Gehört ein Unternehmen, eine freiberufliche Praxis oder eine Gesellschaftsbeteiligung zum Vermögen eines Verstorbenen, lässt sich der Nachlasswert selten aus einer Bilanz ablesen. Entscheidend ist nicht allein, welche Vermögensgegenstände vorhanden sind. Zu prüfen ist vielmehr, welche rechtliche Position durch den Erbfall übergegangen ist und welchen wirtschaftlichen Wert diese Position am Todestag hatte.

Das kann für beide Seiten erhebliche Folgen haben: Pflichtteilsberechtigte benötigen eine nachvollziehbare Bewertung, um ihren Zahlungsanspruch beziffern zu können. Erben müssen verhindern, dass ein unrealistisch hoher Wert angesetzt wird und dadurch die Liquidität des Unternehmens gefährdet wird.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät Erben und Pflichtteilsberechtigte in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg bei der rechtlichen Einordnung, Aufklärung und Überprüfung von Unternehmenswerten. Einen Überblick finden Sie unter Beratung und Vertretung im Erbrecht.

Liegt bereits ein Nachlassverzeichnis, eine Unternehmensbewertung oder ein Abfindungsangebot vor, empfiehlt sich eine frühe Prüfung. Bewertungsgegenstand, Stichtag und Methode müssen zusammenpassen. Methodische Fehler lassen sich später häufig nur mit erheblichem Aufwand korrigieren.

Unternehmensbewertung im Nachlass und Pflichtteil

Unternehmensbewertung im Nachlass und Pflichtteil

JETZT KONTAKT AUFNEHMEN

Wie der Wert eines Unternehmens oder Gesellschaftsanteils den Pflichtteilsanspruch bestimmt

Wie der Wert eines Unternehmens oder Gesellschaftsanteils den Pflichtteilsanspruch bestimmt

Für den Pflichtteil kommt es grundsätzlich auf den vollen wirtschaftlichen Wert am Todestag an. Eine gesetzlich vorgeschriebene Methode gibt es nicht. Bei einem fortgeführten Unternehmen wird regelmäßig untersucht, welche zukünftigen Erträge aus Sicht des Bewertungsstichtags zu erwarten waren. Je nach Unternehmen können außerdem das betriebsnotwendige Vermögen, nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte, Schulden, besondere Risiken und eine mögliche Liquidation Bedeutung gewinnen.

Zuvor muss geklärt werden, was überhaupt zum Nachlass gehört: das Einzelunternehmen, ein GmbH-Anteil, eine Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft oder möglicherweise nur ein gesellschaftsvertraglicher Abfindungsanspruch.

Wer seinen Pflichtteil verlangen und durchsetzen möchte, ist deshalb regelmäßig auf vollständige Auskünfte und eine fachlich nachvollziehbare Bewertung angewiesen.

Wie wird ein Unternehmen beim Pflichtteil bewertet?

Wie wird ein Unternehmen beim Pflichtteil bewertet?

Der Begriff „Unternehmen im Nachlass“ kann unterschiedliche Rechtspositionen bezeichnen. Diese Unterscheidung muss vor jeder Berechnung erfolgen.

Bei einem Einzelunternehmen können die betrieblichen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten unmittelbar Teil des Nachlasses sein. Bei einer GmbH ist grundsätzlich der Geschäftsanteil vererblich. Bewertet wird dann nicht ohne Weiteres das gesamte Unternehmen, sondern die konkrete Beteiligung des Verstorbenen.

Bei einer GbR, OHG oder KG hängt die Rechtsfolge zusätzlich von der Gesellschaftsform und vom Gesellschaftsvertrag ab. Nachfolge-, Fortsetzungs-, Einziehungs- oder Abfindungsklauseln können bestimmen, ob die Beteiligung auf Erben übergeht, der Gesellschaftsanteil anwächst oder stattdessen ein Abfindungsanspruch entsteht.

Deshalb sind insbesondere folgende Fragen zu klären:

  1. Welche Beteiligung hielt der Verstorbene?
  2. Welche Stimm-, Gewinnbezugs- und Verfügungsrechte waren damit verbunden?
  3. Was regelt der Gesellschaftsvertrag für den Todesfall?
  4. Gibt es Einziehungs-, Abtretungs- oder Abfindungsklauseln?
  5. Bestehen persönliche Sonderrechte oder Nachschusspflichten?
  6. Gehören betriebliche Immobilien oder Marken dem Unternehmen oder dem Verstorbenen persönlich?

