Familie entsteht nicht immer durch Abstammung. Gerade in Patchwork-Familien entwickelt sich zwischen einem Stiefelternteil und einem inzwischen erwachsenen Kind manchmal über viele Jahre eine Beziehung, die tatsächlich derjenigen zwischen Eltern und Kind entspricht. Ähnliche Konstellationen können entstehen, wenn ein Mensch bereits seit seiner Jugend fest in eine andere Familie eingebunden ist oder eine langjährige familiäre Bindung rechtlich abgesichert werden soll.

Das deutsche Recht ermöglicht die Adoption eines Erwachsenen. Eine Erwachsenenadoption ist jedoch mehr als eine formale Namens- oder Nachlassregelung. Sie begründet ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis mit Folgen für Familie, Erbrecht, Unterhalt und häufig auch die Vermögensnachfolge.

Wer eine Erwachsenenadoption erwägt, sollte deshalb nicht nur klären, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sondern ebenso, welche Form der Adoption in Betracht kommt und welche langfristigen Folgen sie für alle Beteiligten hat.

Für eine erste Einordnung der familienrechtlichen Ausgangslage finden Sie auch unsere anwaltliche Beratung im Familienrecht sowie Erbrecht.

Sie möchten einen Erwachsenen adoptieren oder selbst als Erwachsener adoptiert werden? Wir prüfen die Voraussetzungen, bereiten die rechtlichen Schritte mit Ihnen vor und begleiten das Verfahren vor dem Familiengericht.

Erwachsenenadoption: Voraussetz-ungen, Ablauf und Folgen

Erwachsenenadoption: Voraussetzungen, Ablauf und Folgen

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Wenn eine gewachsene Eltern-Kind-Beziehung auch rechtlich Familie werden soll

Wenn eine gewachsene Eltern-Kind-Beziehung auch rechtlich Familie werden soll

Ein Volljähriger kann nach § 1767 BGB adoptiert werden, wenn die Adoption sittlich gerechtfertigt ist.

Besonders klar ist dies, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits eine tatsächliche Eltern-Kind-Beziehung entstanden ist. Entscheidend ist dabei nicht allein, welche Bezeichnung die Beteiligten für ihre Beziehung verwenden. Das Familiengericht betrachtet die tatsächlichen familiären Verhältnisse.

Typische Anzeichen einer gewachsenen Eltern-Kind-Beziehung können eine langjährige persönliche Verbundenheit, gegenseitige Verantwortung, regelmäßiger Kontakt und die selbstverständliche Bereitschaft sein, füreinander einzustehen. Ein gemeinsamer Haushalt ist bei Erwachsenen dagegen nicht zwingend erforderlich.

Auch wenn eine Eltern-Kind-Beziehung noch nicht vollständig entstanden ist, kann eine Volljährigenadoption grundsätzlich in Betracht kommen, wenn ihre Entstehung aufgrund der bereits vorhandenen familiären Bindung erwartet werden kann. In solchen Fällen wird die Motivation allerdings besonders sorgfältig geprüft.

Eine Adoption ausschließlich zur Erlangung steuerlicher, erbrechtlicher, namensrechtlicher oder anderer wirtschaftlicher Vorteile reicht nicht aus.

Wann ist eine Erwachsenenadoption möglich?


Wann ist eine Erwachsenenadoption möglich?

Der Begriff der „sittlichen Rechtfertigung“ wirkt zunächst wenig greifbar. Gemeint ist im Kern, dass die Adoption auf einer familiären Beziehung beruhen muss, die ihrem Wesen nach einem Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenem Kind entspricht.

Das Familiengericht betrachtet deshalb die gesamte Entwicklung der Beziehung.

Bei einem erwachsenen Stiefkind kann beispielsweise von Bedeutung sein, seit wann der Stiefelternteil Teil seines Lebens ist, welche Rolle er während des Aufwachsens übernommen hat und ob sich die Beziehung auch nach Eintritt der Volljährigkeit als dauerhaftes familiäres Verhältnis fortgesetzt hat.

Auch außerhalb einer klassischen Stiefkindkonstellation kann ein entsprechendes Verhältnis bestehen. Entscheidend bleibt jedoch immer der konkrete Einzelfall.

