Eine Immobilie ist häufig der größte Vermögenswert einer Familie. Zugleich lässt sie sich nicht wie ein Bankguthaben unter mehreren Personen aufteilen. Soll ein Kind das Haus übernehmen? Soll der Ehepartner dort wohnen bleiben? Wie werden Geschwister berücksichtigt? Und ist es sinnvoller, die Immobilie bereits zu Lebzeiten zu übertragen?

Eine überzeugende Lösung muss mehr leisten als Steuern zu sparen. Sie muss den Eigentümer wirtschaftlich absichern, zur familiären Situation passen und auch nach dem Erbfall praktisch funktionieren.

Wenn Sie eine Immobilie vererben oder übertragen möchten, sollten Testament, Grundbuch, Finanzierung, Pflichtteilsrisiken und steuerliche Folgen gemeinsam geprüft werden. Unsere Fachanwälte für Erbrecht unterstützen Sie dabei, die möglichen Gestaltungen frühzeitig zu vergleichen.

Immobilie richtig vererben oder zu Lebzeiten übertragen

Immobilie richtig vererben oder zu Lebzeiten übertragen

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Haus, Wohnung oder Immobilienbestand innerhalb der Familie weitergeben und dabei Eigentum, Versorgung, Pflichtteil und spätere Erbfolge zusammen denken.

Haus, Wohnung oder Immobilienbestand innerhalb der Familie weitergeben und dabei Eigentum, Versorgung, Pflichtteil und spätere Erbfolge zusammen denken.

Eine allgemein richtige Antwort gibt es nicht.

Wer die Immobilie erst im Erbfall überträgt, behält zu Lebzeiten grundsätzlich Eigentum, Nutzungsmöglichkeiten und Entscheidungsfreiheit. Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann festgelegt werden, wer Erbe wird oder wer die Immobilie erhalten soll.

Bei einer lebzeitigen Übertragung wechselt das Eigentum dagegen bereits mit der Eintragung im Grundbuch. Der bisherige Eigentümer kann sich durch Nießbrauch, Wohnungsrecht, Leibrente oder vertragliche Rückforderungsrechte absichern. Diese Rechte ersetzen das Eigentum jedoch nicht vollständig.

Entscheidend sind insbesondere:

  • der eigene Wohn- und Versorgungsbedarf,
  • die familiäre und erbrechtliche Ausgangslage,
  • der Wert und die Nutzung der Immobilie,
  • vorhandene Darlehen und Grundschulden,
  • Pflichtteilsrechte naher Angehöriger,
  • mögliche Ausgleichszahlungen unter Geschwistern,
  • steuerliche Freibeträge und Begünstigungen,
  • sowie die Frage, wer die Immobilie langfristig erhalten und verwalten kann.

Vererben oder zu Lebzeiten übertragen?

Vererben oder zu Lebzeiten übertragen?

Ohne abweichende Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge. Hinterlässt der Eigentümer mehrere Erben, fällt die Immobilie nicht automatisch einem bestimmten Angehörigen zu. Sie wird Teil des gemeinschaftlichen Nachlasses.

Die Erben können über die Nachlassimmobilie grundsätzlich nur gemeinsam verfügen. Verkauf, Übertragung oder Belastung setzen deshalb regelmäßig eine Abstimmung innerhalb der Erbengemeinschaft voraus. Unterschiedliche Interessen führen schnell zu Blockaden. Ein Erbe möchte selbst einziehen, ein anderer verkaufen und ein weiterer möglichst hohe Mieteinnahmen erzielen.

Eine rechtzeitige Gestaltung kann diese Situation vermeiden oder zumindest klare Regeln für ihre Lösung schaffen. Weitere Informationen zu Nachlassplanung, Pflichtteil und Erbfolge finden Sie bei unserer Beratung und Vertretung im Erbrecht.

Warum Immobilien eine klare Nachfolgeregelung brauchen

Warum Immobilien eine klare Nachfolgeregelung brauchen

Immobilie durch Testament oder Erbvertrag weitergeben

Wer die Immobilie erst mit seinem Tod weitergeben möchte, kann sie in einem Testament oder Erbvertrag berücksichtigen. Dabei muss klar zwischen Erbeinsetzung, Vermächtnis und Teilungsanordnung unterschieden werden.

