Nicht jede Scheidung muss zu einem langwierigen Streit werden. Sind sich beide Ehegatten darüber einig, dass die Ehe beendet werden soll, kann das Scheidungsverfahren häufig deutlich übersichtlicher geführt werden.

Einvernehmlich bedeutet allerdings nicht, dass rechtliche und wirtschaftliche Fragen unwichtig werden. Gerade bei einer gemeinsamen Immobilie, größerem Vermögen, Unterhaltsfragen oder unterschiedlichen Versorgungsanrechten sollte vor dem Scheidungsantrag geklärt werden, welche Punkte tatsächlich erledigt sind und wo noch Regelungsbedarf besteht.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät und vertritt Mandanten bei einvernehmlichen Scheidungen in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg. Fachanwalt für Familienrecht Philipp Körblein begleitet Scheidungsverfahren und berät insbesondere dann, wenn neben der eigentlichen Scheidung wirtschaftliche Folgen zu berücksichtigen sind.

Wenn Sie sich über die Scheidung grundsätzlich einig sind, können wir frühzeitig prüfen, welche Schritte noch notwendig sind und ob das Verfahren mit nur einem anwaltlich vertretenen Ehegatten durchgeführt werden kann.

Einvernehmliche Scheidung rechtssicher vorbereiten

Einvernehmliche Scheidung rechtssicher vorbereiten

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Wenn beide die Scheidung wollen, sollte auch das Verfahren klar geregelt sein

Eine besondere gesetzliche „einvernehmliche Scheidung“ gibt es nicht. Die rechtlichen Voraussetzungen sind grundsätzlich dieselben wie bei jeder Scheidung.

Die Ehe muss gescheitert sein. Leben die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt und wollen beide geschieden werden beziehungsweise stimmt ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zu, wird das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet.

Der Scheidungsantrag muss durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Der andere Ehegatte benötigt keinen eigenen Rechtsanwalt, wenn er der Scheidung lediglich zustimmt und keine eigenen anwaltspflichtigen Anträge stellen möchte.

Das bedeutet: Eine einvernehmliche Scheidung kann mit nur einem Rechtsanwalt durchgeführt werden. Einen „gemeinsamen Anwalt“, der gleichzeitig beide Ehegatten vertritt, gibt es dagegen nicht.

Weitere Informationen zu Scheidung, Trennung und wirtschaftlichen Scheidungsfolgen finden Sie bei unserer anwaltlichen Beratung im Familienrecht.

Wie funktioniert eine einvernehmliche Scheidung?

Wie funktioniert eine einvernehmliche Scheidung?


Ausgangspunkt jeder Scheidung ist das Scheitern der Ehe. Nach § 1565 BGB ist eine Ehe gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung kommt insbesondere die gesetzliche Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB zum Tragen. Danach gilt die Ehe als gescheitert, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte dem Antrag des anderen zustimmt.

Getrenntleben bedeutet nicht zwingend, dass bereits zwei verschiedene Wohnungen bestehen müssen. Eine Trennung kann grundsätzlich auch innerhalb der bisherigen gemeinsamen Wohnung erfolgen, sofern tatsächlich keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte diese auch nicht wiederherstellen möchte.

Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung dagegen nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. § 1565 Abs. 2 BGB verlangt hierfür eine unzumutbare Härte aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen. Das ist eine Ausnahmevorschrift und kein Weg, das Trennungsjahr allein aufgrund beiderseitiger Einigkeit abzukürzen.

Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung

Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung

Brauchen beide Ehegatten einen Anwalt?

Nein. Bei einer wirklich einvernehmlichen Scheidung kann ein anwaltlich vertretener Ehegatte ausreichen.

Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss sich vor dem Familiengericht anwaltlich vertreten lassen. Der andere Ehegatte darf dem Scheidungsantrag ohne eigenen Rechtsanwalt zustimmen. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG.

Wichtig ist jedoch die richtige Formulierung: Es handelt sich nicht um einen gemeinsamen Anwalt.

