Wer während der Ehe eine Immobilie, ein Wertpapierdepot, Unternehmensanteile oder anderes Vermögen erbt, geht häufig davon aus, dieses Vermögen spiele bei einer Scheidung überhaupt keine Rolle. Der andere Ehegatte befürchtet dagegen nicht selten, von einer erheblichen Vermögensentwicklung vollständig ausgeschlossen zu werden.

Beides greift zu kurz. Eine Erbschaft oder Schenkung von Dritten wird im gesetzlichen Güterstand grundsätzlich zugunsten des Empfängers berücksichtigt. Spätere reale Wertsteigerungen können jedoch in den Zugewinnausgleich einfließen. Entscheidend sind der Rechtsgrund des Erwerbs, die Werte zu den maßgeblichen Stichtagen, bestehende Belastungen und die Vermögensentwicklung beider Ehegatten.

Unsere Kanzlei prüft solche Sachverhalte für Mandanten in Schwabach und der Metropolregion Nürnberg. Eine frühzeitige Zusammenstellung der Erwerbsunterlagen und Wertnachweise kann verhindern, dass eine berechtigte Vermögensposition allein an fehlenden Belegen scheitert. Einen Überblick über unsere Tätigkeit finden Sie unter anwaltliche Beratung im Familienrecht. Alle Fragen zum Zugewinnausgleich entnehmen Sie unserer Spezialseite "Zugewinnausgleich".

Erbschaft und Schenkung im Zugewinnausgleich

Erbschaft und Schenkung im Zugewinnausgleich

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Warum der Erwerbswert häufig geschützt ist, Wertsteigerungen aber dennoch den Ausgleich beeinflussen können

Warum der Erwerbswert häufig geschützt ist, Wertsteigerungen aber dennoch den Ausgleich beeinflussen können

Eine Erbschaft wird nicht selbst zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Im gesetzlichen Güterstand bleiben die Vermögen beider Ehegatten getrennt. Auch ein geerbtes Haus bleibt grundsätzlich Eigentum des erbenden Ehegatten.

Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird der Nettoerwerbswert der Erbschaft dem Anfangsvermögen des Erben hinzugerechnet. Entsprechendes gilt regelmäßig für Schenkungen von Eltern, Großeltern oder anderen Dritten. Dadurch wird der Vermögensstamm bei der Berechnung des Zugewinns geschützt.

Nicht zwingend geschützt ist dagegen jede spätere Wertsteigerung. Steigt etwa der reale Wert einer geerbten Immobilie, eines Depots oder einer Unternehmensbeteiligung, kann die Differenz zwischen dem indexierten Erwerbswert und dem Wert am maßgeblichen Endstichtag den Zugewinn erhöhen.

Der andere Ehegatte erhält trotzdem nicht automatisch die Hälfte dieser Wertsteigerung. Zunächst werden Anfangs- und Endvermögen sowie der daraus folgende Zugewinn für beide Ehegatten vollständig ermittelt. Nur die Hälfte des Überschusses des höheren Zugewinns bildet grundsätzlich die Ausgleichsforderung.

Muss eine Erbschaft bei Scheidung geteilt werden?

Muss eine Erbschaft bei Scheidung geteilt werden?

Für den Zugewinnausgleich wird das Vermögen jedes Ehegatten zu unterschiedlichen Zeitpunkten betrachtet. Das Anfangsvermögen ist grundsätzlich das Nettovermögen bei Eintritt in den gesetzlichen Güterstand. Dem wird das Endvermögen gegenübergestellt.

Erhält ein Ehegatte während der Ehe Vermögen

  • von Todes wegen,
  • mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht,
  • durch Schenkung von einem Dritten oder
  • als Ausstattung,

wird der Nettoerwerbswert seinem Anfangsvermögen zugerechnet. Juristisch wird der Wert für die Berechnung also so behandelt, als wäre er bereits zu Beginn des Güterstands vorhanden gewesen.

Verbindlichkeiten, die mit dem Erwerb verbunden sind, müssen abgezogen werden. Bei einer mit Darlehen belasteten Immobilie ist deshalb regelmäßig nicht der unbelastete Verkehrswert, sondern der nach Berücksichtigung der zuzuordnenden Verbindlichkeiten verbleibende Wert maßgeblich.

