Mit einem Berliner Testament setzen sich Ehegatten typischerweise gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder oder andere Begünstigte erben erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten. Das kann den überlebenden Partner wirtschaftlich absichern. Gleichzeitig entstehen häufig Pflichtteilsrisiken, steuerliche Nachteile und eine Bindungswirkung, die später nicht ohne Weiteres beseitigt werden kann.

Unsere Fachanwälte für Erbrecht beraten Ehepaare und überlebende Ehegatten in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg bei der Gestaltung und Prüfung gemeinschaftlicher Testamente. Dabei betrachten wir nicht nur den Wortlaut, sondern auch Immobilien, Unternehmensvermögen, familiäre Veränderungen und die wirtschaftlichen Folgen beider Erbfälle.

Sie möchten ein Berliner Testament errichten oder wissen, ob ein vorhandenes Testament noch geändert werden kann? Lassen Sie frühzeitig prüfen, welche Regelungen bindend sind und ob der Text Ihre tatsächlichen Ziele zuverlässig abbildet.
Weitere Informationen zum Thema "Testament erstellen" finden Sie zudem hier.

Berliner Testament gestalten, prüfen und ändern

Berliner Testament gestalten, prüfen und ändern

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Den Ehegatten absichern, die Kinder bedenken und spätere Bindungsfallen vermeiden

Den Ehegatten absichern, die Kinder bedenken und spätere Bindungsfallen vermeiden

Bei der üblichen Gestaltung setzen sich die Ehegatten für den ersten Todesfall gegenseitig zu Alleinerben ein. Kinder oder andere Personen werden als sogenannte Schlusserben für den Tod des länger lebenden Ehegatten bestimmt.

Der überlebende Ehegatte erhält den Nachlass des zuerst Verstorbenen grundsätzlich als Vollerbe. Er kann das Vermögen verwalten, verbrauchen oder einzelne Gegenstände veräußern. Die Schlusserben erhalten beim ersten Todesfall noch keine Erbenstellung. Pflichtteilsberechtigte Kinder können jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt einen Geldanspruch geltend machen.

Ob und in welchem Umfang der überlebende Ehegatte die Schlusserbfolge später noch ändern darf, hängt von der Bindungswirkung des Testaments ab. Gerade dieser Punkt sollte ausdrücklich geregelt und nicht einer späteren Auslegung überlassen werden.

Weitere Informationen zu Nachlassgestaltung und Erbstreitigkeiten finden Sie unter Beratung und Vertretung im Erbrecht.

Was regelt ein Berliner Testament?

Was regelt ein Berliner Testament?

Das klassische Berliner Testament beruht auf zwei aufeinanderfolgenden Erbfällen:

  1. Beim Tod des ersten Ehegatten wird der andere Ehegatte Alleinerbe.
  2. Beim Tod des überlebenden Ehegatten werden die gemeinsam bestimmten Personen Schlusserben.

Sind beispielsweise zwei Kinder als Schlusserben eingesetzt, erben sie beim Tod des ersten Elternteils nicht. Der gesamte Nachlass geht zunächst auf den überlebenden Ehegatten über. Erst nach dessen Tod fällt das dann vorhandene Vermögen an die Kinder.

Diese sogenannte Einheitslösung ist vom Modell der Vor- und Nacherbschaft zu unterscheiden. Beim üblichen Berliner Testament sind die Kinder nicht Nacherben des zuerst verstorbenen Elternteils, sondern Erben des länger lebenden Ehegatten. Das beeinflusst die Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten, die Pflichtteilsansprüche und die Besteuerung.

Wie funktioniert das Berliner Testament?

Wie funktioniert das Berliner Testament?

Welche Form muss ein gemeinschaftliches Testament haben?

Ein gemeinschaftliches Testament können Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner errichten. Für ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament genügt es grundsätzlich, wenn ein Partner den gesamten Text handschriftlich verfasst und unterschreibt. Der andere Partner muss die gemeinschaftliche Erklärung persönlich mitunterzeichnen. Ort und Datum sollten bei beiden Unterschriften angegeben werden.