Eine feste gesetzliche Mindestdauer der Beziehung gibt es ebenso wenig wie einen gesetzlich vorgeschriebenen Altersabstand von beispielsweise 20 oder 30 Jahren. Der Altersunterschied kann für die gerichtliche Gesamtwürdigung relevant sein, weil eine Eltern-Kind-Beziehung typischerweise unterschiedliche Generationen betrifft. Entscheidend ist aber nicht eine einzelne Zahl, sondern das Gesamtbild.

Ebenso wenig muss ein erwachsenes Kind dauerhaft mit dem künftigen Adoptivelternteil zusammenleben. Erwachsene leibliche Kinder führen regelmäßig ebenfalls einen eigenen Haushalt. Wichtiger sind die Dauerhaftigkeit der Bindung und die gegenseitige familiäre Verantwortung.

Die entscheidende Voraussetzung: eine echte familiäre Beziehung

Die entscheidende Voraussetzung: eine echte familiäre Beziehung

Erbschaft und Steuern dürfen eine Rolle spielen, aber nicht die Familie ersetzen

In der Praxis wird eine Erwachsenenadoption nicht selten im Zusammenhang mit der Vermögens- oder Nachfolgeplanung erwogen.

Das ist nicht von vornherein problematisch. Eine tatsächlich bestehende familiäre Beziehung verliert ihren Charakter nicht dadurch, dass sich aus der Adoption zugleich erbrechtliche oder steuerliche Vorteile ergeben.

Problematisch wird es jedoch, wenn eine echte familienbezogene Grundlage fehlt und die Adoption im Wesentlichen deshalb erfolgen soll, einen höheren Erbschaftsteuerfreibetrag zu erhalten, Pflichtteilsquoten zu verändern, einen bestimmten Familiennamen anzunehmen oder andere rechtliche Vorteile zu erreichen.

Gerade wenn neben familiären Gründen deutliche wirtschaftliche Motive bestehen, sollte der Sachverhalt vor Antragstellung sorgfältig aufgearbeitet werden.

Eine gute Vorbereitung bedeutet deshalb nicht, künstlich Argumente für eine Adoption zu schaffen. Sie bedeutet vielmehr, die tatsächlich gewachsene Beziehung nachvollziehbar darzustellen und gleichzeitig sämtliche rechtlichen Konsequenzen offen zu berücksichtigen.

In der Praxis wird eine Erwachsenenadoption nicht selten im Zusammenhang mit der Vermögens- oder Nachfolgeplanung erwogen.

Das ist nicht von vornherein problematisch. Eine tatsächlich bestehende familiäre Beziehung verliert ihren Charakter nicht dadurch, dass sich aus der Adoption zugleich erbrechtliche oder steuerliche Vorteile ergeben.

Problematisch wird es jedoch, wenn eine echte familien-bezogene Grundlage fehlt und die Adoption im Wesentlichen deshalb erfolgen soll, einen höheren Erbschaftsteuer-freibetrag zu erhalten, Pflichtteilsquoten zu verändern, einen bestimmten Familiennamen anzunehmen oder andere rechtliche Vorteile zu erreichen.

Gerade wenn neben familiären Gründen deutliche wirtschaftliche Motive bestehen, sollte der Sachverhalt vor Antragstellung sorgfältig aufgearbeitet werden.

Eine gute Vorbereitung bedeutet deshalb nicht, künstlich Argumente für eine Adoption zu schaffen. Sie bedeutet vielmehr, die tatsächlich gewachsene Beziehung nachvollziehbar darzustellen und gleichzeitig sämtliche rechtlichen Konsequenzen offen zu berücksichtigen.

Schwache Erwachsenenadoption: der gesetzliche Regelfall

Bei einer normalen Volljährigenadoption bleiben die rechtlichen Beziehungen des adoptierten Erwachsenen zu seiner bisherigen Familie grundsätzlich bestehen.

Der Angenommene erhält gegenüber dem Annehmenden die rechtliche Stellung eines Kindes. Gleichzeitig bleiben seine bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse und die daraus folgenden Rechte und Pflichten grundsätzlich erhalten.

