Wer eine Immobilie, Unternehmensanteile oder anderes größeres Vermögen auf die nächste Generation übertragen möchte, trifft eine Entscheidung mit langfristigen Folgen. Die Schenkung kann die Nachfolge erleichtern, Verantwortung schrittweise übergeben und steuerliche Spielräume eröffnen. Gleichzeitig verliert der Übergeber regelmäßig Eigentum und damit einen erheblichen Teil seiner bisherigen Kontrolle.

Eine tragfähige Gestaltung muss deshalb mehr leisten als Vermögen zu übertragen. Sie muss die eigene Versorgung sichern, familiäre Interessen ordnen, Pflichtteilsfolgen berücksichtigen und zu Testament, Gesellschaftsvertrag und steuerlicher Planung passen.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät Sie in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg bei der lebzeitigen Vermögensnachfolge. Einen Überblick über unsere weiteren Leistungen finden Sie auf der Seite zur Beratung und Vertretung im Erbrecht.

Sie planen eine Schenkung oder haben bereits einen Vertragsentwurf erhalten? Lassen Sie vor der Übertragung prüfen, welche Rechte Sie abgeben, welche Absicherung Sie benötigen und wie sich die Gestaltung auf die spätere Erbfolge auswirkt.

Vorweggenommene Erbfolge und Schenkung

Vorweggenommene Erbfolge und Schenkung

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Vermögen zu Lebzeiten übertragen, selbst ausreichend abgesichert bleiben und die spätere Erbfolge von Anfang an mitdenken.

Vermögen zu Lebzeiten übertragen, selbst ausreichend abgesichert bleiben und die spätere Erbfolge von Anfang an mitdenken.

Bei einer vorweggenommenen Erbfolge wird Vermögen bereits zu Lebzeiten auf eine Person übertragen, die später Erbe oder Nachfolger werden soll. Typische Beispiele sind die Übertragung eines Hauses auf ein Kind, die schrittweise Übergabe eines Unternehmens oder die Zuwendung eines größeren Wertpapiervermögens.

Rechtlich handelt es sich meist um eine Schenkung. Möglich sind aber auch gemischte Gestaltungen, bei denen der Empfänger Gegenleistungen übernimmt. Das können eine Leibrente, Versorgungsleistungen, Pflegeverpflichtungen, die Übernahme von Darlehen oder Ausgleichszahlungen an Geschwister sein.

Kurzantwort: Eine vorweggenommene Erbfolge ist sinnvoll, wenn die lebzeitige Übertragung ein klares Ziel verfolgt und der Vertrag Übergeber, Empfänger und spätere Erben angemessen berücksichtigt. Steuerliche Vorteile allein sind kein ausreichendes Gestaltungskonzept.

Was bedeutet vorweggenommene Erbfolge?

Was bedeutet vorweggenommene Erbfolge?

Grundsätzlich kommen sehr unterschiedliche Vermögenswerte in Betracht. In der Praxis stehen Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Wertpapierdepots und größere Geldbeträge im Mittelpunkt.

Bei Immobilien ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Eigentum geht zudem erst mit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch über. Wer vor allem ein Haus, eine Wohnung oder einen größeren Immobilienbestand übertragen möchte, findet ergänzende Informationen auf unserer Seite zur Immobiliennachfolge und lebzeitigen Übertragung.

Auch die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen muss notariell beurkundet werden. Zusätzlich sind Gesellschaftsvertrag, Zustimmungserfordernisse, Stimmrechte, Abfindungsregelungen und die steuerliche Behandlung des Betriebsvermögens zu prüfen. Eine gesellschaftsrechtlich unzulässige oder steuerlich nachteilige Übertragung lässt sich nicht allein durch einen Schenkungsvertrag lösen.

Bei Geld, Wertpapieren und anderen beweglichen Vermögenswerten kann eine Schenkung zwar teilweise durch die tatsächliche Übertragung wirksam werden. Eine schriftliche Vereinbarung bleibt dennoch wichtig. Sie schafft Beweise und hält fest, ob die Zuwendung später auf Erbteil oder Pflichtteil angerechnet werden soll.

Welche Vermögenswerte können zu Lebzeiten übertragen werden?

