Wer enterbt wurde, kennt den Nachlass häufig nur teilweise. Konten, Wertpapierdepots, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder frühere Schenkungen sind nicht vollständig bekannt. Mitunter liegt zwar eine Aufstellung der Erben vor, sie enthält jedoch keine nachvollziehbaren Werte oder lässt einzelne Vermögenspositionen offen.

In dieser Situation muss der Pflichtteil nicht geschätzt werden. Das Gesetz gibt Pflichtteilsberechtigten eigenständige Ansprüche auf Auskunft, ein Nachlassverzeichnis und die Ermittlung des Werts wichtiger Nachlassgegenstände.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler unterstützt Pflichtteilsberechtigte in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg dabei, den Informationsbedarf rechtlich einzuordnen, präzise Auskunft zu verlangen und einen anschließend bezifferbaren Anspruch vorzubereiten. Über unser Kontaktformular können Sie eine Prüfung Ihrer Nachlassauskunft anfragen.

Auskunft, Nachlassverzeichnis und Wertermittlung beim Pflichtteil

Auskunft, Nachlassverzeichnis und Wertermittlung beim Pflichtteil

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Wie hoch der Pflichtteil ist, lässt sich erst beurteilen, wenn der Nachlass vollständig offengelegt und wirtschaftlich zutreffend bewertet wurde.

Wie hoch der Pflichtteil ist, lässt sich erst beurteilen, wenn der Nachlass vollständig offengelegt und wirtschaftlich zutreffend bewertet wurde.

Ein Pflichtteilsberechtigter, der nicht Erbe geworden ist, kann von dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Die Auskunft muss in einem geordneten Nachlassverzeichnis erteilt werden. Auf Verlangen kann ein notarielles Nachlassverzeichnis erforderlich sein.

Daneben kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden und den Wert einzelner Nachlassgegenstände ermitteln zu lassen. Das ist insbesondere bei Immobilien, Unternehmen, Gesellschaftsanteilen, Kunst, Schmuck oder anderen schwer einzuschätzenden Vermögenswerten bedeutsam.

Nicht jeder dieser Ansprüche führt automatisch zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen. Welche Auskünfte, Belege und Ermittlungen verlangt werden können, hängt von der jeweiligen Nachlassposition und dem Zweck der Pflichtteilsberechnung ab.

Welche Auskünfte können Pflichtteilsberechtigte verlangen?

Welche Auskünfte können Pflichtteilsberechtigte verlangen?

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Erben. Seine Höhe entspricht grundsätzlich der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für die konkrete Berechnung müssen jedoch sowohl die Pflichtteilsquote als auch der maßgebliche Wert des Nachlasses feststehen.

Dabei genügt es nicht, nur die offensichtlichen Vermögenswerte zusammenzurechnen. Zu prüfen sind insbesondere:

  • welche Vermögensgegenstände und Forderungen am Todestag vorhanden waren,
  • welche Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen sind,
  • ob Versicherungsansprüche oder Bezugsrechte zu berücksichtigen sind,
  • ob lebzeitige Schenkungen für eine Pflichtteilsergänzung relevant sein können,
  • und welchen Wert Immobilien, Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände am Todestag hatten.

Schon eine nicht genannte Immobilie, ein unbekanntes Depot oder eine fehlerhaft bewertete Unternehmensbeteiligung kann die Pflichtteilsberechnung erheblich verändern.

Eine erste Einordnung des Anspruchs finden Sie auf unserer Seite zum Thema Pflichtteil verlangen und durchsetzen. Die vorliegende Seite konzentriert sich auf die dafür erforderliche Information und Wertermittlung.

Warum die Nachlassauskunft für den Pflichtteil entscheidend ist

Warum die Nachlassauskunft für den Pflichtteil entscheidend ist

Privates oder notarielles Nachlassverzeichnis?

