Wer ein Unternehmen aufgebaut hat, möchte nicht, dass der eigene Tod zu Unsicherheit, Streit oder fehlender Handlungsfähigkeit führt. Ein gewöhnliches Testament reicht für eine Unternehmensnachfolge häufig nicht aus. Es muss nicht nur bestimmt werden, wer erbt. Ebenso wichtig ist, wer das Unternehmen führen darf, welche Regeln der Gesellschaftsvertrag enthält, wie andere Angehörige wirtschaftlich berücksichtigt werden und ob genügend Liquidität für Pflichtteil und Steuern vorhanden ist.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät Unternehmer und Gesellschafter in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg bei der erbrechtlichen Gestaltung ihrer Unternehmensnachfolge.

Wenn bereits ein Testament, ein Gesellschaftsvertrag oder eine Nachfolgevereinbarung vorhanden ist, sollten diese Dokumente gemeinsam geprüft werden. 

Berliner Testament gestalten, prüfen und ändern

Unternehmertestament und Unternehmensnachfolge

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Unternehmen, Gesellschaftsvertrag, Familie und Vermögen rechtlich aufeinander abstimmen

Unternehmen, Gesellschaftsvertrag, Familie und Vermögen rechtlich aufeinander abstimmen

Ein Unternehmertestament ist kein eigener gesetzlicher Testamentstyp. Gemeint ist ein Testament oder Erbvertrag, der die besonderen wirtschaftlichen und rechtlichen Anforderungen eines Unternehmens berücksichtigt.

Eine tragfähige Gestaltung verbindet insbesondere:

die Auswahl des Unternehmensnachfolgers,
die Erbfolge und den Gesellschaftsvertrag,
Eigentum, Geschäftsführung und Stimmrechte,
Pflichtteil und Abfindung anderer Angehöriger,
Liquidität und steuerliche Folgen,
Vorsorge für einen unerwarteten Todesfall,
und gegebenenfalls eine Testamentsvollstreckung.

Entscheidend ist nicht ein einzelnes Dokument. Testament, Gesellschaftsvertrag, Ehevertrag, Vollmachten und steuerliche Planung müssen zusammenpassen.

Was ist ein Unternehmertestament?

Was ist ein Unternehmertestament?

Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Vermögen des Verstorbenen geht grundsätzlich als Ganzes auf den oder die Erben über. Dazu können auch ein Einzelunternehmen oder Gesellschaftsanteile gehören.

Mehrere Erben bilden regelmäßig eine Erbengemeinschaft. Das kann bei privatem Vermögen bereits schwierig sein. Bei einem Unternehmen kommen Zeitdruck, laufende Verträge, Personalentscheidungen und gesellschaftsrechtliche Stimmrechte hinzu. Bei einem gemeinschaftlich geerbten GmbH-Anteil können die Rechte aus dem Anteil grundsätzlich nur gemeinsam ausgeübt werden. Uneinigkeit unter den Erben kann deshalb wichtige Entscheidungen erschweren.

Hinzu kommt: Eigentum am Unternehmen und operative Leitung sind nicht dasselbe. Eine Person kann wirtschaftlich als Erbe geeignet sein, ohne das Unternehmen führen zu können. Umgekehrt kann ein geeigneter Geschäftsführer vorgesehen sein, ohne dass dieser sämtliche Unternehmensanteile erhalten soll.

Ein Unternehmertestament muss beide Ebenen trennen und anschließend sinnvoll miteinander verbinden.

Warum die gesetzliche Erbfolge für Unternehmen häufig nicht passt

Warum die gesetzliche Erbfolge für Unternehmen häufig nicht passt

Die Rechtsform entscheidet über die Nachfolge

Welche Folgen der Tod des Unternehmers hat, hängt wesentlich von der Rechtsform und dem Gesellschaftsvertrag ab.