Welche Vermögenswerte können zu Lebzeiten übertragen werden?

Die eigene Absicherung muss vor der Schenkung stehen

Eine vollzogene Schenkung lässt sich nicht nach Belieben rückgängig machen. Wer das Eigentum überträgt, kann über den Vermögenswert grundsätzlich nicht mehr allein verfügen. Deshalb sollte zuerst geklärt werden, welches Vermögen für den eigenen Lebensunterhalt, mögliche Pflegekosten und unvorhergesehene Entwicklungen benötigt wird.

Je nach Vermögensart kommen unterschiedliche Sicherungen in Betracht.

Nießbrauch

Ein Nießbrauch ermöglicht es dem Übergeber, die Nutzungen des übertragenen Vermögens weiterhin zu ziehen. Bei einer vermieteten Immobilie können etwa die Mieteinnahmen beim Übergeber verbleiben. Der Vertrag sollte eindeutig regeln, wer laufende Kosten, größere Reparaturen, Versicherungen, öffentliche Lasten und außergewöhnliche Aufwendungen trägt.

Wohnungsrecht

Ein Wohnungsrecht sichert die persönliche Nutzung eines Gebäudes oder eines bestimmten Gebäudeteils. Anders als der Nießbrauch vermittelt es regelmäßig kein umfassendes Recht, die Immobilie zu vermieten und die Erträge zu behalten. Welche Lösung passt, hängt deshalb davon ab, ob nur das eigene Wohnen oder auch eine wirtschaftliche Nutzung erhalten bleiben soll.

Leibrente und Versorgungsleistungen

Statt eines Nutzungsrechts kann der Erwerber zu regelmäßigen Zahlungen oder anderen Versorgungsleistungen verpflichtet werden. Dabei muss geprüft werden, ob die Leistung ausreichend gesichert ist und was geschieht, wenn der Empfänger nicht mehr zahlen kann.

Mitwirkungs- und Zustimmungsvorbehalte

Bei größeren Vermögenswerten kann es sinnvoll sein, Veräußerungen oder Belastungen von einer Zustimmung abhängig zu machen. Solche Beschränkungen müssen rechtlich wirksam ausgestaltet und bei Grundstücken gegebenenfalls im Grundbuch abgesichert werden.

Die stärkste Absicherung ist nicht automatisch die beste. Ein umfassender Nießbrauch kann beispielsweise erwünscht sein, um Einnahmen zu sichern. Er kann aber dazu führen, dass die Zehnjahresfrist für die Pflichtteilsergänzung nicht zu laufen beginnt. Versorgung, Steuer und Pflichtteilsplanung müssen deshalb gemeinsam betrachtet werden.
Eine vollzogene Schenkung lässt sich nicht nach Belieben rückgängig machen. Wer das Eigentum überträgt, kann über den Vermögenswert grundsätzlich nicht mehr allein verfügen. Deshalb sollte zuerst geklärt werden, welches Vermögen für den eigenen Lebensunterhalt, mögliche Pflegekosten und unvorhergesehene Entwicklungen benötigt wird.

Je nach Vermögensart kommen unterschiedliche Sicherungen in Betracht.

Nießbrauch

Ein Nießbrauch ermöglicht es dem Übergeber, die Nutzungen des übertragenen Vermögens weiterhin zu ziehen. Bei einer vermieteten Immobilie können etwa die Mieteinnahmen beim Übergeber verbleiben. Der Vertrag sollte eindeutig regeln, wer laufende Kosten, größere Reparaturen, Versicherungen, öffentliche Lasten und außergewöhnliche Aufwendungen trägt.

Wohnungsrecht

Ein Wohnungsrecht sichert die persönliche Nutzung eines Gebäudes oder eines bestimmten Gebäudeteils. Anders als der Nießbrauch vermittelt es regelmäßig kein umfassendes Recht, die Immobilie zu vermieten und die Erträge zu behalten. Welche Lösung passt, hängt deshalb davon ab, ob nur das eigene Wohnen oder auch eine wirtschaftliche Nutzung erhalten bleiben soll.

