Ein Testament kann genau regeln, wer erben soll, wer eine Immobilie erhält oder welche Vermächtnisse erfüllt werden sollen. Gerade bei größeren Vermögen ist damit aber noch nicht sichergestellt, dass die vorgesehenen Regelungen später tatsächlich ohne Verzögerungen umgesetzt werden.

Mehrere Erben müssen Entscheidungen treffen. Immobilien müssen verwaltet, bewertet oder verkauft werden. Konten und Wertpapierdepots sind zu erfassen. Verbindlichkeiten müssen geprüft, Vermächtnisse erfüllt und steuerliche Fragen koordiniert werden. Wenn unterschiedliche Interessen aufeinandertreffen, kann die Nachlassabwicklung erheblich schwieriger werden als ursprünglich erwartet.

Eine Testamentsvollstreckung kann deshalb besonders bei Immobilien, größeren Vermögen, mehreren Erben und komplexen familiären oder wirtschaftlichen Strukturen sinnvoll sein.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg bei der Gestaltung einer Testamentsvollstreckung und übernimmt auch die tatsächliche Abwicklung von Nachlässen. Rechtsanwältin Laura Doktorowski ist Fachanwältin für Erbrecht und zertifizierte Testamentsvollstreckerin.

Sie möchten bereits zu Lebzeiten regeln, wer Ihren Nachlass später umsetzt, oder wurden selbst zum Testamentsvollstrecker bestimmt? Eine frühzeitige Prüfung schafft Klarheit über Aufgaben, Befugnisse und den weiteren Ablauf.

Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung

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Damit Ihr letzter Wille nicht nur im Testament steht, sondern nach dem Erbfall auch geordnet umgesetzt wird

Damit Ihr letzter Wille nicht nur im Testament steht, sondern nach dem Erbfall auch geordnet umgesetzt wird

Ein Testamentsvollstrecker setzt den letzten Willen des Erblassers um. Zu seinen gesetzlichen Aufgaben können insbesondere die Verwaltung des Nachlasses, die Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen sowie bei mehreren Erben die geordnete Auseinandersetzung des Nachlasses gehören.

Welche Befugnisse tatsächlich bestehen, richtet sich nicht allein nach dem Gesetz. Entscheidend ist auch, was der Erblasser im Testament oder Erbvertrag angeordnet hat.

Der Testamentsvollstrecker kann dadurch eine eigenständige Handlungsposition erhalten. Nachlassgegenstände, die seiner Verwaltung unterliegen, können während der Testamentsvollstreckung grundsätzlich nicht einfach von einzelnen Erben veräußert oder belastet werden.

Gerade bei einer Immobilie kann das verhindern, dass die Verwaltung des Nachlasses von unterschiedlichen Interessen innerhalb einer Erbengemeinschaft abhängig wird.

Was macht ein Testamentsvollstrecker?

Was macht ein Testamentsvollstrecker?

Eine Testamentsvollstreckung ist nicht für jeden Nachlass erforderlich. Je umfangreicher das Vermögen und je mehr Entscheidungen nach dem Erbfall getroffen werden müssen, desto sinnvoller kann jedoch eine unabhängige und klar geregelte Nachlassverwaltung sein.

Besonders häufig kommt sie in Betracht, wenn mehrere Immobilien vorhanden sind, eine größere Erbengemeinschaft entstehen würde oder einzelne Vermögenswerte nicht sofort verteilt werden sollen. Auch bei vermieteten Häusern, Wertpapiervermögen, Gesellschaftsbeteiligungen oder umfangreichen Vermächtnissen kann eine Person erforderlich sein, die den Nachlass zunächst als Einheit handlungsfähig hält.

Ähnliches gilt, wenn der Erblasser bereits absehen kann, dass unterschiedliche Interessen aufeinandertreffen werden. Die Testamentsvollstreckung ersetzt dabei keine sorgfältige Gestaltung des Testaments. Sie ist vielmehr ein Instrument, um eine bereits getroffene Nachlassregelung später praktisch umzusetzen.

Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Testamentsvollstreckung muss zu Lebzeiten angeordnet werden

Eine echte Testamentsvollstreckung entsteht nicht allein dadurch, dass sich die Erben nach dem Erbfall eine neutrale Person für die Nachlassabwicklung wünschen.