Ein Ausdruck, den beide Ehegatten lediglich unterschreiben, erfüllt die Anforderungen an ein eigenhändiges Testament nicht. Ebenso können nachträgliche Ergänzungen problematisch sein, wenn ihre Urheberschaft, ihr zeitlicher Zusammenhang oder ihre Zugehörigkeit zum Testament nicht eindeutig sind.

Eine notarielle Beurkundung ist für die ursprüngliche Errichtung nicht zwingend. Sie kann jedoch sinnvoll sein, wenn Vermögen, Familienverhältnisse oder gewünschte Bindungen komplex sind. Die rechtliche Gestaltung sollte vom späteren Vollzug unterschieden werden: Eine anwaltliche Prüfung kann Interessen, Risiken und Alternativen klären; der Notar beurkundet die gewählte Regelung und nimmt die gesetzlich vorgesehene Belehrung vor.
Ein gemeinschaftliches Testament können Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner errichten. Für ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament genügt es grundsätzlich, wenn ein Partner den gesamten Text handschriftlich verfasst und unterschreibt. Der andere Partner muss die gemeinschaftliche Erklärung persönlich mitunterzeichnen. Ort und Datum sollten bei beiden Unterschriften angegeben werden.

Ein Ausdruck, den beide Ehegatten lediglich unterschreiben, erfüllt die Anforderungen an ein eigenhändiges Testament nicht. Ebenso können nachträgliche Ergänzungen problematisch sein, wenn ihre Urheberschaft, ihr zeitlicher Zusammenhang oder ihre Zugehörigkeit zum Testament nicht eindeutig sind.

Eine notarielle Beurkundung ist für die ursprüngliche Errichtung nicht zwingend. Sie kann jedoch sinnvoll sein, wenn Vermögen, Familienverhältnisse oder gewünschte Bindungen komplex sind. Die rechtliche Gestaltung sollte vom späteren Vollzug unterschieden werden: Eine anwaltliche Prüfung kann Interessen, Risiken und Alternativen klären; der Notar beurkundet die gewählte Regelung und nimmt die gesetzlich vorgesehene Belehrung vor.

Wann ist ein Berliner Testament sinnvoll?

Ein Berliner Testament kann passen, wenn die wirtschaftliche Absicherung des überlebenden Ehegatten im Vordergrund steht. Ohne testamentarische Regelung können Ehegatte und Kinder bereits beim ersten Todesfall gemeinsam erben. Der überlebende Ehegatte wäre dann möglicherweise Teil einer Erbengemeinschaft und könnte über Immobilien oder andere Nachlassgegenstände nicht allein verfügen.

Das Grundmodell ist jedoch nicht automatisch für jede Ehe geeignet. Besondere Prüfung ist erforderlich, wenn:

  • Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind,
  • das Vermögen der Ehegatten sehr unterschiedlich verteilt ist,
  • Immobilien den wesentlichen Teil des Nachlasses bilden,
  • ein Unternehmen oder eine Beteiligung betroffen ist,
  • einzelne Kinder unterschiedlich bedacht werden sollen,
  • größere Schenkungen geplant oder bereits erfolgt sind,
  • Auslandsvermögen vorhanden ist,
  • oder der länger lebende Ehegatte später flexibel auf Veränderungen reagieren können soll.

Je größer oder weniger liquide der Nachlass ist, desto wichtiger wird die Abstimmung von Erbrecht, Pflichtteil und Steuerfolgen.
Ein Berliner Testament kann passen, wenn die wirtschaftliche Absicherung des überlebenden Ehegatten im Vordergrund steht. Ohne testamentarische Regelung können Ehegatte und Kinder bereits beim ersten Todesfall gemeinsam erben. Der überlebende Ehegatte wäre dann möglicherweise Teil einer Erbengemeinschaft und könnte über Immobilien oder andere Nachlassgegenstände nicht allein verfügen.