Einzelunternehmen

Bei einem Einzelunternehmen fallen die betrieblichen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten grundsätzlich in den Nachlass. Wird das Handelsgeschäft fortgeführt, können besondere handelsrechtliche Haftungsfolgen eintreten. Deshalb muss geregelt werden, wer unmittelbar handeln darf, ob der Betrieb fortgesetzt oder übertragen werden soll und wie die Haftungsrisiken beherrscht werden.

GmbH und GmbH & Co. KG

Geschäftsanteile einer GmbH sind vererblich. Die Satzung kann jedoch Regelungen für den Todesfall enthalten, etwa zur Einziehung des Anteils, zu Übertragungspflichten oder zur Abfindung der Erben.

Bei einer GmbH & Co. KG müssen regelmäßig zwei Beteiligungsebenen geprüft werden: der Kommanditanteil an der KG und die Beteiligung an der Komplementär-GmbH. Werden diese Beteiligungen unterschiedlich vererbt, können Stimmrechte und wirtschaftliche Beteiligung auseinanderfallen.

OHG, KG und andere Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften gelten eigene Regeln. Bei der OHG führt der Tod eines Gesellschafters nach der gesetzlichen Grundregel zu dessen Ausscheiden, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht die Auflösung vorsieht. Bei der KG wird die Gesellschaft beim Tod eines Kommanditisten grundsätzlich mit den Erben fortgesetzt, soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist.

Gesellschaftsverträge enthalten häufig Fortsetzungs-, Nachfolge-, Eintritts- oder Abfindungsklauseln. Diese Klauseln müssen im Einzelfall ausgelegt und mit der testamentarischen Gestaltung abgestimmt werden.

Weil das Testament den Gesellschaftsvertrag nicht ersetzt, sind erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Fragen gemeinsam zu prüfen.
Welche Folgen der Tod des Unternehmers hat, hängt wesentlich von der Rechtsform und dem Gesellschaftsvertrag ab.

Einzelunternehmen

Bei einem Einzelunternehmen fallen die betrieblichen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten grundsätzlich in den Nachlass. Wird das Handelsgeschäft fortgeführt, können besondere handelsrechtliche Haftungsfolgen eintreten. Deshalb muss geregelt werden, wer unmittelbar handeln darf, ob der Betrieb fortgesetzt oder übertragen werden soll und wie die Haftungsrisiken beherrscht werden.

GmbH und GmbH & Co. KG

Geschäftsanteile einer GmbH sind vererblich. Die Satzung kann jedoch Regelungen für den Todesfall enthalten, etwa zur Einziehung des Anteils, zu Übertragungspflichten oder zur Abfindung der Erben.

Bei einer GmbH & Co. KG müssen regelmäßig zwei Beteiligungsebenen geprüft werden: der Kommanditanteil an der KG und die Beteiligung an der Komplementär-GmbH. Werden diese Beteiligungen unterschiedlich vererbt, können Stimmrechte und wirtschaftliche Beteiligung auseinanderfallen.

OHG, KG und andere Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften gelten eigene Regeln. Bei der OHG führt der Tod eines Gesellschafters nach der gesetzlichen Grundregel zu dessen Ausscheiden, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht die Auflösung vorsieht. Bei der KG wird die Gesellschaft beim Tod eines Kommanditisten grundsätzlich mit den Erben fortgesetzt, soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist.

Gesellschaftsverträge enthalten häufig Fortsetzungs-, Nachfolge-, Eintritts- oder Abfindungsklauseln. Diese Klauseln müssen im Einzelfall ausgelegt und mit der testamentarischen Gestaltung abgestimmt werden.

Weil das Testament den Gesellschaftsvertrag nicht ersetzt, sind erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Fragen gemeinsam zu prüfen.

Testament und Gesellschaftsvertrag müssen dieselbe Nachfolge ermöglichen

Ein typischer Fehler besteht darin, im Testament eine Person als Unternehmensnachfolger einzusetzen, die nach dem Gesellschaftsvertrag nicht Gesellschafter werden kann. Umgekehrt kann eine gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel ins Leere laufen, wenn die zugelassene Person erbrechtlich nicht entsprechend bedacht wurde.