Grundsätzlich muss die Testamentsvollstreckung auf einer letztwilligen Verfügung beruhen. Der Erblasser kann im Testament selbst einen oder mehrere Testamentsvollstrecker bestimmen. Er kann auch einen Ersatz für den Fall benennen, dass die zunächst vorgesehene Person das Amt nicht übernimmt oder später ausscheidet.

Möglich ist außerdem, im Testament das Nachlassgericht um die Ernennung eines Testamentsvollstreckers zu ersuchen.

Wer Testamentsvollstreckung anordnet, sollte deshalb nicht nur den Begriff in das Testament aufnehmen. Sinnvoll ist vielmehr eine klare Regelung darüber, wer das Amt übernehmen soll, welche Aufgaben bestehen, ob Immobilien verkauft oder länger gehalten werden sollen und wann die Testamentsvollstreckung enden soll.

Auch die Vergütung sollte mitgedacht werden.
Eine echte Testamentsvollstreckung entsteht nicht allein dadurch, dass sich die Erben nach dem Erbfall eine neutrale Person für die Nachlassabwicklung wünschen.

Grundsätzlich muss die Testamentsvollstreckung auf einer letztwilligen Verfügung beruhen. Der Erblasser kann im Testament selbst einen oder mehrere Testamentsvollstrecker bestimmen. Er kann auch einen Ersatz für den Fall benennen, dass die zunächst vorgesehene Person das Amt nicht übernimmt oder später ausscheidet.

Möglich ist außerdem, im Testament das Nachlassgericht um die Ernennung eines Testamentsvollstreckers zu ersuchen.

Wer Testamentsvollstreckung anordnet, sollte deshalb nicht nur den Begriff in das Testament aufnehmen. Sinnvoll ist vielmehr eine klare Regelung darüber, wer das Amt übernehmen soll, welche Aufgaben bestehen, ob Immobilien verkauft oder länger gehalten werden sollen und wann die Testamentsvollstreckung enden soll.

Auch die Vergütung sollte mitgedacht werden.

Abwicklungsvollstreckung oder längerfristige Verwaltung?

Nicht jede Testamentsvollstreckung hat denselben Umfang.

Bei der klassischen Abwicklungsvollstreckung liegt der Schwerpunkt darauf, den Nachlass zu erfassen, Verbindlichkeiten zu klären, Vermächtnisse und sonstige testamentarische Vorgaben umzusetzen und den verbleibenden Nachlass unter den Erben zu verteilen.

Anders kann es liegen, wenn Vermögen bewusst länger zusammengehalten werden soll. Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker auch eine längerfristige Verwaltung übertragen.

Das kann etwa bei einem umfangreichen Immobilienbestand sinnvoll sein, wenn die Objekte zunächst weiter vermietet werden sollen oder ein sofortiger Verkauf wirtschaftlich nicht gewünscht ist. Auch bei Vermögenswerten, die nicht unmittelbar an einzelne Erben ausgekehrt werden sollen, kann eine längerfristige Verwaltung in Betracht kommen.

Eine solche Dauervollstreckung muss jedoch sorgfältig gestaltet werden. Das Gesetz sieht grundsätzlich zeitliche Grenzen vor und lässt daneben bestimmte an die Person des Erben oder Testamentsvollstreckers geknüpfte Gestaltungen zu.

Deshalb sollte bereits bei der Testamentserstellung genau feststehen, welches wirtschaftliche Ziel mit der Testamentsvollstreckung erreicht werden soll.
Nicht jede Testamentsvollstreckung hat denselben Umfang.

Bei der klassischen Abwicklungsvollstreckung liegt der Schwerpunkt darauf, den Nachlass zu erfassen, Verbindlichkeiten zu klären, Vermächtnisse und sonstige testamentarische Vorgaben umzusetzen und den verbleibenden Nachlass unter den Erben zu verteilen.

Anders kann es liegen, wenn Vermögen bewusst länger zusammengehalten werden soll. Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker auch eine längerfristige Verwaltung übertragen.