Der Erbe kann die geschuldete Auskunft zunächst durch ein privates Nachlassverzeichnis erteilen. Dieses muss eine geordnete und für die Berechnung geeignete Übersicht enthalten. Eine bloße Sammlung einzelner Unterlagen, unkommentierte Kontoauszüge oder pauschale Wertangaben reichen regelmäßig nicht aus.

Der Pflichtteilsberechtigte kann daneben ein Nachlassverzeichnis verlangen, das durch einen Notar aufgenommen wird. Dafür muss nicht zunächst bewiesen werden, dass der Erbe falsche Angaben gemacht hat. Auch ein bereits vorliegendes privates Verzeichnis schließt den Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis grundsätzlich nicht aus.

Das private Nachlassverzeichnis

Beim privaten Verzeichnis ermittelt und erklärt der Erbe selbst den Nachlassbestand. Er trägt die Verantwortung dafür, dass die Aufstellung vollständig und sorgfältig ist.

Ein brauchbares Verzeichnis sollte die einzelnen Vermögenspositionen und Verbindlichkeiten nachvollziehbar bezeichnen. Bei Konten gehören beispielsweise Kreditinstitut, Kontoinhaber und maßgeblicher Kontostand dazu. Immobilien müssen eindeutig identifizierbar sein. Forderungen, Gesellschaftsanteile und größere Sachwerte dürfen nicht unter pauschalen Sammelbezeichnungen verborgen bleiben.

Das notarielle Nachlassverzeichnis

Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist nicht lediglich eine vom Notar beglaubigte Erklärung des Erben. Der Notar muss den Nachlassbestand eigenständig ermitteln und für den Inhalt des Verzeichnisses Verantwortung übernehmen.

Welche Ermittlungen erforderlich sind, richtet sich nach dem konkreten Fall. In Betracht kommen etwa die Einsicht in Unterlagen, Anfragen bei Banken, die Prüfung von Grundbuchangaben oder Nachfragen zu auffälligen Vermögensbewegungen. Dafür bleibt die Mitwirkung des Erben notwendig. Er muss dem Notar die erforderlichen Informationen und Vollmachten zur Verfügung stellen.

Der Notar ist allerdings nicht verpflichtet, ohne greifbare Anhaltspunkte jede theoretisch denkbare Vermögensspur zu verfolgen. Deshalb ist es wichtig, konkrete Wissenslücken, frühere Vermögenswerte oder auffällige Übertragungen frühzeitig zu benennen.
Der Erbe kann die geschuldete Auskunft zunächst durch ein privates Nachlassverzeichnis erteilen. Dieses muss eine geordnete und für die Berechnung geeignete Übersicht enthalten. Eine bloße Sammlung einzelner Unterlagen, unkommentierte Kontoauszüge oder pauschale Wertangaben reichen regelmäßig nicht aus.

Der Pflichtteilsberechtigte kann daneben ein Nachlassverzeichnis verlangen, das durch einen Notar aufgenommen wird. Dafür muss nicht zunächst bewiesen werden, dass der Erbe falsche Angaben gemacht hat. Auch ein bereits vorliegendes privates Verzeichnis schließt den Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis grundsätzlich nicht aus.

Das private Nachlassverzeichnis

Beim privaten Verzeichnis ermittelt und erklärt der Erbe selbst den Nachlassbestand. Er trägt die Verantwortung dafür, dass die Aufstellung vollständig und sorgfältig ist.

Ein brauchbares Verzeichnis sollte die einzelnen Vermögenspositionen und Verbindlichkeiten nachvollziehbar bezeichnen. Bei Konten gehören beispielsweise Kreditinstitut, Kontoinhaber und maßgeblicher Kontostand dazu. Immobilien müssen eindeutig identifizierbar sein. Forderungen, Gesellschaftsanteile und größere Sachwerte dürfen nicht unter pauschalen Sammelbezeichnungen verborgen bleiben.

Das notarielle Nachlassverzeichnis

Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist nicht lediglich eine vom Notar beglaubigte Erklärung des Erben. Der Notar muss den Nachlassbestand eigenständig ermitteln und für den Inhalt des Verzeichnisses Verantwortung übernehmen.