Das ist die sogenannte schwache Erwachsenenadoption.

Ihre Wirkung erstreckt sich nicht auf die übrigen Verwandten des Annehmenden. Der adoptierte Erwachsene wird also beispielsweise nicht allein durch die Adoption rechtlich zum Geschwisterkind der anderen Verwandten des Annehmenden.

Umgekehrt erstreckt sich das durch die Adoption begründete Verhältnis grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des angenommenen Erwachsenen. Hat der Angenommene eigene Kinder, können diese damit in das neue Abstammungsverhältnis zum Annehmenden einbezogen sein.

Gerade für Erbrecht und Unterhalt ist diese Struktur wichtig. Es entsteht nicht einfach eine vollständig neue Familie anstelle der bisherigen Familie. Vielmehr tritt beim gesetzlichen Regelfall ein neues Eltern-Kind-Verhältnis hinzu.

Bei einer normalen Volljährigenadoption bleiben die rechtlichen Beziehungen des adoptierten Erwachsenen zu seiner bisherigen Familie grundsätzlich bestehen.

Der Angenommene erhält gegenüber dem Annehmenden die rechtliche Stellung eines Kindes. Gleichzeitig bleiben seine bisherigen Verwandtschafts-verhältnisse und die daraus folgenden Rechte und Pflichten grundsätzlich erhalten.

Das ist die sogenannte schwache Erwachsenen-adoption.

Ihre Wirkung erstreckt sich nicht auf die übrigen Verwandten des Annehmenden. Der adoptierte Erwachsene wird also beispielsweise nicht allein durch die Adoption rechtlich zum Geschwisterkind der anderen Verwandten des Annehmenden.

Umgekehrt erstreckt sich das durch die Adoption begründete Verhältnis grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des angenommenen Erwachsenen. Hat der Angenommene eigene Kinder, können diese damit in das neue Abstammungsverhältnis zum Annehmenden einbezogen sein.

Gerade für Erbrecht und Unterhalt ist diese Struktur wichtig. Es entsteht nicht einfach eine vollständig neue Familie anstelle der bisherigen Familie. Vielmehr tritt beim gesetzlichen Regelfall ein neues Eltern-Kind-Verhältnis hinzu.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Familiengericht nach § 1772 BGB bestimmen, dass die Adoption die weitergehenden Wirkungen einer Minderjährigenadoption hat.

Häufig wird dafür der Begriff starke Erwachsenenadoption oder Volladoption verwendet.

Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht nach freier Wahl. Das Gesetz lässt sie nur in bestimmten Konstellationen zu. Dazu gehören insbesondere Fälle, in denen der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden war oder ein Ehegatte das inzwischen volljährige Kind seines Ehegatten adoptiert. Daneben bestehen weitere gesetzlich geregelte Sonderfälle.

Die starken Wirkungen können die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse erheblich weitergehend verändern als die normale Erwachsenenadoption. Welche Beziehungen erlöschen und welche fortbestehen, hängt von der jeweiligen gesetzlichen Konstellation ab. Besonders bei Stiefkind- und Verwandtenadoptionen sind deshalb die Einzelregelungen zu beachten.

Zusätzlich dürfen überwiegende Interessen der bisherigen Eltern des Anzunehmenden einer starken Erwachsenenadoption nicht entgegenstehen.

Wer eine Volladoption anstrebt, sollte deshalb bereits vor dem notariellen Antrag prüfen lassen, ob die besonderen Voraussetzungen des § 1772 BGB überhaupt erfüllt sind.

Wann ist eine starke Erwachsenenadoption möglich?

Wann ist eine starke Erwachsenen-adoption möglich?

Eine Erwachsenenadoption betrifft häufig nicht nur zwei Menschen.

Hat der Annehmende bereits Kinder oder hat der Anzunehmende eigene Kinder, müssen auch deren Interessen berücksichtigt werden. Nach § 1769 BGB darf die Adoption nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen dieser Kinder entgegenstehen.