Etwas anderes kann gelten, wenn eine Zuwendung nach ihren Umständen als laufendes Einkommen einzuordnen ist. Wiederkehrende Zahlungen zur Bestreitung des laufenden Lebensbedarfs sind anders zu beurteilen als eine einmalige Vermögensübertragung. Auch ein lediglich als „Schenkung“ bezeichnetes Familiendarlehen ist keine Schenkung, wenn eine ernsthafte Rückzahlungspflicht besteht.

Wie der privilegierte Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB funktioniert

Wie der privilegierte Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB funktioniert

Wertsteigerungen: Weshalb nicht einfach Anfangs- und Endwert abgezogen werden dürfen

Der Wert eines privilegierten Erwerbs wird zum Zeitpunkt des Erwerbs festgestellt. Bei einer Erbschaft ist dies regelmäßig der Erbfall, bei einer Schenkung der Vollzug der Zuwendung. Der damalige Wert wird wegen der allgemeinen Geldentwertung auf den Endstichtag umgerechnet. Auf diese Weise soll eine nur durch Inflation entstandene nominelle Erhöhung nicht als ehezeitlicher Zugewinn behandelt werden.

Ein vereinfachtes Beispiel:

Ein Ehegatte erbt während der Ehe eine unbelastete Immobilie mit einem damaligen Verkehrswert von 400.000 Euro. Am Endstichtag ist sie 550.000 Euro wert. Beträgt der auf den Endstichtag indexierte Erwerbswert beispielsweise 440.000 Euro, verbleibt eine reale Wertsteigerung von 110.000 Euro.

Diese 110.000 Euro können den Zugewinn des Eigentümers erhöhen. Daraus folgt aber nicht automatisch eine Zahlung von 55.000 Euro. Hinzuzurechnen und abzuziehen sind sämtliche weiteren Vermögenspositionen und Verbindlichkeiten beider Ehegatten. Erst danach lässt sich feststellen, ob überhaupt eine Ausgleichsforderung entsteht.

Bei größeren Vermögen kommt es deshalb nicht auf eine einzelne Rechenposition, sondern auf eine konsistente Gesamtbilanz an. Das betrifft insbesondere Fälle mit mehreren Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Depots oder Vermögensumschichtungen. Weitere Informationen zu solchen Konstellationen bietet unsere Seite zur Scheidung bei größerem Vermögen und komplexen Vermögenswerten.

Der Wert eines privilegierten Erwerbs wird zum Zeitpunkt des Erwerbs festgestellt. Bei einer Erbschaft ist dies regelmäßig der Erbfall, bei einer Schenkung der Vollzug der Zuwendung. Der damalige Wert wird wegen der allgemeinen Geldentwertung auf den Endstichtag umgerechnet. Auf diese Weise soll eine nur durch Inflation entstandene nominelle Erhöhung nicht als ehezeitlicher Zugewinn behandelt werden.

Ein vereinfachtes Beispiel:

Ein Ehegatte erbt während der Ehe eine unbelastete Immobilie mit einem damaligen Verkehrswert von 400.000 Euro. Am Endstichtag ist sie 550.000 Euro wert. Beträgt der auf den Endstichtag indexierte Erwerbswert beispielsweise 440.000 Euro, verbleibt eine reale Wertsteigerung von 110.000 Euro.

Diese 110.000 Euro können den Zugewinn des Eigentümers erhöhen. Daraus folgt aber nicht automatisch eine Zahlung von 55.000 Euro. Hinzuzurechnen und abzuziehen sind sämtliche weiteren Vermögenspositionen und Verbindlichkeiten beider Ehegatten. Erst danach lässt sich feststellen, ob überhaupt eine Ausgleichsforderung entsteht.

Bei größeren Vermögen kommt es deshalb nicht auf eine einzelne Rechenposition, sondern auf eine konsistente Gesamtbilanz an. Das betrifft insbesondere Fälle mit mehreren Immobilien, Unternehmens-beteiligungen, Depots oder Vermögensum-schichtungen. Weitere Informationen zu solchen Konstellationen bietet unsere Seite zur Scheidung bei größerem Vermögen und komplexen Vermögenswerten.

Schenkung ist nicht gleich Schenkung

Schenkung von Eltern oder anderen Dritten

Eine echte Schenkung von einem Dritten an einen Ehegatten ist grundsätzlich privilegierter Erwerb. Maßgeblich ist, wer rechtlich beschenkt wurde. Wurde das Vermögen beiden Ehegatten zugewendet, muss geklärt werden, in welchem Anteil und mit welcher Zweckbestimmung beide Empfänger werden sollten.

