Ein Testament soll Klarheit schaffen. In der Praxis entstehen Streit und unnötige Kosten jedoch häufig gerade dann, wenn der letzte Wille zu knapp, widersprüchlich oder formal unwirksam formuliert wurde. Besonders bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, mehreren Kindern oder einer Patchwork-Familie reicht es selten aus, einzelne Vermögenswerte aufzuzählen und Personen zuzuordnen.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät Sie bei der Gestaltung und Prüfung von Testamenten und Erbverträgen. Wir ordnen Ihre familiäre und wirtschaftliche Situation, entwickeln eine verständliche rechtliche Struktur und stimmen die erforderliche Umsetzung bei Bedarf mit Notariat und Steuerberatung ab. Einen Überblick über weitere Leistungen finden Sie unter Beratung und Vertretung im Erbrecht.

Wenn Sie Ihren Nachlass neu regeln oder ein bestehendes Testament überprüfen lassen möchten, können Sie über den Kontakt zur Kanzlei einen persönlichen, telefonischen oder digitalen Besprechungstermin vereinbaren.

Testament und Erbvertrag rechtssicher gestalten

Testament und Erbvertrag rechtssicher gestalten

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Klare Regelungen für Familie, Immobilien, Unternehmen und Vermögen

Klare Regelungen für Familie, Immobilien, Unternehmen und Vermögen

Ein Testament oder Erbvertrag ist sinnvoll, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht zu Ihren Vorstellungen passt oder besondere Werte und Interessen geschützt werden sollen. Das betrifft insbesondere unverheiratete Paare, Patchwork-Familien, Immobilieneigentümer, Unternehmer, mehrere potenzielle Erben sowie Personen, die bestimmte Angehörige absichern oder Streit bei der Nachlassabwicklung vermeiden möchten.

Entscheidend ist nicht nur, wer etwas erhalten soll. Geregelt werden muss auch, ob eine Person Erbe oder Vermächtnisnehmer wird, wie einzelne Werte zugeordnet werden, ob Ausgleichszahlungen vorgesehen sind und wer den letzten Willen praktisch umsetzt.

In Einzelfällen kann auch das Berliner Testament sinnvoll sein. Weitere Informationen zum Berliner Testament entnehmen Sie unserer eigenen Seite, welche Sie hier finden.

In Einzelfällen kann auch das Berliner Testament sinnvoll sein. Weitere Informationen zum Berliner Testament entnehmen Sie unserer eigenen Seite, welche Sie hier finden.

Wann ist ein Testament sinnvoll?

Wann ist ein Testament sinnvoll?

Ohne wirksame letztwillige Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie berücksichtigt Verwandtschaft, Ehe und Güterstand, kennt aber Ihre persönlichen Beziehungen und wirtschaftlichen Ziele nicht.

Ein unverheirateter Partner hat ohne Verfügung von Todes wegen kein gesetzliches Erbrecht. Stiefkinder erben von einem Stiefelternteil ebenfalls nicht allein aufgrund der persönlichen Beziehung. Auch Ehegatten werden ohne Testament nicht in jeder Konstellation automatisch Alleinerben. Gehören mehrere Personen zum Kreis der Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Dann müssen wichtige Entscheidungen über Immobilien, Unternehmen oder Wertpapiervermögen gemeinsam getroffen werden.

Eine sorgfältige Gestaltung kann bestimmen, wer Erbe wird, welche Quote gilt und was bei einem Vorversterben oder einer Ausschlagung geschieht. Sie kann den Partner absichern, Kinder ausgewogen berücksichtigen und verhindern, dass wirtschaftlich zusammengehörende Werte ungeplant auf mehrere Personen verteilt werden.

Wann die gesetzliche Erbfolge nicht zu Ihren Zielen passt

Wann die gesetzliche Erbfolge nicht zu Ihren Zielen passt

Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag?

Welche Form geeignet ist, hängt davon ab, wie flexibel oder verbindlich Ihre Regelung sein soll.

Einzeltestament

Mit einem Einzeltestament bestimmen Sie allein über Ihre Erbfolge. Es kann grundsätzlich jederzeit geändert oder widerrufen werden. Diese Flexibilität ist sinnvoll, wenn sich Familie, Vermögen oder persönliche Beziehungen noch verändern können.

Das Testament kann vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder notariell errichtet werden. Ein anwaltlich entwickelter Entwurf kann nicht einfach ausgedruckt und unterschrieben werden. Soll er als eigenhändiges Testament gelten, muss der maßgebliche Text vollständig mit der Hand geschrieben und unterschrieben werden. Alternativ kann die Regelung notariell beurkundet werden.