Das Grundmodell ist jedoch nicht automatisch für jede Ehe geeignet. Besondere Prüfung ist erforderlich, wenn:

  • Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind,
  • das Vermögen der Ehegatten sehr unterschiedlich verteilt ist,
  • Immobilien den wesentlichen Teil des Nachlasses bilden,
  • ein Unternehmen oder eine Beteiligung betroffen ist,
  • einzelne Kinder unterschiedlich bedacht werden sollen,
  • größere Schenkungen geplant oder bereits erfolgt sind,
  • Auslandsvermögen vorhanden ist,
  • oder der länger lebende Ehegatte später flexibel auf Veränderungen reagieren können soll.

Je größer oder weniger liquide der Nachlass ist, desto wichtiger wird die Abstimmung von Erbrecht, Pflichtteil und Steuerfolgen.
Kinder, die beim Tod des ersten Elternteils nicht zu Erben eingesetzt sind, können grundsätzlich ihren Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist als Geldanspruch gegen den Erben gerichtet.

Das kann für den überlebenden Ehegatten zu einem Liquiditätsproblem werden. Besteht der Nachlass im Wesentlichen aus einer selbst genutzten Immobilie oder einem Unternehmen, ist möglicherweise nicht genügend frei verfügbares Geld vorhanden. Der Pflichtteilsanspruch verschwindet nicht allein deshalb, weil eine Auszahlung wirtschaftlich schwierig wäre.

Viele Berliner Testamente enthalten deshalb eine Pflichtteilsstrafklausel. Danach soll ein Kind, das beim ersten Todesfall den Pflichtteil fordert, auch beim zweiten Todesfall nicht Erbe werden oder nur den Pflichtteil erhalten. Eine solche Klausel verhindert die Geltendmachung jedoch nicht. Sie verändert lediglich die wirtschaftlichen Folgen für das Kind.

Ob die Klausel tatsächlich abschreckt, hängt unter anderem von der Vermögensentwicklung, dem Alter der Beteiligten, dem Verhältnis der Nachlässe und der konkreten Formulierung ab. Erweiterte Gestaltungen wie eine Jastrowsche Klausel können zusätzlich erhebliche steuerliche Folgen auslösen.

Eine ausführliche Darstellung der Anspruchsseite bietet die Kanzleiseite zu Pflichtteilsansprüchen nach einem Erbfall.

Pflichtteil beim Berliner Testament

Pflichtteil beim Berliner Testament

Nicht jede Bestimmung eines gemeinschaftlichen Testaments ist automatisch bindend. Entscheidend ist, ob Verfügungen wechselbezüglich sind. Wechselbezüglich sind Regelungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre.

Typischerweise können die gegenseitige Erbeinsetzung und die Einsetzung gemeinsamer Kinder als Schlusserben miteinander verbunden sein. Ob das im konkreten Fall tatsächlich gilt, ist durch Auslegung des gesamten Testaments zu ermitteln. Vermutungsregeln des Gesetzes greifen erst, wenn sich der Wille der Ehegatten nicht anderweitig feststellen lässt.

Änderung, solange beide Ehegatten leben

Solange beide Ehegatten leben, können sie das gemeinschaftliche Testament gemeinsam aufheben oder durch eine neue gemeinsame Regelung ersetzen.

Will nur ein Ehegatte eine wechselbezügliche Verfügung widerrufen, reicht ein neues Einzeltestament nicht aus. Der Widerruf muss persönlich gegenüber dem anderen Ehegatten erklärt und notariell beurkundet werden. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Partner heimlich die Grundlage der gemeinsamen Nachlassplanung beseitigt.

Änderung nach dem Tod des ersten Ehegatten

Nach dem Tod eines Ehegatten erlischt das einseitige Widerrufsrecht grundsätzlich für wechselbezügliche Verfügungen. Der überlebende Ehegatte kann dann an die Schlusserbeneinsetzung gebunden sein, obwohl sich familiäre, persönliche oder wirtschaftliche Umstände später erheblich verändern.

