Bei einer Scheidung werden nicht nur Immobilien, Unternehmen oder anderes Vermögen wirtschaftlich relevant. Auch die während der Ehe aufgebauten Altersversorgungen können erhebliche Werte darstellen. Bei einer gesetzlichen Rente ist der Versorgungsausgleich häufig noch vergleichsweise übersichtlich. Schwieriger wird es, sobald mehrere Versorgungssysteme zusammentreffen.
Betriebliche Direktzusagen, Pensionskassen, berufsständische Versorgungswerke, Beamtenversorgung, private Rentenverträge oder bereits laufende Versorgungen folgen teilweise unterschiedlichen Regeln. Hinzu kommen Teilungsordnungen der Versorgungsträger, versicherungsmathematische Berechnungen und die Frage, ob ein Anrecht intern oder extern geteilt wird.
Gerade bei Unternehmern, Führungskräften, Ärzten, Freiberuflern, Beamten oder Ehegatten mit mehreren Altersvorsorgeprodukten sollte deshalb nicht lediglich geprüft werden, welcher Ausgleichswert in einem Formular steht. Entscheidend ist, was tatsächlich geteilt wird und welche Versorgung beiden Ehegatten danach verbleibt.
Rechtsanwalt Philipp Körblein ist Fachanwalt für Familienrecht. Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg bei Scheidungen und wirtschaftlich komplexen familienrechtlichen Fragestellungen.
Wenn mehrere oder wertvolle Versorgungsanrechte betroffen sind, sollte die gerichtliche Auskunft der Versorgungsträger vor einer Zustimmung sorgfältig geprüft werden.
Bei einem gewöhnlichen Rentenkonto lässt sich das Ergebnis häufig anhand standardisierter Berechnungen nachvollziehen.
Bei anderen Versorgungssystemen können dagegen zusätzliche Fragen entstehen:
Wie wurde der Ehezeitanteil ermittelt? Welche Rechnungsgrundlagen wurden verwendet? Welche Anwartschaften sind bereits unverfallbar? Welche Teilungskosten werden berücksichtigt? Bleibt der Risikoschutz erhalten? Welche Leistungen erhält der andere Ehegatte tatsächlich nach der Teilung? Wird eine laufende Rente oder ein Kapitalwert geteilt?
Bei mehreren Versorgungen kann es zudem irreführend sein, lediglich die angegebenen Kapitalwerte miteinander zu vergleichen. Ein Kapitalwert ist eine wichtige Rechengröße. Er sagt aber nicht in jedem Fall allein aus, welche konkrete Altersversorgung später tatsächlich zur Verfügung steht.
Eine sorgfältige Prüfung berücksichtigt deshalb nicht nur Zahlen, sondern auch die Struktur und Leistungsbedingungen des jeweiligen Anrechts.
Bei einem gewöhnlichen Rentenkonto lässt sich das Ergebnis häufig anhand standardisierter Berechnungen nachvollziehen.
Bei anderen Versorgungssystemen können dagegen zusätzliche Fragen entstehen:
Wie wurde der Ehezeitanteil ermittelt? Welche Rechnungsgrundlagen wurden verwendet? Welche Anwartschaften sind bereits unverfallbar? Welche Teilungskosten werden berücksichtigt? Bleibt der Risikoschutz erhalten? Welche Leistungen erhält der andere Ehegatte tatsächlich nach der Teilung? Wird eine laufende Rente oder ein Kapitalwert geteilt?
Bei mehreren Versorgungen kann es zudem irreführend sein, lediglich die angegebenen Kapitalwerte miteinander zu vergleichen. Ein Kapitalwert ist eine wichtige Rechengröße. Er sagt aber nicht in jedem Fall allein aus, welche konkrete Altersversorgung später tatsächlich zur Verfügung steht.
Eine sorgfältige Prüfung berücksichtigt deshalb nicht nur Zahlen, sondern auch die Struktur und Leistungsbedingungen des jeweiligen Anrechts.
Private Vorsorge kann ebenfalls Teil des Versorgungsausgleichs sein.
Entscheidend ist aber die konkrete Vertragsgestaltung. Eine private Rentenversicherung kann anders einzuordnen sein als eine klassische Kapitallebensversicherung oder ein frei verfügbares Anlageprodukt.
Bei privaten Versorgungen ist deshalb zunächst die Vorfrage zu beantworten:
Gehört das Anrecht überhaupt in den Versorgungsausgleich oder in die Vermögensauseinandersetzung?
Gerade bei größeren Vertragswerten sollte diese Zuordnung vor einer abschließenden Berechnung geklärt werden.
Private Vorsorge kann ebenfalls Teil des Versorgungsausgleichs sein.
Entscheidend ist aber die konkrete Vertragsgestaltung. Eine private Rentenversicherung kann anders einzuordnen sein als eine klassische Kapitallebens-versicherung oder ein frei verfügbares Anlageprodukt.
Bei privaten Versorgungen ist deshalb zunächst die Vorfrage zu beantworten:
Gehört das Anrecht überhaupt in den Versorgungsausgleich oder in die Vermögensaus-einandersetzung?
Gerade bei größeren Vertragswerten sollte diese Zuordnung vor einer abschließenden Berechnung geklärt werden.
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