Bei Geldzahlungen sind Überweisungsbelege, Schenkungsverträge, Verwendungsabreden und die anschließende Vermögensentwicklung wichtig. Die bloße Herkunft des Geldes aus der Familie eines Ehegatten beweist noch nicht in jedem Fall, dass ausschließlich dieser Ehegatte beschenkt wurde.

Schenkung zwischen Ehegatten

Schenkungen eines Ehegatten an den anderen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert. Das gilt sowohl für echte Schenkungen als auch für sogenannte unbenannte oder ehebezogene Zuwendungen.

Überträgt ein Ehegatte etwa einen Grundstücksanteil auf den anderen, kann dieser Vorgang im Zugewinnausgleich daher anders wirken als eine Schenkung der Eltern. Zusätzlich können Anrechnungsvereinbarungen, der Zweck der Übertragung und mögliche eigenständige Rückabwicklungsansprüche relevant werden.

Zuwendungen der Schwiegereltern

Auch eine Zuwendung der Schwiegereltern an das Schwiegerkind kann rechtlich eine Schenkung sein und damit beim Empfänger unter § 1374 Abs. 2 BGB fallen. Scheitert die Ehe, können daneben unter engen Voraussetzungen Rückforderungsansprüche der Schenker in Betracht kommen. Die güterrechtliche Behandlung und eine mögliche Rückforderung sind getrennt zu prüfen.

Schenkung von Eltern oder anderen Dritten

Eine echte Schenkung von einem Dritten an einen Ehegatten ist grundsätzlich privilegierter Erwerb. Maßgeblich ist, wer rechtlich beschenkt wurde. Wurde das Vermögen beiden Ehegatten zugewendet, muss geklärt werden, in welchem Anteil und mit welcher Zweckbestimmung beide Empfänger werden sollten.

Bei Geldzahlungen sind Überweisungsbelege, Schenkungsverträge, Verwendungsabreden und die anschließende Vermögens-entwicklung wichtig. Die bloße Herkunft des Geldes aus der Familie eines Ehegatten beweist noch nicht in jedem Fall, dass ausschließlich dieser Ehegatte beschenkt wurde.

Schenkung zwischen Ehegatten

Schenkungen eines Ehegatten an den anderen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert. Das gilt sowohl für echte Schenkungen als auch für sogenannte unbenannte oder ehebezogene Zuwendungen.

Überträgt ein Ehegatte etwa einen Grundstücksanteil auf den anderen, kann dieser Vorgang im Zugewinnausgleich daher anders wirken als eine Schenkung der Eltern. Zusätzlich können Anrechnungs-vereinbarungen, der Zweck der Übertragung und mögliche eigenständige Rückabwicklungs-ansprüche relevant werden.

Zuwendungen der Schwiegereltern

Auch eine Zuwendung der Schwiegereltern an das Schwiegerkind kann rechtlich eine Schenkung sein und damit beim Empfänger unter § 1374 Abs. 2 BGB fallen. Scheitert die Ehe, können daneben unter engen Voraussetzungen Rückforderungs-ansprüche der Schenker in Betracht kommen. Die güterrechtliche Behandlung und eine mögliche Rückforderung sind getrennt zu prüfen. 

Bei Immobilien treffen häufig mehrere Bewertungsfragen zusammen. Zu klären sind insbesondere:

  • der Verkehrswert beim Erwerb,
  • der Verkehrswert am Endstichtag,
  • die zu beiden Zeitpunkten vorhandenen Darlehensbelastungen,
  • wertsteigernde Investitionen,
  • Tilgungsleistungen,
  • Miteigentumsanteile sowie
  • Nießbrauchs-, Wohn- und sonstige Nutzungsrechte.

Der für den Zugewinnausgleich maßgebliche Endstichtag ist bei einer Scheidung grundsätzlich die Zustellung des Scheidungsantrags. Eine erst später eingetretene Wertentwicklung wird deshalb nicht ohne Weiteres in die Berechnung einbezogen.

Die güterrechtliche Bewertung beantwortet noch nicht die Frage, was praktisch mit der Immobilie geschehen soll. Übernahme, Verkauf, weitere gemeinsame Nutzung und die Haftung für Darlehen sind gesonderte Themen. Diese werden auf unserer Seite zur Scheidung mit Haus und Immobilieneigentum näher erläutert.

Geerbte oder geschenkte Immobilie bei Scheidung

Geerbte oder geschenkte Immobilie bei Scheidung

Immobilien werden im Wege vorweggenommener Erbfolge häufig unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs oder Wohnrechts übertragen. Ein solches Recht mindert den Wert der Immobilie.