Ein rechnerischer Anteil am Gesamtunternehmenswert reicht nicht immer aus. Minderheitspositionen, fehlende Einflussmöglichkeiten und vertragliche Beschränkungen können für den Wert relevant sein. Umgekehrt dürfen wertbildende Sonderrechte nicht übergangen werden.

Was gehört beim Tod eines Unternehmers zum Nachlass?

Was gehört beim Tod eines Unternehmers zum Nachlass?

Welcher Bewertungsstichtag gilt?

Nach § 2311 BGB sind Bestand und Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Bewertungsstichtag ist daher grundsätzlich der Todestag.

Das bedeutet nicht, dass ausschließlich Unterlagen berücksichtigt werden dürfen, die genau an diesem Tag vorlagen. Spätere Entwicklungen können Erkenntnisse darüber liefern, welche Erwartungen am Todestag vernünftig waren. Voraussetzung ist, dass ihre Ursachen bereits zu diesem Zeitpunkt angelegt waren. Entwicklungen, die erst nach dem Tod durch neue Umstände entstanden sind, dürfen den Stichtagswert grundsätzlich nicht nachträglich verändern.

Ein kurz nach dem Erbfall erzielter Verkaufspreis kann beispielsweise ein wichtiges Indiz für den wirklichen Wert sein, wenn der Verkauf unter marktgerechten Bedingungen zustande kam. Ein Notverkauf, ein Angehörigengeschäft oder eine nachträglich eingetretene Unternehmenskrise können dagegen eine gesonderte Einordnung erfordern.
Nach § 2311 BGB sind Bestand und Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Bewertungsstichtag ist daher grundsätzlich der Todestag.

Das bedeutet nicht, dass ausschließlich Unterlagen berücksichtigt werden dürfen, die genau an diesem Tag vorlagen. Spätere Entwicklungen können Erkenntnisse darüber liefern, welche Erwartungen am Todestag vernünftig waren. Voraussetzung ist, dass ihre Ursachen bereits zu diesem Zeitpunkt angelegt waren. Entwicklungen, die erst nach dem Tod durch neue Umstände entstanden sind, dürfen den Stichtagswert grundsätzlich nicht nachträglich verändern.

Ein kurz nach dem Erbfall erzielter Verkaufspreis kann beispielsweise ein wichtiges Indiz für den wirklichen Wert sein, wenn der Verkauf unter marktgerechten Bedingungen zustande kam. Ein Notverkauf, ein Angehörigengeschäft oder eine nachträglich eingetretene Unternehmenskrise können dagegen eine gesonderte Einordnung erfordern.

Welche Bewertungsmethode ist richtig?

Das Gesetz schreibt weder das Ertragswertverfahren noch eine andere einzelne Methode zwingend vor. Die Methode muss zum Unternehmen, zum Bewertungsanlass und zur konkret zu bewertenden Rechtsposition passen.

Ertragswert und zukünftige Ertragskraft

Bei einem wirtschaftlich fortführungsfähigen Unternehmen steht regelmäßig die Fähigkeit im Mittelpunkt, künftig Überschüsse zu erwirtschaften. Grundlage sind häufig Vergangenheitszahlen und eine nachvollziehbare Unternehmensplanung. Erwartete Erträge werden auf den Bewertungsstichtag abgezinst.

Dabei genügt es nicht, ungeprüft die Planung der Geschäftsführung zu übernehmen. Zu untersuchen sind unter anderem:

  • einmalige oder außergewöhnliche Erträge und Aufwendungen,
  • die Plausibilität der Umsatz- und Ergebnisplanung,
  • Kunden- und Lieferantenabhängigkeiten,
  • Branchen- und Unternehmensrisiken,
  • Investitions- und Finanzierungsbedarf,
  • Pensions- und sonstige langfristige Verpflichtungen,
  • die Abhängigkeit vom bisherigen Inhaber,
  • ein angemessener Unternehmerlohn,
  • nicht betriebsnotwendiges Vermögen.

