Eine Immobilie wurde frühzeitig auf ein Geschwisterkind übertragen. Der neue Ehepartner hat größere Geldbeträge erhalten. Im Nachlass fehlen Vermögenswerte, die wenige Jahre zuvor noch vorhanden waren. In solchen Situationen reicht es häufig nicht aus, nur den am Todestag vorhandenen Nachlass zu betrachten.

Schenkungen des Erblassers können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Das bedeutet: Der verschenkte Vermögenswert wird für die Berechnung des Pflichtteils ganz oder teilweise so behandelt, als wäre er noch im Nachlass vorhanden. Besonders bedeutsam ist das bei Immobilien, Unternehmensanteilen und größeren Vermögensübertragungen.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät Pflichtteilsberechtigte und Erben in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg. Einen Überblick über unsere Beratung und Vertretung im Erbrecht finden Sie auf unserer Erbrechtsseite sowie den Unterseiten zum Pflichtteil und Auskunftsanspruch zum Nachlass.

Sie vermuten eine größere Schenkung oder haben bereits eine Pflichtteilsabrechnung erhalten? Lassen Sie Übertragungsverträge, Fristen und vorhandene Nachlassinformationen prüfen, bevor Sie einen Anspruch abschließend beziffern oder zurückweisen. Über unsere Kontaktseite können Sie einen Beratungstermin anfragen.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen durchsetzen

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen durchsetzen

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Was zu Lebzeiten verschenkt wurde, kann den Pflichtteil nach dem Erbfall erheblich erhöhen

Was zu Lebzeiten verschenkt wurde, kann den Pflichtteil nach dem Erbfall erheblich erhöhen

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt in Betracht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen ohne vollständige Gegenleistung übertragen hat und die Schenkung nach den gesetzlichen Regeln noch zu berücksichtigen ist.

Entscheidend sind vor allem fünf Fragen:

  1. War die betroffene Person im Zeitpunkt des Erbfalls pflichtteilsberechtigt?
  2. Lag tatsächlich eine Schenkung oder zumindest eine teilweise unentgeltliche Übertragung vor?
  3. Wann wurde die Schenkung rechtlich und wirtschaftlich vollzogen?
  4. In welchem Umfang ist ihr Wert noch zu berücksichtigen?
  5. Gegen wen kann der daraus folgende Geldanspruch durchgesetzt werden?

Ob der Pflichtteilsberechtigte bereits einen Teil des Nachlasses erhalten hat, schließt eine Ergänzung nicht automatisch aus. Auch ein eingesetzter Erbe kann unter den Voraussetzungen der §§ 2326 und 2327 BGB ergänzungsberechtigt sein. Eigene Schenkungen des Erblassers an den Anspruchsteller müssen allerdings bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Geht es zunächst um die grundsätzliche Berechtigung, Pflichtteilsquote und Durchsetzung, finden Sie weitere Hinweise unter Pflichtteil verlangen und konsequent durchsetzen.

Wann besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Wann besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt eine Schenkung voraus. Eine Schenkung liegt vereinfacht gesagt vor, wenn Vermögen übertragen wird, ohne dass der Empfänger dafür eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erbringt.

Typische Beispiele sind:

  • Geldüberweisungen oder die Übertragung eines Wertpapierdepots,
  • die unentgeltliche Übertragung eines Hauses oder einer Wohnung,
  • die Übertragung eines Unternehmens oder von Gesellschaftsanteilen,
  • der Erlass eines Darlehens,
  • die Bezahlung fremder Verbindlichkeiten,
  • die Einräumung einer wirtschaftlich wertvollen Rechtsposition,
  • Zuwendungen zwischen Ehegatten,
  • die Begünstigung durch bestimmte Versicherungs- oder Vertragsgestaltungen.

Nicht jede Vermögensübertragung ist vollständig unentgeltlich. Hat der Empfänger beispielsweise eine Leibrente, Pflegeleistungen oder eine Kaufpreiszahlung versprochen, kann eine sogenannte gemischte Schenkung vorliegen. Ergänzungspflichtig ist dann grundsätzlich nur der Teil, dem keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht.

Ob eine Pflege- oder Versorgungsabrede tatsächlich eine Gegenleistung darstellt, hängt vom Inhalt des Vertrages und seiner praktischen Durchführung ab. Eine nur allgemein formulierte Erwartung familiärer Unterstützung genügt nicht ohne Weiteres.