Welche Ermittlungen erforderlich sind, richtet sich nach dem konkreten Fall. In Betracht kommen etwa die Einsicht in Unterlagen, Anfragen bei Banken, die Prüfung von Grundbuchangaben oder Nachfragen zu auffälligen Vermögensbewegungen. Dafür bleibt die Mitwirkung des Erben notwendig. Er muss dem Notar die erforderlichen Informationen und Vollmachten zur Verfügung stellen.

Der Notar ist allerdings nicht verpflichtet, ohne greifbare Anhaltspunkte jede theoretisch denkbare Vermögensspur zu verfolgen. Deshalb ist es wichtig, konkrete Wissenslücken, frühere Vermögenswerte oder auffällige Übertragungen frühzeitig zu benennen.

Welche Angaben gehören in das Nachlassverzeichnis?

Das Nachlassverzeichnis muss den realen Nachlass am Todestag abbilden. Dazu gehören die vorhandenen Aktiva und die berücksichtigungsfähigen Nachlassverbindlichkeiten.

Je nach Einzelfall können insbesondere aufzunehmen sein:

  • Bankkonten, Sparguthaben und Bargeld,
  • Wertpapierdepots und sonstige Kapitalanlagen,
  • Grundstücke und Wohnungseigentum,
  • Unternehmen, Gesellschaftsanteile und Beteiligungen,
  • Fahrzeuge, Schmuck, Kunst und andere wertvolle Gegenstände,
  • Darlehens- und sonstige Forderungen,
  • digitale Vermögenswerte,
  • Versicherungsansprüche, soweit sie in den Nachlass fallen,
  • Kredite, Steuerschulden und sonstige Verbindlichkeiten,
  • sowie pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkungen.

Bei Schenkungen sind häufig nicht nur der Gegenstand und der Empfänger von Bedeutung. Auch der Zeitpunkt der Übertragung, Gegenleistungen sowie vorbehaltene Nutzungsrechte können rechtlich entscheidend sein. Die abschließende Prüfung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist von der bloßen Aufnahme dieser Informationen in das Verzeichnis zu unterscheiden.
Das Nachlassverzeichnis muss den realen Nachlass am Todestag abbilden. Dazu gehören die vorhandenen Aktiva und die berücksichtigungsfähigen Nachlassverbindlichkeiten.

Je nach Einzelfall können insbesondere aufzunehmen sein:

  • Bankkonten, Sparguthaben und Bargeld,
  • Wertpapierdepots und sonstige Kapitalanlagen,
  • Grundstücke und Wohnungseigentum,
  • Unternehmen, Gesellschaftsanteile und Beteiligungen,
  • Fahrzeuge, Schmuck, Kunst und andere wertvolle Gegenstände,
  • Darlehens- und sonstige Forderungen,
  • digitale Vermögenswerte,
  • Versicherungsansprüche, soweit sie in den Nachlass fallen,
  • Kredite, Steuerschulden und sonstige Verbindlichkeiten,
  • sowie pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkungen.

Bei Schenkungen sind häufig nicht nur der Gegenstand und der Empfänger von Bedeutung. Auch der Zeitpunkt der Übertragung, Gegenleistungen sowie vorbehaltene Nutzungsrechte können rechtlich entscheidend sein. Die abschließende Prüfung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist von der bloßen Aufnahme dieser Informationen in das Verzeichnis zu unterscheiden.
Pflichtteilsberechtigte haben nicht automatisch Anspruch auf sämtliche Kontoauszüge, Verträge und Steuerunterlagen des Erblassers. Der gesetzliche Auskunftsanspruch ist grundsätzlich auf ein geordnetes Bestandsverzeichnis gerichtet.

