Sie haben als Erbe, Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Testamentsvollstrecker ein Schreiben erhalten, in dem Auskunft, Wertermittlung oder die Zahlung eines Pflichtteils verlangt wird? Dann kommt es auf eine geordnete Prüfung an. Nicht jede erhobene Forderung ist dem Grunde und der Höhe nach berechtigt. Zugleich können unvollständige Auskünfte, unbegründete Verzögerungen oder vorschnelle Zusagen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben.

Die Fachanwälte für Erbrecht der Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler prüfen Pflichtteilsforderungen aus Sicht der Erben. Dazu gehören die Berechtigung des Anspruchstellers, die Pflichtteilsquote, der maßgebliche Nachlasswert, frühere Schenkungen, mögliche Einreden sowie Auskunfts- und Bewertungspflichten.

Lassen Sie das Forderungsschreiben und die darin gesetzten Fristen prüfen, bevor Sie Zahlungen zusagen oder verbindliche Angaben zum Nachlass machen.

Pflichtteilsansprüche prüfen und abwehren

Pflichtteilsansprüche prüfen und abwehren

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Eine Pflichtteilsforderung sollte weder vorschnell erfüllt noch pauschal zurückgewiesen werden

Eine Pflichtteilsforderung sollte weder vorschnell erfüllt noch pauschal zurückgewiesen werden

Ein Pflichtteilsanspruch kann vollständig abgewehrt werden, wenn der Anspruchsteller nicht pflichtteilsberechtigt ist, kein wirksamer Anspruch entstanden ist, ein wirksamer Pflichtteilsverzicht vorliegt, eine gesetzlich zulässige Pflichtteilsentziehung greift oder der Anspruch verjährt ist.

Häufiger geht es jedoch nicht um eine vollständige Abwehr, sondern um eine sachgerechte Begrenzung der Forderung. Das kann der Fall sein, wenn die Pflichtteilsquote falsch berechnet wurde, Vermögenswerte zu hoch angesetzt sind, abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten fehlen oder frühere Zuwendungen an den Anspruchsteller berücksichtigt werden müssen.

Ist die Forderung berechtigt, besteht die Aufgabe darin, den Anspruch korrekt zu beziffern, unnötige Kosten zu vermeiden und eine wirtschaftlich tragfähige Erfüllung zu organisieren.

Kann man einen Pflichtteilsanspruch abwehren?

Kann man einen Pflichtteilsanspruch abwehren?

Ein anwaltliches Aufforderungsschreiben löst verständlicherweise Handlungsdruck aus. Dennoch sollte nicht ungeprüft gezahlt, eine bestimmte Quote bestätigt oder ein Nachlasswert anerkannt werden. Auch eine pauschale Verweigerung ist regelmäßig keine geeignete Reaktion.

Zunächst sollten insbesondere folgende Punkte geklärt werden:

  • Wer erhebt den Anspruch und ist die Vertretung ordnungsgemäß nachgewiesen?
  • Welche familiären Beziehungen und letztwilligen Verfügungen sind maßgeblich?
  • Ist der Anspruchsteller vollständig enterbt oder nur mit einem geringen Erbteil bedacht worden?
  • Gibt es einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht?
  • Welche Auskunft wird konkret verlangt?
  • Welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Schenkungen sind betroffen?
  • Drohen Verzug, Verjährung oder ein gerichtliches Verfahren?

Die im Schreiben genannte Frist ist nicht automatisch eine gesetzliche Ausschlussfrist. Sie darf aber auch nicht ignoriert werden. Eine berechtigte und fällige Forderung kann nach einer wirksamen Mahnung in Verzug geraten. Dann können zusätzliche Zinsen und Rechtsverfolgungskosten entstehen.

Die ersten Schritte nach Erhalt einer Pflichtteilsforderung

Die ersten Schritte nach Erhalt einer Pflichtteilsforderung

Wer kann überhaupt einen Pflichtteil verlangen?

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB vor allem die Abkömmlinge des Erblassers sowie der Ehegatte. Die Eltern können nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen pflichtteilsberechtigt sein, insbesondere wenn keine vorrangigen Abkömmlinge vorhanden sind. Geschwister, Nichten und Neffen besitzen dagegen kein eigenes Pflichtteilsrecht.

Der Anspruch setzt grundsätzlich voraus, dass die betreffende Person durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde. Hat sie zwar etwas geerbt, liegt der Wert des Erbteils aber unter der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kann ein Zusatzpflichtteil in Betracht kommen.