Kleinere, nach den Vermögensverhältnissen angemessene Gelegenheitsgeschenke können als Anstands- oder Pflichtschenkungen ausgenommen sein. Bei größeren Übertragungen lässt sich diese Ausnahme jedoch nicht pauschal mit einem Geburtstag, einer Hochzeit oder familiärer Verbundenheit begründen.

Welche Vermögensübertragungen können berücksichtigt werden?

Welche Vermögensübertragungen können berücksichtigt werden?

Die Zehnjahresregel und die jährliche Abschmelzung

Nach § 2325 Abs. 3 BGB wird eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall vollständig berücksichtigt. Mit jedem weiteren vollen Jahr vermindert sich der anzusetzende Anteil um zehn Prozent.

Zeitraum zwischen Leistung und Erbfall Berücksichtigter Anteil
Weniger als 1 Jahr 100 %
Mindestens 1, aber weniger als 2 Jahre 90 %
Mindestens 2, aber weniger als 3 Jahre 80 %
Mindestens 3, aber weniger als 4 Jahre 70 %
Mindestens 4, aber weniger als 5 Jahre 60 %
Mindestens 5, aber weniger als 6 Jahre 50 %
Mindestens 6, aber weniger als 7 Jahre 40 %
Mindestens 7, aber weniger als 8 Jahre 30 %
Mindestens 8, aber weniger als 9 Jahre 20 %
Mindestens 9, aber weniger als 10 Jahre 10 %
Mindestens 10 Jahre grundsätzlich 0 %

Diese Zehnjahresregel ist keine Verjährungsfrist. Sie entscheidet nur darüber, mit welchem Anteil eine Schenkung in die Berechnung einfließt. Die Verjährung des daraus entstehenden Anspruchs folgt eigenen Regeln.

Der Zeitraum beginnt außerdem nicht zwingend an dem Tag, an dem ein Vertrag unterschrieben wurde. Maßgeblich ist die Leistung des verschenkten Gegenstandes. Bei einer Geldschenkung kommt es regelmäßig auf die tatsächliche Übertragung an. Bei einem Grundstück beginnt der Zeitraum grundsätzlich mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Nach § 2325 Abs. 3 BGB wird eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall vollständig berücksichtigt. Mit jedem weiteren vollen Jahr vermindert sich der anzusetzende Anteil um zehn Prozent.

Zeitraum zwischen Leistung und Erbfall Berücksichtigter Anteil
Weniger als 1 Jahr 100 %
Mindestens 1, aber weniger als 2 Jahre 90 %
Mindestens 2, aber weniger als 3 Jahre 80 %
Mindestens 3, aber weniger als 4 Jahre 70 %
Mindestens 4, aber weniger als 5 Jahre 60 %
Mindestens 5, aber weniger als 6 Jahre 50 %
Mindestens 6, aber weniger als 7 Jahre 40 %
Mindestens 7, aber weniger als 8 Jahre 30 %
Mindestens 8, aber weniger als 9 Jahre 20 %
Mindestens 9, aber weniger als 10 Jahre 10 %
Mindestens 10 Jahre grundsätzlich 0 %

Diese Zehnjahresregel ist keine Verjährungsfrist. Sie entscheidet nur darüber, mit welchem Anteil eine Schenkung in die Berechnung einfließt. Die Verjährung des daraus entstehenden Anspruchs folgt eigenen Regeln.

Der Zeitraum beginnt außerdem nicht zwingend an dem Tag, an dem ein Vertrag unterschrieben wurde. Maßgeblich ist die Leistung des verschenkten Gegenstandes. Bei einer Geldschenkung kommt es regelmäßig auf die tatsächliche Übertragung an. Bei einem Grundstück beginnt der Zeitraum grundsätzlich mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Nießbrauch, Wohnrecht und Leibrente: Wann beginnt die Frist wirklich?

Bei Immobilienübertragungen behält sich der Schenker häufig einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht vor. Dann muss geprüft werden, ob er den wirtschaftlichen Genuss der Immobilie tatsächlich aufgegeben hat.

Bei einem umfassenden Nießbrauch kann der Erblasser die Immobilie weiterhin selbst nutzen oder vermieten und die Erträge behalten. In einer solchen Konstellation beginnt der Zehnjahreszeitraum regelmäßig nicht, solange diese wesentliche Nutzung fortbesteht.