Unterlagen können dennoch erforderlich sein, wenn eine Nachlassposition ohne sie nicht nachvollzogen oder bewertet werden kann. Das kann beispielsweise bei Unternehmensbeteiligungen, unklaren Darlehensforderungen oder widersprüchlichen Kontoständen der Fall sein. Auch der Notar kann im Rahmen seiner eigenständigen Ermittlungen Unterlagen einsehen und Bankauskünfte einholen.

Eine pauschale Forderung nach allen verfügbaren Belegen ist daher häufig weniger wirksam als ein konkret begründetes Verlangen. Sinnvoll ist es, zunächst festzustellen, welche Nachlassposition ungeklärt ist und welche Information zur Berechnung des Pflichtteils tatsächlich fehlt.

Besteht ein Anspruch auf Kontoauszüge und andere Belege?

Besteht ein Anspruch auf Kontoauszüge und andere Belege?

Ein vollständiges Nachlassverzeichnis beantwortet zunächst die Frage, welche Vermögenswerte vorhanden waren. Es sagt noch nicht zwingend, welchen wirtschaftlichen Wert diese Gegenstände hatten.

Pflichtteilsberechtigte können deshalb die Ermittlung des Werts eines Nachlassgegenstands verlangen. Maßgeblich ist grundsätzlich der objektive Wert am Todestag. Spätere Preisentwicklungen dürfen nicht ohne Weiteres auf diesen Stichtag übertragen werden.

Immobilien im Nachlass

Bei einer Immobilie reichen Einheitswert, Grundsteuerwert oder eine grobe Einschätzung des Erben regelmäßig nicht aus, wenn der tatsächliche Verkehrswert streitig oder unklar ist. Lage, Grundstücksgröße, Zustand, Nutzbarkeit, Belastungen und marktübliche Vergleichswerte können erheblichen Einfluss haben.

Auch ein Verkauf nach dem Erbfall beseitigt den Wertermittlungsanspruch nicht automatisch. Der erzielte Kaufpreis kann ein wichtiges Indiz sein. Entscheidend bleibt aber, ob er den Verkehrswert zum Todestag zuverlässig abbildet.

Unternehmen und Gesellschaftsanteile

Bei Unternehmen oder Beteiligungen ist die Bewertung häufig komplexer. Unternehmensform, Ertragskraft, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, gesellschaftsvertragliche Regelungen und die wirtschaftliche Situation am Bewertungsstichtag können eine Rolle spielen.

Eine bloße Übernahme des Buchwerts oder des Stammkapitals ist daher nicht ohne Weiteres aussagekräftig. Der rechtliche Bewertungsauftrag muss so formuliert werden, dass das Gutachten für die Pflichtteilsberechnung tatsächlich nutzbar ist.

Anforderungen an das Gutachten

Der Pflichtteilsberechtigte kann eine fachlich geeignete und unparteiische Wertermittlung verlangen. Ein Anspruch darauf, den Gutachter selbst auszuwählen oder ausschließlich einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einzusetzen, besteht nicht generell.

Ein außergerichtliches Gutachten bindet die Beteiligten oder ein später befasstes Gericht nicht endgültig. Es schafft aber eine belastbare Grundlage für Verhandlungen, eine Bezifferung des Anspruchs und die Einschätzung des Prozessrisikos.

Wertermittlung: Was waren Immobilie, Unternehmen oder Beteiligung wert?

Wertermittlung: Was waren Immobilie, Unternehmen oder Beteiligung wert?

Wer trägt die Kosten des Verzeichnisses und der Bewertung?

Die Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses und einer gesetzlich geschuldeten Wertermittlung fallen grundsätzlich dem Nachlass zur Last. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede von einer Seite veranlasste Untersuchung automatisch aus dem Nachlass bezahlt werden muss.

Vor der Beauftragung eines Gutachtens sollte deshalb geklärt werden, ob ein gesetzlicher Wertermittlungsanspruch besteht, welcher Gegenstand zu welchem Stichtag bewertet werden soll und welche Bewertungsmethode geeignet ist. So lassen sich unnötige Kosten und später unbrauchbare Gutachten vermeiden.

