Nicht jede Scheidung muss zu einem langwierigen Streit werden. Sind sich beide Ehegatten darüber einig, dass die Ehe beendet werden soll, kann das Scheidungsverfahren häufig deutlich übersichtlicher geführt werden.
Einvernehmlich bedeutet allerdings nicht, dass rechtliche und wirtschaftliche Fragen unwichtig werden. Gerade bei einer gemeinsamen Immobilie, größerem Vermögen, Unterhaltsfragen oder unterschiedlichen Versorgungsanrechten sollte vor dem Scheidungsantrag geklärt werden, welche Punkte tatsächlich erledigt sind und wo noch Regelungsbedarf besteht.
Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät und vertritt Mandanten bei einvernehmlichen Scheidungen in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg. Fachanwalt für Familienrecht Philipp Körblein begleitet Scheidungsverfahren und berät insbesondere dann, wenn neben der eigentlichen Scheidung wirtschaftliche Folgen zu berücksichtigen sind.
Wenn Sie sich über die Scheidung grundsätzlich einig sind, können wir frühzeitig prüfen, welche Schritte noch notwendig sind und ob das Verfahren mit nur einem anwaltlich vertretenen Ehegatten durchgeführt werden kann.
Nein. Bei einer wirklich einvernehmlichen Scheidung kann ein anwaltlich vertretener Ehegatte ausreichen.
Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss sich vor dem Familiengericht anwaltlich vertreten lassen. Der andere Ehegatte darf dem Scheidungsantrag ohne eigenen Rechtsanwalt zustimmen. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG.
Wichtig ist jedoch die richtige Formulierung: Es handelt sich nicht um einen gemeinsamen Anwalt.
Der beauftragte Rechtsanwalt vertritt ausschließlich den Ehegatten, der ihm das Mandat erteilt hat. Er darf nicht gleichzeitig die möglicherweise entgegenstehenden wirtschaftlichen Interessen des anderen Ehegatten vertreten.
Das Modell mit nur einem Anwalt eignet sich deshalb insbesondere, wenn die wesentlichen Fragen tatsächlich geklärt sind und der nicht vertretene Ehegatte keine eigenen Anträge stellen möchte.
Sobald dagegen über erhebliche Vermögenswerte, Unterhalt, Zugewinn oder andere Ansprüche verhandelt wird, sollte sorgfältig geprüft werden, ob beide Seiten eine unabhängige anwaltliche Beratung benötigen. Ein vermeintlicher Kostenvorteil sollte nicht dazu führen, dass wirtschaftlich wichtige Ansprüche ungeprüft aufgegeben werden.
Nein. Bei einer wirklich einvernehmlichen Scheidung kann ein anwaltlich vertretener Ehegatte ausreichen.
Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss sich vor dem Familiengericht anwaltlich vertreten lassen. Der andere Ehegatte darf dem Scheidungsantrag ohne eigenen Rechtsanwalt zustimmen. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG.
Wichtig ist jedoch die richtige Formulierung: Es handelt sich nicht um einen gemeinsamen Anwalt.
Der beauftragte Rechtsanwalt vertritt ausschließlich den Ehegatten, der ihm das Mandat erteilt hat. Er darf nicht gleichzeitig die möglicherweise entgegenstehenden wirtschaftlichen Interessen des anderen Ehegatten vertreten.
Das Modell mit nur einem Anwalt eignet sich deshalb insbesondere, wenn die wesentlichen Fragen tatsächlich geklärt sind und der nicht vertretene Ehegatte keine eigenen Anträge stellen möchte.
Sobald dagegen über erhebliche Vermögenswerte, Unterhalt, Zugewinn oder andere Ansprüche verhandelt wird, sollte sorgfältig geprüft werden, ob beide Seiten eine unabhängige anwaltliche Beratung benötigen. Ein vermeintlicher Kostenvorteil sollte nicht dazu führen, dass wirtschaftlich wichtige Ansprüche ungeprüft aufgegeben werden.
Ist das Trennungsjahr abgelaufen und sind die Voraussetzungen für die Scheidung geklärt, wird der Scheidungsantrag über einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht.
Der Antrag wird anschließend dem anderen Ehegatten zugestellt. Dieser kann mitteilen, dass er der Scheidung zustimmt.
Parallel wird regelmäßig der Versorgungsausgleich vorbereitet. Hierzu werden die für das Verfahren notwendigen Angaben zu bestehenden Versorgungsanrechten erfasst und die beteiligten Versorgungsträger vom Gericht einbezogen.
Sind die erforderlichen Auskünfte vorhanden und bestehen keine offenen gerichtlichen Folgesachen, bestimmt das Familiengericht einen Scheidungstermin.
Auch bei einer digital vorbereiteten Scheidung sollte nicht davon ausgegangen werden, dass kein persönlicher Gerichtstermin erforderlich ist. Nach § 128 FamFG soll das Familiengericht das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und diese anhören. Nur unter besonderen Voraussetzungen kann hiervon abgewichen beziehungsweise eine Anhörung anderweitig durchgeführt werden.
Im Termin prüft das Gericht die Voraussetzungen der Scheidung. Anschließend wird die Scheidung durch Beschluss ausgesprochen. Die Ehe ist erst mit Rechtskraft der Scheidungsentscheidung aufgelöst.
Dass eine Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt möglich ist, bedeutet nicht, dass dieses Modell in jedem Fall sinnvoll ist.
Eine unabhängige eigene Beratung kann insbesondere angezeigt sein, wenn erhebliche Vermögenswerte vorhanden sind, eine Immobilie übertragen werden soll, ein Ehegatte wirtschaftlich deutlich stärker ist, Ansprüche noch nicht zuverlässig berechnet wurden oder ein umfassender Verzicht erklärt werden soll.
Auch bei bereits vorbereiteten Vereinbarungen kann eine unabhängige Prüfung sinnvoll sein.
Ein Rechtsanwalt, der einen Ehegatten vertritt, darf nicht gleichzeitig neutraler Interessenvertreter des anderen Ehegatten sein. Gerade bei weitreichenden finanziellen Vereinbarungen sollte deshalb klar sein, wer wessen Interessen vertritt.
Einvernehmlichkeit und unabhängige Beratung schließen sich nicht aus. Im Gegenteil: Eine rechtlich geprüfte Vereinbarung kann dazu beitragen, dass die erzielte Einigung dauerhaft trägt.
Dass eine Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt möglich ist, bedeutet nicht, dass dieses Modell in jedem Fall sinnvoll ist.
Eine unabhängige eigene Beratung kann insbesondere angezeigt sein, wenn erhebliche Vermögenswerte vorhanden sind, eine Immobilie übertragen werden soll, ein Ehegatte wirtschaftlich deutlich stärker ist, Ansprüche noch nicht zuverlässig berechnet wurden oder ein umfassender Verzicht erklärt werden soll.
Auch bei bereits vorbereiteten Vereinbarungen kann eine unabhängige Prüfung sinnvoll sein.
Ein Rechtsanwalt, der einen Ehegatten vertritt, darf nicht gleichzeitig neutraler Interessenvertreter des anderen Ehegatten sein. Gerade bei weitreichenden finanziellen Vereinbarungen sollte deshalb klar sein, wer wessen Interessen vertritt.
Einvernehmlichkeit und unabhängige Beratung schließen sich nicht aus. Im Gegenteil: Eine rechtlich geprüfte Vereinbarung kann dazu beitragen, dass die erzielte Einigung dauerhaft trägt.
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