Gerade bei Praxen, Beratungsunternehmen und inhabergeprägten Betrieben kann ein erheblicher Teil des Erfolgs an die Person des Verstorbenen gebunden gewesen sein. Dieser Umstand darf weder vollständig ignoriert noch ohne nähere Prüfung mit einem pauschalen Abschlag abgegolten werden.

Substanz- und Liquidationswert

Vermögenswerte und Schulden bleiben auch bei einer ertragsorientierten Bewertung relevant. Der Substanzwert kann insbesondere bei vermögenshaltenden Gesellschaften, Immobiliengesellschaften oder Unternehmen mit erheblichen stillen Reserven eine größere Rolle spielen.

Der Liquidationswert stellt darauf ab, welcher Betrag bei einer geordneten Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände nach Abzug von Schulden und Liquidationskosten verbleiben würde. Er ist vor allem dann bedeutsam, wenn eine Fortführung am Stichtag wirtschaftlich nicht sinnvoll oder eine Beendigung konkret zu erwarten war.

Aus dem bloßen Umstand, dass einzelne Wirtschaftsgüter hohe Verkaufswerte besitzen, folgt jedoch nicht automatisch, dass ein gesundes Unternehmen so behandelt werden muss, als werde es zerschlagen. Umgekehrt darf ein Liquidationsansatz nicht auf ein unverbindliches Kaufangebot oder grobe Schätzwerte reduziert werden.

Buchwert, Nennwert und Steuerwert

Der bilanzielle Buchwert bildet häufig Anschaffungswerte, Abschreibungen und handelsrechtliche Bewertungsvorgaben ab. Stille Reserven, ein selbst geschaffener Firmenwert oder die Ertragskraft des Unternehmens können darin fehlen.

Auch der Nennbetrag eines GmbH-Geschäftsanteils sagt regelmäßig wenig über seinen wirtschaftlichen Wert aus. Ein Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von einigen Tausend Euro kann bei einem erfolgreichen Unternehmen einen erheblich höheren Marktwert haben.

Steuerliche Unternehmenswerte nach dem Bewertungsgesetz verfolgen einen anderen Zweck. Sie können Informationen liefern, sind aber nicht automatisch mit dem nach § 2311 BGB maßgeblichen Pflichtteilswert gleichzusetzen.
Das Gesetz schreibt weder das Ertragswertverfahren noch eine andere einzelne Methode zwingend vor. Die Methode muss zum Unternehmen, zum Bewertungsanlass und zur konkret zu bewertenden Rechtsposition passen.

Ertragswert und zukünftige Ertragskraft

Bei einem wirtschaftlich fortführungsfähigen Unternehmen steht regelmäßig die Fähigkeit im Mittelpunkt, künftig Überschüsse zu erwirtschaften. Grundlage sind häufig Vergangenheitszahlen und eine nachvollziehbare Unternehmensplanung. Erwartete Erträge werden auf den Bewertungsstichtag abgezinst.

Dabei genügt es nicht, ungeprüft die Planung der Geschäftsführung zu übernehmen. Zu untersuchen sind unter anderem:

  • einmalige oder außergewöhnliche Erträge und Aufwendungen,
  • die Plausibilität der Umsatz- und Ergebnisplanung,
  • Kunden- und Lieferantenabhängigkeiten,
  • Branchen- und Unternehmensrisiken,
  • Investitions- und Finanzierungsbedarf,
  • Pensions- und sonstige langfristige Verpflichtungen,
  • die Abhängigkeit vom bisherigen Inhaber,
  • ein angemessener Unternehmerlohn,
  • nicht betriebsnotwendiges Vermögen.

Gerade bei Praxen, Beratungsunternehmen und inhabergeprägten Betrieben kann ein erheblicher Teil des Erfolgs an die Person des Verstorbenen gebunden gewesen sein. Dieser Umstand darf weder vollständig ignoriert noch ohne nähere Prüfung mit einem pauschalen Abschlag abgegolten werden.

Substanz- und Liquidationswert

Vermögenswerte und Schulden bleiben auch bei einer ertragsorientierten Bewertung relevant. Der Substanzwert kann insbesondere bei vermögenshaltenden Gesellschaften, Immobiliengesellschaften oder Unternehmen mit erheblichen stillen Reserven eine größere Rolle spielen.

