Sie möchten Ihre Scheidung einreichen, aber Besprechungstermine und Papierunterlagen möglichst vermeiden? Viele Schritte lassen sich heute digital erledigen. Sie können die notwendigen Angaben online übermitteln, Unterlagen digital einreichen und Fragen telefonisch oder per Video besprechen.
Wichtig ist dabei eine klare Abgrenzung: Eine Online-Scheidung ist keine besondere Form der Scheidung und auch keine Scheidung „per Mausklick“. Die Ehe wird weiterhin durch das zuständige Familiengericht geschieden. Der digitale Weg betrifft vor allem die Vorbereitung, Kommunikation mit der Kanzlei und die anwaltliche Einreichung des Scheidungsantrags.
In der Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler wird Ihre Scheidung deshalb nicht lediglich automatisiert verarbeitet. Ihre Angaben werden anwaltlich geprüft und das gerichtliche Verfahren wird persönlich begleitet.
Sie möchten Ihre Scheidung digital vorbereiten? Nutzen Sie das Online-Scheidungsformular am Ende dieser Seite. Nach Eingang Ihrer Angaben prüfen wir die nächsten Schritte und nehmen Kontakt mit Ihnen auf.
Auch bei einer Online-Scheidung gelten die normalen gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen.
Eine Ehe wird in Deutschland durch das Familiengericht geschieden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Ehe gescheitert ist.
Leben die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt und möchten beide geschieden werden beziehungsweise stimmt ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zu, wird das Scheitern der Ehe gesetzlich vermutet.
Das Trennungsjahr bedeutet nicht zwingend, dass beide Ehegatten seit einem Jahr unterschiedliche Wohnungen haben müssen. Eine Trennung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch innerhalb derselben Wohnung erfolgen. Entscheidend ist, ob die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgehoben wurde.
Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Der bloße Wunsch, das Verfahren schneller abzuschließen, reicht dafür nicht aus.
Auch bei einer Online-Scheidung gelten die normalen gesetzlichen Scheidungsvoraus-setzungen.
Eine Ehe wird in Deutschland durch das Familiengericht geschieden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Ehe gescheitert ist.
Leben die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt und möchten beide geschieden werden beziehungsweise stimmt ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zu, wird das Scheitern der Ehe gesetzlich vermutet.
Das Trennungsjahr bedeutet nicht zwingend, dass beide Ehegatten seit einem Jahr unterschiedliche Wohnungen haben müssen. Eine Trennung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch innerhalb derselben Wohnung erfolgen. Entscheidend ist, ob die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgehoben wurde.
Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Der bloße Wunsch, das Verfahren schneller abzuschließen, reicht dafür nicht aus.
Der Versorgungsausgleich ist auch bei einer Online-Scheidung grundsätzlich nach denselben Regeln zu behandeln wie in jedem anderen Scheidungsverfahren.
Das Familiengericht ermittelt dabei die während der maßgeblichen Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte.
Bei einer Ehezeit von höchstens drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Bei längeren Ehezeiten gehört er dagegen regelmäßig zum Scheidungsverfahren, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung oder ein anderer gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt.
Ob es sinnvoll ist, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung zu verändern oder auszuschließen, sollte nicht allein danach entschieden werden, ob das Scheidungsverfahren dadurch kürzer werden könnte. Die wirtschaftlichen Folgen können erheblich sein.
Der Versorgungsausgleich ist auch bei einer Online-Scheidung grundsätzlich nach denselben Regeln zu behandeln wie in jedem anderen Scheidungsverfahren.
Das Familiengericht ermittelt dabei die während der maßgeblichen Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte.
Bei einer Ehezeit von höchstens drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Bei längeren Ehezeiten gehört er dagegen regelmäßig zum Scheidungsverfahren, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung oder ein anderer gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt.
Ob es sinnvoll ist, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung zu verändern oder auszuschließen, sollte nicht allein danach entschieden werden, ob das Scheidungsverfahren dadurch kürzer werden könnte. Die wirtschaftlichen Folgen können erheblich sein.
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