Bei einem Wohnrecht kommt es stärker auf dessen tatsächlichen Umfang an. Erfasst das Recht nur einen räumlich begrenzten Teil der Immobilie und kann der Beschenkte den übrigen Teil wirtschaftlich nutzen, kann der Zeitraum trotz des Wohnrechts begonnen haben. Eine pauschale Gleichsetzung jedes Wohnrechts mit einem umfassenden Nießbrauch wäre daher falsch.

Davon zu unterscheiden ist eine Leibrente. Der Bundesgerichtshof hat 2026 entschieden, dass ein Leibrentenversprechen den Beginn des Zehnjahreszeitraums nicht verhindert. Das gilt auch dann, wenn die Leibrente durch eine Reallast am übertragenen Grundstück gesichert wird. Entscheidend ist, dass die Leibrente keine fortgesetzte unmittelbare Nutzung der übertragenen Immobilie darstellt.

Vorbehaltene Rechte haben daneben Einfluss auf den Wert des unentgeltlich übertragenen Vermögens. Fristbeginn und Bewertung sind deshalb getrennt zu prüfen.

Die gestaltende Perspektive einer solchen Übertragung behandelt unsere Seite zur Frage, wie sich eine Immobilie richtig vererben oder zu Lebzeiten übertragen lässt.
Bei Immobilienübertragungen behält sich der Schenker häufig einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht vor. Dann muss geprüft werden, ob er den wirtschaftlichen Genuss der Immobilie tatsächlich aufgegeben hat.

Bei einem umfassenden Nießbrauch kann der Erblasser die Immobilie weiterhin selbst nutzen oder vermieten und die Erträge behalten. In einer solchen Konstellation beginnt der Zehnjahreszeitraum regelmäßig nicht, solange diese wesentliche Nutzung fortbesteht.

Bei einem Wohnrecht kommt es stärker auf dessen tatsächlichen Umfang an. Erfasst das Recht nur einen räumlich begrenzten Teil der Immobilie und kann der Beschenkte den übrigen Teil wirtschaftlich nutzen, kann der Zeitraum trotz des Wohnrechts begonnen haben. Eine pauschale Gleichsetzung jedes Wohnrechts mit einem umfassenden Nießbrauch wäre daher falsch.

Davon zu unterscheiden ist eine Leibrente. Der Bundesgerichtshof hat 2026 entschieden, dass ein Leibrentenversprechen den Beginn des Zehnjahreszeitraums nicht verhindert. Das gilt auch dann, wenn die Leibrente durch eine Reallast am übertragenen Grundstück gesichert wird. Entscheidend ist, dass die Leibrente keine fortgesetzte unmittelbare Nutzung der übertragenen Immobilie darstellt.

Vorbehaltene Rechte haben daneben Einfluss auf den Wert des unentgeltlich übertragenen Vermögens. Fristbeginn und Bewertung sind deshalb getrennt zu prüfen.

Die gestaltende Perspektive einer solchen Übertragung behandelt unsere Seite zur Frage, wie sich eine Immobilie richtig vererben oder zu Lebzeiten übertragen lässt.
Für Schenkungen an den Ehegatten enthält § 2325 Abs. 3 BGB eine Sonderregel. Die Zehnjahresfrist beginnt nicht vor Auflösung der Ehe.

Besteht die Ehe bis zum Tod des Erblassers fort, hat vor dem Erbfall keine Abschmelzung stattgefunden. Eine Schenkung an den überlebenden Ehegatten kann deshalb auch dann vollständig zu berücksichtigen sein, wenn sie Jahrzehnte zurückliegt.

Zu prüfen ist allerdings zunächst, ob tatsächlich eine unentgeltliche Zuwendung vorlag. Nicht jede Zahlung zwischen Ehegatten ist eine Schenkung. Leistungen für den laufenden Familienunterhalt oder eine nach den konkreten Verhältnissen angemessene Versorgung können anders einzuordnen sein. Umgekehrt können Grundstücksübertragungen, einseitige Tilgungsleistungen oder andere ehebedingte Vermögensverschiebungen pflichtteilsrechtlich relevant werden.

Gerade bei einer zweiten Ehe und Kindern aus einer früheren Beziehung können deshalb erhebliche Ergänzungsansprüche entstehen.

Schenkungen an Ehegatten werden besonders behandelt

Schenkungen an Ehegatten werden besonders behandelt

Zunächst wird der tatsächliche Nettonachlass ermittelt. Anschließend werden die nach § 2325 BGB noch zu berücksichtigenden Schenkungswerte hinzugerechnet. Auf diesen fiktiven Nachlass wird die persönliche Pflichtteilsquote angewandt.