Die Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses und einer gesetzlich geschuldeten Wertermittlung fallen grundsätzlich dem Nachlass zur Last. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede von einer Seite veranlasste Untersuchung automatisch aus dem Nachlass bezahlt werden muss.

Vor der Beauftragung eines Gutachtens sollte deshalb geklärt werden, ob ein gesetzlicher Wertermittlungsanspruch besteht, welcher Gegenstand zu welchem Stichtag bewertet werden soll und welche Bewertungsmethode geeignet ist. So lassen sich unnötige Kosten und später unbrauchbare Gutachten vermeiden.

Was tun bei einem unvollständigen Nachlassverzeichnis?

Ein Nachlassverzeichnis kann unvollständig sein, weil einzelne Vermögensgruppen fehlen, Angaben nur pauschal gemacht wurden oder der Erbe beziehungsweise der Notar konkrete Ermittlungsansätze nicht ausreichend verfolgt hat.

Nicht jede vermutete Unrichtigkeit begründet automatisch einen Anspruch auf ein vollständig neues oder ergänztes Verzeichnis. Eine Ergänzung kommt aber insbesondere in Betracht, wenn ganze Vermögenskategorien fehlen, Angaben zum ergänzungspflichtigen Nachlass nicht enthalten sind oder die notarielle Aufnahme wegen unzureichender Mitwirkung des Erben unvollständig geblieben ist.

Ist das Verzeichnis äußerlich vollständig, bestehen aber konkrete Gründe für die Annahme, dass es nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, kann der Erbe zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet sein. Darin versichert er, den Bestand nach bestem Wissen so vollständig angegeben zu haben, wie er dazu in der Lage war.

Welche Reaktion sinnvoll ist, hängt daher vom Fehlerbild ab:

  • Fehlende Vermögenskategorie: Ergänzung oder Nachbesserung prüfen.
  • Fehlende Werte: gesonderte Wertermittlung verlangen.
  • Widersprüchliche oder auffällig pauschale Angaben: Ermittlungsbedarf konkretisieren.
  • Zweifel an der Sorgfalt trotz formal vollständiger Auskunft: eidesstattliche Versicherung prüfen.
  • Fortgesetzte Nichterfüllung: gerichtliche Durchsetzung vorbereiten.
Ein Nachlassverzeichnis kann unvollständig sein, weil einzelne Vermögensgruppen fehlen, Angaben nur pauschal gemacht wurden oder der Erbe beziehungsweise der Notar konkrete Ermittlungsansätze nicht ausreichend verfolgt hat.

Nicht jede vermutete Unrichtigkeit begründet automatisch einen Anspruch auf ein vollständig neues oder ergänztes Verzeichnis. Eine Ergänzung kommt aber insbesondere in Betracht, wenn ganze Vermögenskategorien fehlen, Angaben zum ergänzungspflichtigen Nachlass nicht enthalten sind oder die notarielle Aufnahme wegen unzureichender Mitwirkung des Erben unvollständig geblieben ist.

Ist das Verzeichnis äußerlich vollständig, bestehen aber konkrete Gründe für die Annahme, dass es nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, kann der Erbe zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet sein. Darin versichert er, den Bestand nach bestem Wissen so vollständig angegeben zu haben, wie er dazu in der Lage war.

Welche Reaktion sinnvoll ist, hängt daher vom Fehlerbild ab:

  • Fehlende Vermögenskategorie: Ergänzung oder Nachbesserung prüfen.
  • Fehlende Werte: gesonderte Wertermittlung verlangen.
  • Widersprüchliche oder auffällig pauschale Angaben: Ermittlungsbedarf konkretisieren.
  • Zweifel an der Sorgfalt trotz formal vollständiger Auskunft: eidesstattliche Versicherung prüfen.
  • Fortgesetzte Nichterfüllung: gerichtliche Durchsetzung vorbereiten.
Reagiert der Erbe nicht, setzt er nur einzelne Angaben ein oder verweigert er die Wertermittlung, können die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden.