Dabei können insbesondere wirtschaftliche Folgen eine Rolle spielen. Durch ein weiteres rechtliches Kind können sich beispielsweise gesetzliche Erbquoten verändern. Auch mögliche Unterhaltsinteressen können berücksichtigt werden.

Vorhandene Kinder haben deshalb im gerichtlichen Verfahren ein Anhörungsrecht.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes Kind die Adoption allein durch einen Widerspruch verhindern kann. Entscheidend ist eine Abwägung durch das Familiengericht. Nur wenn die entgegenstehenden Interessen überwiegen, steht § 1769 BGB der Adoption entgegen.

Gerade bei größerem Vermögen oder bereits vorhandenen erbrechtlichen Gestaltungen sollte diese Frage vor Antragstellung nicht ausgeblendet werden.

Welche Rolle spielen vorhandene Kinder?

Welche Rolle spielen vorhandene Kinder?

Erbrechtliche Folgen der Erwachsenenadoption

Mit der Adoption erhält der Angenommene die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. Das wirkt sich unmittelbar auf das gesetzliche Erbrecht aus.

Kinder sind gesetzliche Erben erster Ordnung. Wird ein adoptiertes Kind durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, kann grundsätzlich auch ein Pflichtteilsrecht entstehen.

Bei der schwachen Erwachsenenadoption bleiben gleichzeitig die rechtlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie grundsätzlich bestehen. Damit können auch die dort bestehenden erbrechtlichen Positionen erhalten bleiben.

Für den Annehmenden kann das Hinzutreten eines weiteren Kindes wiederum die gesetzliche Erbfolge verändern. Bestehen weitere Kinder, können sich deren gesetzliche Erbquoten und damit gegebenenfalls auch ihre Pflichtteilsquoten verändern.

Deshalb sollte eine Erwachsenenadoption bei vorhandenem Testament, Immobilienvermögen oder größerem Nachlass nicht isoliert betrachtet werden. Eine bestehende Nachlassgestaltung kann nach der Adoption ein anderes Ergebnis hervorbringen als zuvor.

Für einen Überblick zu diesen Auswirkungen können Sie unsere Beratung und Vertretung im Erbrecht einbeziehen. Geht es insbesondere um Immobilienvermögen, finden Sie außerdem Informationen dazu, wie sich eine Immobilie rechtlich sinnvoll vererben lässt.

Mit der Adoption erhält der Angenommene die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. Das wirkt sich unmittelbar auf das gesetzliche Erbrecht aus.

Kinder sind gesetzliche Erben erster Ordnung. Wird ein adoptiertes Kind durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, kann grundsätzlich auch ein Pflichtteilsrecht entstehen.

Bei der schwachen Erwachsenenadoption bleiben gleichzeitig die rechtlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie grundsätzlich bestehen. Damit können auch die dort bestehenden erbrechtlichen Positionen erhalten bleiben.

Für den Annehmenden kann das Hinzutreten eines weiteren Kindes wiederum die gesetzliche Erbfolge verändern. Bestehen weitere Kinder, können sich deren gesetzliche Erbquoten und damit gegebenenfalls auch ihre Pflichtteilsquoten verändern.

Deshalb sollte eine Erwachsenenadoption bei vorhandenem Testament, Immobilienvermögen oder größerem Nachlass nicht isoliert betrachtet werden. Eine bestehende Nachlassgestaltung kann nach der Adoption ein anderes Ergebnis hervorbringen als zuvor.

Für einen Überblick zu diesen Auswirkungen können Sie unsere Beratung und Vertretung im Erbrecht einbeziehen. Geht es insbesondere um Immobilienvermögen, finden Sie außerdem Informationen dazu, wie sich eine Immobilie rechtlich sinnvoll vererben lässt.

Erbschaftsteuer: Warum häufig von 400.000 Euro gesprochen wird

Adoptierte Kinder gehören erbschaft- und schenkungsteuerlich grundsätzlich zur Steuerklasse I.

Bei unbeschränkter Steuerpflicht steht Kindern nach § 16 ErbStG grundsätzlich ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro zu.

Gerade gegenüber entfernteren Verwandten oder nicht verwandten Personen kann dies wirtschaftlich einen erheblichen Unterschied machen.