Erbeinsetzung

Der Erbe tritt mit dem Erbfall grundsätzlich in das gesamte Vermögen und die Verbindlichkeiten des Erblassers ein. Werden mehrere Personen als Erben eingesetzt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Eine Formulierung wie „Mein Sohn erhält das Haus, meine Tochter das Geld“ beantwortet nicht immer eindeutig, wer Erbe werden und wer lediglich einen einzelnen Gegenstand erhalten soll.

Die Verfügung muss deshalb erkennen lassen, ob eine Person Alleinerbe, Miterbe oder Vermächtnisnehmer werden soll.

Vermächtnis

Durch ein Vermächtnis kann eine bestimmte Person die Immobilie erhalten, ohne selbst Erbe des gesamten Nachlasses zu werden. Der Vermächtnisnehmer wird allerdings nicht schon mit dem Todesfall Eigentümer. Er erhält zunächst einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Übertragung der Immobilie.

Diese Gestaltung kann sinnvoll sein, wenn eine Person das Haus erhalten soll, die übrige Erbfolge aber anders geregelt werden soll. Zugleich muss bedacht werden, wie mögliche Steuern, Darlehen, Grundbuchkosten und Ausgleichszahlungen finanziert werden.

Teilungsanordnung

Eine Teilungsanordnung legt fest, wie die Erben den Nachlass untereinander aufteilen sollen. Sie verändert die Erbquoten nicht ohne Weiteres. Erhält ein Miterbe eine Immobilie, deren Wert seine Erbquote übersteigt, kann deshalb ein finanzieller Ausgleich erforderlich werden.

Ob eine solche Ausgleichspflicht gewollt ist, sollte ausdrücklich geregelt werden. Andernfalls droht gerade über den Immobilienwert ein neuer Streit.

Testamentsvollstreckung

Bei mehreren Immobilien, minderjährigen Begünstigten oder absehbaren Konflikten kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung bei Immobilien und Vermögen sinnvoll sein. Der Testamentsvollstrecker kann den Nachlass verwalten, Anordnungen umsetzen, Vermächtnisse erfüllen und die Verteilung nach den Vorgaben des Erblassers organisieren.

Ein eigenhändiges Testament kann wirksam sein, wenn es vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben wird. Bei Immobilien und mehreren Begünstigten liegt das größere Risiko jedoch häufig nicht in der äußeren Form, sondern in unklaren oder widersprüchlichen Formulierungen.
Wer die Immobilie erst mit seinem Tod weitergeben möchte, kann sie in einem Testament oder Erbvertrag berücksichtigen. Dabei muss klar zwischen Erbeinsetzung, Vermächtnis und Teilungsanordnung unterschieden werden.

Erbeinsetzung

Der Erbe tritt mit dem Erbfall grundsätzlich in das gesamte Vermögen und die Verbindlichkeiten des Erblassers ein. Werden mehrere Personen als Erben eingesetzt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Eine Formulierung wie „Mein Sohn erhält das Haus, meine Tochter das Geld“ beantwortet nicht immer eindeutig, wer Erbe werden und wer lediglich einen einzelnen Gegenstand erhalten soll.

Die Verfügung muss deshalb erkennen lassen, ob eine Person Alleinerbe, Miterbe oder Vermächtnisnehmer werden soll.

Vermächtnis

Durch ein Vermächtnis kann eine bestimmte Person die Immobilie erhalten, ohne selbst Erbe des gesamten Nachlasses zu werden. Der Vermächtnisnehmer wird allerdings nicht schon mit dem Todesfall Eigentümer. Er erhält zunächst einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Übertragung der Immobilie.

Diese Gestaltung kann sinnvoll sein, wenn eine Person das Haus erhalten soll, die übrige Erbfolge aber anders geregelt werden soll. Zugleich muss bedacht werden, wie mögliche Steuern, Darlehen, Grundbuchkosten und Ausgleichszahlungen finanziert werden.