Vor der Gestaltung müssen daher mindestens folgende Fragen geklärt werden:

  • Wer darf nach dem Gesellschaftsvertrag Gesellschafter werden?
  • Welche Rechtsfolge tritt beim Tod eines Gesellschafters ein?
  • Ist eine Nachfolge nur für bestimmte Angehörige vorgesehen?
  • Können die Erben zur Übertragung oder Abtretung verpflichtet werden?
  • Wie wird eine gesellschaftsvertragliche Abfindung berechnet?
  • Wer übt die Stimmrechte unmittelbar nach dem Erbfall aus?
  • Ist Testamentsvollstreckung gesellschaftsvertraglich zugelassen?
  • Wer kann die Geschäftsführung übernehmen oder neu bestellen?

Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich beurteilen, ob eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis, eine Teilungsanordnung, eine Vor- und Nacherbschaft oder ein Erbvertrag geeignet ist.
Ein typischer Fehler besteht darin, im Testament eine Person als Unternehmensnachfolger einzusetzen, die nach dem Gesellschaftsvertrag nicht Gesellschafter werden kann. Umgekehrt kann eine gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel ins Leere laufen, wenn die zugelassene Person erbrechtlich nicht entsprechend bedacht wurde.

Vor der Gestaltung müssen daher mindestens folgende Fragen geklärt werden:

  • Wer darf nach dem Gesellschaftsvertrag Gesellschafter werden?
  • Welche Rechtsfolge tritt beim Tod eines Gesellschafters ein?
  • Ist eine Nachfolge nur für bestimmte Angehörige vorgesehen?
  • Können die Erben zur Übertragung oder Abtretung verpflichtet werden?
  • Wie wird eine gesellschaftsvertragliche Abfindung berechnet?
  • Wer übt die Stimmrechte unmittelbar nach dem Erbfall aus?
  • Ist Testamentsvollstreckung gesellschaftsvertraglich zugelassen?
  • Wer kann die Geschäftsführung übernehmen oder neu bestellen?

Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich beurteilen, ob eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis, eine Teilungsanordnung, eine Vor- und Nacherbschaft oder ein Erbvertrag geeignet ist.
In vielen Unternehmerfamilien soll nur ein Kind das Unternehmen fortführen. Andere Kinder sollen wirtschaftlich angemessen berücksichtigt werden, aber keine Mitentscheidungsrechte im Betrieb erhalten. Eine schematische Verteilung nach gleichen Erbquoten kann dann zu einer Zersplitterung der Beteiligung oder zu einer Erbengemeinschaft über den Gesellschaftsanteil führen.

Eine klare Nachfolgeplanung unterscheidet deshalb zwischen:

  • der Beteiligung am Unternehmen,
  • der Leitung und Kontrolle des Betriebs,
  • dem übrigen Privatvermögen,
  • der Absicherung des Ehepartners,
  • und dem Ausgleich der nicht nachfolgenden Angehörigen.

Zum Ausgleich können beispielsweise sonstiges Vermögen, Geldvermächtnisse oder abgestimmte Abfindungsregelungen eingesetzt werden. Welche Gestaltung geeignet ist, hängt vom Unternehmenswert, der verfügbaren Liquidität und der familiären Situation ab.

Enthält das Vermögen Betriebsgrundstücke, vermietete Objekte oder privat gehaltene Immobilien, muss auch deren Zuordnung geklärt werden. Ergänzende Hinweise finden Sie auf unserer Seite zum richtigen Vererben von Immobilien.

Unternehmensnachfolger auswählen und andere Angehörige absichern

Unternehmensnachfolger auswählen und andere Angehörige absichern

Kinder und Ehegatten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Pflichtteilsansprüche haben, wenn sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Der Pflichtteil besteht grundsätzlich in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Es handelt sich um einen Anspruch in Geld.