Gemeinschaftliches Testament

Ehegatten und bestehende eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Häufig setzen sie sich gegenseitig zu Erben ein und bestimmen weitere Personen zu Schlusserben. Solche Regelungen können wechselbezüglich sein. Das bedeutet: Die Verfügung des einen Partners wurde gerade deshalb getroffen, weil auch der andere entsprechend verfügt hat.

Diese Wechselbezüglichkeit kann die spätere Änderbarkeit erheblich einschränken. Bereits zu Lebzeiten gelten für den einseitigen Widerruf besondere Anforderungen. Nach dem ersten Todesfall ist der überlebende Partner häufig gebunden. Änderungsbefugnisse, Wiederverheiratungsklauseln und Ersatzregelungen sollten deshalb nicht dem Zufall überlassen werden.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag kann auch für unverheiratete Paare, Unternehmensnachfolgen oder andere verbindliche Absprachen geeignet sein. Er wird persönlich bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien vor einem Notar geschlossen. Vertragsmäßige Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen lassen sich später nicht ohne Weiteres einseitig beseitigen.

Die Bindung muss bewusst gestaltet werden. Rücktrittsrechte, Änderungsvorbehalte und die Folgen späterer Schenkungen gehören in die Beratung. Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2026 klargestellt, dass allein ein vereinbartes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht den Schutz eines Vertragserben gegen beeinträchtigende Schenkungen nicht entfallen lässt. Ein Erbvertrag ist deshalb kein Formular, sondern eine langfristige rechtliche Entscheidung.
Welche Form geeignet ist, hängt davon ab, wie flexibel oder verbindlich Ihre Regelung sein soll.

Einzeltestament

Mit einem Einzeltestament bestimmen Sie allein über Ihre Erbfolge. Es kann grundsätzlich jederzeit geändert oder widerrufen werden. Diese Flexibilität ist sinnvoll, wenn sich Familie, Vermögen oder persönliche Beziehungen noch verändern können.

Das Testament kann vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder notariell errichtet werden. Ein anwaltlich entwickelter Entwurf kann nicht einfach ausgedruckt und unterschrieben werden. Soll er als eigenhändiges Testament gelten, muss der maßgebliche Text vollständig mit der Hand geschrieben und unterschrieben werden. Alternativ kann die Regelung notariell beurkundet werden.

Gemeinschaftliches Testament

Ehegatten und bestehende eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Häufig setzen sie sich gegenseitig zu Erben ein und bestimmen weitere Personen zu Schlusserben. Solche Regelungen können wechselbezüglich sein. Das bedeutet: Die Verfügung des einen Partners wurde gerade deshalb getroffen, weil auch der andere entsprechend verfügt hat.

Diese Wechselbezüglichkeit kann die spätere Änderbarkeit erheblich einschränken. Bereits zu Lebzeiten gelten für den einseitigen Widerruf besondere Anforderungen. Nach dem ersten Todesfall ist der überlebende Partner häufig gebunden. Änderungsbefugnisse, Wiederverheiratungsklauseln und Ersatzregelungen sollten deshalb nicht dem Zufall überlassen werden.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag kann auch für unverheiratete Paare, Unternehmensnachfolgen oder andere verbindliche Absprachen geeignet sein. Er wird persönlich bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien vor einem Notar geschlossen. Vertragsmäßige Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen lassen sich später nicht ohne Weiteres einseitig beseitigen.

Die Bindung muss bewusst gestaltet werden. Rücktrittsrechte, Änderungsvorbehalte und die Folgen späterer Schenkungen gehören in die Beratung. Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2026 klargestellt, dass allein ein vereinbartes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht den Schutz eines Vertragserben gegen beeinträchtigende Schenkungen nicht entfallen lässt. Ein Erbvertrag ist deshalb kein Formular, sondern eine langfristige rechtliche Entscheidung.

Erbe, Vermächtnis und Teilungsanordnung klar unterscheiden

Die Formulierung „Mein Sohn bekommt das Haus und meine Tochter das Konto“ kann mehr Fragen auslösen, als sie beantwortet. Ist der Sohn Alleinerbe, Miterbe oder nur Vermächtnisnehmer? Muss er einen Wertunterschied ausgleichen? Was gilt, wenn das Haus beim Erbfall verkauft oder belastet ist? Wer erhält das übrige Vermögen und wer haftet für Nachlassschulden?