Eine Änderung kann dennoch möglich sein, wenn:

  • das Testament einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt enthält,
  • die betroffene Regelung nicht wechselbezüglich ist,
  • der Wortlaut eine begrenzte Umverteilung zulässt,
  • gesetzliche Ausnahmeregelungen eingreifen,
  • oder der überlebende Ehegatte die Zuwendung des zuerst Verstorbenen wirksam ausschlägt.

Bei einer Ausschlagung gelten für eine Erbschaft regelmäßig kurze Fristen. Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen und beginnt mit der gesetzlich näher bestimmten Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Berufung. Wurde die Erbenstellung durch ein Testament begründet, beginnt sie nicht vor dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Eine bereits angenommene Erbschaft kann nicht mehr ohne Weiteres ausgeschlagen werden.

Nach dem ersten Todesfall sollte deshalb nicht vorschnell ein neues Testament verfasst werden. Zunächst ist zu klären, welche Bestimmungen bindend geworden sind und welche Handlungsoptionen noch bestehen.

Bindungswirkung: Wann kann das Testament geändert werden?

Bindungswirkung: Wann kann das Testament geändert werden?

Darf der überlebende Ehegatte Vermögen verkaufen oder verschenken?

Beim üblichen Berliner Testament ist der überlebende Ehegatte Vollerbe. Er kann deshalb grundsätzlich Immobilien verkaufen, Vermögen verbrauchen und über einzelne Gegenstände verfügen. Die Bindung an die Schlusserbeneinsetzung ist kein allgemeines Verfügungsverbot.

Grenzen können bei Schenkungen erreicht sein, die allein oder überwiegend darauf abzielen, einen bindend eingesetzten Schlusserben zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung kann § 2287 BGB auf bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen entsprechend anwendbar sein. Nicht jede Schenkung ist deshalb angreifbar. Maßgeblich sind unter anderem der Zweck der Zuwendung und ein nachvollziehbares eigenes Interesse des überlebenden Ehegatten.

Wer nach dem ersten Todesfall Immobilien übertragen oder größere Vermögenswerte verschenken möchte, sollte daher sowohl das Testament als auch die Gründe und Gegenleistungen der geplanten Übertragung prüfen lassen.
Beim üblichen Berliner Testament ist der überlebende Ehegatte Vollerbe. Er kann deshalb grundsätzlich Immobilien verkaufen, Vermögen verbrauchen und über einzelne Gegenstände verfügen. Die Bindung an die Schlusserbeneinsetzung ist kein allgemeines Verfügungsverbot.

Grenzen können bei Schenkungen erreicht sein, die allein oder überwiegend darauf abzielen, einen bindend eingesetzten Schlusserben zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung kann § 2287 BGB auf bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen entsprechend anwendbar sein. Nicht jede Schenkung ist deshalb angreifbar. Maßgeblich sind unter anderem der Zweck der Zuwendung und ein nachvollziehbares eigenes Interesse des überlebenden Ehegatten.

Wer nach dem ersten Todesfall Immobilien übertragen oder größere Vermögenswerte verschenken möchte, sollte daher sowohl das Testament als auch die Gründe und Gegenleistungen der geplanten Übertragung prüfen lassen.

Trennung, Scheidung und neue Lebensverhältnisse

Eine Trennung allein führt grundsätzlich nicht automatisch dazu, dass das gemeinschaftliche Testament unwirksam wird. Für die Folgen einer Scheidung verweisen die gesetzlichen Regeln auf die Voraussetzungen des § 2077 BGB. Dabei können insbesondere ein bereits gestellter oder akzeptierter Scheidungsantrag und die materiellen Scheidungsvoraussetzungen entscheidend sein.

Wer sich trennt, sollte ein vorhandenes gemeinschaftliches Testament deshalb sofort prüfen lassen. Ein nur handschriftlich verfasstes neues Einzeltestament beseitigt wechselbezügliche Regelungen nicht zuverlässig.