Leibrente und Versorgungsleistungen

Statt eines Nutzungsrechts kann der Erwerber zu regelmäßigen Zahlungen oder anderen Versorgungsleistungen verpflichtet werden. Dabei muss geprüft werden, ob die Leistung ausreichend gesichert ist und was geschieht, wenn der Empfänger nicht mehr zahlen kann.

Mitwirkungs- und Zustimmungsvorbehalte


Bei größeren Vermögenswerten kann es sinnvoll sein, Veräußerungen oder Belastungen von einer Zustimmung abhängig zu machen. Solche Beschränkungen müssen rechtlich wirksam ausgestaltet und bei Grundstücken gegebenenfalls im Grundbuch abgesichert werden.

Die stärkste Absicherung ist nicht automatisch die beste. Ein umfassender Nießbrauch kann beispielsweise erwünscht sein, um Einnahmen zu sichern. Er kann aber dazu führen, dass die Zehnjahresfrist für die Pflichtteilsergänzung nicht zu laufen beginnt. Versorgung, Steuer und Pflichtteilsplanung müssen deshalb gemeinsam betrachtet werden.

Rückforderungsrechte für unerwartete Entwicklungen

Die gesetzlichen Rückforderungsmöglichkeiten sind begrenzt. Das Gesetz kennt unter anderem die Rückforderung wegen späterer Verarmung des Schenkers und den Widerruf wegen groben Undanks. Diese Regelungen ersetzen keine individuell vereinbarten Rückübertragungsrechte.

Ein Schenkungs- oder Übergabevertrag kann Rückforderungsrechte beispielsweise für folgende Fälle vorsehen:

  • Der Beschenkte verstirbt vor dem Übergeber.
  • Der Vermögenswert wird ohne Zustimmung verkauft oder belastet.
  • Gegen den Beschenkten wird vollstreckt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet.
  • Der Beschenkte kann vereinbarte Versorgungsleistungen nicht mehr erfüllen.
  • Der Vermögenswert droht aufgrund einer familiären oder gesellschaftsrechtlichen Entwicklung dauerhaft aus dem gewünschten Familienzweig auszuscheiden.
  • Zwischen den Beteiligten treten besonders schwerwiegende Vertragsverletzungen ein.

Bei Grundstücken sollte geprüft werden, ob ein Rückübertragungsanspruch durch eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert werden kann. Eine rein schuldrechtliche Klausel bietet gegenüber späteren Verfügungen oder Zugriffen Dritter nicht immer ausreichenden Schutz.
Die gesetzlichen Rückforderungsmöglichkeiten sind begrenzt. Das Gesetz kennt unter anderem die Rückforderung wegen späterer Verarmung des Schenkers und den Widerruf wegen groben Undanks. Diese Regelungen ersetzen keine individuell vereinbarten Rückübertragungsrechte.

Ein Schenkungs- oder Übergabevertrag kann Rückforderungsrechte beispielsweise für folgende Fälle vorsehen:

  • Der Beschenkte verstirbt vor dem Übergeber.
  • Der Vermögenswert wird ohne Zustimmung verkauft oder belastet.
  • Gegen den Beschenkten wird vollstreckt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet.
  • Der Beschenkte kann vereinbarte Versorgungsleistungen nicht mehr erfüllen.
  • Der Vermögenswert droht aufgrund einer familiären oder gesellschaftsrechtlichen Entwicklung dauerhaft aus dem gewünschten Familienzweig auszuscheiden.
  • Zwischen den Beteiligten treten besonders schwerwiegende Vertragsverletzungen ein.

Bei Grundstücken sollte geprüft werden, ob ein Rückübertragungsanspruch durch eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert werden kann. Eine rein schuldrechtliche Klausel bietet gegenüber späteren Verfügungen oder Zugriffen Dritter nicht immer ausreichenden Schutz.
In Familien wird häufig davon ausgegangen, dass eine Schenkung an ein Kind später automatisch mit dessen Erbe verrechnet wird. Das ist rechtlich nicht in jeder Konstellation richtig.

Ob eine Zuwendung unter mehreren Abkömmlingen auszugleichen ist, richtet sich unter anderem nach der Art der Schenkung, einer Anordnung des Schenkers und der späteren Erbfolge. Deshalb sollte der Vertrag ausdrücklich festhalten, welche Bedeutung die Schenkung bei der späteren Verteilung des Nachlasses haben soll.