Der Erbe tritt grundsätzlich in die Rechtsposition des Verstorbenen ein. Ein Vermächtnis verschafft dagegen regelmäßig einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Übertragung eines bestimmten Vorteils. Eine Teilungsanordnung legt fest, wie Gegenstände unter Miterben verteilt werden sollen, verändert aber nicht ohne Weiteres deren wertmäßige Erbquoten. Je nach Ziel können auch Vorausvermächtnisse, Ersatz- oder Nacherben, Auflagen und Ausgleichsregelungen erforderlich sein.

Eine belastbare Gestaltung benennt deshalb zunächst die Erben und Quoten. Erst danach wird geregelt, wie einzelne Vermögensgegenstände verteilt und Wertunterschiede behandelt werden.
Die Formulierung „Mein Sohn bekommt das Haus und meine Tochter das Konto“ kann mehr Fragen auslösen, als sie beantwortet. Ist der Sohn Alleinerbe, Miterbe oder nur Vermächtnisnehmer? Muss er einen Wertunterschied ausgleichen? Was gilt, wenn das Haus beim Erbfall verkauft oder belastet ist? Wer erhält das übrige Vermögen und wer haftet für Nachlassschulden?

Der Erbe tritt grundsätzlich in die Rechtsposition des Verstorbenen ein. Ein Vermächtnis verschafft dagegen regelmäßig einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Übertragung eines bestimmten Vorteils. Eine Teilungsanordnung legt fest, wie Gegenstände unter Miterben verteilt werden sollen, verändert aber nicht ohne Weiteres deren wertmäßige Erbquoten. Je nach Ziel können auch Vorausvermächtnisse, Ersatz- oder Nacherben, Auflagen und Ausgleichsregelungen erforderlich sein.

Eine belastbare Gestaltung benennt deshalb zunächst die Erben und Quoten. Erst danach wird geregelt, wie einzelne Vermögensgegenstände verteilt und Wertunterschiede behandelt werden.
In Patchwork-Familien treffen gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrecht und persönliche Bindungen besonders häufig auseinander. Wird der neue Ehegatte Alleinerbe, können Kinder aus einer früheren Beziehung zunächst nur Pflichtteilsansprüche haben. Werden alle Kinder zu Schlusserben eingesetzt, ist zu klären, ob und wie der überlebende Ehegatte die Regelung später ändern darf. Stiefkinder müssen ausdrücklich bedacht werden, wenn sie erben sollen.

Auch Trennung und Scheidung gehören in die Gestaltung. Eine bloße Trennung beseitigt eine testamentarische Begünstigung nicht automatisch. Das Gesetz enthält zwar Regelungen für die Auflösung der Ehe und bestimmte bereits eingeleitete Scheidungsverfahren. Dennoch sollte ein Testament nach einer Trennung unverzüglich geprüft werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen kann eine bestehende Bindung zusätzliche Schritte erfordern.

Ehe, Kinder und Patchwork-Familie richtig abbilden

Ehe, Kinder und Patchwork-Familie richtig abbilden

Immobilien lassen sich nicht wie ein Geldkonto aufteilen. Soll ein Kind das Familienhaus übernehmen, müssen Wert, Belastungen, Nutzungsrechte und ein möglicher Ausgleich der Geschwister bedacht werden. Bei vermieteten Objekten oder einem Immobilienportfolio kommen Verwaltung, Liquidität und die Vermeidung blockierter Erbengemeinschaften hinzu. Vertiefende Hinweise finden Sie zur Frage, wie Sie Immobilien rechtssicher vererben.

Bei einem Unternehmen genügt ein Testament allein häufig nicht. Gesellschaftsvertrag, Nachfolgeklauseln, Stimmrechte und testamentarische Erbfolge müssen zueinander passen. Andernfalls kann die im Testament gewünschte Person gesellschaftsrechtlich nicht oder nicht in der vorgesehenen Stellung nachfolgen. Gleichzeitig können Pflichtteilsansprüche und Abfindungen Liquidität binden. Die erbrechtliche Gestaltung sollte daher mit gesellschaftsrechtlicher und steuerlicher Beratung koordiniert werden. Weitere Informationen entnehmen Sie unserer Spezialseite zur Unternehmensnachfolge.