Teilungsanordnung

Eine Teilungsanordnung legt fest, wie die Erben den Nachlass untereinander aufteilen sollen. Sie verändert die Erbquoten nicht ohne Weiteres. Erhält ein Miterbe eine Immobilie, deren Wert seine Erbquote übersteigt, kann deshalb ein finanzieller Ausgleich erforderlich werden.

Ob eine solche Ausgleichspflicht gewollt ist, sollte ausdrücklich geregelt werden. Andernfalls droht gerade über den Immobilienwert ein neuer Streit.

Testamentsvollstreckung

Bei mehreren Immobilien, minderjährigen Begünstigten oder absehbaren Konflikten kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung bei Immobilien und Vermögen sinnvoll sein. Der Testamentsvollstrecker kann den Nachlass verwalten, Anordnungen umsetzen, Vermächtnisse erfüllen und die Verteilung nach den Vorgaben des Erblassers organisieren.

Ein eigenhändiges Testament kann wirksam sein, wenn es vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben wird. Bei Immobilien und mehreren Begünstigten liegt das größere Risiko jedoch häufig nicht in der äußeren Form, sondern in unklaren oder widersprüchlichen Formulierungen.

Immobilie zu Lebzeiten übertragen

Bei einer lebzeitigen Übertragung wird das Eigentum bereits vor dem Erbfall auf den Erwerber umgeschrieben. Der Übertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden. Der Eigentumswechsel wird mit Auflassung und Eintragung im Grundbuch vollzogen.

Ab diesem Zeitpunkt ist der Übernehmer Eigentümer. Der bisherige Eigentümer kann die Immobilie nicht mehr allein verkaufen, belasten oder zurückfordern. Eine Schenkung sollte deshalb nicht ausschließlich mit möglichen Steuerersparnissen begründet werden.

Im Übertragungsvertrag können unter anderem geregelt werden:

  • Nießbrauch oder Wohnungsrecht,
  • eine Leibrente oder wiederkehrende Versorgungsleistung,
  • die Verteilung von Kosten, Lasten und Instandhaltung,
  • Pflege- oder Unterstützungsleistungen,
  • Ausgleichszahlungen an Geschwister,
  • Anrechnung auf Erbteil oder Pflichtteil,
  • Rückforderungsrechte bei Vorversterben, Insolvenz oder Scheidung des Erwerbers,
  • Rückübertragung bei unberechtigter Veräußerung oder Belastung,
  • sowie die Behandlung der Übertragung im späteren Testament.

Solche Rechte müssen inhaltlich genau bestimmt und, soweit möglich, grundbuchlich abgesichert werden. Gesetzliche Rückforderungsansprüche, etwa bei einer späteren Verarmung des Schenkers, greifen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Sie ersetzen keine vorausschauende Vertragsgestaltung. 

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Seite zur vorweggenommen Erbfolge.
Bei einer lebzeitigen Übertragung wird das Eigentum bereits vor dem Erbfall auf den Erwerber umgeschrieben. Der Übertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden. Der Eigentumswechsel wird mit Auflassung und Eintragung im Grundbuch vollzogen.

Ab diesem Zeitpunkt ist der Übernehmer Eigentümer. Der bisherige Eigentümer kann die Immobilie nicht mehr allein verkaufen, belasten oder zurückfordern. Eine Schenkung sollte deshalb nicht ausschließlich mit möglichen Steuerersparnissen begründet werden.

Im Übertragungsvertrag können unter anderem geregelt werden:

  • Nießbrauch oder Wohnungsrecht,
  • eine Leibrente oder wiederkehrende Versorgungsleistung,
  • die Verteilung von Kosten, Lasten und Instandhaltung,
  • Pflege- oder Unterstützungsleistungen,
  • Ausgleichszahlungen an Geschwister,
  • Anrechnung auf Erbteil oder Pflichtteil,
  • Rückforderungsrechte bei Vorversterben, Insolvenz oder Scheidung des Erwerbers,
  • Rückübertragung bei unberechtigter Veräußerung oder Belastung,
  • sowie die Behandlung der Übertragung im späteren Testament.