Nimmt der Wert des Rechts allein wegen des zunehmenden Alters der berechtigten Person ab, steigt spiegelbildlich der wirtschaftliche Wert des Grundstückseigentums. Der Bundesgerichtshof behandelt diesen Zuwachs nicht ohne Weiteres als ausgleichspflichtigen Zugewinn. Bei der Berechnung kann der Wert des Nießbrauchs grundsätzlich sowohl beim Ausgangs- als auch beim Endwert außer Betracht bleiben.

Diese vereinfachte Behandlung passt jedoch nicht in jeder Konstellation. Steigt der Wert des Nutzungsrechts etwa aufgrund einer allgemeinen Immobilienwertsteigerung, kann eine differenzierte Bewertung erforderlich werden. Gleiches gilt bei einem vorzeitigen Erlöschen oder einer entgeltlichen Ablösung des Rechts.

Besonderheit: Nießbrauch und Wohnrecht

Besonderheit: Nießbrauch und Wohnrecht

Was geschieht, wenn die Erbschaft verkauft oder neu angelegt wird?

Die Begünstigung nach § 1374 Abs. 2 BGB haftet nicht wie ein Etikett an einem bestimmten Gegenstand. Der Erwerbswert wird vielmehr rechnerisch dem Anfangsvermögen zugerechnet.

Wird eine geerbte Immobilie verkauft und der Erlös in ein Depot oder eine andere Immobilie investiert, geht die ursprüngliche Hinzurechnung deshalb nicht allein durch den Verkauf verloren. Für das Endvermögen kommt es aber darauf an, welche Vermögenswerte am Endstichtag noch vorhanden sind und wem sie gehören.

Schwierigkeiten entstehen häufig, wenn Geld mit weiterem Vermögen vermischt, auf gemeinsame Konten übertragen oder für gemeinsame Anschaffungen verwendet wurde. Dann müssen Zahlungswege, Eigentumsverhältnisse und gegebenenfalls die rechtliche Bedeutung einer Zuwendung an den anderen Ehegatten nachvollzogen werden.

Die Begünstigung nach § 1374 Abs. 2 BGB haftet nicht wie ein Etikett an einem bestimmten Gegenstand. Der Erwerbswert wird vielmehr rechnerisch dem Anfangsvermögen zugerechnet.

Wird eine geerbte Immobilie verkauft und der Erlös in ein Depot oder eine andere Immobilie investiert, geht die ursprüngliche Hinzurechnung deshalb nicht allein durch den Verkauf verloren. Für das Endvermögen kommt es aber darauf an, welche Vermögenswerte am Endstichtag noch vorhanden sind und wem sie gehören.

Schwierigkeiten entstehen häufig, wenn Geld mit weiterem Vermögen vermischt, auf gemeinsame Konten übertragen oder für gemeinsame Anschaffungen verwendet wurde. Dann müssen Zahlungswege, Eigentumsverhältnisse und gegebenenfalls die rechtliche Bedeutung einer Zuwendung an den anderen Ehegatten nachvollzogen werden.

Nachweise entscheiden häufig über erhebliche Beträge

Wer sich auf privilegiertes Anfangsvermögen beruft, sollte den Erwerbsgrund, den Zeitpunkt und den damaligen Wert nachvollziehbar belegen können. Ein vollständiges Verzeichnis des Anfangsvermögens ist besonders hilfreich. Fehlt ein solches Verzeichnis, enthält § 1377 BGB eine für den betroffenen Ehegatten ungünstige Vermutung.

Je nach Vermögensart sind insbesondere folgende Unterlagen wichtig:

  • Testament, Erbvertrag, Erbschein oder Nachlassverzeichnis,
  • Schenkungs- oder Übergabevertrag,
  • Konto- und Depotauszüge rund um den Erwerbszeitpunkt,
  • Grundbuchauszüge und notarielle Urkunden,
  • damalige Wertgutachten oder belastbare Bewertungsunterlagen,
  • Darlehensstände und Grundschulden,
  • Unterlagen zu Nießbrauch und Wohnrechten,
  • Belege über spätere Investitionen, Verkäufe und Umschichtungen.

Ein heute erstelltes Verkehrswertgutachten beantwortet nicht ohne Weiteres, welchen Wert die Immobilie Jahre zuvor hatte. Bei fehlenden historischen Unterlagen kann eine rückwirkende sachverständige Bewertung erforderlich werden.