Immobilien und Unternehmen brauchen eine abgestimmte Nachfolge

Immobilien und Unternehmen brauchen eine abgestimmte Nachfolge

Pflichtteil und lebzeitige Schenkungen mitdenken

Kinder, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen Eltern können trotz Enterbung einen Pflichtteilsanspruch haben. Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Eine abweichende testamentarische Verteilung lässt diesen Anspruch nicht automatisch entfallen.

Wer einzelne Personen bevorzugen, ein Unternehmen erhalten oder eine Immobilie einem bestimmten Nachfolger zuweisen möchte, muss deshalb die mögliche Liquiditätsbelastung berechnen. Eine Pflichtteilsentziehung ist nur in gesetzlich eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Denkbar sind je nach Situation Pflichtteilsverzichte, ausgewogene Vermächtnisse, Finanzierungsvorsorge oder lebzeitige Übertragungen. Schenkungen sollten jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Pflichtteilsergänzung, vorbehaltene Nutzungsrechte, eigene Versorgung und steuerliche Folgen können die gewünschte Wirkung verändern.
Kinder, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen Eltern können trotz Enterbung einen Pflichtteilsanspruch haben. Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Eine abweichende testamentarische Verteilung lässt diesen Anspruch nicht automatisch entfallen.

Wer einzelne Personen bevorzugen, ein Unternehmen erhalten oder eine Immobilie einem bestimmten Nachfolger zuweisen möchte, muss deshalb die mögliche Liquiditätsbelastung berechnen. Eine Pflichtteilsentziehung ist nur in gesetzlich eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Denkbar sind je nach Situation Pflichtteilsverzichte, ausgewogene Vermächtnisse, Finanzierungsvorsorge oder lebzeitige Übertragungen. Schenkungen sollten jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Pflichtteilsergänzung, vorbehaltene Nutzungsrechte, eigene Versorgung und steuerliche Folgen können die gewünschte Wirkung verändern.

Testamentsvollstreckung kann die Umsetzung sichern

Eine gute Regelung muss nach dem Erbfall praktisch funktionieren. Testamentsvollstreckung kann sinnvoll sein, wenn mehrere Erben beteiligt sind, Immobilien verwaltet, Vermächtnisse erfüllt oder Unternehmen und andere Werte über einen längeren Zeitraum gesichert werden sollen.

Der Testamentsvollstrecker setzt die Anordnungen des Erblassers um und verwaltet den Nachlass im Rahmen der übertragenen Aufgaben. Das kann Erben entlasten und Konflikte reduzieren. Dafür müssen Aufgaben, Dauer, Auswahl, Ersatzperson und Vergütung klar geregelt werden. Weitere Informationen erhalten Sie zur Testamentsvollstreckung bei Immobilien und Vermögen.
Eine gute Regelung muss nach dem Erbfall praktisch funktionieren. Testamentsvollstreckung kann sinnvoll sein, wenn mehrere Erben beteiligt sind, Immobilien verwaltet, Vermächtnisse erfüllt oder Unternehmen und andere Werte über einen längeren Zeitraum gesichert werden sollen.

Der Testamentsvollstrecker setzt die Anordnungen des Erblassers um und verwaltet den Nachlass im Rahmen der übertragenen Aufgaben. Das kann Erben entlasten und Konflikte reduzieren. Dafür müssen Aufgaben, Dauer, Auswahl, Ersatzperson und Vergütung klar geregelt werden. Weitere Informationen erhalten Sie zur Testamentsvollstreckung bei Immobilien und Vermögen.
Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Ort und Datum sollten aufgenommen werden. Bei mehreren Seiten muss eindeutig erkennbar sein, dass sie zusammengehören. Änderungen und Ergänzungen sollten nicht so vorgenommen werden, dass später Zweifel über Reihenfolge oder Gültigkeit entstehen.

Ein notarielles Testament oder ein amtlich verwahrtes eigenhändiges Testament wird im Zentralen Testamentsregister erfasst. Ein nur privat aufbewahrtes Testament wird dort nicht registriert. Die amtliche Verwahrung hilft deshalb, dass die Verfügung im Erbfall aufgefunden und dem Nachlassgericht zugeleitet wird. Ein notarielles Testament kann zusammen mit der Eröffnungsniederschrift außerdem häufig den Erbnachweis erleichtern und einen Erbschein entbehrlich machen. Ob das im konkreten Fall ausreicht, hängt von Inhalt und Nachweislage ab.