Solche Rechte müssen inhaltlich genau bestimmt und, soweit möglich, grundbuchlich abgesichert werden. Gesetzliche Rückforderungsansprüche, etwa bei einer späteren Verarmung des Schenkers, greifen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Sie ersetzen keine vorausschauende Vertragsgestaltung.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Seite zur vorweggenommen Erbfolge.
Beim Nießbrauch bleibt der Übergeber berechtigt, die Immobilie zu nutzen. Er kann je nach Ausgestaltung selbst darin wohnen oder sie vermieten und die Mieteinnahmen erhalten. Der Nießbrauch eignet sich deshalb besonders, wenn die Immobilie weiterhin zur eigenen Versorgung beitragen soll.

Ein Wohnungsrecht ist enger. Es berechtigt dazu, das Gebäude oder einen bestimmten Teil selbst als Wohnung zu nutzen. Die Vermietung und Vereinnahmung der Miete ist davon grundsätzlich nicht umfasst.

Eine Leibrente verpflichtet den Übernehmer zu wiederkehrenden Zahlungen. Sie kann eine Alternative sein, wenn der Übergeber nicht auf die unmittelbare Nutzung der Immobilie angewiesen ist, aber laufende Einnahmen benötigt. Bonität, Wertsicherung, Grundbuchrang und Absicherung der Zahlungen sind dabei besonders wichtig.

Die Unterschiede wirken sich auch auf Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung aus. Ein umfassend vorbehaltener Nießbrauch kann dazu führen, dass die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB nicht zu laufen beginnt, weil der Übergeber die wirtschaftliche Nutzung nicht aufgibt. Bei einem Wohnungsrecht hängt dies von dessen Umfang und den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. Juni 2026, IV ZR 141/25, klargestellt, dass eine bei der Grundstücksübertragung vereinbarte Leibrente den Beginn der Zehnjahresfrist nicht allein deshalb verhindert, weil sie durch eine Reallast abgesichert oder an den bisherigen Erträgen orientiert ist. Nießbrauch, Wohnungsrecht und Leibrente dürfen daher bei der Gestaltung nicht gleichgesetzt werden.

Nießbrauch, Wohnungsrecht und Leibrente

Nießbrauch, Wohnungsrecht und Leibrente 

Kinder, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers können pflichtteilsberechtigt sein. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Er verschafft keinen unmittelbaren Anteil an der Immobilie, kann aber erhebliche Liquidität erfordern.

Für die Berechnung kommt es grundsätzlich auf den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls an. Gehört eine Immobilie zum Nachlass, kann ihre Bewertung deshalb entscheidend für die Höhe der Forderung sein.

Auch eine bereits zu Lebzeiten übertragene Immobilie kann Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Nach § 2325 BGB wird eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall grundsätzlich vollständig berücksichtigt. In jedem weiteren Jahr vermindert sich der anzusetzende Anteil um ein Zehntel. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung grundsätzlich unberücksichtigt.

Diese vereinfachte Regel gilt jedoch nicht schematisch. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe. Auch umfassend vorbehaltene Nutzungsrechte können den Fristbeginn beeinflussen.

Eine vertiefte Darstellung zur Anspruchsseite finden Sie unter Pflichtteil bei Immobilien und lebzeitigen Schenkungen.

Pflichtteil und lebzeitige Schenkung

Pflichtteil und lebzeitige Schenkung

Müssen Geschwister ausgezahlt werden?

Eine automatische Verpflichtung, Geschwister bereits bei der Übergabe einer Immobilie auszuzahlen, besteht nicht in jeder Konstellation. Entscheidend ist, ob und welche Ausgleichs-, Anrechnungs- oder Pflichtteilsregelungen getroffen wurden.

Soll die Übertragung später auf den Erbteil oder Pflichtteil des begünstigten Kindes angerechnet werden, muss dies rechtlich eindeutig und zum richtigen Zeitpunkt geregelt werden. Die Anrechnung auf den Pflichtteil und die Ausgleichung unter mehreren Abkömmlingen folgen unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen.