Davon zu unterscheiden ist die Anrechnung auf den Pflichtteil des Beschenkten. Eine solche Anrechnung muss grundsätzlich vor oder spätestens bei der Zuwendung bestimmt werden. Eine erst Jahre später erklärte Anrechnungsbestimmung reicht regelmäßig nicht aus.

Wenn ein Kind einen erheblichen Vermögenswert erhält und andere Kinder nicht, sollten daher insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:

Soll die Zuwendung später auf den Erbteil angerechnet werden?
Soll sie auf einen möglichen Pflichtteil angerechnet werden?
Sind Ausgleichszahlungen an Geschwister vorgesehen?
Muss das Testament angepasst werden?
Ist ein notarieller Erb- oder Pflichtteilsverzicht sinnvoll?

Ohne klare Regelungen können gerade gut gemeinte Übertragungen den späteren Erbstreit erst auslösen.

Schenkung, Erbteil oder Pflichtteil

Schenkung, Erbteil oder Pflichtteil

Schenkungen können nach dem Tod des Schenkers Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Der verschenkte Vermögenswert wird dann bei der Pflichtteilsberechnung ganz oder teilweise so behandelt, als wäre er noch im Nachlass vorhanden.

Nach § 2325 Abs. 3 BGB wird eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall grundsätzlich vollständig berücksichtigt. Mit jedem weiteren vollendeten Jahr wird regelmäßig ein Zehntel weniger angesetzt. Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt die Schenkung grundsätzlich außer Betracht.

Diese vereinfachte Regel hat wichtige Ausnahmen und Besonderheiten:

Bei einer Schenkung unter Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe. Auch ein umfassender Nießbrauch kann verhindern, dass der Schenker den wirtschaftlichen Genuss des Vermögenswerts tatsächlich aufgibt. Dann kann die Frist trotz Eigentumsübertragung noch nicht beginnen. Bei einem Wohnungsrecht hängt die Bewertung von Umfang und konkreter Ausgestaltung ab.

Der Bundesgerichtshof hat 2026 außerdem klargestellt, dass eine als Gegenleistung vereinbarte und durch Reallast gesicherte Leibrente nicht ohne Weiteres einer vorbehaltenen Nutzung des Grundstücks gleichgestellt werden darf. Entscheidend bleibt, welcher Teil der Übertragung unentgeltlich ist und welche Rechte der Übergeber tatsächlich behält.

In bestimmten Fällen kann sich ein Pflichtteilsberechtigter sogar unmittelbar an den Beschenkten wenden. Eine Übertragung sollte daher nicht mit der pauschalen Annahme geplant werden, der Vermögenswert sei nach zehn Jahren sicher aus allen Pflichtteilsberechnungen ausgeschieden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Seite zur Pflichtteilsergänzung. 

Pflichtteilsergänzung und die Zehnjahresfrist

Pflichtteilsergänzung und die Zehnjahresfrist

Schenkungsteuer frühzeitig abstimmen

Eine unentgeltliche Vermögensübertragung kann Schenkungsteuer auslösen. Die persönlichen Freibeträge betragen derzeit insbesondere 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder und grundsätzlich 200.000 Euro für Enkelkinder. Die konkrete Höhe hängt vom Verwandtschaftsverhältnis und weiteren Voraussetzungen ab.

Mehrere Erwerbe derselben Person von demselben Schenker innerhalb von zehn Jahren werden steuerlich zusammengerechnet. Eine zeitlich gestaffelte Übertragung kann deshalb sinnvoll sein, muss aber rechtzeitig geplant werden.

Ein vorbehaltener Nießbrauch kann den steuerlichen Wert der Schenkung reduzieren. Bei Betriebsvermögen können besondere Verschonungsregelungen bestehen. Diese setzen jedoch zahlreiche Voraussetzungen voraus und können bei späteren Verfügungen oder Veränderungen rückwirkend entfallen.