Der Liquidationswert stellt darauf ab, welcher Betrag bei einer geordneten Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände nach Abzug von Schulden und Liquidationskosten verbleiben würde. Er ist vor allem dann bedeutsam, wenn eine Fortführung am Stichtag wirtschaftlich nicht sinnvoll oder eine Beendigung konkret zu erwarten war.

Aus dem bloßen Umstand, dass einzelne Wirtschaftsgüter hohe Verkaufswerte besitzen, folgt jedoch nicht automatisch, dass ein gesundes Unternehmen so behandelt werden muss, als werde es zerschlagen. Umgekehrt darf ein Liquidationsansatz nicht auf ein unverbindliches Kaufangebot oder grobe Schätzwerte reduziert werden.

Buchwert, Nennwert und Steuerwert

Der bilanzielle Buchwert bildet häufig Anschaffungswerte, Abschreibungen und handelsrechtliche Bewertungsvorgaben ab. Stille Reserven, ein selbst geschaffener Firmenwert oder die Ertragskraft des Unternehmens können darin fehlen.

Auch der Nennbetrag eines GmbH-Geschäftsanteils sagt regelmäßig wenig über seinen wirtschaftlichen Wert aus. Ein Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von einigen Tausend Euro kann bei einem erfolgreichen Unternehmen einen erheblich höheren Marktwert haben.

Steuerliche Unternehmenswerte nach dem Bewertungsgesetz verfolgen einen anderen Zweck. Sie können Informationen liefern, sind aber nicht automatisch mit dem nach § 2311 BGB maßgeblichen Pflichtteilswert gleichzusetzen.
Der nicht zum Erben berufene Pflichtteilsberechtigte kann nach § 2314 BGB vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Dazu gehört grundsätzlich auch die Ermittlung des Werts einzelner Nachlassgegenstände. Bei einem Unternehmen kann dafür ein Gutachten eines sachkundigen und unparteiischen Sachverständigen erforderlich sein.

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist nach der Rechtsprechung nicht in jedem Fall zwingend. Das Gutachten muss aber geeignet sein, den Pflichtteilsberechtigten in die Lage zu versetzen, das Prozessrisiko und die mögliche Höhe seines Anspruchs einzuschätzen.

Die Kosten einer im Rahmen des § 2314 BGB geschuldeten Wertermittlung fallen grundsätzlich dem Nachlass zur Last. Das ist von den Kosten eines zusätzlich beauftragten Privatgutachtens oder eines späteren Gerichtsverfahrens zu unterscheiden.

Wichtig ist außerdem: Ein solches Gutachten legt den Wert nicht endgültig und verbindlich fest. Bleibt die Bewertung unplausibel oder unvollständig, kann der Pflichtteilsberechtigte im Zahlungsprozess einen anderen Wert darlegen. Ebenso kann der Erbe Einwendungen gegen einen überhöhten Wert vorbringen.

Können Pflichtteilsberechtigte ein Gutachten verlangen?

Können Pflichtteilsberechtigte ein Gutachten verlangen?

Welche Unterlagen vorzulegen oder vom Sachverständigen auszuwerten sind, hängt vom Einzelfall ab. Regelmäßig kommen in Betracht:

  • Gesellschaftsvertrag, Satzung und Nachträge,
  • Gesellschafterliste und Beteiligungsübersicht,
  • Jahresabschlüsse sowie Gewinn- und Verlustrechnungen mehrerer Jahre,
  • betriebswirtschaftliche Auswertungen,
  • Unternehmensplanung und aktuelle Auftragslage,
  • Darlehens-, Miet-, Lizenz- und Pensionsverträge,
  • Unterlagen zu betrieblichen Immobilien,
  • Angaben zu Gesellschafterdarlehen und Verrechnungskonten,
  • Verträge mit Schlüsselpersonen, Kunden oder Lieferanten,
  • Nachweise über außergewöhnliche oder einmalige Geschäftsvorfälle,
  • zeitnahe Kaufangebote oder tatsächlich geschlossene Kaufverträge.