Praktisch sollte der Vertrag beantworten:

  • Wird die Immobilie auf den späteren Erbteil angerechnet?
  • Welcher Immobilienwert soll hierfür maßgeblich sein?
  • Sollen Wertsteigerungen berücksichtigt werden?
  • Erhalten Geschwister eine sofortige oder spätere Ausgleichszahlung?
  • Soll ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden?
  • Was gilt, wenn der Erwerber vor dem Übergeber verstirbt?
  • Muss das Testament nach der Übertragung angepasst werden?

Unklare familiäre Absprachen reichen für eine wirtschaftlich bedeutende Immobilienübertragung regelmäßig nicht aus.
Eine automatische Verpflichtung, Geschwister bereits bei der Übergabe einer Immobilie auszuzahlen, besteht nicht in jeder Konstellation. Entscheidend ist, ob und welche Ausgleichs-, Anrechnungs- oder Pflichtteilsregelungen getroffen wurden.

Soll die Übertragung später auf den Erbteil oder Pflichtteil des begünstigten Kindes angerechnet werden, muss dies rechtlich eindeutig und zum richtigen Zeitpunkt geregelt werden. Die Anrechnung auf den Pflichtteil und die Ausgleichung unter mehreren Abkömmlingen folgen unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen.

Praktisch sollte der Vertrag beantworten:

  • Wird die Immobilie auf den späteren Erbteil angerechnet?
  • Welcher Immobilienwert soll hierfür maßgeblich sein?
  • Sollen Wertsteigerungen berücksichtigt werden?
  • Erhalten Geschwister eine sofortige oder spätere Ausgleichszahlung?
  • Soll ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden?
  • Was gilt, wenn der Erwerber vor dem Übergeber verstirbt?
  • Muss das Testament nach der Übertragung angepasst werden?

Unklare familiäre Absprachen reichen für eine wirtschaftlich bedeutende Immobilienübertragung regelmäßig nicht aus.

Erbengemeinschaft und Teilungsversteigerung vermeiden

Erben mehrere Personen eine Immobilie gemeinsam, kann grundsätzlich jeder Miterbe die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Gelingt weder eine Übernahme noch ein freihändiger Verkauf, kann eine Teilungsversteigerung in Betracht kommen.

Eine Versteigerung löst die wirtschaftlichen und familiären Probleme nicht immer vollständig. Nach dem Verkauf kann weiter Streit über Darlehen, Nutzungsentschädigung, Kosten und Verteilung des Erlöses bestehen. Außerdem besteht das Risiko, dass der erzielte Erlös hinter einem gut vorbereiteten Verkauf am Markt zurückbleibt.

Wie das Verfahren funktioniert und welche Alternativen bestehen, erläutern wir auf unserer Seite zur Teilungsversteigerung in der Erbengemeinschaft.

Wer eine solche Entwicklung verhindern möchte, kann beispielsweise einen eindeutigen Alleinerben bestimmen, ein Immobilienvermächtnis anordnen, Ausgleichszahlungen vorsehen oder einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Welche Lösung trägt, hängt vom übrigen Vermögen und der verfügbaren Liquidität ab.

Erben mehrere Personen eine Immobilie gemeinsam, kann grundsätzlich jeder Miterbe die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Gelingt weder eine Übernahme noch ein freihändiger Verkauf, kann eine Teilungsversteigerung in Betracht kommen.

Eine Versteigerung löst die wirtschaftlichen und familiären Probleme nicht immer vollständig. Nach dem Verkauf kann weiter Streit über Darlehen, Nutzungsentschädigung, Kosten und Verteilung des Erlöses bestehen. Außerdem besteht das Risiko, dass der erzielte Erlös hinter einem gut vorbereiteten Verkauf am Markt zurückbleibt.

Wie das Verfahren funktioniert und welche Alternativen bestehen, erläutern wir auf unserer Seite zur Teilungsversteigerung in der Erbengemeinschaft.

Wer eine solche Entwicklung verhindern möchte, kann beispielsweise einen eindeutigen Alleinerben bestimmen, ein Immobilienvermächtnis anordnen, Ausgleichszahlungen vorsehen oder einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Welche Lösung trägt, hängt vom übrigen Vermögen und der verfügbaren Liquidität ab.
Eine übertragene oder vererbte Immobilie kann mit Grundschulden belastet sein. Die Grundschuld und die persönliche Darlehensschuld sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.