Die Höhe hängt von der gesetzlichen Erbquote ab. Bei Ehegatten sind unter anderem der Güterstand und die neben ihnen vorhandenen Verwandten zu berücksichtigen. Eine Berechnung allein anhand der Zahl der Kinder greift deshalb häufig zu kurz.

Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung von Geld. Der Berechtigte wird durch den Pflichtteilsanspruch nicht Mitglied der Erbengemeinschaft und kann nicht ohne Weiteres die Übertragung eines bestimmten Hauses, Fahrzeugs oder Wertpapierdepots verlangen.
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB vor allem die Abkömmlinge des Erblassers sowie der Ehegatte. Die Eltern können nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen pflichtteilsberechtigt sein, insbesondere wenn keine vorrangigen Abkömmlinge vorhanden sind. Geschwister, Nichten und Neffen besitzen dagegen kein eigenes Pflichtteilsrecht.

Der Anspruch setzt grundsätzlich voraus, dass die betreffende Person durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde. Hat sie zwar etwas geerbt, liegt der Wert des Erbteils aber unter der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kann ein Zusatzpflichtteil in Betracht kommen.

Die Höhe hängt von der gesetzlichen Erbquote ab. Bei Ehegatten sind unter anderem der Güterstand und die neben ihnen vorhandenen Verwandten zu berücksichtigen. Eine Berechnung allein anhand der Zahl der Kinder greift deshalb häufig zu kurz.

Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung von Geld. Der Berechtigte wird durch den Pflichtteilsanspruch nicht Mitglied der Erbengemeinschaft und kann nicht ohne Weiteres die Übertragung eines bestimmten Hauses, Fahrzeugs oder Wertpapierdepots verlangen.

Pflichtteilsverzicht und Pflichtteilsentziehung genau unterscheiden

Ein wirksamer Pflichtteilsverzicht kann den Anspruch ausschließen. Der Verzicht wird zu Lebzeiten des Erblassers durch Vertrag geschlossen und bedarf der notariellen Beurkundung. Ein bloßer privatschriftlicher Verzicht, eine familiäre Absprache oder die Erklärung, später nichts aus dem Nachlass zu verlangen, genügt regelmäßig nicht.

Davon zu unterscheiden ist die Pflichtteilsentziehung durch letztwillige Verfügung. Sie ist nur aus den eng begrenzten gesetzlichen Gründen des § 2333 BGB möglich. Der maßgebliche Grund muss grundsätzlich bereits bei Errichtung der Verfügung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Ein schlechtes persönliches Verhältnis, ein langjähriger Kontaktabbruch oder die Enttäuschung des Erblassers reichen für sich genommen nicht aus.

Beruft sich der Erbe auf eine Pflichtteilsentziehung, trägt er für deren Voraussetzungen ein erhebliches Darlegungs- und Beweisrisiko. Die betreffende Verfügung und die zugrunde liegenden Tatsachen sollten daher eingehend geprüft werden.
Ein wirksamer Pflichtteilsverzicht kann den Anspruch ausschließen. Der Verzicht wird zu Lebzeiten des Erblassers durch Vertrag geschlossen und bedarf der notariellen Beurkundung. Ein bloßer privatschriftlicher Verzicht, eine familiäre Absprache oder die Erklärung, später nichts aus dem Nachlass zu verlangen, genügt regelmäßig nicht.

Davon zu unterscheiden ist die Pflichtteilsentziehung durch letztwillige Verfügung. Sie ist nur aus den eng begrenzten gesetzlichen Gründen des § 2333 BGB möglich. Der maßgebliche Grund muss grundsätzlich bereits bei Errichtung der Verfügung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Ein schlechtes persönliches Verhältnis, ein langjähriger Kontaktabbruch oder die Enttäuschung des Erblassers reichen für sich genommen nicht aus.

Beruft sich der Erbe auf eine Pflichtteilsentziehung, trägt er für deren Voraussetzungen ein erhebliches Darlegungs- und Beweisrisiko. Die betreffende Verfügung und die zugrunde liegenden Tatsachen sollten daher eingehend geprüft werden.
Ein Pflichtteilsberechtigter, der nicht Erbe geworden ist, kann nach § 2314 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Dazu dient regelmäßig ein geordnetes Nachlassverzeichnis. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Berechtigte außerdem verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden, den Wert einzelner Gegenstände ermitteln zu lassen oder ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erhalten.