Wer sich auf privilegiertes Anfangsvermögen beruft, sollte den Erwerbsgrund, den Zeitpunkt und den damaligen Wert nachvollziehbar belegen können. Ein vollständiges Verzeichnis des Anfangsvermögens ist besonders hilfreich. Fehlt ein solches Verzeichnis, enthält § 1377 BGB eine für den betroffenen Ehegatten ungünstige Vermutung.

Je nach Vermögensart sind insbesondere folgende Unterlagen wichtig:

Testament, Erbvertrag, Erbschein oder Nachlassverzeichnis,
Schenkungs- oder Übergabevertrag,
Konto- und Depotauszüge rund um den Erwerbszeitpunkt,
Grundbuchauszüge und notarielle Urkunden,
damalige Wertgutachten oder belastbare Bewertungsunterlagen,
Darlehensstände und Grundschulden,
Unterlagen zu Nießbrauch und Wohnrechten,
Belege über spätere Investitionen, Verkäufe und Umschichtungen.

Ein heute erstelltes Verkehrswertgutachten beantwortet nicht ohne Weiteres, welchen Wert die Immobilie Jahre zuvor hatte. Bei fehlenden historischen Unterlagen kann eine rückwirkende sachverständige Bewertung erforderlich werden.

Sichern Sie zunächst die Unterlagen zum Erbfall oder zur Schenkung. Dokumentieren Sie anschließend, was aus dem erhaltenen Vermögen geworden ist. Bei Immobilien sollten vorhandene historische Bewertungen, Kaufpreissammlungen, Darlehensstände und Unterlagen zu Investitionen nicht vorschnell aussortiert werden.

Vor einer außergerichtlichen Einigung sollte eine vollständige Berechnung vorliegen. Eine scheinbar einfache Pauschallösung kann wirtschaftlich nachteilig sein, wenn Erwerbswerte, Indexierung oder Belastungen nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Nach Rechtskraft der Scheidung unterliegt ein entstandener Ausgleichsanspruch der Verjährung. Regelmäßig gilt eine dreijährige Frist, deren konkreter Beginn von der Anspruchsentstehung und den Umständen des Einzelfalls abhängt. Unabhängig davon sollte die Prüfung frühzeitig erfolgen, weil Wert- und Zahlungsnachweise mit zunehmendem Zeitablauf schwerer zu beschaffen sind.

Was Sie jetzt veranlassen können

Was Sie jetzt veranlassen können

Wie unsere Kanzlei Sie unterstützen kann

Wir prüfen zunächst, ob gesetzlicher Zugewinnausgleich oder eine ehevertraglich abweichende Regelung gilt. Danach werden Erwerbsgrund, Nettoerwerbswert, Indexierung, Endwert und die weitere Vermögensentwicklung eingeordnet.

Bei Immobilien und Unternehmensbeteiligungen bereiten wir die rechtlichen Bewertungsfragen auf und prüfen, ob eine sachverständige Bewertung benötigt wird. Wir machen Auskunfts- und Belegansprüche geltend, kontrollieren vorgelegte Vermögensverzeichnisse und vertreten Sie bei außergerichtlichen Verhandlungen sowie im familiengerichtlichen Verfahren.

Die Bearbeitung erfolgt im Familienrecht durch Rechtsanwalt Philipp Körblein, Fachanwalt für Familienrecht. Wenn zusätzlich die Gestaltung einer vorweggenommenen Erbfolge, eines Testaments oder anderer erbrechtlicher Fragen zu prüfen ist, finden Sie auf unserer Seite zur Beratung und Vertretung im Erbrecht die entsprechenden Ansprechpartner. Die erbrechtliche Gestaltung und die güterrechtlichen Folgen einer späteren Scheidung sind dabei rechtlich getrennt, wirtschaftlich aber häufig gemeinsam zu betrachten.
Wir prüfen zunächst, ob gesetzlicher Zugewinnausgleich oder eine ehevertraglich abweichende Regelung gilt. Danach werden Erwerbsgrund, Nettoerwerbswert, Indexierung, Endwert und die weitere Vermögensentwicklung eingeordnet.

Bei Immobilien und Unternehmensbeteiligungen bereiten wir die rechtlichen Bewertungsfragen auf und prüfen, ob eine sachverständige Bewertung benötigt wird. Wir machen Auskunfts- und Belegansprüche geltend, kontrollieren vorgelegte Vermögensverzeichnisse und vertreten Sie bei außergerichtlichen Verhandlungen sowie im familiengerichtlichen Verfahren.