Befindet sich der größte Teil des Nachlasswertes im Unternehmen, kann daraus ein erhebliches Liquiditätsproblem entstehen. Der vorgesehene Nachfolger erhält zwar das Unternehmen, muss aber möglicherweise hohe Geldforderungen erfüllen. Dafür kann eine Unternehmensbewertung erforderlich werden.

Pflichtteilsrisiken lassen sich nicht durch eine beliebige Formulierung im Testament beseitigen. In Betracht kommen je nach Situation insbesondere:

  • die ausreichende Ausstattung anderer Angehöriger,
  • eine abgestimmte Verteilung des Privatvermögens,
  • vertragliche Ausgleichslösungen,
  • ein notarieller Pflichtteilsverzicht,
  • eine rechtzeitig begonnene lebzeitige Übertragung,
  • und eine vorausschauende Liquiditätsplanung.

Schenkungen und Unternehmensübertragungen zu Lebzeiten können ihrerseits Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Auch deshalb muss die lebzeitige Übergabe in die gesamte Nachlassplanung eingebunden werden.

Pflichtteilsansprüche können die Liquidität gefährden

Pflichtteilsansprüche können die Liquidität gefährden

Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten oder erst im Erbfall?

Nicht jede Unternehmensnachfolge sollte vollständig auf den Erbfall verschoben werden. Eine schrittweise Übergabe kann dem Nachfolger ermöglichen, Verantwortung zu übernehmen und sich in die Unternehmensführung einzuarbeiten.

Mögliche Gestaltungen sind die vollständige oder stufenweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen, die Einräumung abgestufter Stimmrechte, vorbehaltene Nutzungs- oder Kontrollrechte und vertragliche Rückübertragungsregelungen. Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf grundsätzlich der notariellen Form.

Auch bei einer lebzeitigen Übergabe bleibt ein Unternehmertestament erforderlich. Es muss regeln, was geschieht, wenn der Unternehmer vor Abschluss der geplanten Übertragung verstirbt oder der vorgesehene Nachfolger ausfällt.
Nicht jede Unternehmensnachfolge sollte vollständig auf den Erbfall verschoben werden. Eine schrittweise Übergabe kann dem Nachfolger ermöglichen, Verantwortung zu übernehmen und sich in die Unternehmensführung einzuarbeiten.

Mögliche Gestaltungen sind die vollständige oder stufenweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen, die Einräumung abgestufter Stimmrechte, vorbehaltene Nutzungs- oder Kontrollrechte und vertragliche Rückübertragungsregelungen. Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf grundsätzlich der notariellen Form.

Auch bei einer lebzeitigen Übergabe bleibt ein Unternehmertestament erforderlich. Es muss regeln, was geschieht, wenn der Unternehmer vor Abschluss der geplanten Übertragung verstirbt oder der vorgesehene Nachfolger ausfällt.

Steuerliche Folgen frühzeitig einbeziehen

Für begünstigtes Betriebsvermögen sieht das Erbschaftsteuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Verschonungen vor. Die Regelverschonung beträgt grundsätzlich 85 Prozent. Eine vollständige Verschonung kann unter strengeren Voraussetzungen beantragt werden.

Ob diese Vergünstigungen tatsächlich greifen, hängt unter anderem von der Art des Vermögens, dem Anteil des Verwaltungsvermögens, Beteiligungsquoten, Lohnsummen, Behaltensfristen und dem Wert des übertragenen Vermögens ab. Bei größeren Unternehmenswerten gelten zusätzliche Regelungen.

Eine erbrechtlich funktionierende Gestaltung kann steuerlich nachteilig sein. Umgekehrt darf eine steuerlich günstige Lösung nicht dazu führen, dass der falsche Nachfolger Gesellschafter wird oder das Unternehmen seine Handlungsfähigkeit verliert. Deshalb sollte die rechtliche Gestaltung mit der Steuerberatung und bei beurkundungsbedürftigen Regelungen mit dem Notariat abgestimmt werden.

