Wer während der Ehe eine Immobilie, ein Wertpapierdepot, Unternehmensanteile oder anderes Vermögen erbt, geht häufig davon aus, dieses Vermögen spiele bei einer Scheidung überhaupt keine Rolle. Der andere Ehegatte befürchtet dagegen nicht selten, von einer erheblichen Vermögensentwicklung vollständig ausgeschlossen zu werden.
Beides greift zu kurz. Eine Erbschaft oder Schenkung von Dritten wird im gesetzlichen Güterstand grundsätzlich zugunsten des Empfängers berücksichtigt. Spätere reale Wertsteigerungen können jedoch in den Zugewinnausgleich einfließen. Entscheidend sind der Rechtsgrund des Erwerbs, die Werte zu den maßgeblichen Stichtagen, bestehende Belastungen und die Vermögensentwicklung beider Ehegatten.
Unsere Kanzlei prüft solche Sachverhalte für Mandanten in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg. Eine frühzeitige Zusammenstellung der Erwerbsunterlagen und Wertnachweise kann verhindern, dass eine berechtigte Vermögensposition allein an fehlenden Belegen scheitert. Einen Überblick über unsere Tätigkeit finden Sie unter anwaltliche Beratung im Familienrecht. Alle Fragen zum Zugewinnausgleich entnehmen Sie unserer Spezialseite "Zugewinnausgleich".
Die Begünstigung nach § 1374 Abs. 2 BGB haftet nicht wie ein Etikett an einem bestimmten Gegenstand. Der Erwerbswert wird vielmehr rechnerisch dem Anfangsvermögen zugerechnet.
Wird eine geerbte Immobilie verkauft und der Erlös in ein Depot oder eine andere Immobilie investiert, geht die ursprüngliche Hinzurechnung deshalb nicht allein durch den Verkauf verloren. Für das Endvermögen kommt es aber darauf an, welche Vermögenswerte am Endstichtag noch vorhanden sind und wem sie gehören.
Schwierigkeiten entstehen häufig, wenn Geld mit weiterem Vermögen vermischt, auf gemeinsame Konten übertragen oder für gemeinsame Anschaffungen verwendet wurde. Dann müssen Zahlungswege, Eigentumsverhältnisse und gegebenenfalls die rechtliche Bedeutung einer Zuwendung an den anderen Ehegatten nachvollzogen werden.
Die Begünstigung nach § 1374 Abs. 2 BGB haftet nicht wie ein Etikett an einem bestimmten Gegenstand. Der Erwerbswert wird vielmehr rechnerisch dem Anfangsvermögen zugerechnet.
Wird eine geerbte Immobilie verkauft und der Erlös in ein Depot oder eine andere Immobilie investiert, geht die ursprüngliche Hinzurechnung deshalb nicht allein durch den Verkauf verloren. Für das Endvermögen kommt es aber darauf an, welche Vermögenswerte am Endstichtag noch vorhanden sind und wem sie gehören.
Schwierigkeiten entstehen häufig, wenn Geld mit weiterem Vermögen vermischt, auf gemeinsame Konten übertragen oder für gemeinsame Anschaffungen verwendet wurde. Dann müssen Zahlungswege, Eigentumsverhältnisse und gegebenenfalls die rechtliche Bedeutung einer Zuwendung an den anderen Ehegatten nachvollzogen werden.
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