Auskunft und Zahlung sind voneinander zu unterscheiden. Selbst wenn noch nicht feststeht, ob der verlangte Zahlungsbetrag richtig ist, kann bereits eine Auskunftspflicht bestehen.

Welche Rechte Pflichtteilsberechtigte typischerweise verfolgen, wird auf der Seite zum Pflichtteil und seiner Geltendmachung aus der Gegenperspektive erläutert. Für Erben ist entscheidend, die geschuldete Auskunft vollständig und nachvollziehbar zu erteilen, ohne ungeprüfte Bewertungen oder rechtliche Zugeständnisse zu übernehmen.

Ein notarielles Nachlassverzeichnis verlagert die Verantwortung nicht vollständig auf den Notar. Dieser muss den Nachlass eigenständig ermitteln. Der Erbe muss jedoch die erforderlichen Informationen liefern, Unterlagen bereitstellen und notwendige Ermittlungen ermöglichen. Verweigert er erforderliche Mitwirkung, kann das Verzeichnis unvollständig bleiben und eine Ergänzung erforderlich werden.

Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, kann außerdem eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden. Das kann auch ein notarielles Verzeichnis betreffen.

Welche Auskunft muss der Erbe erteilen?

Welche Auskunft muss der Erbe erteilen?

Grundlage der Pflichtteilsberechnung ist grundsätzlich der Bestand und Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes. Erfasst werden müssen nicht nur Bankkonten und Immobilien. Je nach Nachlass können auch Unternehmensbeteiligungen, Gesellschaftskonten, Darlehensforderungen, Wertpapiere, Fahrzeuge, Kunstgegenstände, Versicherungsleistungen oder Ansprüche gegen Familienmitglieder relevant sein.

Auf der Passivseite kommen insbesondere tatsächlich bestehende Nachlassverbindlichkeiten und die angemessenen Kosten der Bestattung in Betracht. Nicht jede wirtschaftliche Belastung des Erben mindert jedoch den Pflichtteil. Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise entschieden, dass künftige Grabpflegekosten den Pflichtteil grundsätzlich nicht als Nachlassverbindlichkeit reduzieren. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser eine testamentarische Grabpflegeauflage angeordnet hat.

Ein Nachlassverzeichnis sollte deshalb nicht nur rechnerisch stimmen. Es muss die rechtliche Einordnung der einzelnen Positionen berücksichtigen. Unberechtigte Abzüge können ebenso zu Streit führen wie vergessene Verbindlichkeiten oder unvollständig erfasste Vermögenswerte.

Das Nachlassverzeichnis sorgfältig vorbereiten

Das Nachlassverzeichnis sorgfältig vorbereiten

Immobilien und Unternehmen richtig bewerten

Immobilien, Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen sind häufig der wirtschaftliche Schwerpunkt einer Pflichtteilsforderung. Maßgeblich ist grundsätzlich der Verkehrswert am Todestag. Ein steuerlicher Grundbesitzwert oder ein pauschaler Buchwert genügt dafür nicht zwangsläufig.

Der Pflichtteilsberechtigte kann unter den Voraussetzungen des § 2314 BGB eine Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses verlangen. Nach der Rechtsprechung muss der Sachverständige unparteiisch sein. Es besteht aber nicht in jedem Fall ein Anspruch darauf, dass ausschließlich ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt wird.

Wurde eine Immobilie nach dem Erbfall verkauft, kann der tatsächlich erzielte Kaufpreis ein wichtiges Indiz für den Wert am Todestag sein. Der Verkauf beseitigt einen zuvor entstandenen Wertermittlungsanspruch jedoch nicht automatisch. Zu prüfen bleibt, ob sich die Marktverhältnisse oder der Zustand des Objekts verändert haben und ob der Verkauf unter marktgerechten Bedingungen erfolgte.

Bei Unternehmen reicht der Blick auf das bilanzielle Eigenkapital regelmäßig nicht aus. Ertragskraft, nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Verbindlichkeiten, gesellschaftsvertragliche Beschränkungen und die Bewertungsmethode können das Ergebnis erheblich beeinflussen. Gerade hier sollte der Bewertungsauftrag präzise formuliert und das Gutachten fachlich überprüft werden.
Pflichtteilsberechtigte haben häufig keinen Zugriff auf Kontoauszüge, Übertragungsverträge oder Grundbuchunterlagen. Wer nicht Erbe geworden ist, kann vom Erben nach § 2314 BGB Auskunft über den Nachlass verlangen. Diese Auskunft muss auch die für Pflichtteilsergänzungsansprüche maßgeblichen Schenkungen umfassen.

