Sie wurden im Testament nicht berücksichtigt, sollen deutlich weniger erhalten als erwartet oder vermuten, dass wesentliche Vermögenswerte fehlen? Dann kann Ihnen trotz der testamentarischen Regelung ein Pflichtteil zustehen.

Der Pflichtteil wird jedoch nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen Ihren Anspruch selbst gegenüber dem Erben geltend machen. Bevor eine konkrete Zahlung verlangt werden kann, sind meist die Pflichtteilsquote, der vollständige Nachlass und der Wert wichtiger Vermögensgegenstände zu klären.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler unterstützt Sie dabei, Ihren Anspruch zu prüfen, die notwendigen Informationen einzufordern und den Pflichtteil außergerichtlich oder gerichtlich durchzusetzen.

Lassen Sie frühzeitig prüfen, ob ein Anspruch besteht, welche Fristen laufen und welche Informationen noch fehlen. Über die Kontaktseite der Kanzlei können Sie uns Ihre Ausgangssituation und bekannte Fristen mitteilen. Über unsere Seite zum Thema Erbrecht erhalten Sie zudem weitere Informationen zu allen Fragen des Erbrechts. 

Pflichtteil verlangen und konsequent durchsetzen

Pflichtteil verlangen und konsequent durchsetzen

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Nach einer Enterbung kommt es auf vollständige Auskunft, belastbare Werte und die richtige Durchsetzungsstrategie an

Nach einer Enterbung kommt es auf vollständige Auskunft, belastbare Werte und die richtige Durchsetzungsstrategie an

Ein Pflichtteilsanspruch wird in drei Schritten durchgesetzt. Zunächst ist zu prüfen, ob Sie pflichtteilsberechtigt sind und welche Quote Ihnen zusteht. Anschließend muss der Erbe Auskunft über den Nachlass erteilen und erforderlichenfalls den Wert von Immobilien, Unternehmen oder anderen Vermögensgegenständen ermitteln lassen. Erst auf dieser Grundlage kann der Zahlungsanspruch zuverlässig berechnet und verlangt werden.

Verweigert der Erbe die Auskunft oder Zahlung, kann der Anspruch mit einer Stufenklage verfolgt werden. Dabei werden Auskunft, gegebenenfalls eine Versicherung an Eides statt und die spätere Zahlung in einem einheitlichen Verfahren miteinander verbunden. 

Wie verlangt man den Pflichtteil?

Wie verlangt man den Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind vor allem die Abkömmlinge des Verstorbenen, also Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen Enkel oder weitere Nachkommen. Auch der überlebende Ehegatte gehört zum geschützten Personenkreis. Die Eltern des Erblassers sind regelmäßig nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine vorrangigen Abkömmlinge vorhanden sind.

Geschwister, Nichten, Neffen, nicht verheiratete Lebensgefährten und nicht adoptierte Stiefkinder haben dagegen grundsätzlich keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch.

Ein Anspruch entsteht typischerweise, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde. Das Gesetz schützt aber auch Personen, denen weniger als ihr Pflichtteil hinterlassen wurde. In diesem Fall kann ein Anspruch auf den noch fehlenden Wert bestehen.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Ihnen zwar ein Erbteil oder Vermächtnis zugewandt wurde, dieser aber mit einer Testamentsvollstreckung, einer Nacherbschaft, einem Vermächtnis oder anderen Belastungen verbunden ist. Eine Annahme oder Ausschlagung kann erhebliche Folgen haben. Solche Entscheidungen sollten nicht ohne Prüfung der Verfügung und der Ausschlagungsfristen getroffen werden.

Wer kann einen Pflichtteil verlangen?

Wer kann einen Pflichtteil verlangen?

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Berechnung erfolgt daher in zwei Stufen:

Pflichtteilsquote = die Hälfte der gesetzlichen Erbquote

Pflichtteilsanspruch = Pflichtteilsquote × Wert des Nettonachlasses


Zunächst muss festgestellt werden, wie hoch Ihr Erbteil ohne Testament oder Erbvertrag gewesen wäre. Dabei spielen unter anderem die Anzahl und Stellung der Angehörigen sowie bei Ehegatten der Güterstand eine Rolle. Deshalb gibt es keine für alle Familienkonstellationen einheitliche Pflichtteilsquote.

Anschließend wird die Quote auf den Wert des Nettonachlasses angewendet. Zum Nachlass gehören nicht nur Bankguthaben. Auch Immobilien, Wertpapiere, Gesellschaftsanteile, Fahrzeuge, Kunstgegenstände, Darlehensforderungen und andere Vermögenswerte können relevant sein. Abzuziehen sind die rechtlich anzuerkennenden Nachlassverbindlichkeiten.

Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch. Er vermittelt keinen Anspruch auf einzelne Gegenstände. Auch wenn sich ein Haus im Nachlass befindet, wird der Pflichtteilsberechtigte daher nicht automatisch Miteigentümer der Immobilie.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Berechnung erfolgt daher in zwei Stufen:

Pflichtteilsquote = die Hälfte der gesetzlichen Erbquote

Pflichtteilsanspruch = Pflichtteilsquote × Wert des Nettonachlasses


Zunächst muss festgestellt werden, wie hoch Ihr Erbteil ohne Testament oder Erbvertrag gewesen wäre. Dabei spielen unter anderem die Anzahl und Stellung der Angehörigen sowie bei Ehegatten der Güterstand eine Rolle. Deshalb gibt es keine für alle Familienkonstellationen einheitliche Pflichtteilsquote.

Anschließend wird die Quote auf den Wert des Nettonachlasses angewendet. Zum Nachlass gehören nicht nur Bankguthaben. Auch Immobilien, Wertpapiere, Gesellschaftsanteile, Fahrzeuge, Kunstgegenstände, Darlehensforderungen und andere Vermögenswerte können relevant sein. Abzuziehen sind die rechtlich anzuerkennenden Nachlassverbindlich-keiten.

Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch. Er vermittelt keinen Anspruch auf einzelne Gegenstände. Auch wenn sich ein Haus im Nachlass befindet, wird der Pflichtteilsberechtigte daher nicht automatisch Miteigentümer der Immobilie.

Welcher Nachlasswert ist entscheidend?

Maßgeblich sind Bestand und Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Bei schwankenden Wertpapierkursen, Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien kann bereits der richtige Bewertungsstichtag erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.

Steuerliche Wertansätze, Angaben im Erbscheinsverfahren oder eine überschlägige Einschätzung des Erben sind für die Pflichtteilsberechnung nicht ohne Weiteres verbindlich. Erforderlich ist der tatsächliche wirtschaftliche Wert des jeweiligen Gegenstands am Todestag.

Bei Immobilien genügt deshalb nicht immer ein pauschaler Quadratmeterpreis oder eine unverbindliche Maklereinschätzung. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Wertermittlungsanspruch sogar fortbestehen kann, wenn der Erbe den Nachlassgegenstand nach dem Erbfall bereits verkauft hat. Der spätere Kaufpreis kann ein wichtiges Indiz sein, ersetzt aber nicht in jeder Konstellation eine fachgerechte Bewertung zum maßgeblichen Stichtag.

Bei Unternehmen und Gesellschaftsanteilen kommen zusätzliche Fragen hinzu. Ertragslage, Beteiligungsrechte, Verfügungsbeschränkungen, Unternehmerlohn und weitere wirtschaftliche Faktoren können den Wert beeinflussen. Ein ungeprüfter Buchwert bildet den tatsächlichen Unternehmenswert häufig nicht verlässlich ab.

Maßgeblich sind Bestand und Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Bei schwankenden Wertpapierkursen, Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien kann bereits der richtige Bewertungsstichtag erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.

Steuerliche Wertansätze, Angaben im Erbscheinsverfahren oder eine überschlägige Einschätzung des Erben sind für die Pflichtteilsberechnung nicht ohne Weiteres verbindlich. Erforderlich ist der tatsächliche wirtschaftliche Wert des jeweiligen Gegenstands am Todestag.

Bei Immobilien genügt deshalb nicht immer ein pauschaler Quadratmeterpreis oder eine unverbindliche Maklereinschätzung. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Wertermittlungs-anspruch sogar fortbestehen kann, wenn der Erbe den Nachlassgegenstand nach dem Erbfall bereits verkauft hat. Der spätere Kaufpreis kann ein wichtiges Indiz sein, ersetzt aber nicht in jeder Konstellation eine fachgerechte Bewertung zum maßgeblichen Stichtag.

Bei Unternehmen und Gesellschaftsanteilen kommen zusätzliche Fragen hinzu. Ertragslage, Beteiligungsrechte, Verfügungs-beschränkungen, Unternehmerlohn und weitere wirtschaftliche Faktoren können den Wert beeinflussen. Ein ungeprüfter Buchwert bildet den tatsächlichen Unternehmenswert häufig nicht verlässlich ab.

Pflichtteilsberechtigte sind häufig nicht am Nachlass beteiligt. Sie haben deshalb keinen unmittelbaren Zugriff auf Konten, Verträge und Unterlagen. Das Gesetz gibt ihnen gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses.