Das kann etwa bei einem umfangreichen Immobilienbestand sinnvoll sein, wenn die Objekte zunächst weiter vermietet werden sollen oder ein sofortiger Verkauf wirtschaftlich nicht gewünscht ist. Auch bei Vermögenswerten, die nicht unmittelbar an einzelne Erben ausgekehrt werden sollen, kann eine längerfristige Verwaltung in Betracht kommen.

Eine solche Dauervollstreckung muss jedoch sorgfältig gestaltet werden. Das Gesetz sieht grundsätzlich zeitliche Grenzen vor und lässt daneben bestimmte an die Person des Erben oder Testamentsvollstreckers geknüpfte Gestaltungen zu.

Deshalb sollte bereits bei der Testamentserstellung genau feststehen, welches wirtschaftliche Ziel mit der Testamentsvollstreckung erreicht werden soll.
Immobilien machen die Nachlassabwicklung häufig besonders anspruchsvoll.

Nach dem Erbfall müssen zunächst Eigentumsverhältnisse, Grundbuchstand, Darlehen, Grundschulden, Mietverhältnisse, Versicherungen und laufende Kosten geprüft werden. Bei vermieteten Immobilien kommen Mietzahlungen, Betriebskosten, Instandhaltungsmaßnahmen und gegebenenfalls notwendige Investitionen hinzu.

Unterliegt die Immobilie der Testamentsvollstreckung, kann der Testamentsvollstrecker sie grundsätzlich verwalten und im Rahmen seiner Befugnisse auch darüber verfügen. Die Erben können über einen solchen Nachlassgegenstand währenddessen grundsätzlich nicht selbst verfügen.

Das bedeutet aber nicht, dass eine Immobilie beliebig verkauft werden darf.

Der Testamentsvollstrecker ist zu einer ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Verwaltung verpflichtet. Soll eine Nachlassimmobilie verkauft werden, müssen deshalb der Wille des Erblassers, die konkrete Nachlasssituation und die wirtschaftlichen Bedingungen berücksichtigt werden. Ein unnötiger oder deutlich unter Wert erfolgender Verkauf kann Pflichtverletzungen begründen.

Umgekehrt kann ein Verkauf sinnvoll oder sogar erforderlich sein, wenn beispielsweise Nachlassverbindlichkeiten erfüllt, mehrere Erben ausgezahlt oder Vermächtnisse finanziert werden müssen.

Auch das Grundbuchrecht berücksichtigt die Testamentsvollstreckung. Bei einer Grundbuchberichtigung wird die Testamentsvollstreckung grundsätzlich mit eingetragen, soweit die betreffende Immobilie ihrer Verwaltung unterliegt. Für Verfügungen muss die Befugnis des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden.

Wer bereits zu Lebzeiten eine Immobilie gezielt einer bestimmten Person zuordnen möchte, sollte Testamentsvollstreckung immer gemeinsam mit der eigentlichen Immobiliennachfolge betrachten. Mehr dazu erfahren Sie unter Immobilie richtig vererben.

Immobilien im Nachlass

Immobilien im Nachlass

Bei einem größeren Nachlass besteht die Aufgabe häufig nicht nur darin, einzelne Gegenstände zu übertragen.

Zunächst muss geklärt werden, was überhaupt vorhanden ist. Dazu können Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Beteiligungen, Darlehensforderungen, wertvolle Gegenstände und weitere Vermögenspositionen gehören.

Gleichzeitig müssen Nachlassverbindlichkeiten ermittelt werden. Dazu gehören nicht nur offensichtliche Darlehensschulden. Auch offene Rechnungen, steuerliche Verpflichtungen, Vermächtnisse und sonstige Nachlassverbindlichkeiten können die verfügbare Liquidität erheblich beeinflussen.

Der Testamentsvollstrecker muss deshalb den Nachlass zunächst wirtschaftlich als Ganzes erfassen, bevor Vermögenswerte verteilt werden.

Bei Unternehmensbeteiligungen ist zusätzliche Vorsicht erforderlich. Welche Rechte der Testamentsvollstrecker tatsächlich ausüben kann, hängt neben dem Erbrecht auch von der Rechtsform des Unternehmens und den gesellschaftsvertraglichen Regelungen ab. Testament und Gesellschaftsvertrag sollten deshalb bei Unternehmern bereits zu Lebzeiten aufeinander abgestimmt werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Spezialseite zum Unternehmertestament.