Auch eine spätere neue Partnerschaft oder Wiederverheiratung kann zu Konflikten führen. Ein Änderungsvorbehalt, eine Wiederverheiratungsklausel oder eine differenzierte Regelung für bestimmte Vermögenswerte kann sinnvoll sein. Solche Klauseln müssen jedoch aufeinander abgestimmt werden, damit sie keine unerwünschten Pflichtteils- oder Steuerfolgen auslösen.
Eine Trennung allein führt grundsätzlich nicht automatisch dazu, dass das gemeinschaftliche Testament unwirksam wird. Für die Folgen einer Scheidung verweisen die gesetzlichen Regeln auf die Voraussetzungen des § 2077 BGB. Dabei können insbesondere ein bereits gestellter oder akzeptierter Scheidungsantrag und die materiellen Scheidungsvoraussetzungen entscheidend sein.

Wer sich trennt, sollte ein vorhandenes gemeinschaftliches Testament deshalb sofort prüfen lassen. Ein nur handschriftlich verfasstes neues Einzeltestament beseitigt wechselbezügliche Regelungen nicht zuverlässig.

Auch eine spätere neue Partnerschaft oder Wiederverheiratung kann zu Konflikten führen. Ein Änderungsvorbehalt, eine Wiederverheiratungsklausel oder eine differenzierte Regelung für bestimmte Vermögenswerte kann sinnvoll sein. Solche Klauseln müssen jedoch aufeinander abgestimmt werden, damit sie keine unerwünschten Pflichtteils- oder Steuerfolgen auslösen.
Immobilien

Eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung kann verhindern, dass der überlebende Ehegatte zusammen mit den Kindern Eigentümer einer Nachlassimmobilie wird. Sie löst aber nicht automatisch das Liquiditätsproblem aus Pflichtteilsansprüchen. Zusätzlich sind Eigentumsverhältnisse, Darlehen, Wohnrechte und der Wert der Immobilie zu berücksichtigen.

Weiterführende Informationen enthält die Kanzleiseite zum Thema Immobilien im Nachlass gezielt regeln.

Patchworkfamilien

Kinder eines Ehegatten sind nicht allein aufgrund der Ehe gesetzliche Erben des Stiefelternteils. Verstirbt der leibliche Elternteil zuerst und wird der Stiefelternteil Alleinerbe, hängt die spätere Beteiligung des Kindes deshalb vollständig von der testamentarischen Gestaltung ab.

Unklare Bezeichnungen wie „unsere Kinder“ können zusätzliche Auslegungsprobleme verursachen. Der Testamentstext sollte jedes Kind eindeutig erfassen und regeln, ob alle Kinder gleichbehandelt werden, nur gemeinsame Kinder erben oder unterschiedliche Quoten gelten sollen.

Erbschaftsteuer

Beim klassischen Berliner Testament erwerben die Kinder beim ersten Todesfall regelmäßig nichts. Ihr persönlicher Freibetrag gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil kann daher ungenutzt bleiben. Beim zweiten Todesfall fällt dagegen das zusammengeführte Vermögen an die Schlusserben.

Nach § 16 ErbStG beträgt der persönliche Freibetrag derzeit 500.000 Euro für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und 400.000 Euro für jedes Kind gegenüber jedem Elternteil. Ob durch das Berliner Testament tatsächlich Steuer entsteht, hängt von den Vermögenswerten, früheren Schenkungen, Begünstigungen und der konkreten Gestaltung ab.

Vermächtnisse für den ersten Todesfall oder andere flexible Regelungen können Freibeträge besser nutzbar machen. Sie müssen jedoch zivilrechtlich, wirtschaftlich und steuerlich zusammenpassen. Bei größeren Nachlässen sollte die Gestaltung deshalb mit der Steuerberatung abgestimmt werden.

Immobilien, Patchworkfamilien und größere Vermögen

Immobilien, Patchworkfamilien und größere Vermögen

Welche Klauseln und Alternativen kommen infrage?

