Nicht jedes bestehende Anrecht kann schon im Zeitpunkt der Scheidung endgültig geteilt werden.

Das Versorgungsausgleichsgesetz spricht von fehlender Ausgleichsreife.

Das kann beispielsweise bei einer betrieblichen Altersversorgung der Fall sein, deren Anspruch noch nicht hinreichend verfestigt ist.

Ein solches Recht wird nicht einfach ignoriert. Es kann späteren Ausgleichsansprüchen vorbehalten bleiben.

Das ist praktisch besonders wichtig: Wer nach der Scheidung davon ausgeht, der Versorgungsausgleich sei vollständig erledigt, kann übersehen, dass hinsichtlich einzelner Versorgungen noch spätere Ansprüche bestehen.

Nicht jedes bestehende Anrecht kann schon im Zeitpunkt der Scheidung endgültig geteilt werden.

Das Versorgungsaus-gleichsgesetz spricht von fehlender Ausgleichsreife.

Das kann beispielsweise bei einer betrieblichen Altersversorgung der Fall sein, deren Anspruch noch nicht hinreichend verfestigt ist.

Ein solches Recht wird nicht einfach ignoriert. Es kann späteren Ausgleichsansprüchen vorbehalten bleiben.

Das ist praktisch besonders wichtig: Wer nach der Scheidung davon ausgeht, der Versorgungsausgleich sei vollständig erledigt, kann übersehen, dass hinsichtlich einzelner Versorgungen noch spätere Ansprüche bestehen.

Auch Versorgungen im Ausland können für eine Scheidung wirtschaftlich erheblich sein.

Anrechte bei ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträgern werden nach dem Versorgungsausgleichsgesetz jedoch grundsätzlich nicht im normalen Wertausgleich bei der Scheidung geteilt.

Daraus können spätere Ansprüche entstehen.

Bei gleichzeitig vorhandenen deutschen und ausländischen Versorgungsanrechten kann zudem zu prüfen sein, ob eine sofortige Teilung der inländischen Anrechte zu einem unbilligen Ergebnis führen würde.

Solche Fälle sollten deshalb vor Abschluss des Scheidungsverfahrens vollständig erfasst werden.

Was gilt bei Versorgungsanrechten im Ausland?

Was gilt bei Versorgungsanrechten im Ausland?

Die Auskunft des Versorgungsträgers ist kein bloßer Formalismus

Im Scheidungsverfahren holen die Familiengerichte Angaben bei den Versorgungsträgern ein.

Bei einfachen Rentenanwartschaften werden diese Auskünfte häufig ohne größere Diskussion verarbeitet.

Bei komplexeren Versorgungen sollte genauer hingesehen werden.

Der Versorgungsträger muss insbesondere den Ehezeitanteil, den vorgeschlagenen Ausgleichswert und die zugrunde liegende Berechnung mitteilen. Bei einer internen Teilung sind auch die maßgeblichen Teilungsregelungen relevant.

Zu prüfen kann insbesondere sein:

Ist die Ehezeit korrekt berücksichtigt? Wurden sämtliche Versorgungsbestandteile erfasst? Ist die Anwartschaft unverfallbar? Wie wurde der Barwert ermittelt? Welche Teilungskosten werden abgezogen? Welche Rechte verliert oder erhält der jeweilige Ehegatte nach der Teilung?

Ergeben sich Unklarheiten, kann eine weitergehende Erläuterung der Berechnung erforderlich sein.

Im Scheidungsverfahren holen die Familiengerichte Angaben bei den Versorgungsträgern ein.

Bei einfachen Rentenanwartschaften werden diese Auskünfte häufig ohne größere Diskussion verarbeitet.

Bei komplexeren Versorgungen sollte genauer hingesehen werden.

Der Versorgungsträger muss insbesondere den Ehezeitanteil, den vorgeschlagenen Ausgleichswert und die zugrunde liegende Berechnung mitteilen. Bei einer internen Teilung sind auch die maßgeblichen Teilungsregelungen relevant.

Zu prüfen kann insbesondere sein:

Ist die Ehezeit korrekt berücksichtigt? Wurden sämtliche Versorgungsbestand-teile erfasst? Ist die Anwartschaft unverfallbar? Wie wurde der Barwert ermittelt? Welche Teilungskosten werden abgezogen? Welche Rechte verliert oder erhält der jeweilige Ehegatte nach der Teilung?

Ergeben sich Unklarheiten, kann eine weitergehende Erläuterung der Berechnung erforderlich sein.

Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?

Ja. Ehegatten können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise vertraglich regeln.

Das kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn beide Ehegatten wirtschaftlich vergleichbare Altersversorgungen besitzen oder wenn eine andere ausgewogene Vermögensregelung vereinbart werden soll.

Ein Ausschluss sollte jedoch nicht isoliert betrachtet werden.