Mehrere Immobilien und größeres Vermögen geordnet verwalten

Mehrere Immobilien und größeres Vermögen geordnet verwalten

Nachlassverzeichnis, Schulden und Transparenz

Nach der Annahme des Amts gehört zu den zentralen Pflichten des Testamentsvollstreckers, den seiner Verwaltung unterliegenden Nachlass zu erfassen.

Der Erbe hat Anspruch auf ein Verzeichnis der erfassten Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten. Bei einer länger dauernden Verwaltung bestehen darüber hinaus Informations- und Rechnungslegungspflichten.

Diese Transparenz ist wichtig. Die Testamentsvollstreckung schränkt zwar die Verfügungsmöglichkeiten der Erben ein, entzieht ihnen aber nicht sämtliche Kontrollrechte.

Gerade bei Immobilien und größeren Vermögen sollte die Abwicklung deshalb nachvollziehbar dokumentiert werden. Bewertungen, Verkaufsvorgänge, Einnahmen und Ausgaben sowie die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten sollten so festgehalten werden, dass die Verwaltung später überprüft werden kann.
Nach der Annahme des Amts gehört zu den zentralen Pflichten des Testamentsvollstreckers, den seiner Verwaltung unterliegenden Nachlass zu erfassen.

Der Erbe hat Anspruch auf ein Verzeichnis der erfassten Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten. Bei einer länger dauernden Verwaltung bestehen darüber hinaus Informations- und Rechnungslegungspflichten.

Diese Transparenz ist wichtig. Die Testamentsvollstreckung schränkt zwar die Verfügungsmöglichkeiten der Erben ein, entzieht ihnen aber nicht sämtliche Kontrollrechte.

Gerade bei Immobilien und größeren Vermögen sollte die Abwicklung deshalb nachvollziehbar dokumentiert werden. Bewertungen, Verkaufsvorgänge, Einnahmen und Ausgaben sowie die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten sollten so festgehalten werden, dass die Verwaltung später überprüft werden kann.

Steuern gehören zur Nachlassabwicklung

Bei werthaltigen Nachlässen müssen regelmäßig auch steuerliche Pflichten berücksichtigt werden.

Verlangt das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung und besteht eine Testamentsvollstreckung, trifft die Erklärungspflicht grundsätzlich den Testamentsvollstrecker. Er hat außerdem im gesetzlichen Rahmen für die Begleichung der festgesetzten Erbschaftsteuer aus dem Nachlass zu sorgen.

Das bedeutet nicht, dass die Testamentsvollstreckung selbst Steuern vermeidet. Sie kann aber dafür sorgen, dass die steuerlichen Schritte innerhalb der Nachlassabwicklung koordiniert werden.

Bei größeren Immobilienbeständen, Unternehmensvermögen oder sonstigen komplexen Vermögensstrukturen ist deshalb regelmäßig eine Abstimmung zwischen erbrechtlicher Beratung und steuerlicher Beratung sinnvoll.
Bei werthaltigen Nachlässen müssen regelmäßig auch steuerliche Pflichten berücksichtigt werden.

Verlangt das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung und besteht eine Testamentsvollstreckung, trifft die Erklärungspflicht grundsätzlich den Testamentsvollstrecker. Er hat außerdem im gesetzlichen Rahmen für die Begleichung der festgesetzten Erbschaftsteuer aus dem Nachlass zu sorgen.

Das bedeutet nicht, dass die Testamentsvollstreckung selbst Steuern vermeidet. Sie kann aber dafür sorgen, dass die steuerlichen Schritte innerhalb der Nachlassabwicklung koordiniert werden.

Bei größeren Immobilienbeständen, Unternehmensvermögen oder sonstigen komplexen Vermögensstrukturen ist deshalb regelmäßig eine Abstimmung zwischen erbrechtlicher Beratung und steuerlicher Beratung sinnvoll.
Auch wenn mehrere Personen gemeinsam erben, kann Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

Die Erbengemeinschaft besteht dann weiterhin. Allerdings ist die Verwaltung des von der Testamentsvollstreckung erfassten Nachlasses nicht mehr vollständig von einer gemeinsamen Entscheidungsfindung sämtlicher Miterben abhängig.