Die Übertragung des Eigentums führt nicht automatisch dazu, dass die finanzierende Bank den bisherigen Darlehensnehmer aus seiner persönlichen Haftung entlässt. Eine zwischen Übergeber und Übernehmer vereinbarte Schuldübernahme wird gegenüber der Bank grundsätzlich erst mit deren Genehmigung wirksam.

Vor einer Übertragung sollte deshalb geklärt werden:

  • welche Darlehen noch bestehen,
  • wer die Raten künftig tragen soll,
  • ob die Bank einer Schuldübernahme zustimmt,
  • welche Grundschulden bestehen bleiben,
  • und ob die Finanzierung von Ausgleichszahlungen gesichert ist.

Darlehen und Grundschulden

Darlehen und Grundschulden

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft und Schenkung unterliegen grundsätzlich denselben persönlichen Steuerfreibeträgen. Nach derzeitiger Rechtslage beträgt der Freibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro, für Kinder grundsätzlich 400.000 Euro. Mehrere Erwerbe von derselben Person werden innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet.

Eine frühzeitige Übertragung kann es ermöglichen, Freibeträge nach Ablauf des Zusammenrechnungszeitraums erneut zu nutzen. Sie ist aber nicht automatisch steuerlich günstiger. Entscheidend sind Wert, Verwandtschaftsverhältnis, frühere Zuwendungen, vorbehaltene Rechte und die weitere Nutzung.

Für das selbst genutzte Familienheim bestehen besondere Steuerbefreiungen. Der Erwerb durch den überlebenden Ehegatten kann bei fortgesetzter Selbstnutzung begünstigt sein. Für Kinder gilt die Begünstigung unter zusätzlichen Voraussetzungen und grundsätzlich nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Wird die vorgeschriebene Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgegeben, kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen, sofern kein zwingender Hinderungsgrund besteht.

Der Kapitalwert eines vorbehaltenen Nießbrauchs kann den steuerlichen Wert der Schenkung beeinflussen. Zivilrechtliche Absicherung, Pflichtteilsrecht und steuerliche Optimierung verfolgen jedoch nicht immer dasselbe Ziel. Deshalb sollte die Gestaltung mit der Steuerberatung abgestimmt werden.
Erbschaft und Schenkung unterliegen grundsätzlich denselben persönlichen Steuerfreibeträgen. Nach derzeitiger Rechtslage beträgt der Freibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro, für Kinder grundsätzlich 400.000 Euro. Mehrere Erwerbe von derselben Person werden innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet.

Eine frühzeitige Übertragung kann es ermöglichen, Freibeträge nach Ablauf des Zusammenrechnungszeitraums erneut zu nutzen. Sie ist aber nicht automatisch steuerlich günstiger. Entscheidend sind Wert, Verwandtschaftsverhältnis, frühere Zuwendungen, vorbehaltene Rechte und die weitere Nutzung.

Für das selbst genutzte Familienheim bestehen besondere Steuerbefreiungen. Der Erwerb durch den überlebenden Ehegatten kann bei fortgesetzter Selbstnutzung begünstigt sein. Für Kinder gilt die Begünstigung unter zusätzlichen Voraussetzungen und grundsätzlich nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Wird die vorgeschriebene Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgegeben, kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen, sofern kein zwingender Hinderungsgrund besteht.

Der Kapitalwert eines vorbehaltenen Nießbrauchs kann den steuerlichen Wert der Schenkung beeinflussen. Zivilrechtliche Absicherung, Pflichtteilsrecht und steuerliche Optimierung verfolgen jedoch nicht immer dasselbe Ziel. Deshalb sollte die Gestaltung mit der Steuerberatung abgestimmt werden.