Bei der Bewertung gilt nicht einfach der heutige Verkaufspreis. § 2325 Abs. 2 BGB unterscheidet zwischen verbrauchbaren Sachen und anderen Vermögensgegenständen. Bei Immobilien und vergleichbaren Vermögenswerten müssen der Wert bei der Schenkung und der Wert beim Erbfall miteinander verglichen werden. Vorbehaltene Nutzungsrechte, echte Gegenleistungen und der unentgeltliche Anteil der Übertragung sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Ein vereinfachtes Beispiel:

Der reale Nettonachlass beträgt 200.000 Euro. Der Erblasser hat einem Kind dreieinhalb Jahre vor seinem Tod eine Immobilie übertragen. Der nach den gesetzlichen Bewertungsregeln maßgebliche Schenkungswert beträgt 400.000 Euro. Weil die Schenkung in das vierte Jahr vor dem Erbfall fällt, werden 70 Prozent und damit 280.000 Euro berücksichtigt.

Der fiktive Nachlass beträgt damit 480.000 Euro. Beläuft sich die Pflichtteilsquote des enterbten Kindes auf ein Viertel, ergibt sich aus dem fiktiven Nachlass ein Pflichtteil von 120.000 Euro. Aus dem realen Nachlass wären es nur 50.000 Euro. Die vereinfachte Pflichtteilsergänzung beträgt damit 70.000 Euro.

In einem tatsächlichen Fall können Eigengeschenke, Gegenleistungen, Nachlassverbindlichkeiten, frühere Zahlungen und mehrere Schenkungen das Ergebnis verändern.

Wie wird die Pflichtteilsergänzung berechnet?

Wie wird die Pflichtteilsergänzung berechnet?

Wie erfährt der Pflichtteilsberechtigte von früheren Schenkungen?

Pflichtteilsberechtigte haben häufig keinen Zugriff auf Kontoauszüge, Übertragungsverträge oder Grundbuchunterlagen. Wer nicht Erbe geworden ist, kann vom Erben nach § 2314 BGB Auskunft über den Nachlass verlangen. Diese Auskunft muss auch die für Pflichtteilsergänzungsansprüche maßgeblichen Schenkungen umfassen.

Je nach Ausgangslage kommen insbesondere folgende Schritte in Betracht:

  1. Ein privates oder notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.
  2. Konkrete Angaben zu lebzeitigen Schenkungen und ehebedingten Zuwendungen anfordern.
  3. Übertragungsverträge, Grundbuchauszüge und Kontoangaben auswerten.
  4. Den Wert von Immobilien, Gesellschaftsanteilen oder anderen Vermögenswerten ermitteln lassen.
  5. Unvollständige oder widersprüchliche Angaben beanstanden.
  6. Auskunft, Wertermittlung und Zahlung gegebenenfalls im Wege einer Stufenklage verfolgen.

Für die spätere Zahlungsklage müssen die Schenkung und ihre maßgeblichen Umstände grundsätzlich nachvollziehbar dargelegt werden. Deshalb sollten bereits vorhandene Kontoauszüge, Nachrichten, notarielle Verträge, Grundbuchangaben und Hinweise auf den Zeitpunkt der Übertragung frühzeitig gesichert werden.

Pflichtteilsberechtigte haben häufig keinen Zugriff auf Kontoauszüge, Übertragungsverträge oder Grundbuchunterlagen. Wer nicht Erbe geworden ist, kann vom Erben nach § 2314 BGB Auskunft über den Nachlass verlangen. Diese Auskunft muss auch die für Pflichtteilsergänzungsansprüche maßgeblichen Schenkungen umfassen.

Je nach Ausgangslage kommen insbesondere folgende Schritte in Betracht:

  1. Ein privates oder notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.
  2. Konkrete Angaben zu lebzeitigen Schenkungen und ehebedingten Zuwendungen anfordern.
  3. Übertragungsverträge, Grundbuchauszüge und Kontoangaben auswerten.
  4. Den Wert von Immobilien, Gesellschaftsanteilen oder anderen Vermögenswerten ermitteln lassen.
  5. Unvollständige oder widersprüchliche Angaben beanstanden.
  6. Auskunft, Wertermittlung und Zahlung gegebenenfalls im Wege einer Stufenklage verfolgen.

Für die spätere Zahlungsklage müssen die Schenkung und ihre maßgeblichen Umstände grundsätzlich nachvollziehbar dargelegt werden. Deshalb sollten bereits vorhandene Kontoauszüge, Nachrichten, notarielle Verträge, Grundbuchangaben und Hinweise auf den Zeitpunkt der Übertragung frühzeitig gesichert werden.