Für begünstigtes Betriebsvermögen sieht das Erbschaftsteuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Verschonungen vor. Die Regelverschonung beträgt grundsätzlich 85 Prozent. Eine vollständige Verschonung kann unter strengeren Voraussetzungen beantragt werden.

Ob diese Vergünstigungen tatsächlich greifen, hängt unter anderem von der Art des Vermögens, dem Anteil des Verwaltungsvermögens, Beteiligungsquoten, Lohnsummen, Behaltensfristen und dem Wert des übertragenen Vermögens ab. Bei größeren Unternehmenswerten gelten zusätzliche Regelungen.

Eine erbrechtlich funktionierende Gestaltung kann steuerlich nachteilig sein. Umgekehrt darf eine steuerlich günstige Lösung nicht dazu führen, dass der falsche Nachfolger Gesellschafter wird oder das Unternehmen seine Handlungsfähigkeit verliert. Deshalb sollte die rechtliche Gestaltung mit der Steuerberatung und bei beurkundungsbedürftigen Regelungen mit dem Notariat abgestimmt werden.
Eine Testamentsvollstreckung kann dafür sorgen, dass testamentarische Vorgaben umgesetzt, Beteiligungen verwaltet und Übergangsphasen geordnet werden. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn der Nachfolger noch nicht bereit ist, mehrere Erben beteiligt sind oder die Beteiligung über einen bestimmten Zeitraum zusammengehalten werden soll.

Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass bei einer unbeschränkten Testamentsvollstreckung die Ausübung von Gesellschafterrechten einschließlich des Stimmrechts grundsätzlich dem Testamentsvollstrecker zustehen kann. Für einen Kommanditanteil ist eine Dauertestamentsvollstreckung ebenfalls möglich, wenn sie gesellschaftsvertraglich zugelassen ist oder die erforderliche Zustimmung besteht.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Standardklausel genügt. Gesellschaftsvertrag, Rechtsform, Befugnisse, Dauer, Ersatzperson und Vergütung müssen aufeinander abgestimmt werden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Testamentsvollstreckung bei Immobilien und Vermögen.

Testamentsvollstreckung bei Unternehmensanteilen

Testamentsvollstreckung bei Unternehmensanteilen

Auch ein unerwarteter Ausfall muss geregelt sein

Unternehmensnachfolge ist nicht nur die geplante Übergabe in einigen Jahren. Ein Unfall oder eine schwere Erkrankung kann dazu führen, dass der Unternehmer kurzfristig nicht mehr handeln kann.

Ein Testament wirkt erst mit dem Tod. Für eine vorübergehende oder dauerhafte Handlungsunfähigkeit werden deshalb zusätzliche Regelungen benötigt. Dazu können gesellschaftsrechtliche Vertretungsregelungen, Vollmachten, eine Ersatzgeschäftsführung, der gesicherte Zugang zu wichtigen Unterlagen und ein betrieblicher Notfallplan gehören.

Der Notfallplan sollte klären:

  • Wer darf kurzfristig Entscheidungen treffen?
  • Wer hat Zugang zu Verträgen, Konten und digitalen Systemen?
  • Wer informiert Mitgesellschafter, Beschäftigte und Geschäftspartner?
  • Welche Geschäfte dürfen ohne den Unternehmer fortgeführt werden?
  • Wer übernimmt vorläufig die Geschäftsführung?
  • Wo befinden sich Testament, Vollmachten und Gesellschaftsverträge?
Unternehmensnachfolge ist nicht nur die geplante Übergabe in einigen Jahren. Ein Unfall oder eine schwere Erkrankung kann dazu führen, dass der Unternehmer kurzfristig nicht mehr handeln kann.

Ein Testament wirkt erst mit dem Tod. Für eine vorübergehende oder dauerhafte Handlungsunfähigkeit werden deshalb zusätzliche Regelungen benötigt. Dazu können gesellschaftsrechtliche Vertretungsregelungen, Vollmachten, eine Ersatzgeschäftsführung, der gesicherte Zugang zu wichtigen Unterlagen und ein betrieblicher Notfallplan gehören.