Typische Situationen bei der Immobiliennachfolge

Eine individuelle Prüfung ist besonders sinnvoll, w
enn:

  • ein Kind die Immobilie übernehmen und Geschwister ausgleichen soll,
  • der Ehepartner abgesichert werden soll, die Immobilie später aber an Kinder aus erster Ehe fallen soll,
  • neben dem Familienheim weitere vermietete Objekte vorhanden sind,
  • der künftige Eigentümer schon jetzt investieren oder sanieren soll,
  • die Immobilie noch finanziert ist,
  • ein unverheirateter Partner berücksichtigt werden soll,
  • ein Kind wirtschaftliche Schwierigkeiten hat,
  • oder die Immobilie dauerhaft in der Familie bleiben soll.

Bei mehreren Immobilien kann zusätzlich eine gesellschaftsrechtliche Struktur in Betracht kommen. Ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von Umfang, Nutzung, Finanzierung und Verwaltungsbedarf ab.
Eine individuelle Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn:

  • ein Kind die Immobilie übernehmen und Geschwister ausgleichen soll,
  • der Ehepartner abgesichert werden soll, die Immobilie später aber an Kinder aus erster Ehe fallen soll,
  • neben dem Familienheim weitere vermietete Objekte vorhanden sind,
  • der künftige Eigentümer schon jetzt investieren oder sanieren soll,
  • die Immobilie noch finanziert ist,
  • ein unverheirateter Partner berücksichtigt werden soll,
  • ein Kind wirtschaftliche Schwierigkeiten hat,
  • oder die Immobilie dauerhaft in der Familie bleiben soll.

Bei mehreren Immobilien kann zusätzlich eine gesellschaftsrechtliche Struktur in Betracht kommen. Ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von Umfang, Nutzung, Finanzierung und Verwaltungsbedarf ab.

Immobiliennachfolge frühzeitig und vollständig regeln

Eine Immobilie sollte nicht losgelöst vom übrigen Vermögen übertragen oder vererbt werden. Testament, Eigentum, Pflichtteil, Finanzierung, eigene Versorgung und Steuerfolgen müssen zusammenpassen.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät Immobilieneigentümer in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg bei der erbrechtlichen Nachfolgeplanung.

Wir prüfen insbesondere:

  • bestehende Testamente und Erbverträge,
  • Eigentums- und Familienverhältnisse,
  • Pflichtteils- und Ergänzungsrisiken,
  • Nießbrauch, Wohnungsrecht und Rückforderungsrechte,
  • Ausgleichsregelungen unter Kindern,
  • die Vermeidung streitanfälliger Erbengemeinschaften,
  • sowie die Einbindung einer Testamentsvollstreckung.

Auf dieser Grundlage entwickeln wir eine rechtlich klare Struktur und stimmen die Umsetzung bei Bedarf mit Notariat, Steuerberatung, Sachverständigen und finanzierender Bank ab.

Wenn Sie Ihr Haus, eine Eigentumswohnung oder einen größeren Immobilienbestand innerhalb der Familie weitergeben möchten, prüfen wir mit Ihnen die möglichen Gestaltungen. Persönliche Termine sind in Schwabach möglich. Die Beratung kann ebenso telefonisch oder digital erfolgen.
Eine Immobilie sollte nicht losgelöst vom übrigen Vermögen übertragen oder vererbt werden. Testament, Eigentum, Pflichtteil, Finanzierung, eigene Versorgung und Steuerfolgen müssen zusammenpassen.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät Immobilieneigentümer in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg bei der erbrechtlichen Nachfolgeplanung.

Wir prüfen insbesondere:

  • bestehende Testamente und Erbverträge,
  • Eigentums- und Familienverhältnisse,
  • Pflichtteils- und Ergänzungsrisiken,
  • Nießbrauch, Wohnungsrecht und Rückforderungsrechte,
  • Ausgleichsregelungen unter Kindern,
  • die Vermeidung streitanfälliger Erbengemeinschaften,
  • sowie die Einbindung einer Testamentsvollstreckung.

Auf dieser Grundlage entwickeln wir eine rechtlich klare Struktur und stimmen die Umsetzung bei Bedarf mit Notariat, Steuerberatung, Sachverständigen und finanzierender Bank ab.