Neben der Schenkungsteuer sind je nach Gestaltung auch Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer, Bewertungsfragen und die Übernahme von Verbindlichkeiten zu prüfen. Die rechtliche Gestaltung sollte deshalb mit der Steuerberatung und bei Bedarf mit dem Notariat abgestimmt werden. Steuerliche Freibeträge dürfen nicht dazu führen, dass der Übergeber mehr Vermögen abgibt, als er langfristig entbehren kann.

Eine unentgeltliche Vermögensübertragung kann Schenkungsteuer auslösen. Die persönlichen Freibeträge betragen derzeit insbesondere 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder und grundsätzlich 200.000 Euro für Enkelkinder. Die konkrete Höhe hängt vom Verwandtschaftsverhältnis und weiteren Voraussetzungen ab.

Mehrere Erwerbe derselben Person von demselben Schenker innerhalb von zehn Jahren werden steuerlich zusammengerechnet. Eine zeitlich gestaffelte Übertragung kann deshalb sinnvoll sein, muss aber rechtzeitig geplant werden.

Ein vorbehaltener Nießbrauch kann den steuerlichen Wert der Schenkung reduzieren. Bei Betriebsvermögen können besondere Verschonungsregelungen bestehen. Diese setzen jedoch zahlreiche Voraussetzungen voraus und können bei späteren Verfügungen oder Veränderungen rückwirkend entfallen.

Neben der Schenkungsteuer sind je nach Gestaltung auch Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer, Bewertungsfragen und die Übernahme von Verbindlichkeiten zu prüfen. Die rechtliche Gestaltung sollte deshalb mit der Steuerberatung und bei Bedarf mit dem Notariat abgestimmt werden. Steuerliche Freibeträge dürfen nicht dazu führen, dass der Übergeber mehr Vermögen abgibt, als er langfristig entbehren kann.

Typische Gestaltungen in der Praxis

Übertragung des Familienheims

Eltern übertragen das Haus auf ein Kind und behalten sich ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch vor. Der Vertrag regelt zusätzlich Kosten, Instandhaltung, Belastungen, Rückforderungsrechte und den Ausgleich der Geschwister.

Schrittweise Unternehmensnachfolge

Unternehmensanteile werden in mehreren Schritten auf einen geeigneten Nachfolger übertragen. Stimmrechte, Gewinnbezugsrechte, Geschäftsführung, Gesellschaftsvertrag, Pflichtteil und Steuerbegünstigungen müssen dabei aufeinander abgestimmt werden.

Übertragung eines Immobilienportfolios

Mehrere Objekte werden nicht zwingend sofort endgültig einzelnen Kindern zugeordnet. Denkbar sind gestaffelte Übertragungen, Beteiligungsmodelle oder Nutzungsrechte. Entscheidend ist, dass Verwaltung und spätere Entscheidungsbefugnisse klar geregelt sind.

Schenkung mit späterem testamentarischem Ausgleich

Ein Kind erhält bereits zu Lebzeiten einen werthaltigen Vermögensgegenstand. Testament und Übertragungsvertrag bestimmen gemeinsam, wie diese Zuwendung bei der späteren Erbfolge behandelt wird und welche Rechte die übrigen Angehörigen erhalten.

Übertragung des Familienheims

Eltern übertragen das Haus auf ein Kind und behalten sich ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch vor. Der Vertrag regelt zusätzlich Kosten, Instandhaltung, Belastungen, Rückforderungsrechte und den Ausgleich der Geschwister.

Schrittweise Unternehmensnachfolge

Unternehmensanteile werden in mehreren Schritten auf einen geeigneten Nachfolger übertragen. Stimmrechte, Gewinnbezugsrechte, Geschäftsführung, Gesellschaftsvertrag, Pflichtteil und Steuerbegünstigungen müssen dabei aufeinander abgestimmt werden.

Übertragung eines Immobilienportfolios

Mehrere Objekte werden nicht zwingend sofort endgültig einzelnen Kindern zugeordnet. Denkbar sind gestaffelte Übertragungen, Beteiligungsmodelle oder Nutzungsrechte. Entscheidend ist, dass Verwaltung und spätere Entscheidungsbefugnisse klar geregelt sind.