Für die Überprüfung gibt es keinen starren gesetzlichen Zeitabstand. Anlassbezogen sollte die Regelung jedoch erneut angesehen werden, insbesondere nach Heirat, Trennung, Scheidung, Geburt oder Tod eines Angehörigen, Erwerb oder Verkauf einer Immobilie, größeren Schenkungen, Unternehmensveränderungen oder einem Umzug ins Ausland.

Form, Verwahrung und regelmäßige Prüfung

Form, Verwahrung und regelmäßige Prüfung

Häufige Fehler bei Testament und Erbvertrag

Besonders häufig entstehen Probleme durch:

  • einen am Computer geschriebenen und nur unterschriebenen privaten Testamentstext,
  • unklare Begriffe wie „bekommt“, „erbt“ oder „soll erhalten“,
  • die Verteilung einzelner Gegenstände ohne eindeutige Erbeinsetzung,
  • fehlende Ersatzregelungen für Vorversterben oder Ausschlagung,
  • unbeabsichtigte Bindung im gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag,
  • nicht berücksichtigte Pflichtteils- und Liquiditätsrisiken,
  • Widersprüche zwischen Testament und Gesellschaftsvertrag,
  • mehrere unübersichtlich geänderte Testamentsfassungen,
  • oder eine private Aufbewahrung, bei der das Dokument später nicht gefunden wird.

Ein Testament ist nicht schon deshalb belastbar, weil es formal wirksam ist. Unklare Formulierungen müssen nach dem Erbfall ausgelegt werden. Dann kann niemand mehr nachfragen, was tatsächlich gemeint war. Die beste Vorsorge besteht daher in einer eindeutigen, vollständigen und umsetzbaren Regelung.
Besonders häufig entstehen Probleme durch:

  • einen am Computer geschriebenen und nur unterschriebenen privaten Testamentstext,
  • unklare Begriffe wie „bekommt“, „erbt“ oder „soll erhalten“,
  • die Verteilung einzelner Gegenstände ohne eindeutige Erbeinsetzung,
  • fehlende Ersatzregelungen für Vorversterben oder Ausschlagung,
  • unbeabsichtigte Bindung im gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag,
  • nicht berücksichtigte Pflichtteils- und Liquiditätsrisiken,
  • Widersprüche zwischen Testament und Gesellschaftsvertrag,
  • mehrere unübersichtlich geänderte Testamentsfassungen,
  • oder eine private Aufbewahrung, bei der das Dokument später nicht gefunden wird.

Ein Testament ist nicht schon deshalb belastbar, weil es formal wirksam ist. Unklare Formulierungen müssen nach dem Erbfall ausgelegt werden. Dann kann niemand mehr nachfragen, was tatsächlich gemeint war. Die beste Vorsorge besteht daher in einer eindeutigen, vollständigen und umsetzbaren Regelung.

Ihren letzten Willen frühzeitig klar regeln

Nachlassplanung ist besonders dann anspruchsvoll, wenn Familie und Vermögen nicht in ein Standardschema passen. Eine frühzeitige Prüfung schafft Zeit, Alternativen abzuwägen, steuerliche und notarielle Fragen abzustimmen und eine Regelung zu formulieren, die auch praktisch umgesetzt werden kann.

Zu Beginn klären wir Ihre familiäre Situation, Ihr Vermögen und Ihre konkreten Ziele. Dazu gehören vorhandene Testamente und Verträge, Immobilien, Unternehmen, Schenkungen, Versicherungen sowie mögliche Pflichtteilsberechtigte. Anschließend werden geeignete Gestaltungswege und ihre Bindungswirkung verständlich gegenübergestellt.

Wir entwerfen oder prüfen den gewünschten Testamentstext, entwickeln Ersatz- und Anpassungsregelungen und koordinieren die notarielle Umsetzung, wenn sie gesetzlich erforderlich oder praktisch sinnvoll ist. Steuerliche Fragen stimmen wir bei Bedarf mit Ihrer Steuerberatung ab. Laura Doktorowski ist Fachanwältin für Erbrecht und zertifizierte Testamentsvollstreckerin. Holger Löhr ist Fachanwalt für Erbrecht. Damit kann bereits bei der Gestaltung berücksichtigt werden, wie die Anordnungen später umgesetzt werden sollen.

Vereinbaren Sie einen Termin mit der Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler in Schwabach. Gemeinsam klären wir, ob ein Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag zu Ihren Zielen passt und welche weiteren Regelungen erforderlich sind.
Nachlassplanung ist besonders dann anspruchsvoll, wenn Familie und Vermögen nicht in ein Standardschema passen. Eine frühzeitige Prüfung schafft Zeit, Alternativen abzuwägen, steuerliche und notarielle Fragen abzustimmen und eine Regelung zu formulieren, die auch praktisch umgesetzt werden kann.