Der Umfang ist nicht schematisch festgelegt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung können jedoch auch die der Bilanz zugrunde liegenden Unterlagen herauszugeben sein, soweit sie für eine sachgerechte Bewertung benötigt werden.

Welche Unterlagen werden für die Bewertung benötigt?

Welche Unterlagen werden für die Bewertung benötigt?

Typische Bewertungsfehler und Streitpunkte

Unternehmensbewertungen im Pflichtteilsrecht scheitern häufig nicht an einer einzelnen Rechenoperation, sondern an einer falschen Ausgangsbasis. Typische Probleme sind:

  1. Der falsche Gegenstand wird bewertet. Statt des geerbten Gesellschaftsanteils wird pauschal das gesamte Unternehmen angesetzt.
  2. Gesellschaftsvertragliche Regeln fehlen. Nachfolge-, Einziehungs- und Abfindungsklauseln werden nicht oder nur oberflächlich geprüft.
  3. Der Stichtag wird verschoben. Spätere positive oder negative Entwicklungen fließen ein, obwohl ihre Ursachen am Todestag noch nicht bestanden.
  4. Buch- oder Steuerwerte werden ungeprüft übernommen. Diese Werte beantworten nicht zwingend die zivilrechtliche Bewertungsfrage.
  5. Planungen sind zu optimistisch oder zu pessimistisch. Einmalige Effekte, Investitionsbedarf oder erkennbare Risiken bleiben unberücksichtigt.
  6. Die Tätigkeit des bisherigen Inhabers wird falsch behandelt. Entweder wird ein angemessener Unternehmerlohn nicht abgezogen oder die persönliche Abhängigkeit des Betriebs wird überzeichnet.
  7. Betriebsfremdes Vermögen wird übergangen oder doppelt erfasst. Das betrifft häufig Immobilien, Wertpapiere, Gesellschafterdarlehen oder private Nutzungsanteile.
  8. Die Methode wird nicht begründet. Ein Zahlenwerk ohne nachvollziehbare Annahmen ermöglicht keine sachgerechte Überprüfung.

Auch mögliche Steuerfolgen einer Veräußerung oder Liquidation dürfen nicht mechanisch angesetzt werden. Ob und in welchem Umfang sie den Wert beeinflussen, hängt vom gewählten Bewertungsszenario und den Umständen des Unternehmens ab.
Unternehmensbewertungen im Pflichtteilsrecht scheitern häufig nicht an einer einzelnen Rechenoperation, sondern an einer falschen Ausgangsbasis. Typische Probleme sind:

  1. Der falsche Gegenstand wird bewertet. Statt des geerbten Gesellschaftsanteils wird pauschal das gesamte Unternehmen angesetzt.
  2. Gesellschaftsvertragliche Regeln fehlen. Nachfolge-, Einziehungs- und Abfindungsklauseln werden nicht oder nur oberflächlich geprüft.
  3. Der Stichtag wird verschoben. Spätere positive oder negative Entwicklungen fließen ein, obwohl ihre Ursachen am Todestag noch nicht bestanden.
  4. Buch- oder Steuerwerte werden ungeprüft übernommen. Diese Werte beantworten nicht zwingend die zivilrechtliche Bewertungsfrage.
  5. Planungen sind zu optimistisch oder zu pessimistisch. Einmalige Effekte, Investitionsbedarf oder erkennbare Risiken bleiben unberücksichtigt.
  6. Die Tätigkeit des bisherigen Inhabers wird falsch behandelt. Entweder wird ein angemessener Unternehmerlohn nicht abgezogen oder die persönliche Abhängigkeit des Betriebs wird überzeichnet.
  7. Betriebsfremdes Vermögen wird übergangen oder doppelt erfasst. Das betrifft häufig Immobilien, Wertpapiere, Gesellschafterdarlehen oder private Nutzungsanteile.
  8. Die Methode wird nicht begründet. Ein Zahlenwerk ohne nachvollziehbare Annahmen ermöglicht keine sachgerechte Überprüfung.

Auch mögliche Steuerfolgen einer Veräußerung oder Liquidation dürfen nicht mechanisch angesetzt werden. Ob und in welchem Umfang sie den Wert beeinflussen, hängt vom gewählten Bewertungsszenario und den Umständen des Unternehmens ab.