Die steuerliche Wirkung allein rechtfertigt die Adoption jedoch nicht. Besteht tatsächlich eine gewachsene Eltern-Kind-Beziehung, sollte bei größeren Vermögenswerten trotzdem geprüft werden, wie Adoption, Testament, Schenkungen und steuerliche Gestaltung ineinandergreifen.

Bei komplexem Vermögen empfiehlt sich neben der familien- und erbrechtlichen Prüfung regelmäßig eine abgestimmte steuerliche Beratung.

Adoptierte Kinder gehören erbschaft- und schenkungsteuerlich grundsätzlich zur Steuerklasse I.

Bei unbeschränkter Steuerpflicht steht Kindern nach § 16 ErbStG grundsätzlich ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro zu.

Gerade gegenüber entfernteren Verwandten oder nicht verwandten Personen kann dies wirtschaftlich einen erheblichen Unterschied machen.

Die steuerliche Wirkung allein rechtfertigt die Adoption jedoch nicht. Besteht tatsächlich eine gewachsene Eltern-Kind-Beziehung, sollte bei größeren Vermögenswerten trotzdem geprüft werden, wie Adoption, Testament, Schenkungen und steuerliche Gestaltung ineinandergreifen.

Bei komplexem Vermögen empfiehlt sich neben der familien- und erbrechtlichen Prüfung regelmäßig eine abgestimmte steuerliche Beratung.

Beim Namen gelten seit 1. Mai 2025 neue Regeln.

Früher führte die Volljährigenadoption grundsätzlich zu einer deutlich stärkeren Bindung an den Namen des Annehmenden. Diese Rechtslage ist geändert worden.

Heute kann der volljährig Angenommene der Änderung seines Familiennamens widersprechen. Dann muss er den Familiennamen des Annehmenden nicht übernehmen.

Daneben besteht die Möglichkeit, unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Doppelnamen aus dem bisherigen Familiennamen des Angenommenen und dem Familiennamen des Annehmenden zum Geburtsnamen zu bestimmen.

Ist der Angenommene verheiratet und betrifft die Namensänderung einen Ehenamen, gelten zusätzliche Regelungen.

Der Familienname nach der Erwachsenenadoption: neue Rechtslage seit 1. Mai 2025

Der Familienname nach der Erwachsenen-adoption: neue Rechtslage seit 1. Mai 2025

Entstehen auch Unterhaltspflichten?

Ja. Die Adoption begründet nicht nur erbrechtliche Vorteile.

Bei der schwachen Volljährigenadoption bestimmt § 1770 Abs. 3 BGB, dass der Annehmende dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen gegenüber den leiblichen Verwandten des Angenommenen vorrangig zum Unterhalt verpflichtet ist.

Die Adoption schafft damit ein echtes familienrechtliches Verhältnis mit entsprechenden Rechten und Pflichten.

Auch deshalb sollte sie nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Vermögensnachfolge oder Erbschaftsteuer betrachtet werden.

Ja. Die Adoption begründet nicht nur erbrechtliche Vorteile.

Bei der schwachen Volljährigenadoption bestimmt § 1770 Abs. 3 BGB, dass der Annehmende dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen gegenüber den leiblichen Verwandten des Angenommenen vorrangig zum Unterhalt verpflichtet ist.

Die Adoption schafft damit ein echtes familienrechtliches Verhältnis mit entsprechenden Rechten und Pflichten.

Auch deshalb sollte sie nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Vermögensnachfolge oder Erbschaftsteuer betrachtet werden.

Wie läuft eine Erwachsenenadoption ab?

Über die Adoption entscheidet das Familiengericht.

Sowohl der Annehmende als auch der anzunehmende Erwachsene müssen die Adoption beantragen. Die Anträge müssen notariell beurkundet werden.

Ist der Annehmende verheiratet und adoptiert er allein, ist grundsätzlich auch die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. Ist der Anzunehmende verheiratet, verlangt § 1767 Abs. 4 BGB grundsätzlich ebenfalls die Einwilligung seines Ehegatten.