Die Bearbeitung erfolgt im Familienrecht durch Rechtsanwalt Philipp Körblein, Fachanwalt für Familienrecht. Wenn zusätzlich die Gestaltung einer vorweggenommenen Erbfolge, eines Testaments oder anderer erbrechtlicher Fragen zu prüfen ist, finden Sie auf unserer Seite zur Beratung und Vertretung im Erbrecht die entsprechenden Ansprechpartner. Die erbrechtliche Gestaltung und die güterrechtlichen Folgen einer späteren Scheidung sind dabei rechtlich getrennt, wirtschaftlich aber häufig gemeinsam zu betrachten.

Erbschaft oder Schenkung im Zugewinnausgleich prüfen lassen

Bei größerem Vermögen kann eine unzutreffende Bewertung erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Wir prüfen für Sie, welcher Erwerbswert geschützt ist, welche Wertentwicklung in den Zugewinn einfließt und welche Unterlagen noch benötigt werden.

Vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei in Schwabach. Sie erreichen uns unter 09122 / 9311-66 oder über unsere Kontaktmöglichkeiten.

Bei größerem Vermögen kann eine unzutreffende Bewertung erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Wir prüfen für Sie, welcher Erwerbswert geschützt ist, welche Wertentwicklung in den Zugewinn einfließt und welche Unterlagen noch benötigt werden.

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Anwälte

Unsere

im Familienrecht

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Laura doktorowski


Philipp 
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KANZLEI SCHWABACH
LIMBACHER STRASSE 62
91126 SCHWABACH

TELEFON: 09122 / 9311-66
TELEFAX: 09122 / 9311-77
E-MAIL: INFO@RAE-SCHWABACH.DE

FAQ

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Bekommt mein Ehegatte bei der Scheidung die Hälfte meiner Erbschaft?

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Bekommt mein Ehegatte bei der Scheidung die Hälfte meiner Erbschaft?

Nein. Die Erbschaft selbst wird grundsätzlich nicht hälftig geteilt. Ihr Nettoerwerbswert wird dem Anfangsvermögen des erbenden Ehegatten hinzugerechnet. Eine spätere reale Wertsteigerung kann jedoch dessen Zugewinn erhöhen. Ob daraus eine Zahlung folgt, ergibt sich erst aus dem Vergleich der vollständigen Zugewinne beider Ehegatten.

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Bleibt ein geerbtes oder geschenktes Haus mein Eigentum?

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Bleibt ein geerbtes oder geschenktes Haus mein Eigentum?

Wenn nur Sie Eigentümer geworden sind, bleibt die Immobilie grundsätzlich in Ihrem Eigentum. Der Zugewinnausgleich führt im Regelfall zu einem Geldanspruch und nicht zur Übertragung eines Miteigentumsanteils. Der Wertzuwachs der Immobilie kann die Höhe des Geldanspruchs beeinflussen.

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Welcher Wert einer Erbschaft ist maßgeblich?

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Welcher Wert einer Erbschaft ist maßgeblich?

Maßgeblich ist grundsätzlich der Nettovermögenswert zum Zeitpunkt des Erwerbs. Bei einer Erbschaft ist dies regelmäßig der Erbfall. Der damalige Wert wird für die Berechnung an die allgemeine Geldwertentwicklung angepasst. Dem steht der Wert am Endstichtag gegenüber.

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Was gilt, wenn meine Eltern beiden Ehegatten Geld geschenkt haben?

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Was gilt, wenn meine Eltern beiden Ehegatten Geld geschenkt haben?

Entscheidend ist, wer nach der Vereinbarung beschenkt werden sollte. Eine Überweisung auf ein gemeinsames Konto beantwortet diese Frage nicht immer abschließend. Schenkungsvertrag, Zweckbestimmung, Eigentumsverhältnisse und die spätere Verwendung des Geldes müssen gemeinsam betrachtet werden.

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Was gilt bei einer Erbschaft nach der Trennung?

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Was gilt bei einer Erbschaft nach der Trennung?

Eine Trennung beendet den gesetzlichen Güterstand noch nicht. Fällt die Erbschaft vor Zustellung des Scheidungsantrags an, ist sie grundsätzlich noch in die Zugewinnberechnung einzubeziehen und nach § 1374 Abs. 2 BGB zu privilegieren. Für Erwerbe nach Zustellung des Scheidungsantrags gilt grundsätzlich der bereits festgelegte Berechnungsstichtag.