Der beauftragte Rechtsanwalt vertritt ausschließlich den Ehegatten, der ihm das Mandat erteilt hat. Er darf nicht gleichzeitig die möglicherweise entgegenstehenden wirtschaftlichen Interessen des anderen Ehegatten vertreten.

Das Modell mit nur einem Anwalt eignet sich deshalb insbesondere, wenn die wesentlichen Fragen tatsächlich geklärt sind und der nicht vertretene Ehegatte keine eigenen Anträge stellen möchte.

Sobald dagegen über erhebliche Vermögenswerte, Unterhalt, Zugewinn oder andere Ansprüche verhandelt wird, sollte sorgfältig geprüft werden, ob beide Seiten eine unabhängige anwaltliche Beratung benötigen. Ein vermeintlicher Kostenvorteil sollte nicht dazu führen, dass wirtschaftlich wichtige Ansprüche ungeprüft aufgegeben werden.

Nein. Bei einer wirklich einvernehmlichen Scheidung kann ein anwaltlich vertretener Ehegatte ausreichen.

Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss sich vor dem Familiengericht anwaltlich vertreten lassen. Der andere Ehegatte darf dem Scheidungsantrag ohne eigenen Rechtsanwalt zustimmen. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG.

Wichtig ist jedoch die richtige Formulierung: Es handelt sich nicht um einen gemeinsamen Anwalt.

Der beauftragte Rechtsanwalt vertritt ausschließlich den Ehegatten, der ihm das Mandat erteilt hat. Er darf nicht gleichzeitig die möglicherweise entgegenstehenden wirtschaftlichen Interessen des anderen Ehegatten vertreten.

Das Modell mit nur einem Anwalt eignet sich deshalb insbesondere, wenn die wesentlichen Fragen tatsächlich geklärt sind und der nicht vertretene Ehegatte keine eigenen Anträge stellen möchte.

Sobald dagegen über erhebliche Vermögenswerte, Unterhalt, Zugewinn oder andere Ansprüche verhandelt wird, sollte sorgfältig geprüft werden, ob beide Seiten eine unabhängige anwaltliche Beratung benötigen. Ein vermeintlicher Kostenvorteil sollte nicht dazu führen, dass wirtschaftlich wichtige Ansprüche ungeprüft aufgegeben werden.

So läuft eine einvernehmliche Scheidung ab

Ist das Trennungsjahr abgelaufen und sind die Voraussetzungen für die Scheidung geklärt, wird der Scheidungsantrag über einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht.

Der Antrag wird anschließend dem anderen Ehegatten zugestellt. Dieser kann mitteilen, dass er der Scheidung zustimmt.

Parallel wird regelmäßig der Versorgungsausgleich vorbereitet. Hierzu werden die für das Verfahren notwendigen Angaben zu bestehenden Versorgungsanrechten erfasst und die beteiligten Versorgungsträger vom Gericht einbezogen.

Sind die erforderlichen Auskünfte vorhanden und bestehen keine offenen gerichtlichen Folgesachen, bestimmt das Familiengericht einen Scheidungstermin.

Auch bei einer digital vorbereiteten Scheidung sollte nicht davon ausgegangen werden, dass kein persönlicher Gerichtstermin erforderlich ist. Nach § 128 FamFG soll das Familiengericht das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und diese anhören. Nur unter besonderen Voraussetzungen kann hiervon abgewichen beziehungsweise eine Anhörung anderweitig durchgeführt werden.

Im Termin prüft das Gericht die Voraussetzungen der Scheidung. Anschließend wird die Scheidung durch Beschluss ausgesprochen. Die Ehe ist erst mit Rechtskraft der Scheidungsentscheidung aufgelöst.

Einigkeit über die Scheidung beseitigt den Versorgungsausgleich nicht automatisch.

Beim Versorgungsausgleich werden grundsätzlich die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Dazu können neben Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung beispielsweise betriebliche oder private Versorgungsanrechte gehören.

Eine Besonderheit gilt bei einer Ehezeit von höchstens drei Jahren. In diesem Fall wird der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nur durchgeführt, wenn ihn ein Ehegatte beantragt.

Auch bei längeren Ehen können Ehegatten Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen. Ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss sollte allerdings nicht allein unter dem Gesichtspunkt einer vermeintlich schnelleren Scheidung betrachtet werden.