Nach Eingang der erforderlichen Erklärungen prüft das Familiengericht die gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen.

Annehmender und Anzunehmender werden persönlich angehört. Vorhandene Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden sind ebenfalls anzuhören. Bei einer Adoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme werden außerdem die bisherigen Eltern des Anzunehmenden am Verfahren beteiligt.

Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Für Beteiligte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schwabach liegt das Adoptionsverfahren damit grundsätzlich beim Familiengericht des Amtsgerichts Schwabach.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, spricht das Gericht die Adoption durch Beschluss aus. Der Beschluss wird mit seiner Zustellung an den Annehmenden wirksam.

Über die Adoption entscheidet das Familiengericht.

Sowohl der Annehmende als auch der anzunehmende Erwachsene müssen die Adoption beantragen. Die Anträge müssen notariell beurkundet werden.

Ist der Annehmende verheiratet und adoptiert er allein, ist grundsätzlich auch die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. Ist der Anzunehmende verheiratet, verlangt § 1767 Abs. 4 BGB grundsätzlich ebenfalls die Einwilligung seines Ehegatten.

Nach Eingang der erforderlichen Erklärungen prüft das Familiengericht die gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen.

Annehmender und Anzunehmender werden persönlich angehört. Vorhandene Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden sind ebenfalls anzuhören. Bei einer Adoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme werden außerdem die bisherigen Eltern des Anzunehmenden am Verfahren beteiligt.

Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Für Beteiligte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schwabach liegt das Adoptionsverfahren damit grundsätzlich beim Familiengericht des Amtsgerichts Schwabach.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, spricht das Gericht die Adoption durch Beschluss aus. Der Beschluss wird mit seiner Zustellung an den Annehmenden wirksam.

Eine allgemeine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht.

Das aktuelle bayerische Verwaltungsportal nennt aufgrund des vorgesehenen Verfahrensablaufs als Orientierung eine Bearbeitungsdauer von in der Regel mindestens drei Monaten. Der konkrete Zeitraum hängt jedoch vom Einzelfall, den notwendigen Anhörungen, den Unterlagen und der Auslastung des Gerichts ab.

Bei komplexeren Familien- oder Vermögensverhältnissen kann das Verfahren entsprechend länger dauern.

Wie lange dauert eine Erwachsenenadoption?

Wie lange dauert eine Erwachsenen-adoption?

So unterstützen wir Sie bei einer Erwachsenenadoption

Die Vorbereitung einer Volljährigenadoption beginnt mit einer realistischen Prüfung der Ausgangslage.

Wir klären mit Ihnen zunächst, ob die tatsächliche Beziehung die Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption erfüllt. Anschließend prüfen wir, ob die normale schwache Adoption ausreicht oder ob eine Adoption mit weitergehenden Wirkungen nach § 1772 BGB überhaupt möglich und gewünscht ist.

Dabei beziehen wir auch bestehende Kinder, Ehegatten, Namensfragen sowie erbrechtliche und wirtschaftliche Folgen ein.

Bei bereits vorhandenem Testament oder größerem Familienvermögen sollte die Adoption außerdem mit der bestehenden Nachlassplanung abgestimmt werden. So lässt sich vermeiden, dass die Änderung der Familienstruktur an anderer Stelle unbeabsichtigte Folgen auslöst.

Anschließend können die erforderlichen Erklärungen und der notarielle Antrag vorbereitet und das gerichtliche Verfahren begleitet werden.

Unsere Kanzlei in Schwabach berät Mandanten aus Schwabach und der Metropolregion Nürnberg persönlich, telefonisch und digital.

Sie überlegen, einen Erwachsenen zu adoptieren oder selbst adoptiert zu werden? Lassen Sie vor dem notariellen Antrag prüfen, welche Adoptionsform in Betracht kommt und welche Folgen sie für Ihre Familie, Ihren Namen und Ihre Nachlassplanung hat. Frau Rechtsanwältin Laura Dokotorowski berät als Fachanwältin für Erbrecht und Spezialistin für Familienrecht in allen Fragen der Erwachsenenadoption.

Über unsere Kontaktseite der Kanzlei können Sie einen Termin anfragen.