Je nach Ausgangslage kommen insbesondere folgende Schritte in Betracht:

  1. Ein privates oder notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.
  2. Konkrete Angaben zu lebzeitigen Schenkungen und ehebedingten Zuwendungen anfordern.
  3. Übertragungsverträge, Grundbuchauszüge und Kontoangaben auswerten.
  4. Den Wert von Immobilien, Gesellschaftsanteilen oder anderen Vermögenswerten ermitteln lassen.
  5. Unvollständige oder widersprüchliche Angaben beanstanden.
  6. Auskunft, Wertermittlung und Zahlung gegebenenfalls im Wege einer Stufenklage verfolgen.

Für die spätere Zahlungsklage müssen die Schenkung und ihre maßgeblichen Umstände grundsätzlich nachvollziehbar dargelegt werden. Deshalb sollten bereits vorhandene Kontoauszüge, Nachrichten, notarielle Verträge, Grundbuchangaben und Hinweise auf den Zeitpunkt der Übertragung frühzeitig gesichert werden.

Schenkungen und frühere Leistungen berücksichtigen

Eine Pflichtteilsforderung kann durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers erweitert werden. Der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch soll verhindern, dass der Pflichtteil durch unentgeltliche Vermögensübertragungen ausgehöhlt wird.

Nicht jede Vermögensübertragung ist allerdings vollständig als Schenkung anzusetzen. Gegenleistungen, vorbehaltene Rechte, Pflegeverpflichtungen, Nießbrauch oder eine gemischte Schenkung können eine differenzierte Bewertung erfordern. Auch der Zeitpunkt der Zuwendung ist von Bedeutung. Bei Schenkungen an einen Ehegatten beginnt die gesetzliche Abschmelzungsfrist nicht vor Auflösung der Ehe.

Umgekehrt können Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten selbst den Anspruch beeinflussen. Eine Anrechnung auf den ordentlichen Pflichtteil setzt grundsätzlich voraus, dass der Erblasser die Anrechnung bei der Zuwendung bestimmt hat. Für Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen zusätzliche Anrechnungsvorschriften. Formulierungen in Übertragungsverträgen, Schenkungsurkunden und letztwilligen Verfügungen sollten deshalb im Zusammenhang geprüft werden.
Eine Pflichtteilsforderung kann durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers erweitert werden. Der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch soll verhindern, dass der Pflichtteil durch unentgeltliche Vermögensübertragungen ausgehöhlt wird.

Nicht jede Vermögensübertragung ist allerdings vollständig als Schenkung anzusetzen. Gegenleistungen, vorbehaltene Rechte, Pflegeverpflichtungen, Nießbrauch oder eine gemischte Schenkung können eine differenzierte Bewertung erfordern. Auch der Zeitpunkt der Zuwendung ist von Bedeutung. Bei Schenkungen an einen Ehegatten beginnt die gesetzliche Abschmelzungsfrist nicht vor Auflösung der Ehe.

Umgekehrt können Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten selbst den Anspruch beeinflussen. Eine Anrechnung auf den ordentlichen Pflichtteil setzt grundsätzlich voraus, dass der Erblasser die Anrechnung bei der Zuwendung bestimmt hat. Für Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen zusätzliche Anrechnungsvorschriften. Formulierungen in Übertragungsverträgen, Schenkungsurkunden und letztwilligen Verfügungen sollten deshalb im Zusammenhang geprüft werden.
Die Verteidigung gegen eine Pflichtteilsforderung kann auf unterschiedlichen Ebenen ansetzen:

Fehlende Berechtigung: Der Anspruchsteller gehört nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis oder die behauptete verwandtschaftliche beziehungsweise eheliche Stellung besteht nicht.

Falsche Quote: Der gesetzliche Erbteil wurde unzutreffend berechnet. Häufige Fehler betreffen den Güterstand des Ehegatten, das Vorhandensein weiterer Abkömmlinge oder die rechtliche Einordnung einer Adoption.

Wirksamer Verzicht: Ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht kann den Anspruch ganz oder teilweise ausschließen.

Wirksame Pflichtteilsentziehung: Eine Entziehung kommt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und einer ordnungsgemäßen letztwilligen Anordnung in Betracht.