Der Testamentsvollstrecker kann den Nachlass entsprechend dem Testament verwalten und bei einer Abwicklungsvollstreckung die spätere Auseinandersetzung vorbereiten.

Vor der Durchführung des Auseinandersetzungsplans sind die Erben anzuhören. Der Testamentsvollstrecker ist jedoch nicht bloß Vermittler zwischen den Erben. Maßgeblich sind der Wille des Erblassers und die gesetzlichen Pflichten einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

Gerade darin kann ein wesentlicher Vorteil liegen: Die Umsetzung des Testaments muss nicht bei jeder wirtschaftlichen Entscheidung neu zwischen sämtlichen Miterben ausgehandelt werden.

Erbengemeinschaft trotz Testamentsvollstreckung

Erbengemeinschaft trotz Testamentsvollstreckung

Vermächtnisse und konkrete Zuweisungen umsetzen

Testamente enthalten häufig nicht nur eine Erbeinsetzung.

Der Erblasser kann beispielsweise bestimmen, dass eine bestimmte Person eine Immobilie, einen Geldbetrag oder einen anderen Vermögensgegenstand erhalten soll.

Eine solche Regelung muss nach dem Erbfall tatsächlich umgesetzt werden. Gerade bei Immobilienvermächtnissen kann dies notarielle Erklärungen und Grundbuchmaßnahmen erfordern.

Eine Testamentsvollstreckung kann dazu dienen, die hierfür notwendigen Schritte geordnet vorzubereiten und durchzuführen, soweit der konkrete Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers dies umfasst.

Deshalb sollte bereits bei der Testamentserstellung darauf geachtet werden, dass letztwillige Anordnung und Befugnisse des späteren Testamentsvollstreckers zueinander passen.

Testamente enthalten häufig nicht nur eine Erbeinsetzung.

Der Erblasser kann beispielsweise bestimmen, dass eine bestimmte Person eine Immobilie, einen Geldbetrag oder einen anderen Vermögensgegenstand erhalten soll.

Eine solche Regelung muss nach dem Erbfall tatsächlich umgesetzt werden. Gerade bei Immobilienvermächtnissen kann dies notarielle Erklärungen und Grundbuchmaßnahmen erfordern.

Eine Testamentsvollstreckung kann dazu dienen, die hierfür notwendigen Schritte geordnet vorzubereiten und durchzuführen, soweit der konkrete Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers dies umfasst.

Deshalb sollte bereits bei der Testamentserstellung darauf geachtet werden, dass letztwillige Anordnung und Befugnisse des späteren Testamentsvollstreckers zueinander passen.

Pflichtteil trotz Testamentsvollstreckung

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung beseitigt gesetzliche Pflichtteilsrechte nicht.

Wird beispielsweise ein Kind enterbt, kann trotzdem ein Pflichtteilsanspruch bestehen. Dieser richtet sich grundsätzlich gegen den Erben.

Auch der gesetzliche Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten trifft grundsätzlich den Erben und wird nicht allein wegen der Testamentsvollstreckung zu einer persönlichen Verpflichtung des Testamentsvollstreckers.

In der praktischen Nachlassabwicklung können Pflichtteilsforderungen dennoch erhebliche Auswirkungen haben. Sie können Liquidität binden und insbesondere dann problematisch werden, wenn der wesentliche Nachlass aus Immobilien oder Unternehmensvermögen besteht.

Pflichtteilsrisiken sollten deshalb bereits bei der Gestaltung der Testamentsvollstreckung mitgedacht werden.
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung beseitigt gesetzliche Pflichtteilsrechte nicht.

Wird beispielsweise ein Kind enterbt, kann trotzdem ein Pflichtteilsanspruch bestehen. Dieser richtet sich grundsätzlich gegen den Erben.

Auch der gesetzliche Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten trifft grundsätzlich den Erben und wird nicht allein wegen der Testamentsvollstreckung zu einer persönlichen Verpflichtung des Testamentsvollstreckers.

In der praktischen Nachlassabwicklung können Pflichtteilsforderungen dennoch erhebliche Auswirkungen haben. Sie können Liquidität binden und insbesondere dann problematisch werden, wenn der wesentliche Nachlass aus Immobilien oder Unternehmensvermögen besteht.