Die Vorbereitung einer Volljährigenadoption beginnt mit einer realistischen Prüfung der Ausgangslage.

Wir klären mit Ihnen zunächst, ob die tatsächliche Beziehung die Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption erfüllt. Anschließend prüfen wir, ob die normale schwache Adoption ausreicht oder ob eine Adoption mit weitergehenden Wirkungen nach § 1772 BGB überhaupt möglich und gewünscht ist.

Dabei beziehen wir auch bestehende Kinder, Ehegatten, Namensfragen sowie erbrechtliche und wirtschaftliche Folgen ein.

Bei bereits vorhandenem Testament oder größerem Familienvermögen sollte die Adoption außerdem mit der bestehenden Nachlassplanung abgestimmt werden. So lässt sich vermeiden, dass die Änderung der Familienstruktur an anderer Stelle unbeabsichtigte Folgen auslöst.

Anschließend können die erforderlichen Erklärungen und der notarielle Antrag vorbereitet und das gerichtliche Verfahren begleitet werden.

Unsere Kanzlei in Schwabach berät Mandanten aus Schwabach und der Metropolregion Nürnberg persönlich, telefonisch und digital.

Sie überlegen, einen Erwachsenen zu adoptieren oder selbst adoptiert zu werden? Lassen Sie vor dem notariellen Antrag prüfen, welche Adoptionsform in Betracht kommt und welche Folgen sie für Ihre Familie, Ihren Namen und Ihre Nachlassplanung hat. Frau Rechtsanwältin Laura Doktorowski berät als Fachanwältin für Erbrecht und Spezialistin für Familienrecht in allen Fragen der Erwachsenenadoption.

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KANZLEI SCHWABACH
LIMBACHER STRASSE 62
91126 SCHWABACH

TELEFON: 09122 / 9311-66
TELEFAX: 09122 / 9311-77
E-MAIL: INFO@RAE-SCHWABACH.DE

FAQ

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Können Erwachsene überhaupt adoptiert werden?

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Können Erwachsene überhaupt adoptiert werden?

Ja. §§ 1767 ff. BGB regeln ausdrücklich die Adoption Volljähriger. Zentrale Voraussetzung ist, dass die Adoption sittlich gerechtfertigt ist. Besonders eindeutig ist dies bei einer bereits entstandenen Eltern-Kind-Beziehung.

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Müssen die leiblichen Eltern zustimmen?

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Müssen die leiblichen Eltern zustimmen?

Bei der normalen schwachen Volljährigenadoption ist ihre Einwilligung grundsätzlich nicht erforderlich. Bei einer starken Erwachsenenadoption nach § 1772 BGB werden die bisherigen Eltern dagegen beteiligt; überwiegende Interessen der Eltern können der Entscheidung entgegenstehen.

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Behalte ich nach einer Erwachsenenadoption meine leibliche Familie?

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Behalte ich nach einer Erwachsenenadoption meine leibliche Familie?

Bei der normalen schwachen Volljährigenadoption grundsätzlich ja. Die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse bleiben bestehen. Die Adoption fügt ein neues Eltern-Kind-Verhältnis hinzu. Bei einer starken Adoption können die Auswirkungen wesentlich weiter reichen.

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Muss ich nach einer Erwachsenenadoption meinen Namen ändern?

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Muss ich nach einer Erwachsenenadoption meinen Namen ändern?

Nicht zwingend. Seit dem 1. Mai 2025 kann der volljährige Angenommene der Namensänderung widersprechen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist außerdem ein Doppelname möglich.

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Kann man durch Erwachsenenadoption Erbschaftsteuer sparen?

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Kann man durch Erwachsenenadoption Erbschaftsteuer sparen?

Die Adoption kann erbschaft- und schenkungsteuerlich erhebliche Folgen haben. Ein adoptiertes Kind gehört grundsätzlich zur Steuerklasse I und hat bei unbeschränkter Steuerpflicht regelmäßig einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro. Eine rein steuerlich motivierte Adoption ohne ausreichende familiäre Grundlage erfüllt jedoch die familienrechtlichen Voraussetzungen nicht.