Der Erbe kann zunächst zur Vorlage eines geordneten privaten Nachlassverzeichnisses aufgefordert werden. Darin müssen die für die Pflichtteilsberechnung relevanten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nachvollziehbar aufgeführt sein.

Darüber hinaus kann der Pflichtteilsberechtigte ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Dafür muss er nicht erst konkrete Fehler eines privaten Verzeichnisses beweisen. Der Notar darf sich bei seiner Tätigkeit nicht auf eine bloße Wiedergabe der Angaben des Erben beschränken. Er muss den Nachlass eigenständig ermitteln und diejenigen Nachforschungen anstellen, die nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich erscheinen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann außerdem verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden und den Wert bestimmter Nachlassgegenstände ermitteln zu lassen. Die gesetzlich vorgesehenen Kosten des Nachlassverzeichnisses und der notwendigen Wertermittlung fallen grundsätzlich dem Nachlass zur Last.

Besteht ein konkreter Grund zu der Annahme, dass ein Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, kann zusätzlich eine Versicherung an Eides statt in Betracht kommen. Nicht jede Abweichung oder bloße Vermutung genügt hierfür. Entscheidend sind nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unsorgfältige Auskunft.

Auskunft und Nachlassverzeichnis

Auskunft und Nachlassverzeichnis

Der vorhandene Nachlass ist nicht immer die einzige Berechnungsgrundlage. Hat der Erblasser vor seinem Tod Vermögen verschenkt, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen. Der verschenkte Gegenstand wird dann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ganz oder teilweise rechnerisch zum Nachlass hinzugerechnet.

Die häufig genannte Zehnjahresfrist ist keine einfache Ausschlussregel. Innerhalb des gesetzlichen Zeitraums reduziert sich der berücksichtigte Wert grundsätzlich schrittweise. Für Schenkungen an Ehegatten gelten Besonderheiten. Auch vorbehaltene Rechte wie ein Nießbrauch oder umfassende Nutzungsrechte können eine genauere rechtliche Prüfung erforderlich machen.

Gerade bei bereits übertragenen Immobilien, hohen Geldbewegungen oder der Übergabe eines Unternehmens sollte daher nicht nur der am Todestag vorhandene Nachlass betrachtet werden.

Schenkungen vor dem Erbfall können den Anspruch erhöhen

Schenkungen vor dem Erbfall können den Anspruch erhöhen

So wird der Pflichtteil praktisch durchgesetzt

Eine konsequente Durchsetzung beginnt nicht mit einer geschätzten Zahlungsforderung. Sinnvoll ist ein strukturiertes Vorgehen:

  1. Zunächst werden Testament oder Erbvertrag, familiäre Verhältnisse, Güterstand und mögliche Verzichtsvereinbarungen geprüft.
  2. Danach wird die Pflichtteilsquote ermittelt und festgestellt, gegen welchen Erben sich der Anspruch richtet.
  3. Der Erbe wird nachweisbar zur Auskunft und gegebenenfalls zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses aufgefordert.
  4. Immobilien, Unternehmen und andere streitige Vermögenswerte werden bewertet. Frühere Schenkungen und mögliche Nachlassverbindlichkeiten werden einbezogen.
  5. Sobald der Anspruch beziffert werden kann, wird die Zahlung unter angemessener Fristsetzung verlangt.
  6. Scheitert eine außergerichtliche Lösung, werden die Auskunfts- und Zahlungsansprüche gerichtlich verfolgt.

Ist der Zahlungsanspruch fällig und befindet sich der Erbe in Verzug, können Verzugszinsen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitere Verzugsschäden hinzukommen. Ob eine unbezifferte Aufforderung hierfür ausreicht, hängt von ihrer konkreten Formulierung und dem damaligen Kenntnisstand ab.

Eine konsequente Durchsetzung beginnt nicht mit einer geschätzten Zahlungsforderung. Sinnvoll ist ein strukturiertes Vorgehen:

  1. Zunächst werden Testament oder Erbvertrag, familiäre Verhältnisse, Güterstand und mögliche Verzichtsvereinbarungen geprüft.
  2. Danach wird die Pflichtteilsquote ermittelt und festgestellt, gegen welchen Erben sich der Anspruch richtet.
  3. Der Erbe wird nachweisbar zur Auskunft und gegebenenfalls zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses aufgefordert.
  4. Immobilien, Unternehmen und andere streitige Vermögenswerte werden bewertet. Frühere Schenkungen und mögliche Nachlassverbindlichkeiten werden einbezogen.
  5. Sobald der Anspruch beziffert werden kann, wird die Zahlung unter angemessener Fristsetzung verlangt.
  6. Scheitert eine außergerichtliche Lösung, werden die Auskunfts- und Zahlungsansprüche gerichtlich verfolgt.
Ist der Zahlungsanspruch fällig und befindet sich der Erbe in Verzug, können Verzugszinsen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitere Verzugsschäden hinzukommen. Ob eine unbezifferte Aufforderung hierfür ausreicht, hängt von ihrer konkreten Formulierung und dem damaligen Kenntnisstand ab.