Der Notfallplan sollte klären:

  • Wer darf kurzfristig Entscheidungen treffen?
  • Wer hat Zugang zu Verträgen, Konten und digitalen Systemen?
  • Wer informiert Mitgesellschafter, Beschäftigte und Geschäftspartner?
  • Welche Geschäfte dürfen ohne den Unternehmer fortgeführt werden?
  • Wer übernimmt vorläufig die Geschäftsführung?
  • Wo befinden sich Testament, Vollmachten und Gesellschaftsverträge?

Häufige Fehler bei der Unternehmensnachfolge

Ein gewöhnliches Berliner Testament wird ungeprüft übernommen:
Die Einsetzung des Ehepartners als Alleinerben kann zu den Nachfolgeklauseln des Gesellschaftsvertrags oder zu den Fähigkeiten des vorgesehenen Unternehmensnachfolgers passen. Sie kann aber ebenso ungeeignet sein.

Alle Kinder werden zu gleichen Teilen am Unternehmen beteiligt:
Eine formal gleiche Verteilung ist nicht automatisch wirtschaftlich sinnvoll. Sie kann Stimmrechte zersplittern und Konflikte in das Unternehmen tragen.

Der Gesellschaftsvertrag wird nicht geprüft:
Ein noch so sorgfältiges Testament kann nicht zuverlässig wirken, wenn gesellschaftsvertragliche Vorgaben eine andere Rechtsfolge auslösen.

Eigentum und Geschäftsführung werden gleichgesetzt:
Wer Gesellschaftsanteile erhält, ist nicht automatisch zur operativen Leitung geeignet oder berechtigt.

Pflichtteil und Abfindung werden unterschätzt:
Hohe Geldforderungen können den Nachfolger zwingen, Darlehen aufzunehmen, Vermögen zu verkaufen oder Mittel aus dem Unternehmen abzuziehen.

Es gibt keinen Notfallplan:
Eine langfristig geplante Übergabe hilft wenig, wenn beim unerwarteten Ausfall niemand kurzfristig handeln kann.

Die Gestaltung wird nicht aktualisiert:
Veränderungen im Gesellschafterkreis, Umstrukturierungen, neue Familienverhältnisse oder ein Wechsel des vorgesehenen Nachfolgers können eine Anpassung erforderlich machen.
Ein gewöhnliches Berliner Testament wird ungeprüft übernommen:
Die Einsetzung des Ehepartners als Alleinerben kann zu den Nachfolgeklauseln des Gesellschaftsvertrags oder zu den Fähigkeiten des vorgesehenen Unternehmensnachfolgers passen. Sie kann aber ebenso ungeeignet sein.

Alle Kinder werden zu gleichen Teilen am Unternehmen beteiligt:
Eine formal gleiche Verteilung ist nicht automatisch wirtschaftlich sinnvoll. Sie kann Stimmrechte zersplittern und Konflikte in das Unternehmen tragen.

Der Gesellschaftsvertrag wird nicht geprüft:
Ein noch so sorgfältiges Testament kann nicht zuverlässig wirken, wenn gesellschaftsvertragliche Vorgaben eine andere Rechtsfolge auslösen.

Eigentum und Geschäftsführung werden gleichgesetzt:
Wer Gesellschaftsanteile erhält, ist nicht automatisch zur operativen Leitung geeignet oder berechtigt.

Pflichtteil und Abfindung werden unterschätzt:
Hohe Geldforderungen können den Nachfolger zwingen, Darlehen aufzunehmen, Vermögen zu verkaufen oder Mittel aus dem Unternehmen abzuziehen.

Es gibt keinen Notfallplan:
Eine langfristig geplante Übergabe hilft wenig, wenn beim unerwarteten Ausfall niemand kurzfristig handeln kann.