Eine Vereinbarung kann erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf die spätere Altersversorgung haben. Vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bestehen zudem besondere Formvorschriften. Das Familiengericht ist nur an eine wirksame Vereinbarung gebunden, wenn keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse bestehen.

Bei mehreren, betrieblichen oder sonst wirtschaftlich bedeutsamen Versorgungsanrechten empfiehlt sich deshalb eine genaue Prüfung, bevor einem Ausschluss zugestimmt wird.

Versorgungsausgleich trotz einvernehmlicher Scheidung

Versorgungsausgleich trotz einvernehmlicher Scheidung

Die eigentliche Scheidung und die wirtschaftliche Auseinandersetzung der Ehe sind nicht dasselbe.

Auch wenn beide Ehegatten geschieden werden möchten, können erhebliche Fragen offen sein. Das betrifft insbesondere Zugewinnausgleich, Unterhalt, gemeinsame Konten, Darlehen, Beteiligungen und Immobilien.

Eine vermeintlich unkomplizierte Scheidung sollte deshalb nicht dadurch erreicht werden, dass wirtschaftliche Themen schlicht ausgeklammert oder ungeprüft zurückgestellt werden.

Sinnvoller ist es, die offenen Punkte während des Trennungsjahres strukturiert zu erfassen. So lässt sich entscheiden, welche Fragen bereits abschließend geklärt sind und welche durch eine verbindliche Vereinbarung geregelt werden sollten.

Bestimmte Vereinbarungen unterliegen gesetzlichen Formvorschriften. Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich während eines laufenden Scheidungsverfahrens können beispielsweise notariell zu beurkunden sein. Gleiches gilt für bestimmte Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich. Soll Eigentum an einer Immobilie übertragen werden, ist ebenfalls regelmäßig notarielle Beurkundung erforderlich.

Eine Einigung sollte deshalb nicht nur praktisch funktionieren, sondern auch die gesetzlich vorgeschriebene Form einhalten.

Einvernehmlich heißt nicht: wirtschaftliche Fragen offenlassen

Einvernehmlich heißt nicht: wirtschaftliche Fragen offenlassen


Besonders häufig entsteht Regelungsbedarf bei einer gemeinsamen Immobilie.

Beide Ehegatten können sich über die Scheidung einig sein und dennoch unterschiedliche Vorstellungen darüber haben, was mit dem Haus oder der Eigentumswohnung geschehen soll. Möglich sind beispielsweise eine Übernahme durch einen Ehegatten, ein gemeinsamer Verkauf oder vorübergehend die Fortsetzung des gemeinsamen Eigentums.

Dabei müssen Eigentum, noch bestehende Darlehen und mögliche güterrechtliche Ansprüche getrennt betrachtet werden. Wer im Grundbuch steht, wer gegenüber der Bank haftet und welche Auswirkungen die Immobilie auf den Zugewinnausgleich hat, sind unterschiedliche Fragen.

Bei erheblichen Immobilienwerten empfiehlt es sich deshalb, die Lösung vor dem Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung vollständig durchzurechnen.

Vertiefende Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Scheidung mit Haus, Eigentum, Darlehen und Zugewinn.

Gemeinsames Haus bei einvernehmlicher Scheidung

Gemeinsames Haus bei einvernehmlicher Scheidung

Wann ist ein eigener Anwalt trotz Einigkeit sinnvoll?

Dass eine Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt möglich ist, bedeutet nicht, dass dieses Modell in jedem Fall sinnvoll ist.

Eine unabhängige eigene Beratung kann insbesondere angezeigt sein, wenn erhebliche Vermögenswerte vorhanden sind, eine Immobilie übertragen werden soll, ein Ehegatte wirtschaftlich deutlich stärker ist, Ansprüche noch nicht zuverlässig berechnet wurden oder ein umfassender Verzicht erklärt werden soll.

Auch bei bereits vorbereiteten Vereinbarungen kann eine unabhängige Prüfung sinnvoll sein.