Pflichtteilsrisiken sollten deshalb bereits bei der Gestaltung der Testamentsvollstreckung mitgedacht werden.

Welche Rechte haben die Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker?

Eine Testamentsvollstreckung gibt dem Testamentsvollstrecker weitreichende Befugnisse, aber keine unkontrollierte Stellung.

Er ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet. Er muss den Erben ein Nachlassverzeichnis zur Verfügung stellen und die gesetzlichen Informations- und Rechnungslegungspflichten beachten.

Bei einer länger dauernden Verwaltung können die Erben grundsätzlich jährlich Rechnungslegung verlangen.

Verletzt der Testamentsvollstrecker schuldhaft seine Pflichten und entsteht dadurch ein Schaden, kann er dafür haften.

Bei schwerwiegenden Problemen kann außerdem eine Entlassung durch das Nachlassgericht in Betracht kommen. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund, beispielsweise eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Die detaillierte Konfliktperspektive sollte allerdings von der Gestaltung und Übernahme der Testamentsvollstreckung getrennt betrachtet werden.
Eine Testamentsvollstreckung gibt dem Testamentsvollstrecker weitreichende Befugnisse, aber keine unkontrollierte Stellung.

Er ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet. Er muss den Erben ein Nachlassverzeichnis zur Verfügung stellen und die gesetzlichen Informations- und Rechnungslegungspflichten beachten.

Bei einer länger dauernden Verwaltung können die Erben grundsätzlich jährlich Rechnungslegung verlangen.

Verletzt der Testamentsvollstrecker schuldhaft seine Pflichten und entsteht dadurch ein Schaden, kann er dafür haften.

Bei schwerwiegenden Problemen kann außerdem eine Entlassung durch das Nachlassgericht in Betracht kommen. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund, beispielsweise eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Die detaillierte Konfliktperspektive sollte allerdings von der Gestaltung und Übernahme der Testamentsvollstreckung getrennt betrachtet werden.

Was kostet eine Testamentsvollstreckung?

Das Gesetz enthält keinen festen gesetzlichen Prozentsatz für die Vergütung.

Der Erblasser kann die Vergütung im Testament selbst regeln. Fehlt eine solche Regelung, hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Wie hoch diese ist, hängt insbesondere von Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit ab. Ein Nachlass mit einer selbstgenutzten Immobilie und überschaubarem Bankvermögen verursacht einen anderen Aufwand als ein Immobilienportfolio, mehrere Gesellschaftsbeteiligungen, zahlreiche Vermächtnisse oder eine langjährige Verwaltung.

Auch Verantwortung, Dauer und tatsächlicher Arbeitsaufwand spielen eine Rolle.

Vergütungstabellen und Empfehlungen können in der Praxis Orientierung geben. Sie ersetzen aber nicht die Prüfung, welche Vergütung im konkreten Nachlass angemessen ist.

Gerade bei größeren Vermögen ist es deshalb sinnvoll, die Vergütungsfrage bereits in der letztwilligen Verfügung klar zu regeln.

Das Gesetz enthält keinen festen gesetzlichen Prozentsatz für die Vergütung.

Der Erblasser kann die Vergütung im Testament selbst regeln. Fehlt eine solche Regelung, hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Wie hoch diese ist, hängt insbesondere von Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit ab. Ein Nachlass mit einer selbstgenutzten Immobilie und überschaubarem Bankvermögen verursacht einen anderen Aufwand als ein Immobilienportfolio, mehrere Gesellschaftsbeteiligungen, zahlreiche Vermächtnisse oder eine langjährige Verwaltung.

Auch Verantwortung, Dauer und tatsächlicher Arbeitsaufwand spielen eine Rolle.

Vergütungstabellen und Empfehlungen können in der Praxis Orientierung geben. Sie ersetzen aber nicht die Prüfung, welche Vergütung im konkreten Nachlass angemessen ist.

Gerade bei größeren Vermögen ist es deshalb sinnvoll, die Vergütungsfrage bereits in der letztwilligen Verfügung klar zu regeln.

Testamentsvollstreckung in Schwabach

Wer Immobilien oder größeres Vermögen vererbt, sollte nicht nur entscheiden, wer etwas erhalten soll. Ebenso wichtig ist die Frage, wie der letzte Wille später tatsächlich umgesetzt werden kann.