Die Gestaltung wird nicht aktualisiert:
Veränderungen im Gesellschafterkreis, Umstrukturierungen, neue Familienverhältnisse oder ein Wechsel des vorgesehenen Nachfolgers können eine Anpassung erforderlich machen.

Unternehmensnachfolge rechtzeitig und abgestimmt gestalten

Eine belastbare Unternehmensnachfolge verbindet Erbrecht, Gesellschaftsrecht, familiäre Interessen und wirtschaftliche Umsetzbarkeit. Testament, Gesellschaftsvertrag und steuerliche Planung dürfen nicht unabhängig voneinander entwickelt werden.

Wir beraten Unternehmer, Gesellschafter und Familienunternehmen persönlich in Schwabach, gut erreichbar aus Nürnberg und der Metropolregion, sowie telefonisch oder digital.

Die Beratung umfasst je nach Ausgangslage:

  • die Erfassung von Unternehmensstruktur, Beteiligungen und Privatvermögen,
  • die Prüfung bestehender Testamente, Erbverträge und Gesellschaftsverträge,
  • die Analyse von Pflichtteils-, Abfindungs- und Liquiditätsrisiken,
  • die Entwicklung einer erbrechtlichen Nachfolgestruktur,
  • die Gestaltung oder Prüfung des Unternehmertestaments,
  • die Abstimmung beurkundungsbedürftiger Schritte mit dem Notariat,
  • die Koordination mit Ihrer Steuerberatung,
  • und die Prüfung, ob Testamentsvollstreckung oder eine lebzeitige Übertragung sinnvoll ist.

Unsere Beratung und Vertretung im Erbrecht erfolgt durch Rechtsanwälte mit nachgewiesener fachanwaltlicher Qualifikation. Rechtsanwältin Laura Doktorowski ist zudem zertifizierte Testamentsvollstreckerin.
Eine belastbare Unternehmensnachfolge verbindet Erbrecht, Gesellschaftsrecht, familiäre Interessen und wirtschaftliche Umsetzbarkeit. Testament, Gesellschaftsvertrag und steuerliche Planung dürfen nicht unabhängig voneinander entwickelt werden.

Wir beraten Unternehmer, Gesellschafter und Familienunternehmen persönlich in Schwabach, gut erreichbar aus Nürnberg und der Metropolregion, sowie telefonisch oder digital.

Die Beratung umfasst je nach Ausgangslage:

  1. die Erfassung von Unternehmensstruktur, Beteiligungen und Privatvermögen,
  2. die Prüfung bestehender Testamente, Erbverträge und Gesellschaftsverträge,
  3. die Analyse von Pflichtteils-, Abfindungs- und Liquiditätsrisiken,
  4. die Entwicklung einer erbrechtlichen Nachfolgestruktur,
  5. die Gestaltung oder Prüfung des Unternehmertestaments,
  6. die Abstimmung beurkundungsbedürftiger Schritte mit dem Notariat,
  7. die Koordination mit Ihrer Steuerberatung,
  8. und die Prüfung, ob Testamentsvollstreckung oder eine lebzeitige Übertragung sinnvoll ist.

Unsere Beratung und Vertretung im Erbrecht erfolgt durch Rechtsanwälte mit nachgewiesener fachanwaltlicher Qualifikation. Rechtsanwältin Laura Doktorowski ist zudem zertifizierte Testamentsvollstreckerin.

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Holger
Löhr


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KANZLEI SCHWABACH
LIMBACHER STRASSE 62
91126 SCHWABACH

TELEFON: 09122 / 9311-66
TELEFAX: 09122 / 9311-77
E-MAIL: INFO@RAE-SCHWABACH.DE

FAQ

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Wann sollte ich mit der Unternehmensnachfolge beginnen?

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Wann sollte ich mit der Unternehmensnachfolge beginnen?

