Wer die Immobilie erst mit seinem Tod weitergeben möchte, kann sie in einem Testament oder Erbvertrag berücksichtigen. Dabei muss klar zwischen Erbeinsetzung, Vermächtnis und Teilungsanordnung unterschieden werden.
ErbeinsetzungDer Erbe tritt mit dem Erbfall grundsätzlich in das gesamte Vermögen und die Verbindlichkeiten des Erblassers ein. Werden mehrere Personen als Erben eingesetzt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Eine Formulierung wie „Mein Sohn erhält das Haus, meine Tochter das Geld“ beantwortet nicht immer eindeutig, wer Erbe werden und wer lediglich einen einzelnen Gegenstand erhalten soll.
Die Verfügung muss deshalb erkennen lassen, ob eine Person Alleinerbe, Miterbe oder Vermächtnisnehmer werden soll.
VermächtnisDurch ein Vermächtnis kann eine bestimmte Person die Immobilie erhalten, ohne selbst Erbe des gesamten Nachlasses zu werden. Der Vermächtnisnehmer wird allerdings nicht schon mit dem Todesfall Eigentümer. Er erhält zunächst einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Übertragung der Immobilie.
Diese Gestaltung kann sinnvoll sein, wenn eine Person das Haus erhalten soll, die übrige Erbfolge aber anders geregelt werden soll. Zugleich muss bedacht werden, wie mögliche Steuern, Darlehen, Grundbuchkosten und Ausgleichszahlungen finanziert werden.
TeilungsanordnungEine Teilungsanordnung legt fest, wie die Erben den Nachlass untereinander aufteilen sollen. Sie verändert die Erbquoten nicht ohne Weiteres. Erhält ein Miterbe eine Immobilie, deren Wert seine Erbquote übersteigt, kann deshalb ein finanzieller Ausgleich erforderlich werden.
Ob eine solche Ausgleichspflicht gewollt ist, sollte ausdrücklich geregelt werden. Andernfalls droht gerade über den Immobilienwert ein neuer Streit.
TestamentsvollstreckungBei mehreren Immobilien, minderjährigen Begünstigten oder absehbaren Konflikten kann die Anordnung einer
Testamentsvollstreckung bei Immobilien und Vermögen sinnvoll sein. Der Testamentsvollstrecker kann den Nachlass verwalten, Anordnungen umsetzen, Vermächtnisse erfüllen und die Verteilung nach den Vorgaben des Erblassers organisieren.
Ein eigenhändiges
Testament kann wirksam sein, wenn es vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben wird. Bei Immobilien und mehreren Begünstigten liegt das größere Risiko jedoch häufig nicht in der äußeren Form, sondern in unklaren oder widersprüchlichen Formulierungen.