Gegen wen richtet sich der Anspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB richtet sich grundsätzlich gegen den Erben. Er ist wie der gewöhnliche Pflichtteil auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet. Der Anspruchsteller erhält also nicht automatisch einen Anteil an der verschenkten Immobilie.

Soweit der Erbe nach den gesetzlichen Regeln nicht zur Ergänzung verpflichtet ist, kann unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB ein Anspruch gegen den Beschenkten bestehen. Der Beschenkte kann die Herausgabe des Geschenks grundsätzlich durch Zahlung des fehlenden Betrages abwenden.

Wurden mehrere Personen nacheinander beschenkt, haftet der später Beschenkte grundsätzlich vor dem früher Beschenkten. Die Anspruchsreihenfolge und mögliche Einwendungen müssen deshalb anhand sämtlicher Übertragungen geprüft werden.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB richtet sich grundsätzlich gegen den Erben. Er ist wie der gewöhnliche Pflichtteil auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet. Der Anspruchsteller erhält also nicht automatisch einen Anteil an der verschenkten Immobilie.

Soweit der Erbe nach den gesetzlichen Regeln nicht zur Ergänzung verpflichtet ist, kann unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB ein Anspruch gegen den Beschenkten bestehen. Der Beschenkte kann die Herausgabe des Geschenks grundsätzlich durch Zahlung des fehlenden Betrages abwenden.

Wurden mehrere Personen nacheinander beschenkt, haftet der später Beschenkte grundsätzlich vor dem früher Beschenkten. Die Anspruchsreihenfolge und mögliche Einwendungen müssen deshalb anhand sämtlicher Übertragungen geprüft werden.
Der Anspruch gegen den Erben unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen dreijährigen Verjährung. Diese beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den maßgeblichen Umständen sowie vom Anspruchsgegner Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen.

Für den Anspruch gegen den Beschenkten gilt eine wichtige Besonderheit: Nach § 2332 BGB beginnt die Verjährungsfrist bereits mit dem Erbfall. Sie ist nicht von der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten abhängig.

Wer erst spät von einer Schenkung erfährt, sollte deshalb nicht darauf vertrauen, dass noch ausreichend Zeit verbleibt. Die Verjährung wird nicht bereits durch ein einfaches Aufforderungsschreiben gehemmt.

Verjährung: Die Zehnjahresregel nicht mit der Anspruchsfrist verwechseln

Verjährung: Die Zehnjahresregel nicht mit der Anspruchsfrist verwechseln

Wie wir Sie unterstützen

Die Fachanwälte für Erbrecht Holger Löhr und Laura Doktorowski prüfen, welche Vermögensübertragungen für den Pflichtteil relevant sind und welche Informationen noch fehlen. Dazu gehören insbesondere:

  • die Prüfung der Pflichtteilsberechtigung und persönlichen Quote,
  • die Auswertung von Testamenten und Erbverträgen,
  • die Anforderung eines vollständigen Nachlassverzeichnisses,
  • die rechtliche Einordnung von Schenkungen und Gegenleistungen,
  • die Prüfung von Nießbrauch, Wohnrechten und Leibrenten,
  • die Bewertung von Immobilien und anderem größeren Vermögen,
  • die außergerichtliche Bezifferung und Verhandlung,
  • die Durchsetzung oder Abwehr im gerichtlichen Verfahren,
  • die Prüfung eines unmittelbaren Anspruchs gegen den Beschenkten.

Ziel ist zunächst eine belastbare Tatsachen- und Berechnungsgrundlage. Erst danach lässt sich seriös beurteilen, welcher Anspruch durchgesetzt oder welche Forderung zurückgewiesen werden kann.
Die Fachanwälte für Erbrecht Holger Löhr und Laura Doktorowski prüfen, welche Vermögensübertragungen für den Pflichtteil relevant sind und welche Informationen noch fehlen. Dazu gehören insbesondere:

  • die Prüfung der Pflichtteilsberechtigung und persönlichen Quote,
  • die Auswertung von Testamenten und Erbverträgen,
  • die Anforderung eines vollständigen Nachlassverzeichnisses,
  • die rechtliche Einordnung von Schenkungen und Gegenleistungen,
  • die Prüfung von Nießbrauch, Wohnrechten und Leibrenten,
  • die Bewertung von Immobilien und anderem größeren Vermögen,
  • die außergerichtliche Bezifferung und Verhandlung,
  • die Durchsetzung oder Abwehr im gerichtlichen Verfahren,
  • die Prüfung eines unmittelbaren Anspruchs gegen den Beschenkten.