Die Planung sollte beginnen, sobald ein Unternehmen oder eine wesentliche Beteiligung vorhanden ist. Sie ist spätestens dann erforderlich, wenn ein Nachfolger feststeht, eine Übergabe vorbereitet wird oder sich die Unternehmens- oder Familienstruktur ändert. Ein unerwarteter Todesfall lässt sich nicht zeitlich planen. Deshalb sollte zumindest eine belastbare Notfallregelung früh vorhanden sein.

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Reicht ein gewöhnliches Testament für Unternehmer aus?

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Reicht ein gewöhnliches Testament für Unternehmer aus?

Ein gewöhnliches Testament kann formell wirksam sein, berücksichtigt aber häufig nicht den Gesellschaftsvertrag, die operative Führung, Pflichtteilsansprüche oder die notwendige Liquidität. Bei Unternehmensvermögen muss die erbrechtliche Regelung auf die konkrete Rechtsform und die gesellschaftsvertraglichen Klauseln abgestimmt werden.

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Muss ein Unternehmertestament notariell beurkundet werden?

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Muss ein Unternehmertestament notariell beurkundet werden?

Ein Testament kann grundsätzlich vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Ein Erbvertrag muss dagegen notariell beurkundet werden. Auch ein Pflichtteilsverzicht und die lebzeitige Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen sind beurkundungsbedürftig. Bei komplexen Unternehmensverhältnissen ist außerdem die inhaltliche Abstimmung wichtiger als die bloße Einhaltung der Form.

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Was passiert ohne Unternehmertestament?

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Was passiert ohne Unternehmertestament?

Dann greifen die gesetzliche Erbfolge und die gesetzlichen beziehungsweise gesellschaftsvertraglichen Regeln für die jeweilige Unternehmensform. Mehrere Erben können gemeinsam am Nachlass oder an Gesellschaftsanteilen beteiligt werden. Ob sie tatsächlich Gesellschafter werden und welche Abfindungsansprüche bestehen, richtet sich zusätzlich nach Rechtsform und Gesellschaftsvertrag.

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Wann ist eine Testamentsvollstreckung für das Unternehmen sinnvoll?

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Wann ist eine Testamentsvollstreckung für das Unternehmen sinnvoll?

Sie kann sinnvoll sein, wenn der Nachfolger noch nicht bereit ist, Beteiligungen zusammengehalten oder testamentarische Vorgaben kontrolliert umgesetzt werden sollen. Bei Gesellschaftsanteilen muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Testamentsvollstreckung gesellschaftsrechtlich zulässig ist. Person, Befugnisse und Dauer sollten ausdrücklich geregelt werden.

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Was gilt, wenn Gesellschaftsvertrag und Testament nicht zusammenpassen?

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Was gilt, wenn Gesellschaftsvertrag und Testament nicht zusammenpassen?

Die Rechtsfolgen hängen von der Gesellschaftsform und der konkreten Klausel ab. Bei Personengesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, wer als Nachfolger zugelassen ist. Bei GmbH-Anteilen können Satzungsregelungen beispielsweise eine Einziehung oder Übertragungspflicht vorsehen. Beide Dokumente müssen deshalb gemeinsam ausgelegt und erforderlichenfalls angepasst werden.

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Müssen alle Kinder am Unternehmen beteiligt werden?

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Müssen alle Kinder am Unternehmen beteiligt werden?

Nein. Der Unternehmer kann grundsätzlich einen geeigneten Nachfolger auswählen. Die übrigen Kinder können aber Pflichtteils- oder andere Ausgleichsansprüche haben. Die Gestaltung muss deshalb sicherstellen, dass das Unternehmen handlungsfähig bleibt und zugleich die wirtschaftlichen Folgen für andere Angehörige berücksichtigt werden.

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Kann ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden?

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Kann ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden?

Ein gesetzlicher Erbe kann durch Vertrag mit dem späteren Erblasser auf sein Pflichtteilsrecht verzichten. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden. Häufig wird ein Verzicht mit einer Abfindung oder einer anderen Vermögenszuwendung verbunden. Ob dies sinnvoll und erreichbar ist, hängt von der familiären und wirtschaftlichen Situation ab.