Die Testamentsvollstreckung sollte dabei bereits bei der Nachlassplanung mitgedacht werden. Eine bloße Standardklausel reicht bei Immobilien und größeren Vermögen häufig nicht aus.

Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, welches Ziel erreicht werden soll. Soll der Nachlass nach dem Erbfall möglichst zügig abgewickelt werden? Sollen Immobilien zunächst erhalten bleiben? Sind mehrere Erben zu koordinieren? Bestehen Vermächtnisse, Pflichtteilsrisiken oder Unternehmensbeteiligungen?

Auf dieser Grundlage kann die Testamentsvollstreckung in das Testament oder den Erbvertrag eingebunden werden.

Nach einem Erbfall begleiten wir auch die praktische Umsetzung. Dazu können insbesondere die Erfassung des Nachlasses, die Kommunikation mit Erben und Vermächtnisnehmern, die Verwaltung von Immobilien, die Prüfung von Verbindlichkeiten, die Koordination von Bewertungen und Veräußerungen sowie die Vorbereitung der abschließenden Verteilung gehören.

Rechtsanwältin Laura Doktorowski ist Fachanwältin für Erbrecht und zertifizierte Testamentsvollstreckerin. Sie berät sowohl bei der vorsorgenden Gestaltung als auch bei der Übernahme einer konkret angeordneten Testamentsvollstreckung.

Eine sinnvoll ausgestaltete Testamentsvollstreckung kann Entscheidungsfähigkeit schaffen, die Verwaltung des Nachlasses ordnen und die Umsetzung komplexer testamentarischer Regelungen erleichtern.

Wir beraten persönlich in Schwabach und sind aus der Metropolregion Nürnberg gut erreichbar. Eine Beratung ist ebenso telefonisch oder digital möglich.

Sie möchten Testamentsvollstreckung in Ihrem Testament vorsehen oder benötigen Unterstützung bei einer bereits angeordneten Testamentsvollstreckung?

Vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei. Sie erreichen uns telefonisch unter 09122 / 9311-66, per E-Mail unter info@rae-schwabach.de oder über das Kontaktformular.
Wer Immobilien oder größeres Vermögen vererbt, sollte nicht nur entscheiden, wer etwas erhalten soll. Ebenso wichtig ist die Frage, wie der letzte Wille später tatsächlich umgesetzt werden kann.

Die Testamentsvollstreckung sollte dabei bereits bei der Nachlassplanung mitgedacht werden. Eine bloße Standardklausel reicht bei Immobilien und größeren Vermögen häufig nicht aus.

Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, welches Ziel erreicht werden soll. Soll der Nachlass nach dem Erbfall möglichst zügig abgewickelt werden? Sollen Immobilien zunächst erhalten bleiben? Sind mehrere Erben zu koordinieren? Bestehen Vermächtnisse, Pflichtteilsrisiken oder Unternehmensbeteiligungen?

Auf dieser Grundlage kann die Testamentsvollstreckung in das Testament oder den Erbvertrag eingebunden werden.

Nach einem Erbfall begleiten wir auch die praktische Umsetzung. Dazu können insbesondere die Erfassung des Nachlasses, die Kommunikation mit Erben und Vermächtnisnehmern, die Verwaltung von Immobilien, die Prüfung von Verbindlichkeiten, die Koordination von Bewertungen und Veräußerungen sowie die Vorbereitung der abschließenden Verteilung gehören.

Rechtsanwältin Laura Doktorowski ist Fachanwältin für Erbrecht und zertifizierte Testamentsvollstreckerin. Sie berät sowohl bei der vorsorgenden Gestaltung als auch bei der Übernahme einer konkret angeordneten Testamentsvollstreckung.

Eine sinnvoll ausgestaltete Testamentsvollstreckung kann Entscheidungsfähigkeit schaffen, die Verwaltung des Nachlasses ordnen und die Umsetzung komplexer testamentarischer Regelungen erleichtern.

Wir beraten persönlich in Schwabach und sind aus der Metropolregion Nürnberg gut erreichbar. Eine Beratung ist ebenso telefonisch oder digital möglich.