Schenkung mit späterem testamentarischem Ausgleich

Ein Kind erhält bereits zu Lebzeiten einen werthaltigen Vermögensgegenstand. Testament und Übertragungsvertrag bestimmen gemeinsam, wie diese Zuwendung bei der späteren Erbfolge behandelt wird und welche Rechte die übrigen Angehörigen erhalten.
Problematisch wird eine Schenkung insbesondere, wenn nur der aktuelle Steuerwert betrachtet wird. Ebenso riskant sind fehlende Rückforderungsrechte, eine unklare Verteilung der Unterhaltungskosten, nicht abgestimmte Gesellschaftsverträge oder widersprüchliche Regelungen in Testament und Übergabevertrag.

Auch die Vorstellung, ein Nießbrauch sichere den Übergeber ab und lasse gleichzeitig uneingeschränkt sämtliche Pflichtteilsfristen laufen, ist regelmäßig zu einfach. Beide Ziele können miteinander in Konflikt geraten.

Schließlich sollte vorhandenes Vermögen nicht vollständig übertragen werden. Ein ausreichender finanzieller Spielraum für Lebensunterhalt, Pflege, Wohnen und unerwartete Ausgaben muss erhalten bleiben.

Häufige Fehler 

Häufige Fehler 

So unterstützen wir Sie bei der Gestaltung

Am Anfang steht eine Bestandsaufnahme. Dabei werden Vermögenswerte, bestehende Testamente, Gesellschaftsverträge, frühere Schenkungen und die familiäre Situation zusammengeführt. Anschließend lassen sich die Ziele der Übertragung und der notwendige Umfang der eigenen Absicherung bestimmen.

Wir unterstützen Sie insbesondere bei:

  • der Auswahl einer geeigneten Übertragungsstruktur,
  • der Gestaltung und Prüfung von Schenkungs- und Übergabeverträgen,
  • Nießbrauch, Wohnungsrecht und Versorgungsregelungen,
  • Rückforderungs- und Rückübertragungsrechten,
  • Anrechnungs- und Ausgleichsbestimmungen,
  • Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrisiken,
  • der Abstimmung mit Testament, Erbvertrag und Gesellschaftsvertrag,
  • sowie der Koordination mit Notariat und Steuerberatung.

Wenn die Nachfolge auch nach dem Erbfall geordnet umgesetzt werden soll, kann ergänzend eine Testamentsvollstreckung bei Immobilien und Vermögen in Betracht kommen.
Am Anfang steht eine Bestandsaufnahme. Dabei werden Vermögenswerte, bestehende Testamente, Gesellschaftsverträge, frühere Schenkungen und die familiäre Situation zusammengeführt. Anschließend lassen sich die Ziele der Übertragung und der notwendige Umfang der eigenen Absicherung bestimmen.

Wir unterstützen Sie insbesondere bei:

  • der Auswahl einer geeigneten Übertragungsstruktur,
  • der Gestaltung und Prüfung von Schenkungs- und Übergabeverträgen,
  • Nießbrauch, Wohnungsrecht und Versorgungsregelungen,
  • Rückforderungs- und Rückübertragungsrechten,
  • Anrechnungs- und Ausgleichsbestimmungen,
  • Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrisiken,
  • der Abstimmung mit Testament, Erbvertrag und Gesellschaftsvertrag,
  • sowie der Koordination mit Notariat und Steuerberatung.

Wenn die Nachfolge auch nach dem Erbfall geordnet umgesetzt werden soll, kann ergänzend eine Testamentsvollstreckung bei Immobilien und Vermögen in Betracht kommen.

Vermögen übertragen und trotzdem abgesichert bleiben

Eine gelungene vorweggenommene Erbfolge verbindet die Vermögensübertragung mit der eigenen Versorgung und einer klaren späteren Nachlassregelung. Je früher die rechtliche und steuerliche Gestaltung abgestimmt wird, desto mehr Handlungsmöglichkeiten bestehen.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät Sie persönlich in Schwabach, gut erreichbar aus der Metropolregion Nürnberg, sowie telefonisch oder digital. Lassen Sie klären, welche Übertragung zu Ihren Vermögenswerten, Ihrer Familie und Ihren langfristigen Zielen passt.
Eine gelungene vorweggenommene Erbfolge verbindet die Vermögensübertragung mit der eigenen Versorgung und einer klaren späteren Nachlassregelung. Je früher die rechtliche und steuerliche Gestaltung abgestimmt wird, desto mehr Handlungsmöglichkeiten bestehen.