Gerade bei erheblichen Vermögenswerten kann die entscheidende Frage sein, wie Altersvorsorge, Immobilien, Zugewinn und sonstige Vermögenswerte zusammenwirken.

Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss zudem gesetzlichen Formanforderungen entsprechen und einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

Die bloße Erklärung beider Ehegatten, auf den Versorgungsausgleich verzichten zu wollen, genügt deshalb nicht in jeder Konstellation.

Ist eine umfassendere Regelung der wirtschaftlichen Scheidungsfolgen geplant, gehört der Versorgungsausgleich regelmäßig in die Gesamtverhandlung.

Ja. Ehegatten können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise vertraglich regeln.

Das kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn beide Ehegatten wirtschaftlich vergleichbare Altersversorgungen besitzen oder wenn eine andere ausgewogene Vermögensregelung vereinbart werden soll.

Ein Ausschluss sollte jedoch nicht isoliert betrachtet werden.

Gerade bei erheblichen Vermögenswerten kann die entscheidende Frage sein, wie Altersvorsorge, Immobilien, Zugewinn und sonstige Vermögenswerte zusammenwirken.

Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss zudem gesetzlichen Formanforderungen entsprechen und einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

Die bloße Erklärung beider Ehegatten, auf den Versorgungsausgleich verzichten zu wollen, genügt deshalb nicht in jeder Konstellation.

Ist eine umfassendere Regelung der wirtschaftlichen Scheidungsfolgen geplant, gehört der Versorgungsausgleich regelmäßig in die Gesamtverhandlung.

Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung wird der Versorgungsausgleich grundsätzlich durchgeführt.

Einigkeit über die Scheidung bedeutet nicht automatisch, dass das Familiengericht sämtliche Renten- und Versorgungsfragen außer Betracht lässt.

Gerade wenn beide Ehegatten bereits eine wirtschaftliche Gesamtregelung anstreben, sollte früh geklärt werden, welche Versorgungsrechte vorhanden sind und ob eine gesetzliche Teilung gewünscht ist.

Anderenfalls kann sich erst im laufenden Verfahren herausstellen, dass ein wertvolles betriebliches oder berufsständisches Anrecht erhebliche Auswirkungen hat.

Versorgungsausgleich und einvernehmliche Scheidung

Versorgungsausgleich und einvernehmliche Scheidung

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im Familienrecht

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Laura doktorowski


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Körblein


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TELEFON: 09122 / 9311-66
TELEFAX: 09122 / 9311-77
E-MAIL: INFO@RAE-SCHWABACH.DE

FAQ

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Welche Renten und Versorgungen werden bei einer Scheidung geteilt?

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Welche Renten und Versorgungen werden bei einer Scheidung geteilt?

Grundsätzlich werden die während der Ehezeit erworbenen Anteile gesetzlicher Renten, berufsständischer Versorgungen, Beamtenversorgungen, betrieblicher Altersversorgungen und bestimmter privater Alters- und Invaliditätsversorgungen berücksichtigt. Ob ein konkreter Vertrag dem Versorgungsausgleich unterliegt, hängt von seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung ab.

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Kann ich die Berechnung des Versorgungsträgers überprüfen lassen?

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Kann ich die Berechnung des Versorgungsträgers überprüfen lassen?

Ja. Gerade bei komplexen Versorgungen kann es sinnvoll sein, Ehezeitanteil, Ausgleichswert, Berechnungsgrundlagen und Teilungsordnung zu prüfen. Versorgungsträger müssen dem Familiengericht eine nachvollziehbare Berechnung vorlegen.

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Was geschieht mit meinem Versorgungswerk bei einer Scheidung?

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Was geschieht mit meinem Versorgungswerk bei einer Scheidung?

Berufsständische Versorgungsanrechte unterliegen grundsätzlich dem Versorgungsausgleich. Häufig erhält der andere Ehegatte im Rahmen der internen Teilung ein eigenständiges Anrecht beim Versorgungsträger. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach dem jeweiligen Versorgungssystem.

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Kann der Versorgungsausgleich vollständig ausgeschlossen werden?

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Kann der Versorgungsausgleich vollständig ausgeschlossen werden?

Grundsätzlich ja. Ehegatten können entsprechende Vereinbarungen schließen. Form und Inhalt müssen jedoch den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und die Vereinbarung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Ein Ausschluss sollte deshalb nicht ohne Prüfung der gesamten wirtschaftlichen Folgen vereinbart werden.

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Was geschieht mit ausländischen Versorgungen?

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Was geschieht mit ausländischen Versorgungen?

Anrechte bei ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträgern werden grundsätzlich nicht im normalen Wertausgleich bei der Scheidung geteilt. Spätere Ausgleichsansprüche können jedoch bestehen. Bei gleichzeitig vorhandenen deutschen Anrechten kann eine weitergehende rechtliche Prüfung erforderlich sein.