Zu Beginn klären wir Ihre familiäre Situation, Ihr Vermögen und Ihre konkreten Ziele. Dazu gehören vorhandene Testamente und Verträge, Immobilien, Unternehmen, Schenkungen, Versicherungen sowie mögliche Pflichtteilsberechtigte. Anschließend werden geeignete Gestaltungswege und ihre Bindungswirkung verständlich gegenübergestellt.

Wir entwerfen oder prüfen den gewünschten Testamentstext, entwickeln Ersatz- und Anpassungsregelungen und koordinieren die notarielle Umsetzung, wenn sie gesetzlich erforderlich oder praktisch sinnvoll ist. Steuerliche Fragen stimmen wir bei Bedarf mit Ihrer Steuerberatung ab. Laura Doktorowski ist Fachanwältin für Erbrecht und zertifizierte Testamentsvollstreckerin. Holger Löhr ist Fachanwalt für Erbrecht. Damit kann bereits bei der Gestaltung berücksichtigt werden, wie die Anordnungen später umgesetzt werden sollen.

Vereinbaren Sie einen Termin mit der Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler in Schwabach. Gemeinsam klären wir, ob ein Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag zu Ihren Zielen passt und welche weiteren Regelungen erforderlich sind.

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Unsere

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Gemeinsam finden wir eine Lösung.

KANZLEI SCHWABACH
LIMBACHER STRASSE 62
91126 SCHWABACH

TELEFON: 09122 / 9311-66
TELEFAX: 09122 / 9311-77
E-MAIL: INFO@RAE-SCHWABACH.DE

FAQ

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Reicht ein handschriftliches Testament aus?

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Reicht ein handschriftliches Testament aus?

Ein vollständig eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament kann wirksam sein. Es muss nicht automatisch notariell beurkundet werden. Das eigentliche Risiko liegt oft nicht in der Handschrift, sondern in unklaren oder unvollständigen Regelungen. Bei Immobilien, Unternehmen, Patchwork-Familien oder größeren Vermögen ist eine vorherige rechtliche Gestaltung regelmäßig sinnvoll.

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Soll ich mein Testament beim Anwalt oder beim Notar erstellen lassen?

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Soll ich mein Testament beim Anwalt oder beim Notar erstellen lassen?

Ein Rechtsanwalt kann Ziele, Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten aus Ihrer Interessenlage heraus prüfen und einen Entwurf entwickeln. Der Notar beurkundet neutral und ist für einen Erbvertrag zwingend erforderlich. Auch ein Testament kann notariell errichtet werden. Häufig ist eine abgestimmte Zusammenarbeit sinnvoll: anwaltliche Konzeption, gegebenenfalls steuerliche Prüfung und notarielle Umsetzung.

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Wann ist ein Erbvertrag besser als ein Testament?

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Wann ist ein Erbvertrag besser als ein Testament?

Ein Erbvertrag kommt in Betracht, wenn Beteiligte eine verbindliche Nachfolgeregelung wünschen, etwa bei unverheirateten Paaren, einer Unternehmensnachfolge oder einer Gegenleistung für Pflege und Vermögensübertragung. Die Bindungswirkung kann Sicherheit schaffen, aber spätere Änderungen erschweren. Deshalb sollten Rücktrittsrechte und Änderungsvorbehalte ausdrücklich geregelt werden.

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Kann ich ein Testament später ändern?

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Kann ich ein Testament später ändern?

Ein Einzeltestament kann grundsätzlich jederzeit geändert oder widerrufen werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament können wechselbezügliche Verfügungen nur unter besonderen Voraussetzungen gelöst werden. Ein Erbvertrag bindet noch stärker. Vor jeder Änderung sollte deshalb geprüft werden, welche frühere Urkunde besteht und ob sie der neuen Regelung entgegensteht.

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Was kostet die Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags?

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Was kostet die Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags?

Die Kosten hängen von Vermögensstruktur, Beratungsumfang und gewünschter Gestaltung ab. Anwaltliche Vergütung kann transparent vereinbart werden. Notarkosten richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem maßgeblichen Geschäftswert. Vor der Beauftragung lässt sich klären, welche Schritte benötigt werden und wie die Vergütung berechnet wird.