Verjährung: Eine Zahlungsaufforderung allein genügt nicht

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall. Für ihn gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt im Regelfall mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den maßgeblichen Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Für den Fristbeginn ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass Zusammensetzung und Wert des Nachlasses bereits vollständig bekannt sind. Wer auf ein Nachlassverzeichnis oder Gutachten wartet, darf deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Verjährungsfrist noch nicht läuft.

Besonders wichtig: Ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben hemmt die Verjährung nicht automatisch. Ernsthafte Verhandlungen können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Hemmung führen. Darauf sollte man sich bei einer nahenden Frist jedoch nicht ohne genaue Prüfung verlassen. Häufig muss die Verjährung rechtzeitig durch einen gerichtlichen Schritt gehemmt werden.

Neben der kenntnisabhängigen Frist besteht für Ansprüche aus einem Erbfall grundsätzlich eine kenntnisunabhängige Höchstfrist von 30 Jahren. Diese Höchstfrist ersetzt jedoch nicht die Prüfung der regelmäßig wesentlich früher ablaufenden Dreijahresfrist.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall. Für ihn gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt im Regelfall mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den maßgeblichen Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Für den Fristbeginn ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass Zusammensetzung und Wert des Nachlasses bereits vollständig bekannt sind. Wer auf ein Nachlassverzeichnis oder Gutachten wartet, darf deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Verjährungsfrist noch nicht läuft.

Besonders wichtig: Ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben hemmt die Verjährung nicht automatisch. Ernsthafte Verhandlungen können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Hemmung führen. Darauf sollte man sich bei einer nahenden Frist jedoch nicht ohne genaue Prüfung verlassen. Häufig muss die Verjährung rechtzeitig durch einen gerichtlichen Schritt gehemmt werden.

Neben der kenntnisabhängigen Frist besteht für Ansprüche aus einem Erbfall grundsätzlich eine kenntnisunabhängige Höchstfrist von 30 Jahren. Diese Höchstfrist ersetzt jedoch nicht die Prüfung der regelmäßig wesentlich früher ablaufenden Dreijahresfrist.

Ist der Nachlasswert unbekannt, muss der Pflichtteilsberechtigte nicht ins Blaue hinein eine Zahlungssumme einklagen. Die Zivilprozessordnung erlaubt eine Stufenklage.

Auf der ersten Stufe wird der Erbe zur Auskunft und Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verpflichtet. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, kann sich eine Stufe zur Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt anschließen. Nach Vorliegen der Informationen wird der Zahlungsantrag beziffert und über ihn entschieden.

Die Stufenklage kann damit Auskunft und Zahlung in einem Verfahren verbinden. Sie ist zugleich ein wichtiges Instrument, wenn eine Verjährungsfrist droht. Die Anträge müssen allerdings so formuliert sein, dass die tatsächlich verfolgten Ansprüche von der Hemmungswirkung erfasst werden.

Weiter Informationen erhalten Sie auf unserer Spezialseite zur Wertermittlung im Pflichtteil.

Stufenklage bei unbekannter Anspruchshöhe

Stufenklage bei unbekannter Anspruchshöhe

Wie wir Sie bei der Durchsetzung unterstützen

Die Fachanwälte für Erbrecht Laura Doktorowski und Holger Löhr prüfen, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsanspruch in Betracht kommt. Die Beratung umfasst die rechtliche Einordnung von Testamenten und Erbverträgen, die Berechnung der Pflichtteilsquote, die Geltendmachung von Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen sowie die spätere Bezifferung des Zahlungsanspruchs.

Bei Immobilien, Unternehmen oder anderen bewertungsbedürftigen Vermögenswerten wird geprüft, welche fachlichen Bewertungen erforderlich sind und wie vorgelegte Gutachten einzuordnen sind. Fehlen Informationen oder verweigert der Erbe die Zahlung, übernehmen wir die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung.

Einen Überblick über weitere erbrechtliche Tätigkeitsbereiche finden Sie auf der Seite zur anwaltlichen Beratung und Vertretung im Erbrecht. Möchten Sie sich gegen eine Inanspruchnahme beim Pflichtteil wehren, finden Sie weitere Informationen auf unserer Seite zur Abwehr von Pflichtteilsansprüchen.