Häufig bietet sich eine Stufenklage an. Dabei werden Auskunft, gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung und Wertermittlung sowie die spätere Zahlung in einem abgestuften Verfahren miteinander verbunden. Die Zahlung wird erst beziffert, wenn die notwendigen Informationen vorliegen.

Bei einem bereits titulierten Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis kommen gerichtliche Zwangsmittel in Betracht. Der Erbe kann sich seiner Verpflichtung nicht allein dadurch entziehen, dass die Aufnahme des Verzeichnisses von der Tätigkeit eines Notars abhängt. Er muss die erforderlichen Mitwirkungsmaßnahmen ergreifen.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Verjährung. Pflichtteils- und Auskunftsansprüche unterliegen Fristen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der erforderlichen Kenntnis vorliegen. Ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben allein schützt nicht zuverlässig vor dem Ablauf der Verjährung.

Auskunft und Wertermittlung gerichtlich durchsetzen

Auskunft und Wertermittlung gerichtlich durchsetzen

Häufige Fehler bei der Nachlassauskunft

Ein verbreiteter Fehler besteht darin, den Zahlungsanspruch zu früh auf Grundlage unvollständiger Zahlen zu beziffern. Eine einmal genannte Summe lässt sich zwar rechtlich korrigieren, kann Verhandlungen aber unnötig erschweren.

Ebenso problematisch ist es, ein privates Verzeichnis ungeprüft zu übernehmen oder ein notarielles Verzeichnis allein wegen der notariellen Form als unangreifbar anzusehen. Entscheidend ist nicht die Überschrift des Dokuments, sondern ob der Nachlass vollständig und nachvollziehbar ermittelt wurde.

Auch zu weit gefasste Forderungen können die Durchsetzung verzögern. Wer pauschal „alle Unterlagen“ verlangt, ohne den Informationsbedarf zu konkretisieren, riskiert einen Streit über Nebenfragen. Zielführender ist eine Anspruchsstrategie, die Nachlassverzeichnis, Belege, Wertermittlung und eidesstattliche Versicherung sauber voneinander trennt.
Ein verbreiteter Fehler besteht darin, den Zahlungsanspruch zu früh auf Grundlage unvollständiger Zahlen zu beziffern. Eine einmal genannte Summe lässt sich zwar rechtlich korrigieren, kann Verhandlungen aber unnötig erschweren.

Ebenso problematisch ist es, ein privates Verzeichnis ungeprüft zu übernehmen oder ein notarielles Verzeichnis allein wegen der notariellen Form als unangreifbar anzusehen. Entscheidend ist nicht die Überschrift des Dokuments, sondern ob der Nachlass vollständig und nachvollziehbar ermittelt wurde.

Auch zu weit gefasste Forderungen können die Durchsetzung verzögern. Wer pauschal „alle Unterlagen“ verlangt, ohne den Informationsbedarf zu konkretisieren, riskiert einen Streit über Nebenfragen. Zielführender ist eine Anspruchsstrategie, die Nachlassverzeichnis, Belege, Wertermittlung und eidesstattliche Versicherung sauber voneinander trennt.

Wie wir Sie bei der Nachlassaufklärung unterstützen

Die Fachanwälte für Erbrecht der Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler prüfen zunächst, welche Auskunfts- und Bewertungsansprüche in Ihrer Situation bestehen. Dabei geht es nicht nur um die Formulierung eines Schreibens, sondern um die wirtschaftlich sinnvolle Reihenfolge der einzelnen Schritte.

Je nach Fall unterstützen wir Sie insbesondere dabei,

  • den Auskunftsanspruch rechtlich und inhaltlich präzise zu fassen,
  • zwischen privatem und notariellem Nachlassverzeichnis zu wählen,
  • bekannte Vermögenswerte und konkrete Ermittlungsansätze zusammenzustellen,
  • ein vorgelegtes Nachlassverzeichnis auf Lücken und Widersprüche zu prüfen,
  • erforderliche Wertermittlungen rechtlich vorzubereiten,
  • die Voraussetzungen einer eidesstattlichen Versicherung zu beurteilen,
  • und Auskunft, Bewertung sowie Zahlung gerichtlich durchzusetzen.