Unzutreffende Nachlassbewertung: Vermögenswerte wurden zu hoch angesetzt, Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt oder für den Todestag ungeeignete Bewertungsmaßstäbe verwendet.

Anrechnung und Ausgleichung: Frühere Zuwendungen oder ausgleichungspflichtige Leistungen können die Berechnung verändern.

Verjährung: Nach Eintritt der Verjährung kann der Erbe die Leistung verweigern. Die Verjährung wirkt jedoch nicht automatisch und sollte ausdrücklich geltend gemacht werden. Eine bereits erbrachte Leistung kann allein wegen der eingetretenen Verjährung grundsätzlich nicht zurückgefordert werden.

Bei einem pflichtteilsberechtigten Erben können außerdem besondere Schutzvorschriften eingreifen. Unter anderem kann § 2328 BGB begrenzen, in welchem Umfang der Erbe einen Pflichtteilsergänzungsanspruch erfüllen muss, wenn dadurch sein eigener geschützter Pflichtteil beeinträchtigt würde.

Welche Einwendungen und Einreden kommen in Betracht?

Welche Einwendungen und Einreden kommen in Betracht?

Wann verjährt ein Pflichtteilsanspruch?

Für Pflichtteilsansprüche gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Der Anspruch entsteht grundsätzlich bereits mit dem Erbfall. Bei besonderen Konstellationen, etwa einer erst später rechtskräftig festgestellten Abstammung, können Entstehung, Kenntnis und rechtliche Durchsetzbarkeit auseinanderfallen. Der Bundesgerichtshof hat 2025 bestätigt, dass solche Fälle sorgfältig anhand der allgemeinen Verjährungsregeln zu prüfen sind.

Für Erben bedeutet das: Aus dem Alter des Erbfalls allein folgt nicht sicher, dass die Forderung verjährt ist. Umgekehrt sollte vor einem Anerkenntnis, einer Teilzahlung oder einer Verjährungsvereinbarung geklärt werden, welche Auswirkungen die Erklärung auf die Verjährung haben kann.
Für Pflichtteilsansprüche gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Der Anspruch entsteht grundsätzlich bereits mit dem Erbfall. Bei besonderen Konstellationen, etwa einer erst später rechtskräftig festgestellten Abstammung, können Entstehung, Kenntnis und rechtliche Durchsetzbarkeit auseinanderfallen. Der Bundesgerichtshof hat 2025 bestätigt, dass solche Fälle sorgfältig anhand der allgemeinen Verjährungsregeln zu prüfen sind.

Für Erben bedeutet das: Aus dem Alter des Erbfalls allein folgt nicht sicher, dass die Forderung verjährt ist. Umgekehrt sollte vor einem Anerkenntnis, einer Teilzahlung oder einer Verjährungsvereinbarung geklärt werden, welche Auswirkungen die Erklärung auf die Verjährung haben kann.

Pflichtteilsforderungen gegen eine Erbengemeinschaft

Sind mehrere Personen Erben geworden, haften sie für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich als Gesamtschuldner. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich daher unter den gesetzlichen Voraussetzungen an einen einzelnen Miterben wenden. Die wirtschaftliche Last ist anschließend im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft zu verteilen.

Unkoordinierte Reaktionen einzelner Miterben erschweren die Verteidigung. Sinnvoll ist regelmäßig eine abgestimmte Bestandsaufnahme mit einem einheitlichen Nachlassverzeichnis, einer gemeinsamen Bewertungsgrundlage und klaren Zuständigkeiten. Vor größeren Auszahlungen sollte geprüft werden, welche weiteren Verbindlichkeiten und Pflichtteilsforderungen zu erwarten sind.
Sind mehrere Personen Erben geworden, haften sie für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich als Gesamtschuldner. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich daher unter den gesetzlichen Voraussetzungen an einen einzelnen Miterben wenden. Die wirtschaftliche Last ist anschließend im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft zu verteilen.

Unkoordinierte Reaktionen einzelner Miterben erschweren die Verteidigung. Sinnvoll ist regelmäßig eine abgestimmte Bestandsaufnahme mit einem einheitlichen Nachlassverzeichnis, einer gemeinsamen Bewertungsgrundlage und klaren Zuständigkeiten. Vor größeren Auszahlungen sollte geprüft werden, welche weiteren Verbindlichkeiten und Pflichtteilsforderungen zu erwarten sind.