Je nach Zielsetzung kann ein gemeinschaftliches Testament unter anderem enthalten:

  • einen begrenzten Änderungsvorbehalt für den überlebenden Ehegatten,
  • eine Pflichtteilsstrafklausel,
  • Vermächtnisse zugunsten von Kindern beim ersten Todesfall,
  • Regelungen für Wiederverheiratung oder neue Abkömmlinge,
  • eine unterschiedliche Verteilung einzelner Vermögenswerte,
  • Ersatz- und Ersatzerbenbestimmungen,
  • oder eine Testamentsvollstreckung für den zweiten Erbfall.
Eine Testamentsvollstreckung bei komplexen Nachlässen kann etwa sinnvoll sein, wenn Immobilien verwaltet, Unternehmenswerte gesichert oder mehrere Schlusserben koordiniert werden sollen.

Mögliche Alternativen sind Einzeltestamente, ein Erbvertrag, Vor- und Nacherbschaft oder eine Kombination aus Erbeinsetzung und Vermächtnissen. Welche Gestaltung passt, lässt sich erst nach Prüfung der Familie, des Vermögens und der gewünschten Änderungsfreiheit beurteilen.

Je nach Zielsetzung kann ein gemeinschaftliches Testament unter anderem enthalten:

  • einen begrenzten Änderungsvorbehalt für den überlebenden Ehegatten,
  • eine Pflichtteilsstrafklausel,
  • Vermächtnisse zugunsten von Kindern beim ersten Todesfall,
  • Regelungen für Wiederverheiratung oder neue Abkömmlinge,
  • eine unterschiedliche Verteilung einzelner Vermögenswerte,
  • Ersatz- und Ersatzerbenbestimmungen,
  • oder eine Testamentsvollstreckung für den zweiten Erbfall.

Eine Testamentsvollstreckung bei komplexen Nachlässen kann etwa sinnvoll sein, wenn Immobilien verwaltet, Unternehmenswerte gesichert oder mehrere Schlusserben koordiniert werden sollen.

Mögliche Alternativen sind Einzeltestamente, ein Erbvertrag, Vor- und Nacherbschaft oder eine Kombination aus Erbeinsetzung und Vermächtnissen. Welche Gestaltung passt, lässt sich erst nach Prüfung der Familie, des Vermögens und der gewünschten Änderungsfreiheit beurteilen.

Berliner Testament anwaltlich prüfen lassen

Ein Berliner Testament kann den überlebenden Ehegatten wirksam absichern. Es kann aber ebenso zu einer langfristigen Bindung führen, die nach dem ersten Todesfall kaum noch korrigiert werden kann. Besonders bei Immobilien, Patchworkfamilien oder größerem Vermögen sollten beide Erbfälle gemeinsam betrachtet werden.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler unterstützt Sie insbesondere bei:

  • der rechtlichen und wirtschaftlichen Bestandsaufnahme,
  • der Gestaltung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments,
  • der Prüfung bestehender handschriftlicher oder notarieller Testamente,
  • der Beurteilung wechselbezüglicher und bindender Verfügungen,
  • der Formulierung von Änderungs-, Pflichtteils- und Wiederverheiratungsklauseln,
  • der Abstimmung bei Immobilien und Unternehmensvermögen,
  • der Klärung von Änderungsmöglichkeiten nach dem ersten Todesfall,
  • sowie der Koordination mit Notariat und Steuerberatung.

Ziel ist ein verständlicher Testamentstext, der die beabsichtigte Absicherung und Vermögensnachfolge möglichst klar wiedergibt.