Muss das Unternehmen zur Zahlung des Pflichtteils verkauft werden?

Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch gegen den oder die Erben. Pflichtteilsberechtigte werden nicht zu Gesellschaftern und können regelmäßig nicht verlangen, dass ihnen ein Anteil am Unternehmen übertragen wird.

Ist der Nachlass weitgehend im Unternehmen gebunden, kann die Erfüllung des Zahlungsanspruchs erhebliche Liquiditätsprobleme verursachen. Daraus folgt jedoch weder ein automatischer Wegfall des Anspruchs noch eine allgemeine Stundung.

§ 2331a BGB erlaubt unter engen Voraussetzungen eine Stundung, wenn die sofortige Erfüllung wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre. Das Gesetz nennt insbesondere den Fall, dass andernfalls ein Wirtschaftsgut veräußert werden müsste, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Dabei sind zugleich die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

In der Praxis können daneben Ratenzahlungen, eine Finanzierung oder eine Vereinbarung gegen Sicherheiten geprüft werden. Solche Lösungen setzen eine belastbare Bewertung voraus. Ohne Klarheit über die Anspruchshöhe lässt sich eine tragfähige Zahlungsregelung kaum entwickeln.
Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch gegen den oder die Erben. Pflichtteilsberechtigte werden nicht zu Gesellschaftern und können regelmäßig nicht verlangen, dass ihnen ein Anteil am Unternehmen übertragen wird.

Ist der Nachlass weitgehend im Unternehmen gebunden, kann die Erfüllung des Zahlungsanspruchs erhebliche Liquiditätsprobleme verursachen. Daraus folgt jedoch weder ein automatischer Wegfall des Anspruchs noch eine allgemeine Stundung.

§ 2331a BGB erlaubt unter engen Voraussetzungen eine Stundung, wenn die sofortige Erfüllung wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre. Das Gesetz nennt insbesondere den Fall, dass andernfalls ein Wirtschaftsgut veräußert werden müsste, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Dabei sind zugleich die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

In der Praxis können daneben Ratenzahlungen, eine Finanzierung oder eine Vereinbarung gegen Sicherheiten geprüft werden. Solche Lösungen setzen eine belastbare Bewertung voraus. Ohne Klarheit über die Anspruchshöhe lässt sich eine tragfähige Zahlungsregelung kaum entwickeln.
Pflichtteilsberechtigte sollten zunächst klären lassen, welche Unternehmensposition im Nachlass vorhanden ist und ob die bisher erteilte Auskunft vollständig ist. Ein bloßer Bilanzansatz oder Steuerwert sollte nicht ungeprüft übernommen werden.

Besonders wichtig sind:

  • eine ausdrückliche und nachweisbare Geltendmachung der Ansprüche,
  • die Prüfung des Nachlassverzeichnisses,
  • die Anforderung der erforderlichen Bewertungsunterlagen,
  • die Prüfung gesellschaftsvertraglicher Todesfallregelungen,
  • die fachliche Kontrolle des Gutachtens,
  • die rechtzeitige Beachtung der Verjährung.

Wurden Unternehmensanteile bereits vor dem Tod übertragen oder verschenkt, können zusätzlich Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen. Diese Frage ist von der Bewertung des am Todestag noch vorhandenen Unternehmensvermögens zu trennen.

Was sollten Pflichtteilsberechtigte jetzt tun?

Was sollten Pflichtteilsberechtigte jetzt tun?

Was sollten Erben beachten?

Erben sollten den Unternehmenswert weder vorschnell anerkennen noch die geschuldete Auskunft verzögern. Eine unzureichende Bewertung kann weitere Auskunfts- und Wertermittlungsforderungen, Kosten und einen späteren Rechtsstreit auslösen.

Vor Beauftragung eines Gutachtens sollte geklärt werden:

  • Was ist genau zu bewerten?
  • Welche gesellschaftsrechtlichen Regeln gelten?
  • Welche Bewertungsmethode bildet die Situation am Todestag sachgerecht ab?
  • Welche Unterlagen benötigt der Gutachter?
  • Ist die Unternehmensplanung aus damaliger Sicht plausibel?
  • Bestehen Liquiditätsrisiken bei einer späteren Zahlung?