Ziel ist zunächst eine belastbare Tatsachen- und Berechnungsgrundlage. Erst danach lässt sich seriös beurteilen, welcher Anspruch durchgesetzt oder welche Forderung zurückgewiesen werden kann.

Pflichtteilsergänzung in Schwabach prüfen lassen

Frühere Schenkungen lassen sich nur zuverlässig beurteilen, wenn Übertragungszeitpunkt, Vertragsinhalt, Nutzungsrechte, Gegenleistungen und Werte gemeinsam betrachtet werden. Gerade bei Immobilien und größeren Familienvermögen kann bereits eine einzelne Vertragsklausel darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Ergänzung verlangt werden kann.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät und vertritt Mandanten persönlich in Schwabach, aus der Metropolregion Nürnberg sowie telefonisch und digital. Schildern Sie uns, welche Schenkung Sie vermuten oder welche Forderung gegen Sie erhoben wurde. Wir prüfen die vorhandenen Unterlagen und erläutern Ihnen die rechtlich sinnvollen nächsten Schritte.
Frühere Schenkungen lassen sich nur zuverlässig beurteilen, wenn Übertragungszeitpunkt, Vertragsinhalt, Nutzungsrechte, Gegenleistungen und Werte gemeinsam betrachtet werden. Gerade bei Immobilien und größeren Familienvermögen kann bereits eine einzelne Vertragsklausel darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Ergänzung verlangt werden kann.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät und vertritt Mandanten persönlich in Schwabach, aus der Metropolregion Nürnberg sowie telefonisch und digital. Schildern Sie uns, welche Schenkung Sie vermuten oder welche Forderung gegen Sie erhoben wurde. Wir prüfen die vorhandenen Unterlagen und erläutern Ihnen die rechtlich sinnvollen nächsten Schritte.

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91126 SCHWABACH

TELEFON: 09122 / 9311-66
TELEFAX: 09122 / 9311-77
E-MAIL: INFO@RAE-SCHWABACH.DE

FAQ

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Welche Schenkungen werden beim Pflichtteil berücksichtigt?

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Welche Schenkungen werden beim Pflichtteil berücksichtigt?

Grundsätzlich können alle unentgeltlichen Vermögensübertragungen des Erblassers relevant sein. Dazu gehören Geld, Immobilien, Unternehmensanteile, Forderungsverzichte und bestimmte Zuwendungen unter Ehegatten. Echte Gegenleistungen vermindern den Schenkungsanteil. Angemessene Anstands- und Pflichtschenkungen können ausgenommen sein.

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Gilt nach jeder Schenkung eine starre Zehnjahresfrist?

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Gilt nach jeder Schenkung eine starre Zehnjahresfrist?

Nein. Entscheidend ist, wann der verschenkte Gegenstand rechtlich und wirtschaftlich geleistet wurde. Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt der Zeitraum nicht vor Auflösung der Ehe. Auch umfassend vorbehaltene Nutzungsrechte können den Beginn verhindern.

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Beginnt die Frist bei einer Immobilie trotz Nießbrauch?

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Beginnt die Frist bei einer Immobilie trotz Nießbrauch?

Bei einem umfassenden Nießbrauch regelmäßig nicht, solange der Schenker die Immobilie weiterhin im Wesentlichen nutzen oder ihre Erträge beziehen kann. Bei beschränkten Wohnrechten hängt die Beurteilung vom Umfang der fortbestehenden Nutzung ab.

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Kann auch ein eingesetzter Erbe Pflichtteilsergänzung verlangen?

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Kann auch ein eingesetzter Erbe Pflichtteilsergänzung verlangen?

Das ist möglich. § 2326 BGB schließt die Ergänzung nicht allein deshalb aus, weil der Berechtigte etwas geerbt hat. Der Wert des hinterlassenen Erbteils und eigene Schenkungen müssen jedoch angerechnet werden.

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Muss immer der Erbe zahlen?

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Muss immer der Erbe zahlen?

Grundsätzlich richtet sich der Anspruch gegen den Erben. Unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB kann aber auch der Beschenkte in Anspruch genommen werden. Die Haftungsreihenfolge ist besonders bei mehreren Schenkungen und einem geringen realen Nachlass wichtig.