Sie möchten Testamentsvollstreckung in Ihrem Testament vorsehen oder benötigen Unterstützung bei einer bereits angeordneten Testamentsvollstreckung?

Vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei. Sie erreichen uns telefonisch unter 09122 / 9311-66, per E-Mail unter info@rae-schwabach.de oder über das Kontaktformular.

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LIMBACHER STRASSE 62
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TELEFAX: 09122 / 9311-77
E-MAIL: INFO@RAE-SCHWABACH.DE

FAQ

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Wer kann einen Testamentsvollstrecker einsetzen?

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Wer kann einen Testamentsvollstrecker einsetzen?

Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Er kann außerdem Ersatzpersonen bestimmen oder das Nachlassgericht testamentarisch um die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ersuchen.

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Können die Erben erst nach dem Todesfall einen Testamentsvollstrecker bestimmen?

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Können die Erben erst nach dem Todesfall einen Testamentsvollstrecker bestimmen?

Nicht allein durch eine nachträgliche Vereinbarung. Eine Testamentsvollstreckung im gesetzlichen Sinne benötigt grundsätzlich eine Grundlage in der letztwilligen Verfügung. Erben können zwar gemeinsam jemanden mit Aufgaben der Nachlassabwicklung beauftragen. Diese Person erhält dadurch aber nicht automatisch die gesetzlichen Befugnisse eines Testamentsvollstreckers.

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Darf ein Testamentsvollstrecker eine Immobilie verkaufen?

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Darf ein Testamentsvollstrecker eine Immobilie verkaufen?

Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker über Nachlassgegenstände verfügen, die seiner Verwaltung unterliegen. Ob ein Verkauf zulässig und sinnvoll ist, richtet sich jedoch nach dem Testament, seinem konkreten Aufgabenkreis und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung. Ein wirtschaftlich nachteiliger Verkauf kann Pflichtverletzungen auslösen.

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Können die Erben trotz Testamentsvollstreckung über das Haus verfügen?

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Können die Erben trotz Testamentsvollstreckung über das Haus verfügen?

Solange eine Immobilie der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, können die Erben darüber grundsätzlich nicht selbst verfügen. Die Testamentsvollstreckung wird bei der Eintragung der Erben grundsätzlich auch im Grundbuch vermerkt.

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Wie lange dauert eine Testamentsvollstreckung?

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Wie lange dauert eine Testamentsvollstreckung?

Bei einer Abwicklungsvollstreckung endet das Amt regelmäßig, wenn die übertragenen Aufgaben erledigt sind. Für eine längerfristige Dauervollstreckung gelten besondere gesetzliche Regeln. Sie kann je nach Gestaltung über viele Jahre bestehen, unterliegt aber gesetzlichen zeitlichen Grenzen und möglichen Ausnahmen.

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Wie hoch ist die Vergütung des Testamentsvollstreckers?

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Wie hoch ist die Vergütung des Testamentsvollstreckers?

Hat der Erblasser die Vergütung geregelt, ist zunächst diese Anordnung maßgeblich. Fehlt eine Regelung, kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen. Einen für jeden Nachlass verbindlichen gesetzlichen Prozentsatz gibt es nicht.

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Welche Kontrollrechte haben die Erben?

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Welche Kontrollrechte haben die Erben?

Die Erben können insbesondere ein Nachlassverzeichnis verlangen. Bei länger dauernder Verwaltung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf jährliche Rechnungslegung. Der Testamentsvollstrecker muss ordnungsgemäß verwalten und kann bei schuldhaften Pflichtverletzungen auf Schadensersatz haften. Weitere Informationen enthalten Sie auf unserer Spezialseite zur Entlassung des Testamentsvollstreckers.

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Spart eine Testamentsvollstreckung Erbschaftsteuer?

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Spart eine Testamentsvollstreckung Erbschaftsteuer?

Nicht automatisch. Testamentsvollstreckung ist in erster Linie ein Instrument zur Umsetzung und Verwaltung des Nachlasses. Steuerliche Folgen der Erbfolge müssen eigenständig geprüft werden. Bei vorhandener Testamentsvollstreckung treffen den Testamentsvollstrecker allerdings besondere Pflichten im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung und deren Abwicklung.