Ein transparent aufgebautes Gutachten kann die Grundlage für eine außergerichtliche Einigung schaffen. Das setzt voraus, dass Bewertungsannahmen und Berechnungsschritte nachvollziehbar offengelegt werden.
Erben sollten den Unternehmenswert weder vorschnell anerkennen noch die geschuldete Auskunft verzögern. Eine unzureichende Bewertung kann weitere Auskunfts- und Wertermittlungsforderungen, Kosten und einen späteren Rechtsstreit auslösen.

Vor Beauftragung eines Gutachtens sollte geklärt werden:

  • Was ist genau zu bewerten?
  • Welche gesellschaftsrechtlichen Regeln gelten?
  • Welche Bewertungsmethode bildet die Situation am Todestag sachgerecht ab?
  • Welche Unterlagen benötigt der Gutachter?
  • Ist die Unternehmensplanung aus damaliger Sicht plausibel?
  • Bestehen Liquiditätsrisiken bei einer späteren Zahlung?

Ein transparent aufgebautes Gutachten kann die Grundlage für eine außergerichtliche Einigung schaffen. Das setzt voraus, dass Bewertungsannahmen und Berechnungsschritte nachvollziehbar offengelegt werden.

Wie unterstützt die Kanzlei?

Eine rechtliche und wirtschaftliche Plausibilitätsprüfung sollte zunächst den Bewertungsauftrag, den Stichtag und den Zweck des Gutachtens untersuchen. Anschließend sind insbesondere folgende Fragen zu klären:

  • Wurde die Immobilie besichtigt und zutreffend beschrieben?
  • Sind Wohn- und Nutzflächen belegt?
  • Wurde das geeignete Bewertungsverfahren gewählt und begründet?
  • Sind Vergleichsdaten und Marktanpassungen nachvollziehbar?
  • Wurden Mängel, Rechte und Belastungen vollständig berücksichtigt?
  • Trennt das Gutachten den Zustand am Todestag von späteren Veränderungen?
  • Widersprechen Kaufpreis, Steuerwert oder andere Gutachten dem Ergebnis?
  • Lassen sich Rechen- oder Übertragungsfehler erkennen?

Je nach Ergebnis können ergänzende Erläuterungen, eine Berichtigung oder eine weitere fachliche Bewertung verlangt werden. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, entscheidet das Gericht über den maßgeblichen Immobilienwert. Ein zuvor eingeholtes Privatgutachten ist dabei ein wichtiges Beweismittel, nimmt dem Gericht die eigene Prüfung aber nicht ab.
Bei einer Unternehmensbewertung im Nachlass greifen Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Gesellschaftsrecht und betriebswirtschaftliche Bewertungsfragen ineinander. Unsere Aufgabe besteht insbesondere darin, den rechtlichen Bewertungsgegenstand festzulegen und die Arbeit von Steuerberatern oder Unternehmensbewertern rechtlich zu begleiten.

Wir unterstützen unter anderem bei:

  • der Geltendmachung und Abwehr von Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen,
  • der Prüfung von Gesellschaftsverträgen und Todesfallklauseln,
  • der Auswahl und Beauftragung geeigneter Sachverständiger,
  • der Kontrolle bereits vorliegender Gutachten,
  • der Aufbereitung fehlender Bewertungsunterlagen,
  • Verhandlungen über den Pflichtteilsbetrag und Zahlungsmodalitäten,
  • der gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr streitiger Ansprüche.

Dabei wird zunächst geklärt, an welchen Punkten tatsächlich Streit besteht. Nicht jede abweichende Wertvorstellung erfordert ein zweites vollständiges Gutachten. Häufig lassen sich entscheidende Unterschiede bereits auf den Bewertungsgegenstand, einzelne Planungsannahmen oder übersehene Vermögenswerte zurückführen.

Unternehmenswert und Pflichtteil fundiert klären

Eine belastbare Unternehmensbewertung muss die rechtliche Position im Nachlass, den richtigen Stichtag und die wirtschaftliche Realität des Betriebs zusammenführen. Eine Bilanzzahl oder pauschale Bewertungsformel genügt dafür nicht.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler unterstützt Erben und Pflichtteilsberechtigte in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg bei der Aufklärung und Bewertung von Unternehmensvermögen. Je früher Gesellschaftsverträge, Auskünfte und vorhandene Gutachten geprüft werden, desto besser lassen sich unnötige Bewertungs- und Liquiditätsrisiken begrenzen.