Die Kanzlei berät Sie persönlich in Schwabach, gut erreichbar aus der Metropolregion Nürnberg, sowie telefonisch oder digital.
Die Fachanwälte für Erbrecht Laura Doktorowski und Holger Löhr prüfen, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsanspruch in Betracht kommt. Die Beratung umfasst die rechtliche Einordnung von Testamenten und Erbverträgen, die Berechnung der Pflichtteilsquote, die Geltendmachung von Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen sowie die spätere Bezifferung des Zahlungsanspruchs.

Bei Immobilien, Unternehmen oder anderen bewertungsbedürftigen Vermögenswerten wird geprüft, welche fachlichen Bewertungen erforderlich sind und wie vorgelegte Gutachten einzuordnen sind. Fehlen Informationen oder verweigert der Erbe die Zahlung, übernehmen wir die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung.

Einen Überblick über weitere erbrechtliche Tätigkeitsbereiche finden Sie auf der Seite zur anwaltlichen Beratung und Vertretung im Erbrecht. Möchten Sie sich gegen eine Inanspruchnahme beim Pflichtteil wehren, finden Sie weitere Informationen auf unserer Seite zur Abwehr von Pflichtteilsansprüchen.

Die Kanzlei berät Sie persönlich in Schwabach, gut erreichbar aus der Metropolregion Nürnberg, sowie telefonisch oder digital.

Pflichtteilsanspruch rechtzeitig prüfen lassen

Je früher Testament, familiäre Verhältnisse und vorhandene Nachlassinformationen geprüft werden, desto gezielter lassen sich Auskunft und Wertermittlung vorbereiten. Das ist besonders wichtig, wenn Immobilien, Unternehmen, Schenkungen oder eine nahende Verjährungsfrist eine Rolle spielen.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler unterstützt Sie dabei, Ihren Pflichtteilsanspruch nachvollziehbar zu berechnen und die notwendigen Schritte gegenüber dem Erben einzuleiten.

Je früher Testament, familiäre Verhältnisse und vorhandene Nachlassinformationen geprüft werden, desto gezielter lassen sich Auskunft und Wertermittlung vorbereiten. Das ist besonders wichtig, wenn Immobilien, Unternehmen, Schenkungen oder eine nahende Verjährungsfrist eine Rolle spielen.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler unterstützt Sie dabei, Ihren Pflichtteilsanspruch nachvollziehbar zu berechnen und die notwendigen Schritte gegenüber dem Erben einzuleiten.

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LIMBACHER STRASSE 62
91126 SCHWABACH

TELEFON: 09122 / 9311-66
TELEFAX: 09122 / 9311-77
E-MAIL: INFO@RAE-SCHWABACH.DE

FAQ

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Wer kann einen Pflichtteil verlangen?

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Wer kann einen Pflichtteil verlangen?

Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Kinder und der überlebende Ehegatte. Enkel können unter bestimmten Voraussetzungen an die Stelle eines Kindes treten. Die Eltern des Erblassers sind regelmäßig nur geschützt, wenn keine vorrangigen Abkömmlinge vorhanden sind. Geschwister haben keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch.

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Wie hoch ist der Pflichtteil?

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Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für den konkreten Geldbetrag muss diese Quote mit dem Wert des Nettonachlasses am Todestag multipliziert werden. Bei Ehegatten können der Güterstand und die vorhandenen Verwandten die Quote beeinflussen.

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Kann ich ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen?

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Kann ich ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen?

Ein pflichtteilsberechtigter Nichterbe kann grundsätzlich ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Ein zuvor erstelltes privates Verzeichnis schließt diesen Anspruch nicht ohne Weiteres aus. Der Erbe bleibt Schuldner der Auskunft und muss an der Aufnahme des notariellen Verzeichnisses mitwirken.

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Was gilt bei Schenkungen vor dem Tod?

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Was gilt bei Schenkungen vor dem Tod?

Schenkungen können einen zusätzlichen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Maßgeblich sind unter anderem Zeitpunkt, Art und Wert der Schenkung. Die gesetzliche Zehnjahresregel enthält eine stufenweise Abschmelzung und verschiedene Besonderheiten.

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Was geschieht, wenn der Erbe Auskunft oder Zahlung verweigert?

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Was geschieht, wenn der Erbe Auskunft oder Zahlung verweigert?

Die Ansprüche können gerichtlich verfolgt werden. Ist die konkrete Zahlungshöhe noch unbekannt, kommt regelmäßig eine Stufenklage auf Auskunft, gegebenenfalls Versicherung an Eides statt und anschließende Zahlung in Betracht.