Ein Rechtsanwalt, der einen Ehegatten vertritt, darf nicht gleichzeitig neutraler Interessenvertreter des anderen Ehegatten sein. Gerade bei weitreichenden finanziellen Vereinbarungen sollte deshalb klar sein, wer wessen Interessen vertritt.

Einvernehmlichkeit und unabhängige Beratung schließen sich nicht aus. Im Gegenteil: Eine rechtlich geprüfte Vereinbarung kann dazu beitragen, dass die erzielte Einigung dauerhaft trägt.

Dass eine Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt möglich ist, bedeutet nicht, dass dieses Modell in jedem Fall sinnvoll ist.

Eine unabhängige eigene Beratung kann insbesondere angezeigt sein, wenn erhebliche Vermögenswerte vorhanden sind, eine Immobilie übertragen werden soll, ein Ehegatte wirtschaftlich deutlich stärker ist, Ansprüche noch nicht zuverlässig berechnet wurden oder ein umfassender Verzicht erklärt werden soll.

Auch bei bereits vorbereiteten Vereinbarungen kann eine unabhängige Prüfung sinnvoll sein.

Ein Rechtsanwalt, der einen Ehegatten vertritt, darf nicht gleichzeitig neutraler Interessenvertreter des anderen Ehegatten sein. Gerade bei weitreichenden finanziellen Vereinbarungen sollte deshalb klar sein, wer wessen Interessen vertritt.

Einvernehmlichkeit und unabhängige Beratung schließen sich nicht aus. Im Gegenteil: Eine rechtlich geprüfte Vereinbarung kann dazu beitragen, dass die erzielte Einigung dauerhaft trägt.

Wenn Sie und Ihr Ehegatte sich über die Scheidung grundsätzlich einig sind, können die Voraussetzungen für ein übersichtliches Verfahren gut sein.

Entscheidend ist jedoch, vor dem Antrag zu wissen, ob neben der eigentlichen Scheidung noch wirtschaftliche Fragen offen sind. Besonders bei Immobilien, größerem Vermögen, Unterhalt oder mehreren Versorgungsanrechten kann eine frühzeitige Prüfung spätere Auseinandersetzungen vermeiden.

Fachanwalt für Familienrecht Philipp Körblein berät und vertritt Sie in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg bei der Vorbereitung und Durchführung Ihrer Scheidung.

Vereinbaren Sie einen Termin, wenn Sie klären möchten, ob ein Verfahren mit nur einem anwaltlich vertretenen Ehegatten in Ihrer Situation sinnvoll ist und welche Punkte vor dem Scheidungsantrag noch geregelt werden sollten.

Telefon: 09122 / 9311-66
E-Mail: info@rae-schwabach.de

Einvernehmliche Scheidung in Schwabach rechtssicher vorbereiten

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FAQ

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Brauchen wir bei einer einvernehmlichen Scheidung beide einen Anwalt?

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Brauchen wir bei einer einvernehmlichen Scheidung beide einen Anwalt?

Nicht zwingend. Wenn nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt, der andere zustimmt und keine weiteren streitigen Folgesachen gerichtlich anhängig sind, reicht grundsätzlich ein anwaltlich vertretener Ehegatte aus. Bei Vermögen, Unterhalt oder Immobilien kann ein eigener Anwalt jedoch sinnvoll sein, um die eigenen Interessen vertreten zu haben. 

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Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?

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Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?

Das hängt vom Einzelfall ab. Ein wichtiger Faktor ist oft der Versorgungsausgleich, weil das Gericht hierzu Auskünfte bei den Versorgungsträgern einholt. Wenn die Eheleute sich über die wesentlichen Folgen bereits einig sind und alle Unterlagen vollständig vorliegen, kann das Verfahren aber deutlich beschleunigt werden.

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Können wir einen gemeinsamen Anwalt haben?

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Können wir einen gemeinsamen Anwalt haben?

Ein "gemeinsamer" Anwalt im eigentlichen Sinn ist rechtlich nicht möglich. Ein Anwalt kann bei einer Scheidung nur einen der Ehegatten vertreten, nicht beide gleichzeitig. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es aber häufig so, dass nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und die Kosten gemeinsam übernommen werden.