Bei weitergehenden Fragen finden Sie einen Überblick über unsere Beratung und Vertretung im Erbrecht.
Die Fachanwälte für Erbrecht der Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler prüfen zunächst, welche Auskunfts- und Bewertungsansprüche in Ihrer Situation bestehen. Dabei geht es nicht nur um die Formulierung eines Schreibens, sondern um die wirtschaftlich sinnvolle Reihenfolge der einzelnen Schritte.

Je nach Fall unterstützen wir Sie insbesondere dabei,

  • den Auskunftsanspruch rechtlich und inhaltlich präzise zu fassen,
  • zwischen privatem und notariellem Nachlassverzeichnis zu wählen,
  • bekannte Vermögenswerte und konkrete Ermittlungsansätze zusammenzustellen,
  • ein vorgelegtes Nachlassverzeichnis auf Lücken und Widersprüche zu prüfen,
  • erforderliche Wertermittlungen rechtlich vorzubereiten,
  • die Voraussetzungen einer eidesstattlichen Versicherung zu beurteilen,
  • und Auskunft, Bewertung sowie Zahlung gerichtlich durchzusetzen.

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TELEFAX: 09122 / 9311-77
E-MAIL: INFO@RAE-SCHWABACH.DE

FAQ

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Kann ich nach einem privaten Verzeichnis noch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen?

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Kann ich nach einem privaten Verzeichnis noch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen?

Grundsätzlich ja. Der Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis kann auch dann bestehen, wenn der Erbe bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt hat. Besondere Zweifel an der Richtigkeit des privaten Verzeichnisses müssen dafür nicht zwingend nachgewiesen werden.

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Muss der Erbe alle Kontoauszüge herausgeben?

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Muss der Erbe alle Kontoauszüge herausgeben?

Ein pauschaler Anspruch auf sämtliche Kontoauszüge besteht nach § 2314 BGB grundsätzlich nicht. Unterlagen können aber erforderlich sein, wenn ohne sie konkrete Nachlasspositionen, Kontostände, Schenkungen oder Unternehmenswerte nicht nachvollziehbar sind. Beim notariellen Verzeichnis entscheidet der Notar im Rahmen pflichtgemäßer Ermittlungen, welche Bankunterlagen er benötigt

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Wer bezahlt das notarielle Nachlassverzeichnis?

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Wer bezahlt das notarielle Nachlassverzeichnis?

Die Kosten des gesetzlich geschuldeten notariellen Nachlassverzeichnisses fallen grundsätzlich dem Nachlass zur Last. Gleiches gilt im Ausgangspunkt für eine erforderliche Wertermittlung. Ob eine konkrete Aufwendung vom gesetzlichen Anspruch erfasst wird, sollte vor der Beauftragung geprüft werden.

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Was kann ich tun, wenn Angaben im Verzeichnis fehlen?

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Was kann ich tun, wenn Angaben im Verzeichnis fehlen?

Zunächst ist zu klären, ob eine bestimmte Vermögensposition, eine ganze Kategorie oder lediglich eine Wertangabe fehlt. Je nach Ergebnis kommen eine Ergänzung, eine gesonderte Wertermittlung, die eidesstattliche Versicherung oder eine gerichtliche Durchsetzung in Betracht.

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Kann ich Auskunft verlangen, wenn ich Miterbe geworden bin?

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Kann ich Auskunft verlangen, wenn ich Miterbe geworden bin?

Der besondere Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe ist. Miterben können sich daher nicht ohne Weiteres auf diese Vorschrift berufen. Abhängig von der Nachlassverwaltung und den Beziehungen der Beteiligten können andere Informations- und Rechenschaftsansprüche bestehen.