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TELEFAX: 09122 / 9311-77
E-MAIL: INFO@RAE-SCHWABACH.DE

FAQ

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Wann ist eine Schenkung zu Lebzeiten sinnvoll?

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Wann ist eine Schenkung zu Lebzeiten sinnvoll?

Eine Schenkung kann sinnvoll sein, wenn Verantwortung schrittweise übergeben, Vermögen gezielt einer Person zugeordnet oder ein Nachfolger frühzeitig eingebunden werden soll. Voraussetzung ist, dass der Übergeber wirtschaftlich ausreichend abgesichert bleibt und die Folgen für Pflichtteil, Erbfolge und Steuer geprüft wurden.

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Kann ich eine Schenkung später rückgängig machen?

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Kann ich eine Schenkung später rückgängig machen?

Nicht ohne Weiteres. Gesetzliche Rückforderungsrechte bestehen nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Verarmung oder grobem Undank. Für weitere Risiken müssen vertragliche Rückforderungs- und Rückübertragungsrechte vereinbart werden.

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Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnungsrecht?

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Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnungsrecht?

Der Nießbrauch ermöglicht grundsätzlich, Nutzungen und Erträge aus dem Vermögenswert zu ziehen. Ein Wohnungsrecht sichert dagegen vor allem die persönliche Nutzung bestimmter Räume oder eines Gebäudes. Welches Recht geeignet ist, hängt von den gewünschten Einnahmen und Nutzungsmöglichkeiten ab.

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Beginnt bei jeder Schenkung die Zehnjahresfrist für den Pflichtteil?

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Beginnt bei jeder Schenkung die Zehnjahresfrist für den Pflichtteil?

Nein. Ein umfassend vorbehaltener Nießbrauch kann verhindern, dass die Frist beginnt. Bei einem Wohnungsrecht kommt es auf dessen Umfang und die tatsächliche rechtliche Stellung des Übergebers an. Schenkungen unter Ehegatten unterliegen zudem einer besonderen gesetzlichen Regelung.

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Müssen Geschwister nach einer Schenkung automatisch ausgezahlt werden?

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Müssen Geschwister nach einer Schenkung automatisch ausgezahlt werden?

Nein. Eine automatische Ausgleichszahlung besteht nicht bei jeder Schenkung. Ob und wie ausgeglichen wird, hängt von der Vereinbarung, der späteren Erbfolge und den erbrechtlichen Anordnungen ab. Gerade deshalb sollte der Übertragungsvertrag klare Bestimmungen enthalten.

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Muss die Schenkung auf den späteren Pflichtteil angerechnet werden?

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Muss die Schenkung auf den späteren Pflichtteil angerechnet werden?

Nur wenn eine wirksame Anrechnungsbestimmung getroffen wurde. Diese muss grundsätzlich vor oder bei der Schenkung erklärt werden. Eine spätere einseitige Bestimmung genügt regelmäßig nicht.

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Brauche ich für eine Schenkung einen Notar?

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Brauche ich für eine Schenkung einen Notar?

Bei Grundstücken, Eigentumswohnungen und GmbH-Geschäftsanteilen ist notarielle Mitwirkung erforderlich. Bei anderen Schenkungen kann die Formfrage anders liegen. Eine schriftliche Vereinbarung ist bei größeren Vermögenswerten dennoch schon aus Beweis- und Gestaltungsgründen sinnvoll.

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Muss eine Schenkung dem Finanzamt angezeigt werden?

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Muss eine Schenkung dem Finanzamt angezeigt werden?

Grundsätzlich bestehen steuerliche Anzeigepflichten innerhalb von drei Monaten. Bei einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkung greift eine gesetzliche Ausnahme von der gesonderten Anzeige nach § 30 Abs. 3 ErbStG. Ob weitere Erklärungen oder Angaben erforderlich sind, sollte steuerlich geprüft werden.