Pflichtteilsforderung frühzeitig und strukturiert prüfen lassen

Je früher Berechtigung, Quote, Nachlassbestand und Bewertung geklärt werden, desto besser lassen sich widersprüchliche Auskünfte, unnötige Gutachterkosten und vermeidbare gerichtliche Auseinandersetzungen verhindern.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät Erben, Erbengemeinschaften und Testamentsvollstrecker in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg. Eine persönliche Besprechung kann ebenso vereinbart werden wie eine digitale Abstimmung, wenn die Beteiligten oder Nachlassgegenstände an verschiedenen Orten liegen.

Lassen Sie eine erhaltene Pflichtteilsforderung prüfen, bevor Sie Auskünfte, Bewertungen oder Zahlungen verbindlich zusagen.
Je früher Berechtigung, Quote, Nachlassbestand und Bewertung geklärt werden, desto besser lassen sich widersprüchliche Auskünfte, unnötige Gutachterkosten und vermeidbare gerichtliche Auseinandersetzungen verhindern.

Die Kanzlei Löhr Dr. Kronast Körblein Geisler berät Erben, Erbengemeinschaften und Testamentsvollstrecker in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg. Eine persönliche Besprechung kann ebenso vereinbart werden wie eine digitale Abstimmung, wenn die Beteiligten oder Nachlassgegenstände an verschiedenen Orten liegen.

Lassen Sie eine erhaltene Pflichtteilsforderung prüfen, bevor Sie Auskünfte, Bewertungen oder Zahlungen verbindlich zusagen.

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91126 SCHWABACH

TELEFON: 09122 / 9311-66
TELEFAX: 09122 / 9311-77
E-MAIL: INFO@RAE-SCHWABACH.DE

FAQ

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Muss ich nach einem Aufforderungsschreiben sofort Auskunft erteilen?

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Muss ich nach einem Aufforderungsschreiben sofort Auskunft erteilen?

Das Gesetz nennt für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses keine allgemeine Frist von beispielsweise 14 Tagen. Eine berechtigte Auskunft darf aber nicht unbegründet verzögert werden. Umfang, Komplexität des Nachlasses und notwendige Ermittlungen beeinflussen den angemessenen Zeitraum. Auf das Schreiben sollte deshalb zeitnah und inhaltlich geordnet reagiert werden.

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Welcher Immobilienwert ist für den Pflichtteil maßgeblich?

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Welcher Immobilienwert ist für den Pflichtteil maßgeblich?

Maßgeblich ist grundsätzlich der Verkehrswert am Todestag. Ein später erzielter Kaufpreis kann ein wichtiges Indiz sein, ist aber unter Berücksichtigung der konkreten Markt- und Objektverhältnisse einzuordnen. Steuerliche Grundbesitzwerte sind nicht automatisch mit dem pflichtteilsrechtlichen Verkehrswert gleichzusetzen.

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Darf der Pflichtteilsberechtigte ein Gutachten verlangen?

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Darf der Pflichtteilsberechtigte ein Gutachten verlangen?

Unter den Voraussetzungen des § 2314 BGB kann der Berechtigte eine Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses verlangen. Der beauftragte Sachverständige muss unparteiisch sein. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist nach der Rechtsprechung nicht ausnahmslos vorgeschrieben.

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Wer haftet bei mehreren Erben oder einer Testamentsvollstreckung?

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Wer haftet bei mehreren Erben oder einer Testamentsvollstreckung?

Miterben haften für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich als Gesamtschuldner. Bei angeordneter Testamentsvollstreckung ist der Pflichtteilsanspruch nach § 2213 BGB grundsätzlich gegen den Erben zu richten. Die praktische Aufbereitung des Nachlasses kann dennoch eine enge Abstimmung mit dem Testamentsvollstrecker erfordern.

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Was kann ich tun, wenn der Nachlass hauptsächlich aus einer Immobilie besteht?

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Was kann ich tun, wenn der Nachlass hauptsächlich aus einer Immobilie besteht?

Zunächst sollten Anspruch und Immobilienwert geprüft werden. Anschließend kommen eine vertragliche Raten- oder Stundungsregelung, eine Finanzierung oder unter engen Voraussetzungen eine gerichtliche Stundung nach § 2331a BGB in Betracht. Dass der Nachlass nicht liquide ist, beseitigt den Pflichtteilsanspruch jedoch nicht.