Wenn Sie Ihr Haus, eine Eigentumswohnung oder einen größeren Immobilienbestand innerhalb der Familie weitergeben möchten, prüfen wir mit Ihnen die möglichen Gestaltungen. Persönliche Termine sind in Schwabach möglich. Die Beratung kann ebenso telefonisch oder digital erfolgen.

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LIMBACHER STRASSE 62
91126 SCHWABACH

TELEFON: 09122 / 9311-66
TELEFAX: 09122 / 9311-77
E-MAIL: INFO@RAE-SCHWABACH.DE

FAQ

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Ist es besser, eine Immobilie zu vererben oder zu verschenken?

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Ist es besser, eine Immobilie zu vererben oder zu verschenken?

Das hängt von der eigenen Versorgung, dem Immobilienwert, der familiären Situation, Pflichtteilsrechten und steuerlichen Gesichtspunkten ab. Wer Eigentümer bleibt, behält mehr Flexibilität. Eine Schenkung kann eine frühzeitige Nachfolge ermöglichen, führt aber bereits zu Lebzeiten zum Eigentumsverlust.

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Brauche ich für die Übertragung einer Immobilie einen Notar?

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Brauche ich für die Übertragung einer Immobilie einen Notar?

Ja. Der Vertrag über die lebzeitige Übertragung eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung muss notariell beurkundet werden. Der Eigentumswechsel wird anschließend im Grundbuch eingetragen. Ein Testament kann dagegen unter den gesetzlichen Voraussetzungen eigenhändig errichtet werden.

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Kann ich die Immobilie übertragen und trotzdem darin wohnen bleiben?

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Kann ich die Immobilie übertragen und trotzdem darin wohnen bleiben?

Ja. Hierfür kann insbesondere ein im Grundbuch gesichertes Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch vereinbart werden. Der Nießbrauch kann zusätzlich zur Eigennutzung auch die Vermietung und den Bezug der Mieteinnahmen ermöglichen.

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Kann ich eine Schenkung später zurückfordern?

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Kann ich eine Schenkung später zurückfordern?

Nicht ohne Weiteres. Eine Schenkung ist grundsätzlich endgültig. Gesetzliche Rückforderungsansprüche bestehen nur unter begrenzten Voraussetzungen. Deshalb sollten wichtige Rückforderungsfälle bereits im notariellen Vertrag geregelt und abgesichert werden.

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Muss das beschenkte Kind seine Geschwister auszahlen?

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Muss das beschenkte Kind seine Geschwister auszahlen?

Nicht automatisch. Eine Ausgleichspflicht kann sich aus Vertrag, Testament, gesetzlicher Ausgleichung oder späteren Pflichtteilsansprüchen ergeben. Die gewünschte Behandlung sollte bei der Übertragung ausdrücklich festgelegt werden.

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Beginnt bei einer Schenkung mit Nießbrauch die Zehnjahresfrist?

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Beginnt bei einer Schenkung mit Nießbrauch die Zehnjahresfrist?

Bei einem umfassend vorbehaltenen Nießbrauch beginnt die Frist für die Pflichtteilsergänzung regelmäßig nicht schon mit der Eigentumsumschreibung. Bei einem Wohnungsrecht kommt es auf dessen Umfang an. Eine Leibrente ist anders zu beurteilen. Die konkrete Vertragsgestaltung muss deshalb einzeln geprüft werden.

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Wie kann ich verhindern, dass meine Kinder das Haus gemeinsam erben?

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Wie kann ich verhindern, dass meine Kinder das Haus gemeinsam erben?

Möglich sind unter anderem die Einsetzung eines Alleinerben, ein Vermächtnis, eine Teilungsanordnung, eine lebzeitige Übertragung oder die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Welche Gestaltung passt, hängt davon ab, wie die übrigen Erben wirtschaftlich berücksichtigt werden sollen.

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Was geschieht mit einem laufenden Immobiliendarlehen?

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Was geschieht mit einem laufenden Immobiliendarlehen?

Der Eigentumswechsel beendet das Darlehen nicht automatisch. Die persönliche Haftung des bisherigen Darlehensnehmers bleibt grundsätzlich bestehen, solange die Bank keiner Schuldübernahme oder Entlassung zustimmt.