Sie können uns die bisher vorliegenden Unterlagen und die konkrete erbrechtliche Ausgangslage über das Kontaktformular mitteilen. Wir prüfen anschließend, welche rechtlichen und gutachterlichen Schritte in Ihrem Fall erforderlich sind.
Eine belastbare Unternehmensbewertung muss die rechtliche Position im Nachlass, den richtigen Stichtag und die wirtschaftliche Realität des Betriebs zusammenführen. Eine Bilanzzahl oder pauschale Bewertungsformel genügt dafür nicht.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler unterstützt Erben und Pflichtteilsberechtigte in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg bei der Aufklärung und Bewertung von Unternehmensvermögen. Je früher Gesellschaftsverträge, Auskünfte und vorhandene Gutachten geprüft werden, desto besser lassen sich unnötige Bewertungs- und Liquiditätsrisiken begrenzen.

Sie können uns die bisher vorliegenden Unterlagen und die konkrete erbrechtliche Ausgangslage über das Kontaktformular mitteilen. Wir prüfen anschließend, welche rechtlichen und gutachterlichen Schritte in Ihrem Fall erforderlich sind.

Anwälte

Unsere

im Erbrecht

im
Erbrecht

Laura doktorowski


Holger
Löhr


Kontaktieren Sie uns noch heute für eine zeitnahe Erstberatung. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihr Anliegen.

Gemeinsam finden wir eine Lösung.

KANZLEI SCHWABACH
LIMBACHER STRASSE 62
91126 SCHWABACH

TELEFON: 09122 / 9311-66
TELEFAX: 09122 / 9311-77
E-MAIL: INFO@RAE-SCHWABACH.DE

FAQ

>

Gilt immer der Unternehmenswert am Todestag?

>

Gilt immer der Unternehmenswert am Todestag?

Ja, für die Pflichtteilsberechnung ist grundsätzlich der Todestag maßgeblich. Später bekannt gewordene Umstände können berücksichtigt werden, wenn sie Rückschlüsse auf die bereits am Todestag bestehende Situation erlauben. Rein nachträgliche Entwicklungen verändern den damaligen Wert grundsätzlich nicht.

>

Ist das Ertragswertverfahren zwingend?

>

Ist das Ertragswertverfahren zwingend?

Nein. Es gibt kein gesetzlich zwingendes Verfahren für sämtliche Unternehmen. Bei fortführungsfähigen Betrieben ist eine ertragsorientierte Bewertung häufig sachgerecht. Bei vermögenshaltenden oder nicht fortführungsfähigen Unternehmen können andere Ansätze stärker ins Gewicht fallen.

>

Wird das ganze Unternehmen oder nur der Anteil des Verstorbenen bewertet?

>

Wird das ganze Unternehmen oder nur der Anteil des Verstorbenen bewertet?

Bei einer Beteiligung ist grundsätzlich die konkrete Rechtsposition des Verstorbenen zu bewerten. Der Gesamtunternehmenswert kann eine notwendige Rechengröße sein, ist aber nicht automatisch mit dem Wert des geerbten Anteils identisch.

>

Ist das Gutachten für die Beteiligten verbindlich?

>

Ist das Gutachten für die Beteiligten verbindlich?

Nein. Das Gutachten dient zunächst der Information und Bezifferung des Anspruchs. Erben, Pflichtteilsberechtigte und ein später befasstes Gericht sind nicht zwingend an das Ergebnis gebunden.

>

Muss ein geerbtes Unternehmen zur Pflichtteilszahlung verkauft werden?

>

Muss ein geerbtes Unternehmen zur Pflichtteilszahlung verkauft werden?

Nicht automatisch. Der Pflichtteil bleibt allerdings grundsätzlich ein Geldanspruch. Reicht die vorhandene Liquidität nicht aus, sind Finanzierung, Zahlungsvereinbarung oder unter engen Voraussetzungen eine Stundung zu prüfen.