Unsere Fachanwälte für Erbrecht prüfen in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg, ob ein vorhandenes Testament Ihre Ziele erreicht, welche Bestimmungen bereits bindend sind und welche Gestaltungsmöglichkeiten noch bestehen.
Ein Berliner Testament kann den überlebenden Ehegatten wirksam absichern. Es kann aber ebenso zu einer langfristigen Bindung führen, die nach dem ersten Todesfall kaum noch korrigiert werden kann. Besonders bei Immobilien, Patchworkfamilien oder größerem Vermögen sollten beide Erbfälle gemeinsam betrachtet werden.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler unterstützt Sie insbesondere bei:

der rechtlichen und wirtschaftlichen Bestandsaufnahme,
der Gestaltung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments,
der Prüfung bestehender handschriftlicher oder notarieller Testamente,
der Beurteilung wechselbezüglicher und bindender Verfügungen,
der Formulierung von Änderungs-, Pflichtteils- und Wiederverheiratungsklauseln,
der Abstimmung bei Immobilien und Unternehmensvermögen,
der Klärung von Änderungsmöglichkeiten nach dem ersten Todesfall,
sowie der Koordination mit Notariat und Steuerberatung.

Ziel ist ein verständlicher Testamentstext, der die beabsichtigte Absicherung und Vermögensnachfolge möglichst klar wiedergibt.

Unsere Fachanwälte für Erbrecht prüfen in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg, ob ein vorhandenes Testament Ihre Ziele erreicht, welche Bestimmungen bereits bindend sind und welche Gestaltungsmöglichkeiten noch bestehen.

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91126 SCHWABACH

TELEFON: 09122 / 9311-66
TELEFAX: 09122 / 9311-77
E-MAIL: INFO@RAE-SCHWABACH.DE

FAQ

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Muss ein Berliner Testament notariell beurkundet werden?

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Muss ein Berliner Testament notariell beurkundet werden?

Nein. Ein Ehegatte kann den gesamten Text eigenhändig schreiben und unterschreiben; der andere Ehegatte unterzeichnet die gemeinschaftliche Erklärung ebenfalls persönlich. Ein lediglich ausgedruckter und unterschriebener Text genügt dafür nicht. Eine notarielle Gestaltung kann bei komplexen Vermögens- oder Familienverhältnissen sinnvoll sein.

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Kann der überlebende Ehegatte das Testament nach dem ersten Todesfall ändern?

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Kann der überlebende Ehegatte das Testament nach dem ersten Todesfall ändern?

Das hängt von der Wechselbezüglichkeit und dem konkreten Wortlaut ab. Bindend gewordene Schlusserbeneinsetzungen können grundsätzlich nicht durch ein neues Einzeltestament beseitigt werden. Ein im Testament enthaltener Änderungsvorbehalt kann dem überlebenden Ehegatten dagegen einen bestimmten Gestaltungsspielraum erhalten.

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Können Kinder trotz Berliner Testament den Pflichtteil verlangen?

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Können Kinder trotz Berliner Testament den Pflichtteil verlangen?

Ja. Werden Kinder beim ersten Todesfall von der Erbfolge ausgeschlossen, können sie grundsätzlich den Pflichtteil fordern. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist als Geldanspruch gegen den überlebenden Ehegatten gerichtet.

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Was geschieht mit dem Berliner Testament bei einer Trennung?

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Was geschieht mit dem Berliner Testament bei einer Trennung?

Eine Trennung allein macht es grundsätzlich nicht automatisch unwirksam. Auch ein neues handschriftliches Einzeltestament beseitigt wechselbezügliche Verfügungen nicht ohne Weiteres. Die Regelung sollte deshalb unmittelbar geprüft und erforderlichenfalls in der gesetzlich vorgeschriebenen Form widerrufen werden.

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Ist ein Berliner Testament für Patchworkfamilien geeignet?

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Ist ein Berliner Testament für Patchworkfamilien geeignet?

Es kann geeignet sein, muss aber besonders genau formuliert werden. Kinder des zuerst verstorbenen Ehegatten haben gegenüber dem Stiefelternteil kein gesetzliches Erbrecht. Ohne eindeutige Schlusserbeneinsetzung können sie nach dem Tod des Stiefelternteils unberücksichtigt bleiben.